Da unser Sohn die Pflegestufe 3 bekommen hat möchten wir die Nachbarschaftshilfe für Ihn in Anspruch nehmen.
Wir haben nun eine Nachbarin im Auge, die das machen könnte.
Das einzige Problem ist, dass Sie Bürgergeld bezieherin ist.
Nun meine Frage, wird die 125€ monatlich Nachbarschaftshilfe als Einkommen angerechnet?
Oder werden diese nicht als Einkommen gezählt?
Wenn ja was kann man Ehrenamtlich als Nachbarschaftshilfe monatlich dazu verdienen ohne Abzüge vom Bürgergeld zu befürchten.
Danke.
wenn dies erfüllt ist wird das auch nicht angerechnet am Bürgergeld.
ZitatFür den Einsatz als Nachbarschaftshelfer können Sie monatlich bis zu 125 Euro über die Pflegekasse der zu betreuenden Person abrechnen.*
Was Sie noch wissen sollten**:
Sie können bis zu 10 Euro pro Stunde abrechnen,
Ihr monatliche Einsatz darf maximal 40 Stunden betragen,
Sie müssen aller 3 Jahre einen Aufbaukurs (2 x 90 Minuten) besuchen.
Das:
ZitatFür den Einsatz als Nachbarschaftshelfer können Sie monatlich bis zu 125 Euro über die Pflegekasse der zu betreuenden Person abrechnen.*
Was Sie noch wissen sollten**:
Sie können bis zu 10 Euro pro Stunde abrechnen,
Ihr monatliche Einsatz darf maximal 40 Stunden betragen,
Sie müssen aller 3 Jahre einen Aufbaukurs (2 x 90 Minuten) besuchen.
ist lediglich Voraussetzung dafür, dass die zu betreuende Person die 125€ bei ihrer Pflegekasse geltend machen kann.
Was die Berücksichtigung der 125€ als Einnahme des Nachbarschaftshelfers betrifft, sind ganz andere gesetzliche Regelungen zu beachten.
Damit der Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB XI als Nachbarschaftshelfer als ehrenamtliche Entschädigung steuerfrei und im SGB II anrechenfrei bleibt, muss der Nachbarschaftshelfer die Voraussetzungen seines Bundeslandes dazu erfüllen, die dieses in einer Verordnung zu § 45a SGB XI geregelt hat. Dazu gehört auch eine Anerkennung und Registrierung als Nachbarschaftshelfer bei der in der Verordnung genanten Stelle. Damit ist dann die Einnahme als Nachbarschaftshelfer bis zur Höhe der jährlichen Übungsleiterpauschale steuerfrei und somit auch im SGB II anrechenfrei.
https://nachbarschaftshilfe.nrw/info/nachbarschaftshelfer-werden/
Hier mal Info aus NRW dazu
Sicher bin ich mir immer noch nicht ob die 100 € Grundfreibetrag nun unangetastet bleiben für den Nachbarschaftselfer im Bürgergeld Bezug oder nicht.
Wenn keine Anrechnung erfolgt wären ja theoretisch 125 EUR Entlasungsbeitrag von der Plegekasse + zusätzlicher Normaler 100 € Job möglich.
Die Rechtslage hat sich geändert, auch in NRW.
Die Einnahme als Nachbarschaftshelfer ist Erwerbseinkommen, es gibt darauf keinen eigenen Freibetrag.
Eine Nichtberücksichtigung der Einnahme aus Nachbarschaftshilfe ist nur dann gegeben, wenn der Nachbarschaftshelfer für und im Auftrag einer gemeinnützigen Organisation tätig ist und von dieser bezahlt wird. Denn nur dann ist für diese Einnahme § 3 Nr 26 EStG anzuwenden, für welche sowohl im SGB II als auch XII eine Nichtanrechenbarkeit geregelt ist.
Andernfalls ist die Einnahme aus Nachbarschaftshilfe Einkommen aus einer Nebentätigkeit.
Das diese Einnahme nach § 3 Nr. 36 EStG steuerlich privilegiert ist, spielt dabei keine Rolle, da weder SGB II noch XII eine Regelung beinhalten, welche Einnahmen aus steuerfreiem Einkommen nach § 3 Nr. 36 EStG privilegiert.
Ja ok da laut der Webseite man nur eine Pflegeperson betreuen darf
ergibt sich halt 125 EUR, 100 EUR Grundfreibetrag und die restlichen 25 EUR werden halt angerechnet.
Man kann dem Nachbarschaftshelfer auch nur 100€ zahlen.
Das zahlst du dann ja selber, es geht ja um die Pflegekasse da gelten die bis zu 125 EUR Entlasungsbudget/Monat. Bekommt der Helfer von der Pflegekasse
Der Nachbarschaftshelfer bekommt von der Pflegekasse gar nichts.
Anspruchsberechtigt ist nur die pflegebedürftige Person, diese kann bei ihrer Pflegekasse monatlich bis zu 125€ für Ausgaben für Nachbarschaftshilfe erstattet bekommen.
Da alles was über 100€ geht beim Bürgergeld mindernd berücksichtigt wird, kann man dem arbeitslosen Bürgergeld beziehenden Nachbarschaftshelfer auch nur 100€ zahlen (und natürlich dann auch nur 100€ bei der Pflegekasse zur Erstattung beantragen). Das ist es was ich meine.
Ich weiss nicht wie das in der Praxis aussieht.
Aber ich muss mit den Nachbarschaftshelfer/in doch einen Stundenlohn/Entschädigung ausmachen und dann auch eine Stundenzahl.
In den "Empfehlungen" der Pflegekassen, die ich kenne, wird eindringlich darauf hingewiesen, dass die Bezahlung deutlich unterhalb des Mindestlohnes erfolgen soll. Als Richtwert werden oft 10€ je Stunde angegeben. Oft muss im Formular der Pflegekassen zur Anmeldung als Nachbarschaftshelfer sogar verpflichtend bestätigt werden, dass die gewährte Aufwandsentschädigung 10 Euro je Stunde nicht überschreitet.
In den Abrechnungsformularen muss die zu pflegende Person dann Zeitraum, Gesamtzeit und Gesamtkosten aufführen, die mit der Erklärung des Nachbarschaftshelfers zwingend übereinstimmen sollten. Also bspw.
Zeitraum: 01.01.2024 bis 31.01.2024
Betreuungszeit insgesamt: 10 Stunden
Erstattung der Kosten i.H.v.: 100 Euro
D.h. für 125€ müssten mindestens 12,5 Stunden an Betreuungszeit angegeben werden, ansonsten ist der Ärger vorprogrammiert.
Ja genau aber solange der Helfer kein Bürgergeld/empfänger ist brauch man diese 100 € ja nicht mehr beachten.
Theoretisch kann man doch noch 40 % von den Sachleistungen dazunehmen. Dann sind wir aber wieder bei Kombileistungen und die Abrechnung erfolgt immer rückwirkend.
Es scheitert aber wo anders. Finde mal jemand der das macht. Er darf auch nicht verwandt oder verschwägert mit der Pflegeperson sein :D
Zitat von: Ottokar am 08. Januar 2024, 12:58:44Der Nachbarschaftshelfer bekommt von der Pflegekasse gar nichts. Anspruchsberechtigt ist nur die pflegebedürftige Person, diese kann bei ihrer Pflegekasse monatlich bis zu 125€ für Ausgaben für Nachbarschaftshilfe erstattet bekommen
ist doch gut dann als Helfer auch Bar Bezahlung mit Quittung.
Zitat von: NRWMaster am 09. Januar 2024, 16:24:01Theoretisch kann man doch noch 40 % von den Sachleistungen dazunehmen.
Dabei muss man dann aber beachten, dass diese Einnahme nach § 3 Nr. 36 EStG nur bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerlich privilegiert ist.
Zitat von: NRWMaster am 09. Januar 2024, 16:24:01Es scheitert aber wo anders. Finde mal jemand der das macht. Er darf auch nicht verwandt oder verschwägert mit der Pflegeperson sein
Genau da sehe ich auch das Problem.
Einerseits mussten die Länder handeln, andererseits sollte offensichtlich verhindert werden, dass Privatpersonen den gewerblichen Anbietern in die Quere kommen.
Das SGB XI begrenzt weder den Personenkreis, noch die Entlohnung, diese Einschränkungen in den Verordnungen sind ganz allein auf dem Mist der Bundesländer gewachsen. Ich habe dazu sogar eine Eingabe an das Land gemacht, wegen unzulässiger Benachteiligung, weil diese Einschränkungen klar erkennbar nicht durch die gesetzliche Verordnungsermächtigung gedeckt sind, bzw. gegen andere Gesetze (MiLoG) verstoßen. Die wurde natürlich abgewiesen.
Ehrlich ich hab hier nur Dienstleister (Alltagshelfer) vor Ort mit Stundensätzen von 36,00 EUR/Stunde + Fahrtkosten. das scheint zu boomen. Ich weiss nich was die Frauen bekommen. Wir hatten diese für 4 Wochen nach OP als VERORDNUNG. Immerhin drangten die sich am Ende jetzt nicht auf als der Pflegegrad feststand. Aber die CHefin hat auch gemerkt das ich mich auskenne und vieleicht dann nicht mehr nachgebohrt.
Zitat von: NRWMaster am 10. Januar 2024, 15:52:52mit Stundensätzen von 36,00 EUR/Stunde + Fahrtkosten
Dann werden die nur Mindestlohn bekommen, sonst verdient der Dienstleister ja nichts mehr.