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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: PeterHeu1 am 30. März 2023, 20:25:40

Titel: Frage nach Neuanfang
Beitrag von: PeterHeu1 am 30. März 2023, 20:25:40
Hallo:
Wenn man mehr als 20 Jahre bei einem Arzt ist und jetzt den Arzt wechseln würde, würde das dann der Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Agentur und danach der Begutachtung durch die Ärzte der Rentenversicherung schaden?

Danke

Titel: Aw: Frage nach Neuanfang
Beitrag von: Sheherazade am 30. März 2023, 20:46:57
Inwiefern und wem sollte das schaden? Wenn Berichte erforderlich sind, kann man die auch vom vorher behandelnden Arzt anfordern.
Titel: Aw: Frage nach Neuanfang
Beitrag von: PeterHeu1 am 30. März 2023, 20:57:17
Der jetzige Arzt, der verlassen werden könnte, hat große Fehler gemacht, Nachweise dazu sind vorhanden, auch bei der Landesregierung.
Wenn dieser Arzt verlassen wird, dann könnte es sein, dass er nicht wahrheitsgemäß die Berichte weiterleitet.
Somit wäre die Begutachtung von MD oder Rentenversicherung zu meinem Nachteil, dass ich trotz KrankheitEN  als gesund eingestuft werden könnte, mit SCHWEREN FOLGEN.

Die Begutachtungen der MD und Rente stehen jetzt an, der medizinische Bogen vom Jobcenter haben sie bereits geschickt. Das als Nachtrag zum 1. Beitrag hier.
Titel: Aw: Frage nach Neuanfang
Beitrag von: PeterHeu1 am 30. März 2023, 23:22:17
Hoffentlich hat jemand eine Idee oder Lösung .
Titel: Aw: Frage nach Neuanfang
Beitrag von: PeterHeu1 am 31. März 2023, 14:12:21
Admin: Danke .
Titel: Aw: Frage nach Neuanfang
Beitrag von: Ratlos am 31. März 2023, 15:55:23
Vorab gleich mal: Der Arzt ist verpflichtet dir bei einem Wechsel deine gesamte Krankenakte zu geben.
Wenn es sich um vermutete Arzt-/Behandlungsfehler handelt und der Arzt dir deine Akte nicht geben will kannst du deine gesamte Akte auch gerichtlich beschlagnahmen lassen wenn Eile besteht.
z.B. durch die KK oder wenn Beweisvereitelung/Beweisvernichtung droht auch durch die Staatsanwaltschaft, bzw einfach einen gerichtlichen Antrag dazu stellen.
Damit kannst du deine evtl. zivilrechtlichen Ansprüche sichern und hast damit auch im möglichen Strafverfahren gegen den Arzt die Oberhand.

Du kannst auch ein selbständiges separates Beweissicherungsverfahren einleiten, das dann dem Hauptverfahren vorgeschaltet ist, was ich für den effizienteren Weg halte.
Titel: Aw: Frage nach Neuanfang
Beitrag von: PeterHeu1 am 31. März 2023, 17:59:44
Zitat von: Ratlos am 31. März 2023, 15:55:23Vorab gleich mal: Der Arzt ist verpflichtet dir bei einem Wechsel deine gesamte Krankenakte zu geben.
Wenn es sich um vermutete Arzt-/Behandlungsfehler handelt und der Arzt dir deine Akte nicht geben will kannst du deine gesamte Akte auch gerichtlich beschlagnahmen lassen wenn Eile besteht.
z.B. durch die KK oder wenn Beweisvereitelung/Beweisvernichtung droht auch durch die Staatsanwaltschaft, bzw einfach einen gerichtlichen Antrag dazu stellen.
Damit kannst du deine evtl. zivilrechtlichen Ansprüche sichern und hast damit auch im möglichen Strafverfahren gegen den Arzt die Oberhand.

Du kannst auch ein selbständiges separates Beweissicherungsverfahren einleiten, das dann dem Hauptverfahren vorgeschaltet ist, was ich für den effizienteren Weg halte.

Vielen Dank!
Wie ist die Frage im ersten Beitrag zu beantworten? Das ist sehr wichtig und macht mir Angst. Die Begutachtungen stehen an.
Titel: Aw: Frage nach Neuanfang
Beitrag von: Ratlos am 31. März 2023, 18:01:04
Nein der Arztwechsel kann gar nicht schaden, denn verwertet wird das was schriftlich vorliegt.
Titel: Aw: Frage nach Neuanfang
Beitrag von: PeterHeu1 am 31. März 2023, 18:17:06
Vielen Dank!
Sehr gut und sehr logisch.
Titel: Aw: Frage nach Neuanfang
Beitrag von: Ratlos am 31. März 2023, 18:19:34
Für Behandlungsfehler und zum Arztrecht einschl. der Beweisumkehrlast kann ich dir bei Bedarf viele BGH-Entscheidungen zur Verfügung stellen.
Titel: Aw: Frage nach Neuanfang
Beitrag von: PeterHeu1 am 31. März 2023, 18:29:56
Zitat von: Ratlos am 31. März 2023, 18:19:34Für Behandlungsfehler und zum Arztrecht einschl. der Beweisumkehrlast kann ich dir bei Bedarf viele BGH-Entscheidungen zur Verfügung stellen.
Danke. Ich werde den Link zu diesem Thread aufbewahren und etwas abwarten und dann sehen wir nach der Begutachtungen.
Titel: Aw: Frage nach Neuanfang
Beitrag von: jens123 am 31. März 2023, 19:19:44
Bei der Begutachtung wird herangezogen, was aktuell greifbar ist und du angibst. Ehemalige Behandler spielen keine Rolle, es sei denn, du nennst den Arzt. 1. ist es jedem selbst überlassen, welche Ärzte er übermittelt (oder nicht) und 2. kann es durch Umzug, Praxisaufgabe o. ä. sein, dass man zeitweise keinen Behandler hat. Auch ist niemand verpflichtet, überhaupt einen Arzt zu haben. Vorbefunde können nützlich sein, aber die begutachtende Behörde fährt so oder so ihre Linie und wird auch ohne diese zu einer Entscheidung kommen.
Titel: Aw: Frage nach Neuanfang
Beitrag von: Ratlos am 01. April 2023, 10:02:07
Zitat von: jens123 am 31. März 2023, 19:19:44die begutachtende Behörde fährt so oder so ihre Linie und wird auch ohne diese zu einer Entscheidung kommen.
Die Vorbefunde sind schon wichtig. Sie zeigen ja erst die Krankheitslinie auf,
aus der sich dann die Grundlage für eine Entscheidung über den derzeitigen aktuellen Zustnd ergibt, d.h. ob Verbesserung oder Verschlechterung der Krankheit vorliegt.
Titel: Aw: Frage nach Neuanfang
Beitrag von: Spring23 am 01. April 2023, 14:08:56
Zitat von: jens123 am 31. März 2023, 19:19:44Auch ist niemand verpflichtet, überhaupt einen Arzt zu haben.
das ist korrekt, auch, dass man erst den letzten Arzt angeben kann, dürfte aber im Fall eines Rentenverfahrens oder wenn man sich auf Krankheit und Erwerbsunfähigkeit berufen möchte schwierig werden.
Irgendwer muss wenigstens die Diagnose getroffen haben oder je nach Erkrankung auch fortlaufend behandeln/Medikamente verschreiben

Zitat von: jens123 am 31. März 2023, 19:19:44Vorbefunde können nützlich sein, aber die begutachtende Behörde fährt so oder so ihre Linie und wird auch ohne diese zu einer Entscheidung kommen.
Die Linie kann sein, dass die begutachtende Behörde genau jene Vorbefunde möchte, ehe sie zu einer Entscheidung kommt

Zur Frage selbst: Vermutlich sind alte Berichte des früheren Arztes, wenn man über seinen aktuellen Zustand was einreichen möchte, in der Tat gar nicht so wichtig. Kommt natürlich auf die Diagnose an.
Titel: Aw: Frage nach Neuanfang
Beitrag von: Ratlos am 01. April 2023, 14:11:19
Zitat von: Ratlos am 01. April 2023, 10:02:07Die Vorbefunde sind schon wichtig. Sie zeigen ja erst die Krankheitslinie auf,
aus der sich dann die Grundlage für eine Entscheidung über den derzeitigen aktuellen Zustnd ergibt, d.h. ob Verbesserung oder Verschlechterung der Krankheit vorliegt.
Titel: Aw: Frage nach Neuanfang
Beitrag von: PaulHilft am 01. April 2023, 21:12:19
Ich würd sagen es kommt drauf an was du willst. Du hast viele Möglichkeiten.

1. Du kannst sowieso den Arzt wechseln. Das ist deine Sache.

2. Du kannst wechseln und dennoch den Alen Arzt mit angeben. Wenn er dir hilft, so sind seine schreiben wertvoll. Wenn sie dir schaden, solltest du eh nicht diesen erwähnen.

3. Du kannst den neuen Arzt angeben und ihn bitte für dich zu antworten.

4. Du kannst selber dir deine gesamte Akte vom alten Arzt geben lassen und selber entschieden wie damit umgangen werden soll.

5. Wenn du nicht "verrentet" werden willst, und der alte Arzt dich da nicht unterstützen würde, kannst du ihn auch angeben. =)

Wie du siehst, gehst es um dein Ziel.
Titel: Aw: Frage nach Neuanfang
Beitrag von: Tony Montana am 02. April 2023, 01:03:00
ZitatHat ein Patient bei einem Arztwechsel einen Anspruch auf Heraus- oder Weitergabe der Patientendokumentation?

Ein Arzt ist verpflichtet, die medizinische Behandlung seiner Patienten zu dokumentieren. Dies geschieht zumeist in der Form einer Patientenakte oder Patientenkarteikarte. Möglich ist auch die Führung einer elektronischen Patientenakte.

Patienten stellen immer wieder in Frage, warum überhaupt eine Patientenakte geführt werden muss, und ob sie das Recht haben, ihre Patientenakte einzusehen bzw. die Aushändigung von Kopien oder gar des Originals zu verlangen. Insbesondere wenn ein Patient seinen Arzt wechselt stellen sich diese Fragen, möchte man doch den neuen Arzt umfassend über die bisherige Behandlung informieren.

Der folgende Beitrag soll in kurzer Form Antworten auf diese Fragen geben. Eine ausführliche Darstellung der Rechte von Patienten findet sich in dem Beitrag "Datenschutzrechte der Patienten" unter

www.datenschutzzentrum.de/artikel/779-Datenschutzrechte-der-Patienten.html

Aus welcher Vorschrift resultiert die Dokumentationspflicht des Arztes?

Gemäß § 10 Abs. 1 der Berufsordnung (Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein (BOÄK) ist der Arzt verpflichtet, über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen (Patientendokumentation, Patientenakte). Diese ärztlichen Aufzeichnungen müssen auch nach Abschluss der Behandlung grundsätzlich 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 10 Abs. 4 BOÄK).

Hat ein Patient das Recht seine Patientenakte einzusehen und/oder die Anfertigung von Kopien zu verlangen?

Nach § 10 Abs. 2 BOÄK hat der Arzt dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren bzw. Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Teile der Akte, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten. Die Einsicht in diese subjektiven Aufzeichnungen kann der Arzt gewähren, er muss es aber nicht. Eine weitere Einschränkung des Einsichtsrechtes des Patienten ist im Bereich der Dokumentation einer psychiatrischen Behandlung möglich (siehe hierzu "Besonderheiten bei der Einsichtnahme von Patientenakten in psychiatrische Behandlungsunterlagen" unter www.datenschutzzentrum.de/material/themen/gesund/einspsy.htm).

Soweit ein Einsichtsrecht besteht bzw. der Arzt die Einsicht in die Patientenakte gewährt, besteht auch ein Anspruch auf Anfertigung von Kopien.

Ein Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten kann sich zudem aus dem Datenschutzrecht, z.B. § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), ergeben.

Besteht ein Anspruch auf Herausgabe des Originals der Patientenakte an den Patienten?

Nein, grundsätzlich nicht.

Ein Arzt ist verpflichtet, im Interesse der Beweissicherung eine Dokumentation der ärztlichen Behandlung seiner Patienten zu führen und diese zumindest 10 Jahre aufzubewahren. Auf Grund dieser rechtlichen Verpflichtung ist es einem Arzt grundsätzlich nicht möglich, das Original der Patientenakte dem Patienten zu überlassen.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren endet in der Regel die rechtliche Verpflichtung des Arztes zur Aufbewahrung der Patientenakte. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist kann der Arzt die Patientenakte vernichten, oder - wie wir es empfehlen würden - dem Patienten aushändigen.

Ist ein Austausch einzelner Informationen zwischen Ärzten möglich?

Wechselt der Patient seinen Arzt, so kann in einigen Fallkonstellationen ein Informationsaustausch des "alten" Arztes mit dem "neuen" Arzt sinnvoll oder gar erforderlich sein. Da aber die ärztliche Schweigepflicht auch unter Ärzten gilt, ist der Wille des Patienten entscheidend.

Hierzu wird in § 9 Abs. 4 BOÄK ausgeführt, dass, wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, diese untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit sind, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. In der Praxis hat dieser Informationsaustausch zwischen Hausärzten, Fachärzten und Ärzten eines Krankenhauses eine große Bedeutung. Eine häufige Form dieses Informationsaustausches stellt der Arztbrief dar.

Kann der Patient verlangen, dass ein Arzt das Original seiner Patientenakte an einen anderen Arzt übergibt (Weitergabe)?

Auch bei der Weitergabe des Originals einer Patientenakte an einen anderen Arzt ist zu beachten, dass der Arzt verpflichtet ist, eine Patientenakte zu führen und diese mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Ein Arzt darf das Original einer Patientenakte also nur dann einem anderen Arzt überlassen, wenn er hierbei auch weiterhin seiner Dokumentationspflicht gerecht wird. Zudem muss er seine Schweigepflicht beachten. Die Weitergabe des Originals der Patientenakte an einen anderen Arzt bedarf also grundsätzlich der Einwilligung des Patienten.

Die Zahnärztekammer bzw. die Ärztekammer Schleswig-Holstein vertreten ebenso wie das ULD die Ansicht, dass ein Arzt nicht gegen seine standesrechtliche Dokumentationspflicht verstößt, wenn die Patientendokumentation treuhänderisch in gehörige Obhut übergeben wird. Die Patientenakte darf also nicht dem Patienten, wohl aber einem anderen Arzt übergeben werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass der Arzt jederzeit die Möglichkeit hat, auch weiterhin auf seine Patientendokumentation zuzugreifen (z. B. in der Form einer vertraglichen Vereinbarung der beteiligten Ärzte).

Es besteht also die Möglichkeit, das Original einer Patientenakte an einen anderen Arzt zu übergeben. Aber: Einen rechtlichen Anspruch auf dieses Vorgehen hat der Patient nicht.

Wenn Sie Fragen und Anregungen zum Bereich "Datenschutz in der Arztpraxis" haben, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung unter:

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstr. 98, D-24103 Kiel
Tel: 0431/988-1218, Fax: 0431/988-1223

Quelle:
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/42-Hat-ein-Patient-bei-einem-Arztwechsel-einen-Anspruch-auf-Heraus-oder-Weitergabe-der-Patientendokumentation.html
Titel: Aw: Frage nach Neuanfang
Beitrag von: Ratlos am 02. April 2023, 11:17:43
Aus Antwort Nr. 5:
Zitat von: Ratlos am 31. März 2023, 15:55:23Vorab gleich mal: Der Arzt ist verpflichtet dir bei einem Wechsel deine gesamte Krankenakte zu geben.
:ok:
Es genügt die Akte zu verlangen. Gibt der Arzt sie nicht raus,  bleibt der Datenschutzbeauftragte des Landes oder die Klage auf Herausgabe. Im Eilfall kann eine Klage der schnellere Weg durch einen Beschluss sein, denn ein Gericht kann sich nicht über die DSGVO hinweg setzen.