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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Gabriele1954 am 05. April 2023, 05:36:13

Titel: Bürgergeld
Beitrag von: Gabriele1954 am 05. April 2023, 05:36:13
Hallo und guten Tag,
Ich bin Mama eines fast 1 jährigen Sohnes und seit kurzen alleinerziehend.
Ich war vor der Schwangerschaft berufstätig und in einem festen Arbeitsverhältniss.
Ich beziehe bis zum 15.5.23 Eltergeld  und Wohngeld, sowie Kindergeld und mein Sohn Unterhalt des Vaters.
Es war geplant, das möchte ich auch beibehalten, das ich bis zum dritten Lebensjahr bei meinem Sohn zu Hause bleibe.
Nun fehlt mir aber die finanzielle Unterstützung des Vaters.
Wo erhalte ich Hilfe?
Ich bin ja immer noch bis zum 15.5 in Elternzeit und deshalb in ungekündigtem Arbeitsverhältnis.
Soll mein Arbeitgeber mich kündigen?
An wen muss ich mich wenden?
Das Arbeitsamt? Oder das Sozialamt?
Ich habe ja jetzt im April das letzte mal Eltergeld erhalten.
Was nache uch nur Anfang Mai ?
Wie bezahle ich meine Miete?
Entschuldigung für den langen Text und die vielen Fragen.
Bin überfordert, Mit einer Trennung habe ich nicht gerechnet.
Wir sind nicht verheiratet gewesen
und haben auch noch nicht zusammen gelebt.
Da kann man schnell seine Tasche nehmen und gehen.
Bitte dringend um Eure Hilfe.

Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Spring23 am 05. April 2023, 09:14:28
Hallo,

nur hierzu: Die Unterhaltspflicht des Vaters für die Mutter geht bis zum 3. LJ. So er arbeitet und genug verdient kann also die finanzielle Unterstützung des Vaters nicht fehlen.

Und die Elternzeit kann 3 Jahre dauern. Wozu also kündigen oder sich kündigen lassen?
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Sheherazade am 05. April 2023, 10:25:55
Zitat von: Gabriele1954 am 05. April 2023, 05:36:13Ich bin Mama eines fast 1 jährigen Sohnes und seit kurzen alleinerziehend.
Ich war vor der Schwangerschaft berufstätig und in einem festen Arbeitsverhältniss.
Ich beziehe bis zum 15.5.23 Eltergeld  und Wohngeld, sowie Kindergeld und mein Sohn Unterhalt des Vaters.
Es war geplant, das möchte ich auch beibehalten, das ich bis zum dritten Lebensjahr bei meinem Sohn zu Hause bleibe.
Nun fehlt mir aber die finanzielle Unterstützung des Vaters.
Wo erhalte ich Hilfe?
Ich bin ja immer noch bis zum 15.5 in Elternzeit und deshalb in ungekündigtem Arbeitsverhältnis.
Soll mein Arbeitgeber mich kündigen?
An wen muss ich mich wenden?

Mal ein ganz kurzer Wegweiser: Beim Arbeitgeber Verlängerung der Elternzeit beantragen, auf keinen Fall kündigen oder kündigen lassen. Beim Jobcenter Bürgergeld beantragen, die werden dann ggf. auf die Verpflichtung des KV für den Betreuungsunterhalt hinweisen bzw. dich auffordern, diesen geltend zu machen. Alles weitere wird sich dann ergeben.
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Gabriele1954 am 05. April 2023, 11:01:56
Vielen lieben Dank für Eure Antworten.
Kann ich mich jetzt schon an das
Jobcenter wenden?
Sind die wirklich für mich zuständig? Ich möchte ja noch nicht arbeiten.
Und muss der Arbeitgeber mit der
Elternzeitverlängerung einverstanden sein?
Also zuerst den Arbeitgeber
anschreiben und ihn bitten oder mitteilen das ich die Elternzeit um 2 Jahre verlängern möchte oder werde?
Und wann dann zum Jobcenter?
Schwierig alles.
Danke für Eure Hilfe
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Sheherazade am 05. April 2023, 11:14:35
Zitat von: Gabriele1954 am 05. April 2023, 11:01:56Kann ich mich jetzt schon an das
Jobcenter wenden?
Sind die wirklich für mich zuständig?

Wer sonst, ausser dem Kindsvater? Und bis Mitte Mai ist ja nicht mehr so lange, also hin.

ZitatUnd muss der Arbeitgeber mit der
Elternzeitverlängerung einverstanden sein?

Soweit ich weiß, ja. Aber ggf. weiß da jemand anderes genaueres.

ZitatAlso zuerst den Arbeitgeber
anschreiben und ihn bitten oder mitteilen das ich die Elternzeit um 2 Jahre verlängern möchte oder werde?
Und wann dann zum Jobcenter?

Da die Zeit etwas drängt: Alles gleichzeitig.

Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Gabriele1954 am 05. April 2023, 12:05:07
Ich dachte zum Jobcenter kann ich erst nach der Elternzeit und die wären nur zuständig,wenn ich wieder arbeiten gehen würde.
Ich hatte noch vergessen zu schreiben das ich gut 60 Tage "alten"Urlaubsabspruch habe.
Wofür ist eine eventuelle Verlängerung der Elternzeit wichtig?
Mein Arbeitgeber will das ich jetzt zurück komme.Er braucht dringend eine Assistenz.
War das Jahr wohl schon schwierig.
Habe gegoogelt... er muss nach
dem 1 vereinbarten Jahr nicht einer Verlängerung zustimmen.

Also wird er mich kündigen oder soll ich dann kündigen?
Wann er mich kündigen darf ???

Ich habe Sorge das uch etwas falsch mache.
Lg
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Ottokar am 05. April 2023, 12:40:07
Bis das Kind 3 Jahre alt ist hat die alleinerziehende Kindsmutter einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Betreuungsunterhalt vom Kindsvater.
Unabhängig davon hat das Kind Anspruch auf Kindesunterhalt vom Kindsvater.
Kostenlose Hilfe bei der Durchsetzung dieser Ansprüche bekommt man beim Jugendamt.

Pro Kind kann man bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen.
Hier wurden offenbar weniger als 3 Jahre angemeldet (1 Jahr?), womit der AG einer Verlängerung zustimmen muss.
Die Verlängerung muss spätestens sieben Wochen vor dem Ende der aktuellen Elternzeit beim AG schriftlich beantragt werden.
Sofern beabsichtigt war, dass im Anschluss an die eigene Elternzeit der Partner Elternzeit nimmt und dies nicht mehr umsetzbar ist (hier wegen Trennung), kann die Verlängerung verlangt werden, d.h. der AG muss zustimmen (§ 16 Abs 3 S 4 BEEG).
Siehe auch: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit/faq/kann-ich-die-elternzeit-verlaengern--124886

Verweigert der AG die Verlängerung zu Recht, bleibt dir nur eine Kündigung.
Hierbei droht jedoch eine Sperrzeit beim ALG I und eine Sanktion beim Bürgergeld. Allerdings kann man sich hier imho erfolgreich auf die Unvereinbarkeit von Job und Betreuung eines unter 3 Jahre alten Kindes berufen. Aus dem gleichen Grund muss man sich beim Bezug von Bürgergeld auch nicht vermitteln lassen (keine Zumutbarkeit von Job, Maßnahme etc.).
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Sheherazade am 05. April 2023, 12:47:35
Ich frage mich schon die ganze Zeit, wie dein Plan vor der Trennung ausgesehen hat. Du hast geschrieben, du wolltest ohnehin 3 Jahre bei deinem Kind zu Hause bleiben, hast aber nur 1 Jahr Elternzeit beantragt?

Wenn dein Arbeitgeber einer Verlängerung nicht zustimmt (wobei ohnehin die Frist für deinen Antrag schon abgelaufen ist), musst du dich entscheiden, was du tun willst. Betreuung suchen und wieder arbeiten gehen, dem Arbeitgeber überlassen dich zu kündigen (eine Eigenkündigung dürfte echte Nachteile für dich haben) und ALGI (dafür brauchst du aber auch eine Betreuung für dein Kind) beantragen oder gleich Bürgergeld beantragen.

Warum ignorierst du eigentlich die ganze Zeit die Hinweise auf die Pflicht des Kindesvaters zur Zahlung von Betreuungsunterhalt? Dieser Unterhalt wäre von dir vorrangig geltend zu machen.
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: ellie am 05. April 2023, 13:07:26
Zitat von: Sheherazade am 05. April 2023, 12:47:35Warum ignorierst du eigentlich die ganze Zeit die Hinweise auf die Pflicht des Kindesvaters zur Zahlung von Betreuungsunterhalt? Dieser Unterhalt wäre von dir vorrangig geltend zu machen.
Es wird schon Gründe geben.
Die Themenerstellerin wird den Hinweis sicher nicht übersehen haben.
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Gabriele1954 am 05. April 2023, 16:54:41
Vielen Dank nochmal für Eure Antworten.
Ja ich habe nur ein Jahr Elternzeit
"Angemeldet".Ich wußte nichts von 2 oder 3 Jahren.
Ja,geplant war, ich bleib bei unserem Kind bis zum dritten Lebensjahr und er geht arbeiten.
Wir wollten zusammen ziehen,somit hätte er mich ja "unterhalten".
Ja ich habe die Hinweise gelesen, das er Unterhaltspflichtig mir gegenüber ist.
Ich wusste das ebenfalls nicht.
Es gibt Ärger,das weiß ich auch.
Anders wäre es mir lieber.
Erschreckend mich mit ihm pber Unterhalt für mich auseinander zu setzten.
Wenn ich das alles richtig verstanden habe, ist die Frist vorbei um bei meinem AG um Verlängerung der Elternzeit zu bitten.
Hätte ja auch keinen Vorteil und mein AG will die Stelle ja dringend besetzten.

Also soll er mich kündigen?

Wann darf er das?

Nach dem 15.5.?

Ich habe ja auch noch Urlaubsanspruch von gut 2 Monaten.

Muss ich nochmal zur Arbeit gehen?In der Kündigungen?

Wann soll ich zum Jobcenter?Ich will mich ja nicht arbeitslos melden, weil ich ja jetzt nicht arbeiten möchte.

Wohin dann?

LG



Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Sheherazade am 05. April 2023, 17:24:46
Zitat von: Gabriele1954 am 05. April 2023, 16:54:41Wenn ich das alles richtig verstanden habe, ist die Frist vorbei um bei meinem AG um Verlängerung der Elternzeit zu bitten.

Ich würde es zumindest mal versuchen.

ZitatAlso soll er mich kündigen?

Wann darf er das?

Nach dem 15.5.?

Nach der Elternzeit kann er dich nach den allgemein gültigen bzw. vertraglich festgelegten Voraussetzungen entlassen. Dann kommt ggf. auch dein Resturlaub zur Verwendung.

ZitatWann soll ich zum Jobcenter?

Sobald wie möglich, sonst stehst du ab dem 15.05. ohne Geld da.

Ausser, du findest zwischenzeitlich eine Einigung mit dem Kindsvater, so dass du mit Betreuungsunterhalt, Kindesunterhalt, Kindergeld und Wohngeld deinen bzw. euren Lebensunterhalt ohne Jobcenter bestreiten kannst.
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Ottokar am 05. April 2023, 18:24:06
Zitat von: Gabriele1954 am 05. April 2023, 16:54:41Ja ich habe nur ein Jahr Elternzeit
"Angemeldet".Ich wußte nichts von 2 oder 3 Jahren.
Ja,geplant war, ich bleib bei unserem Kind bis zum dritten Lebensjahr und er geht arbeiten.
Informiert man sich nicht vorher darüber, wieviel Elternzeit man in Anspruch nehmen kann?
Und wie kommst du darauf, bis zum 3. LJ des Kindes zu Hause bleiben zu können, wenn du davon ausgingst, nur Anspruch auf 1 Jahr Elternzeit zu haben?

Ich würde dem AG schriftlich per Einschreiben mitteilen, dass du am 17.04. nicht anfangen kannst, da du keine Betreuung für dein Kind hast. Des weiteren würde ich darin die Verlängerung der Elternzeit um weitere 2 Jahre beantragen mit eben der Begründung, dass die Betreuung nicht anders sichergestellt werden kann. Und zuletzt würde ich darin beantragen, den noch offenen Urlaubsanspruch in Geld abzugelten.

Zeitgleich solltest du unverzüglich beim Jobcenter Bürgergeld beantragen, sonst stehst du am 01.05. ohne Geld da.
Und du solltest dich beim Jugendamt über Betreuungsunterhalt informieren. Du kannst das JA auch beauftragen, diesen Unterhalt beim Kindsvater geltend zu machen. Oder du wendest dich dazu an einen Anwalt, oder direkt ans Familiengericht.
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Gabriele1954 am 05. April 2023, 22:04:09
Danke nochmal für die Hilfestellung.
Lieber Ottokar.....es war eine Vereinbarung zwischen dem Kindsvater und mir.
1 Jahr Eltergeld
Danach 2 Jahre unterstützt er mich.
Ich werde mich unverzüglich an das Jobcenter wenden.
Und das so mit meinem Arbeitergeber versuchen.Ich weiss aber jetzt schon er wird mir das nicht gewähren.Erstmal braucht er dringend Personal auf diesem Arbeitsplatz und er braucht es ja nicht weil ich die  Fristen nicht eingehalten habe.
Wichtig ist aber wohl meine schriftliche Bitte an den AG.
Dann muss er mich ja kündigen.
Lieben Gruß
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Whoops am 05. April 2023, 22:11:36
Mal ganz blöd gefragt: Warum eigentlich das JC? Ist in deinem Fall (ich vermute mal du hast bei dem Urlaubsanspruch nicht erst ein paar Tage bei deinem AG gearbeitet) nicht eher das Arbeitsamt (also Arbeitslosengeld I) zuständig?

In diesem Falle bringt es dir auch nichts dir deinen Urlaub auszahlen zu lassen, da dieses Geld sonst zu deiner "Beschäftigungszeit" hinzugerechnet wird.
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Spring23 am 05. April 2023, 22:34:11
Zitat von: Whoops am 05. April 2023, 22:11:36Mal ganz blöd gefragt: Warum eigentlich das JC? Ist in deinem Fall (ich vermute mal du hast bei dem Urlaubsanspruch nicht erst ein paar Tage bei deinem AG gearbeitet) nicht eher das Arbeitsamt (also Arbeitslosengeld I) zuständig?
ALG I Anspruch dürfte gegeben sein, wenn man erstmal arbeitslos ist, aber wenn man nicht arbeiten will- hier wegen dem Kind- kann man es nicht beziehen. Für das volle ALG-I muss man auch als Vollzeitkraft zur Verfügung stehen.
Wenn die Fragestellerin das wollte, könnte sie aber aus der Elternzeit heraus bei ihrem AG bleiben.

Zitat von: Whoops am 05. April 2023, 22:11:36In diesem Falle bringt es dir auch nichts dir deinen Urlaub auszahlen zu lassen, da dieses Geld sonst zu deiner "Beschäftigungszeit" hinzugerechnet wird.
ALG-I ist eine Versicherungsleistung. Das letzte Gehalt, egal wann es eingeht, Urlaubsgeld o.a. werden nicht angerechnet.


Zitat von: Gabriele1954 am 05. April 2023, 16:54:41...
Erschreckend mich mit ihm pber Unterhalt für mich auseinander zu setzten.
Das lässt sich leider nicht vermeiden, zumal er gegenüber dem Kind ja auch bis zum Ende von dessen Ausbildung - also deutlich länger als 3 Jahre- unterhaltspflichtig ist

Bürgergeld steht Dir zu, Du musst bis zum 3. LJ nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Man kann abwägen, ob es nicht dennoch sinnvoller ist, wenigstens Teilzeit zu arbeiten, um dann auch nach dem 3. LJ des Kindes schneller wieder Fuss zu fassen und finanziell unabhängig zu sein. Gerade, wenn er eher Ärger machen könnte und kein verantwortungsvoller Vater ist.
Kommt natürlich auf den Job an.
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: horst am 06. April 2023, 00:00:16
Zitat von: Spring23 am 05. April 2023, 22:34:11ALG I Anspruch dürfte gegeben sein, wenn man erstmal arbeitslos ist, aber wenn man nicht arbeiten will- hier wegen dem Kind- kann man es nicht beziehen. Für das volle ALG-I muss man auch als Vollzeitkraft zur Verfügung stehen.
Dafür ist aber das Bürgergeld geringer und nach der Sperre ALG I wird sie ja wieder zur AfA abgeschoben, wenn ihr Anspruch noch nicht erschöpft war.Wenn sie Teilzeit arbeitet und Bürgergeld beziehen will, wäre das natürlich auch eine Möglichkeit.

Zitat von: Gabriele1954 am 05. April 2023, 16:54:41Wann soll ich zum Jobcenter?Ich will mich ja nicht arbeitslos melden, weil ich ja jetzt nicht arbeiten möchte.
das ist alles nicht so einfach ich würde erst mit dem AG sprechen und meinen Urlaubsanspruch geltend machen und weiters vorgehen wie Ottokar schreibt.
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: AlterGaul am 06. April 2023, 06:51:14
Zitat von: Gabriele1954 am 05. April 2023, 22:04:09Dann muss er mich ja kündigen.
Nein, der Arbeitgeber muss dich nicht kündigen, denn er vertraut darauf, dass du zum vereinbarten Termin wieder arbeiten gehst. Solltest du diese Pflicht nicht erfüllen, dann kannst du fristlos gekündigt werden. Deshalb unbedingt das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen.
Regel das mit dem Unterhalt, dass sollte jetzt absolute Priorität haben und spreche parallel mit deinem Arbeitgeber. Ich würde versuchen den Job zu behalten. Als Alleinerziehende gehört man mit zu den Ärmsten in Deutschland. Jetzt hast du einen Job und hast grundsätzlich ein Anrecht auf Teilzeit, wenn die Firma genug Mitarbeiter hat. Solltest du deinen Job aufgeben und dich in ein oder zwei Jahren wieder bewerben, bist du total unflexibel von den Zeiten und Arbeitsstunden, aufgrund dessen fällst du bei vielen Arbeitgebern bereits sofort hinten runter, sei mal dahin gestellt, ob dieses legal oder fair ist. Deshalb überlege dir bitte gut, ob du deinen Job echt aufgeben willst. Versuche eine Betreuung zu bekommen, damit du weiter arbeiten gehen kannst.
Hast du dich bereits um eine Betreuung gekümmert?
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Gabriele1954 am 06. April 2023, 07:07:45
Guten Morgen an Euch,

Ich weiss nun garnicht mehr was richtig ist.

Was soll ich nun machen?

Ich erkläre meinem Arbeitgeber, das ich meine Arbeit nicht mehr aufnehme, da ich mich um die Betreuung meines Sohnes selber kümmern möchte.
(Elterzeit Verlöngerungsfrist ist ja abgelaufen und er wird eh nicht zustimmen, da er die Stelle schnellstmöglich besetzten möchte)

Darauf hin wird er mich kündigen
Umd meinen Urlaub anrechnen/auszahlen.?

Parallel beantrage ich, wo das Bürgergeld (Jobcenter ist ja falsch ?da ich dem Arbeitsmarkt die nöchsten 2 Jahre nicht zur Verfügung stehe)
Ruchtig?

Die Leute vom der "Bürgergeldstelle"
werden aber noch den Kindsvater zum Unterhalt für mich heranziehen?

Alternative wäre Wohngeld Kindsunterhalt, Kindergeld und eine Einigung über Unterhalt für mich mit dem Kindsvater ?

Wäre das so richtig?
Bitte nochmal um Antworten.

Lg
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Spring23 am 06. April 2023, 08:43:24
Zitat von: horst am 06. April 2023, 00:00:16
Zitat von: Spring23 am 05. April 2023, 22:34:11ALG I Anspruch dürfte gegeben sein, wenn man erstmal arbeitslos ist, aber wenn man nicht arbeiten will- hier wegen dem Kind- kann man es nicht beziehen. Für das volle ALG-I muss man auch als Vollzeitkraft zur Verfügung stehen.
Dafür ist aber das Bürgergeld geringer und nach der Sperre ALG I wird sie ja wieder zur AfA abgeschoben, wenn ihr Anspruch noch nicht erschöpft war.Wenn sie Teilzeit arbeitet und Bürgergeld beziehen will, wäre das natürlich auch eine Möglichkeit.
Mag sein, dass das in der Regel geringer ist. Sie wird nicht zur AfA "abgeschoben", denn der Bezug von ALG-I setzt voraus, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Es ist vorrangige Leistung, ja, aber die bekommt man nicht, wenn man gar nicht nach Arbeit suchen möchte.

Hier gelten nicht die Regeln des SGB-II, dass sie bis zum 3. LJ nicht arbeiten bzw. nach Arbeit suchen muss.

Zitat von: Gabriele1954 am 06. April 2023, 07:07:45Parallel beantrage ich, wo das Bürgergeld (Jobcenter ist ja falsch ?da ich dem Arbeitsmarkt die nöchsten 2 Jahre nicht zur Verfügung stehe)
Ruchtig?
dennoch bei der AfAm arbeitslos melden. Auch wenn man Sperrzeiten hat oder erstmal gar nicht arbeiten wird.

Zitat von: horst am 06. April 2023, 00:00:16Die Leute vom der "Bürgergeldstelle"
werden aber noch den Kindsvater zum Unterhalt für mich heranziehen?
Die Leute ziehen niemand heran, der Vater ist unterhaltspflichtig für Dich, bis zum 3. LJ des Kindes.
Ihr habt ja gemeinsam überlegt, das so zu handhaben, Du hattest nur 1 Jahr Elternzeit angemeldet, also wollte er Dich in der Partnerschaft finanziell unterstützen. Diese Idee muss er finanziell nun etwas mittragen und kann Dich nicht damit allein lassen.

Zitat von: horst am 06. April 2023, 00:00:16Alternative wäre Wohngeld Kindsunterhalt, Kindergeld und eine Einigung über Unterhalt für mich mit dem Kindsvater ?
Eigentlich ist das nicht die Alternative, sondern vorrangige Leistung. Und zwar in der Reihenfolge Unterhalt für Mutter und Kind + Kindergeld und eventuell noch Wohngeld.

Eine weitere Alternative ist doch noch mit dem Chef reden und schauen, ob es eine Möglichkeit gibt.
Z.B. die nächsten 2 Jahre Teilzeit - das können auch 10-15 Stunden sein- um dann in 2 Jahren einen Job zu haben, den man ausbauen kann.
Wenn der Job Dir gefällt und man mit dem Chef reden kann. Als gute Arbeitskraft kommt er Dir vielleicht doch entgegen.

Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Ottokar am 06. April 2023, 10:59:43
Zitat von: Gabriele1954 am 05. April 2023, 22:04:09Danach 2 Jahre unterstützt er mich.
Wie? Durch Kinderbetreuung? Das würde bedeuten, dass der Kindsvater 2 Jahre Elternzeit nimmt.
In dem Fall wäre der Ausnahmetatbestand des § 16 Abs 3 S 4 BEEG erfüllt, d.h. der AG muss der Verlängerung der Elternzeit zustimmen. Das würde ich sogar mittels Arbeitsrechtsanwalt durchsetzen.
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: horst am 06. April 2023, 17:17:51
Zitat von: Spring23 am 06. April 2023, 08:43:24Mag sein, dass das in der Regel geringer ist. Sie wird nicht zur AfA "abgeschoben", denn der Bezug von ALG-I setzt voraus, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Es ist vorrangige Leistung, ja, aber die bekommt man nicht, wenn man gar nicht nach Arbeit suchen möchte.

Hier gelten nicht die Regeln des SGB-II, dass sie bis zum 3. LJ nicht arbeiten bzw. nach Arbeit suchen muss.
Das heißt ALG I Anspruch erschöpft wegen Sperre und Sanktion 30% beim Bürgergeld wegen vorsätzlicher Sperre bei der AfA wegen Arbeitsverweigerung und eine kann Verfügung mit Rückzahlung des Bürgergeldes.
Man kann nicht einfach Bürgergeld beantragen, weil keine Lust auf Arbeit hat.
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Sheherazade am 06. April 2023, 17:49:50
Zitat von: horst am 06. April 2023, 17:17:51Das heißt ALG I Anspruch erschöpft wegen Sperre und Sanktion 30% beim Bürgergeld wegen vorsätzlicher Sperre bei der AfA wegen Arbeitsverweigerung und eine kann Verfügung mit Rückzahlung des Bürgergeldes.
Man kann nicht einfach Bürgergeld beantragen, weil keine Lust auf Arbeit hat.

Nun lass es mal gut sein, wenn du es nicht verstehst.

Das Kind der TE ist 1 Jahr alt und sie hat keine Betreuung für das Kind. ALGI bekommt man nur, wenn man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und das tut sie nicht, weil keine Betreuung für das Kind vorhanden ist. Das ist keine Sperre und sie wird auch nicht vom Jobcenter sanktioniert.
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: horst am 06. April 2023, 18:03:03
Zitat von: Sheherazade am 06. April 2023, 17:49:50Nun lass es mal gut sein, wenn du es nicht verstehst.
das es da eine Möglichkeit gibt Alg I nicht zu wollen und lieber Bürgergeld wusste ich bisher nicht danke das du mir es erklärst.
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Sheherazade am 06. April 2023, 18:07:20
Zitat von: horst am 06. April 2023, 18:03:03das es da eine Möglichkeit gibt Alg I nicht zu wollen

Das hat nichts mit Wollen zu tun, sie bekommt kein ALGI, es steht ihr JETZT nicht zu - Punkt.

Wenn das Kind 3 Jahre alt ist und einen Anspruch auf einen Kitaplatz hat, wird die TE aufgefordert werden, die vorrangige Leistung ALGI zu beantragen.
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: horst am 06. April 2023, 18:15:03
mir wäre es lieber sie würde ALG I beantragen und evtl. Wohngeld und dann kann sie immer noch das Arbeitsangebot ablehnen wegen des Kindes oder es gibt eine andere Lösung.
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: BigMama am 06. April 2023, 18:28:44
Zitat von: horst am 06. April 2023, 18:15:03mir wäre es lieber sie würde ALG I beantragen und evtl. Wohngeld und dann kann sie immer noch das Arbeitsangebot ablehnen wegen des Kindes oder es gibt eine andere Lösung.
Was dir lieber wäre spielt hier keine Rolle.
Direkt bei der persönlichen Antragstellung wird TE gefragt, wie viele Stunden sie sich dem AMA zur Verfügung stellen kann. Dies wird sie damit beantworten, dass sie keine Kinderbetreuung hat weil sie das Kind selbst betreuen möchte.
Somit steht sie dem AMA nicht zur Verfügung, ist somit nicht alo und hat dadurch keinen Anspruch auf Alg I.
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: JensM1 am 06. April 2023, 18:30:28
Zitatmir wäre es lieber sie würde ALG I beantragen

Mir wäre es lieber, sie würde im Lotto gewinnen, da hätte sie wenigstens im Vergleich zu einem Antrag auf Arbeitslosengeld (s. @ Sheherazade) eine Chance.
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: horst am 06. April 2023, 18:40:57
Zitat von: JensM1 am 06. April 2023, 18:30:28da hätte sie wenigstens im Vergleich zu einem Antrag auf Arbeitslosengeld (s. @ Sheherazade) eine Chance.
eine Sauerei das sie keinen Anspruch hat.
Zitat von: JensM1 am 06. April 2023, 18:30:28Mir wäre es lieber, sie würde im Lotto gewinnen,
mir auch die Chancen stehen aber da schlechter als beim Bürgergeld.
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: BigMama am 06. April 2023, 19:00:24
Zitat von: horst am 06. April 2023, 18:40:57eine Sauerei das sie keinen Anspruch hat.
Nein, keine Sauerei sondern eine Versicherungsleistung, die an Bedingungen geknüpft ist. Eine dieser Bedingungen ist die Arbeitslosigkeit. Diese wird definiert im § 138 SGB III. Für die Situation der TE ist insbesondere § 138 ABs. 1 Nr. 3 SGB III (https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/138.html) relevant weil er definiert, dass sie dem AMA zur Verfügung stehen muss.
Wenn sie mit Vollendung des 3. Lebensjahrs des Kindes eine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind hat, kann sie sich in dem Rahmen dem AMA zur Verfügung stellen und erhält auch für diese Stundenanzahl Alg I.
Es geht ihr nichts verloren, denn die Elternzeit bzw. die Betreuungszeit des Kindes von 3 Jahren verlängert die Rahmenfrist die zur Berechnung der Beitragszeiten zugrunde gelegt wird.
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: horst am 06. April 2023, 20:28:11
Zitat von: BigMama am 06. April 2023, 19:00:24Es geht ihr nichts verloren, denn die Elternzeit bzw. die Betreuungszeit des Kindes von 3 Jahren verlängert die Rahmenfrist die zur Berechnung der Beitragszeiten zugrunde gelegt wird.
Dann ist es ja wieder gut-  :smile:
Titel: Aw: Bürgergeld
Beitrag von: Ottokar am 07. April 2023, 12:29:36
Zitat von: horst am 06. April 2023, 18:15:03mir wäre es lieber sie würde ALG I beantragen und evtl. Wohngeld und dann kann sie immer noch das Arbeitsangebot ablehnen wegen des Kindes oder es gibt eine andere Lösung.
Sind wir hier  bei "Wünsch dir was!"?
Was dir lieber wäre, ist vollkommen unrelevant!
Hier geht es darum, welche Möglichkeiten und Rechte die TE hat.

Die Elternzeit ist ein bis zu 3jähriger Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes. Auf diese Freistellung haben nur Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch.
Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf ALG I, da die Person nicht arbeitslos ist. Die Elternzeit selbst zählt beim ALG I für drei Jahre als Anwartschaftszeit.
Wenn die TE wegen fehlender Kinderbetreuung gekündigt wird, ist sie nicht mehr Arbeitnehmerin und kann demzufolge keine Elternzeit mehr nehmen. Die Elternzeit endet hierbei mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses!
Eltern, die wegen fehlender Kinderbetreuung arbeitslos werden, steht jedoch ebenso grundsätzlich kein Arbeitslosengeld zu, da dieses die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt mit mind. 15 Std. pro Tag voraussetzt.
ALG I hat sich damit hier mangels Anspruch erledigt!

Hier bleibt nur:
a) Kindesunterhalt + Betreuungsunterhalt + Wohngeld, oder
b) Kindesunterhalt + Betreuungsunterhalt + Bürgergeld.
Das muss die TE letztlich selbst entscheiden. Allerdings kann die Wohngeldbehörde das Wohngeld ablehnen, wenn trotz Wohngeld eine erhebliche Bedarfsunterdeckung besteht und deshalb Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung des Wohngeldes bestehen.

Um hier irgend etwas dazu sagen zu können, muss somit erst mal die Frage nach dem Betreuungsunterhalt abschließend geklärt werden, d.h. ob und in welcher Höhe darauf Anspruch besteht. Und dieser muss gegebenenfalls notariell (beim Jugendamt) vereinbart oder vom Familiengericht festgesetzt werden.
Bevor kein Betreuungsunterhalt gezahlt wird, kann wegen erheblicher Bedarfsunterdeckung auch kein Wohngeld beantragt werden. Solange bleibt nur Bürgergeld. Mit dem Antrag auf Bürgergeld geht der Anspruch auf Betreuungsunterhalt auf das JC über, dieses wird den Anspruch in jedem Fall durchsetzen.