Hallo an Alle!
Ich habe leider Bürgergeld beantragen müssen (bin 60J. alt).
Die Miete wird übernommen, aber keinerlei Nebenkosten. Die Sachbearbeiterin bestand auf einer aktuellen
Nebenkostenabrechnung, aber die von 2022 bekomme ich erst im Juli/August 2023. Das habe ich ihr auch so gesagt. Ist ihr aber egal, also bekomme ich keinerlei Nebenkosten.
Ist das erlaubt?
Viele Grüße
Hast du denn die Nebenkostenabrechnung von 2021 eingereicht? Die sollte auch reichen.
Hallo und danke für die Antwort.
Ja, habe ich, aber sie erkennt diese nicht an, sie besteht auf der aktuellen (die ich nicht habe)
Nein, das ist nicht erlaubt.
Fordert die SB tatsächlich eine aktuelle Nebenkostenabrechnung? Diese Forderung wäre wegen offensichtlicher Unmöglichkeit der Nachweiserbringung rechtswidrig.
Der Vermieter hat bis 31.12.2023 Zeit, die Betriebskosten aus 2022 abzurechnen. Darauf hat man als Mieter keinen Einfluss, demzufolge kann es hierbei auch keine Mitwirkungspflicht geben. Eine Mitwirkungspflicht entsteht hier regelmäßig erst dann, wenn man die Betriebskostenabrechnung vom Vermieter erhalten hat.
Sofern das JC hier eine Mietbescheinigung fordert, sieht es ähnlich aus.
Der Nachweis der Betriebskosten mittels Mietvertrag und gegebenenfalls Miet- bzw. Betriebskostenerhöhungen ist vollkommen ausreichend. Die Forderung weiterer Nachweise, die das selbe Ergebnis haben, wäre eine unzulässige doppelte Datenerhebung.
Außerdem besteht die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I nur dann und solange, bis das JC die benötigten Nachweise hat. Mit Mietvertrag und gegebenenfalls Miet- bzw. Betriebskostenerhöhungen hat das JC diese Nachweise, d.h. bei der Forderung nach einer Mietbescheinigung besteht keine erneute Mitwirkungspflicht zur Erhebung dieser Daten, da das JC diese Daten schon einmal erhoben und man dort bereits mitgewirkt hat.
Hinzu kommt, dass der Vermieter keine Pflicht hat, eine Mietbescheinigung auszustellen. Man kann also argumentieren, dass der Vermieter sich weigert.
Außerdem wird eine Mietbescheinigung regelmäßig nur von Sozialleistungsbehörden gefordert, das wissen auch die Vermieter. Das man Sozialleistungen beantragt muss man als Mieter dem Vermieter gegenüber aber nicht offenlegen.
Nur wenn die aktuellen Betriebskosten nicht anders nachgewiesen werden können, darf ein Nachweis in Form einer Mietbescheinigung gefordert werden. Allerdings darf dann auch nicht die Anerkennung der Betriebskosten verweigert werden, ein ausstehender Nachweis berechtigt das JC lt. § 41a Abs. 1 SGB II lediglich dazu, die Betriebskosten bis zum Nachweis nur vorläufig zu bewilligen.
Ich würde gegen den Bescheid sofort schr. Widerspruch einlegen mit dem o.g. als Begründung.
Vielen lieben Dank !!
Ich lege dann Widerspruch ein :smile:
Und Ja, die Frau will definitiv die Abrechnung von 2022.
Auch Heizkosten will sie nicht erstatten (ich heize mit einem Pelletofen und kaufe die Pellets Säckeweise da ich nur 45m2 bewohne und
keine Lagermöglichkeit habe). Sie möchte gerne die Gesamtrechnung von 2022. Diese habe ich aber nicht. Wenn ich gewusst hätte daß ich 2023 Bürgergeld beziehen muss hätte ich die ganzen Einzelquittungen aufgehoben - habe ich aber nicht. Ich habe dies in den Antrag geschrieben und der Frau
auch am Telefon gesagt. Aber: Keine Rechnung = kein Geld.
Bei der Beschaffung der Pellets gilt das Zahldatum. Wenn du vor deinem Antrag schon genug angeschafft hast, werden die Kosten zunächst nicht übernommen. Vom nächsten Einkauf innerhalb des Bewilligungszeitraum die Rechnung vorlegen, bzw. Im Vorfeld die Übernahme beantragen.
Der Anschaffungspreis wird nicht geteilt und in monatlichen Raten gewährt, wie ein regulärer Abschlag.
Zitat von: Vers am 08. April 2023, 10:25:42Auch Heizkosten will sie nicht erstatten (ich heize mit einem Pelletofen und kaufe die Pellets Säckeweise da ich nur 45m2 bewohne und
keine Lagermöglichkeit habe). Sie möchte gerne die Gesamtrechnung von 2022.
Die Kosten von 2022 sind vollkommen irrelevant, lt. § 22 Abs. 1 SGB II besteht Anspruch auf die aktuellen Kosten. D.h. jedesmal wenn du jetzt einen Sack Pellets kaufst, reichst du den Kaufbeleg (im Kopie) ein, das JC muss dann unverzüglich die Kosten erstatten.
Wenn du mit Pellets heizt, wie erwärmst du das Wasser?
Hallo
Das wurde mir nicht gesagt, dann kann ich ja zumindest den letzten Beleg versuchen einzureichen. (Immerhin 59€). Eigentlich wurde mir gar nichts gesagt, außer immer wieder: das kann ich nicht anrechnen ohne aktuelle Abrechnung.
Das Wasser erhitze ich mit einem Boiler, also mit Strom - den muss ich ja auch selbst zahlen.
Ich "wühle" mich im Moment durchs Internet um mich zu dem Thema zu informieren,
Vielen Dank für die Hilfe!
Zitat von: Vers am 08. April 2023, 16:33:45Das wurde mir nicht gesagt,
Klarer Verstoß des SB des JC gegen die Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten nach §§ 13 bis 15 SGB I.
Zitat von: Vers am 08. April 2023, 16:33:45Das Wasser erhitze ich mit einem Boiler, also mit Strom - den muss ich ja auch selbst zahlen.
Nein, musst du nicht.
Dafür steht dir Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II zu - und zwar ab Erstantragstellung.
Das muss nicht separat beanragt werden, das JC muss diesen Anspruch ab Kenntnis berücksichtigen. Sofern das bislang nicht geschehen ist, längstens rückwirkend bis 01.01.2022.
Zitat von: Vers am 08. April 2023, 16:33:45dann kann ich ja zumindest den letzten Beleg versuchen einzureichen.
Du kannst alle Belege einreichen, und zwar rückwirkend bis zur Erstantragstellung, längstens bis 01.01.2022.
Rechtsgrundlage für die Geltendmachung rückwirkender Ansprüche ist § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II.
Zitat von: Ottokar am 09. April 2023, 10:12:09Klarer Verstoß des SB des JC gegen die Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten nach §§ 13 bis 15 SGB I.
das bekommt man normalerweise bei Antragstellung ausgehändigt und muss auch dafür Unterschreiben.
Die Aushändigung eines Blattt Papier mit den Mitwirkungspflichten und den JC-Möglichkeiten bei Nichtbefolgung genügt nicht.
Schau dir mal das BGH-Urteil vom 02.08.2018 an. Das gilt für JC und Grusiamt
Zitat von: horst am 09. April 2023, 13:01:31Zitat von: Ottokar am 09. April 2023, 10:12:09Klarer Verstoß des SB des JC gegen die Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten nach §§ 13 bis 15 SGB I.
das bekommt man normalerweise bei Antragstellung ausgehändigt und muss auch dafür Unterschreiben.
Über zustehende Leistungen? Blödsinn!
Hier geht es doch nicht um Mitwirkungspflichten, sondern um zustehende Ansprüche auf Heizkosten und Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung, sowie die fehlenden oder gar falschen Informationen des JC dazu!
Ich habe damit nur den User @ horst zu seinem Beitrag Nr. 9 bezüglich der angesprochenen Aufklärungs-/Beratungsoflicht geantwortet.
Zitat von: horst am 09. April 2023, 13:01:31Zitat von: Ottokar am 09. April 2023, 10:12:09Klarer Verstoß des SB des JC gegen die Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten nach §§ 13 bis 15 SGB I.
das bekommt man normalerweise bei Antragstellung ausgehändigt und muss auch dafür Unterschreiben.
Zitat von: Ottokar am 09. April 2023, 13:24:00Zitat von: horst am 09. April 2023, 13:01:31Zitat von: Ottokar am 09. April 2023, 10:12:09Klarer Verstoß des SB des JC gegen die Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten nach §§ 13 bis 15 SGB I.
das bekommt man normalerweise bei Antragstellung ausgehändigt und muss auch dafür Unterschreiben.
Über zustehende Leistungen? Blödsinn!
Hier geht es doch nicht um Mitwirkungspflichten, sondern um zustehende Ansprüche auf Heizkosten und Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung, sowie die fehlenden oder gar falschen Informationen des JC dazu!
Zitat von: Vers am 08. April 2023, 10:04:42Die Miete wird übernommen, aber keinerlei Nebenkosten. Die Sachbearbeiterin bestand auf einer aktuellen
Nebenkostenabrechnung, aber die von 2022 bekomme ich erst im Juli/August 2023.
Aufgeklärt wurde ja nur nicht richtig entschieden anscheinend.
Zitat von: horst am 09. April 2023, 13:33:32Aufgeklärt wurde ja nur nicht richtig entschieden anscheinend.
Der BGH hat in seinem Urteil den Inhalt einer Aufklärung und Beratung bis fast ins Detail definiert.
Zitat von: Ratlos am 09. April 2023, 13:35:03Zitat von: horst am 09. April 2023, 13:33:32Aufgeklärt wurde ja nur nicht richtig entschieden anscheinend.
Der BGH hat in seinem Urteil den Inhalt einer Aufklärung und Beratung bis fast ins Detail definiert.
letzten Endes entscheidet doch das Schreiben vom JC, ob richtig gehandelt wurde das hat hier doch mit dem BGH Urteil nichts zu tun.
Nicht ganz richtig @ Horst - die vollständige Aufklärung ist lt. BGH Pflicht.
steht alles in der Broschüre vom JC
ZitatIm ersten Jahr des Bezuges von Bürgergeld wird
die An gemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht geprüft (Karenzzeit); Unterkunftskosten werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Monate ohne
Leistungsbezug in diesem Zeitraum verlängern die Karenzzeit. Etwas anderes gilt jedoch, wenn bereits inder Vergangenheit nur die angemessenen Kosten
übernommen wurden. Dann werden weiterhin aus-schließlich die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt. Heizkosten unterliegen nicht der Karenz-
zeitregelung und werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.
Sie sind verpflichtet, diese Leistungen nur für die Miete zu verwenden. Eine Direktüberweisung an die Vermieterin / den Vermieter ist im Einzelfall möglich.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-buergergeld_ba043375.pdf
Zitat von: Vers am 08. April 2023, 16:33:45Das Wasser erhitze ich mit einem Boiler, also mit Strom - den muss ich ja auch selbst zahlen.
wenn du das im Antrag angegeben hast, sollte das, auch wenn angemessen bezahlt werden.
Am besten immer den Hauptantrag / KDU für sich Kopieren.
Zitat von: horst am 09. April 2023, 14:00:12steht alles in der Broschüre vom JC
Die Pflicht zur individuellen Beratung steht in keiner Broschüre, auch da nicht.
Davon befreit das JC auch nicht diese Broschüre, die man meistens nicht beim ALG II/Bürgergeldantrag bekommt, geschweige denn dafür unterschreiben muss.
Herzlichen Dank für Euer Interesse und die wertvollen Informationen!!
Noch eine Frage treibt mich um.......
Ich habe im Antrag einen monatlichen Zuverdienst (aus selbständigen Einkommen) von 200 Euro angegeben.
Im Bescheid werden 350 Euro angerechnet?! Dazu heißt es: Das Einkommen aus ihrer Selbständigkeit erfolgt in geschätzter Höhe etc.etc.
Wenn doch sowieso willkürlich ein Betrag x angenommen wird, warum muss ich dann Angaben machen?
Mannomann, die machen mich ganz kirre....
Zitat von: Vers am 10. April 2023, 14:26:37Ich habe im Antrag einen monatlichen Zuverdienst (aus selbständigen Einkommen) von 200 Euro angegeben.
Im Bescheid werden 350 Euro angerechnet?
... was rechtswidrig ist.
Wenn 200€ angegeben werden, kann das JC nicht 350€ unterstelllen, denn die Anrechnung von - hier 150€ zusätzlichem - fiktiven Einkommen ist rechtswidrig.
Somit: Widerspruch wegen rechtswidriger Anrechnung von 150€ fiktivem Einkommen.
Sie lügt dir ins Gesicht.
Lass dir das schriftlich geben.
Du reichst die Nebenkostenabrechnung bei erhalt nach.
Wenn du die Nebenkosten erhältst, reichst du diese ein und beantragst die übernehme. Wird einfach gezahlt. Ich habe sogar sofort den 4fachen Gas Abschlag übernommen bekommen. Zahle aktuell 500€ kalt und 500 Nebenkosten. für 60qm in einer sehr guten Lage in Oldenburg. Und wenn nun auch noch Nebenkosten zusätzlich am ende des Jahres kommen, werden diese auch übernommen. Vorteilhaft ist, wenn man in der Angemessenheit der KDU bleibt.
Glaub die Lügen nicht die man dir nur ins Gesicht ausspricht.
Zitat von: Vers am 10. April 2023, 14:26:37Ich habe im Antrag einen monatlichen Zuverdienst (aus selbständigen Einkommen) von 200 Euro angegeben.
Wo im Antrag, in der Anlage vEKS?
Ja, in der Anlage EKS
Dann wie schon hier geschrieben
Zitat von: Ottokar am 10. April 2023, 15:51:35Wenn 200€ angegeben werden, kann das JC nicht 350€ unterstelllen, denn die Anrechnung von - hier 150€ zusätzlichem - fiktiven Einkommen ist rechtswidrig.
Somit: Widerspruch wegen rechtswidriger Anrechnung von 150€ fiktivem Einkommen.
umgehend Widerspruch erheben.
mal reinreichen:
Widerspruch gegen Anrechnung eines nicht vorhandenen Einkommens (http://hartz.info/index.php?topic=60.msg64#msg64)
natürlich anpassen!
MfG FN
Hallo nochmal in die Runde.
Ich hatte ja (wie geraten) Widerspruch gegen die Bewilligung eingelegt. (Per Post/kein Einschreiben, am 10.April).
Sollte ich da nicht irgendeine Eingangsbestätigung bekommen um zu erkennen ob das Schreiben eingegangen ist? Und die Frist läuft ja auch irgendwann ab......
Ebenso habe ich am gleichen Tag (10.4.) eine Heizpellets Rechnung per Mail an die Leistungsabteilung geschickt (an die nette Frau die mir die Nebenkosten verwehrt).
Reaktion: Null. Die stellt sich tot, keine Reaktion, kein Geld.
Jetzt habe ich wieder eine Rechnung und möchte diese gerne auf dem hochgelobten Online-Portal verschicken.
Also Leistungspostfach gewählt und nicht weiter gekommen. Es gibt keine möglichkeit etwas hochzuladen, man kann scheinbar nur eine Mail schreiben.
Zu Mails schreibt das JC:
Ihre E-Mail an das Jobcenter ist eingegangen, wird geprüft und bearbeitet. Da Sie sich per E-Mail an uns gewandt haben, gehen wir davon aus, dass Sie mit dieser Nachricht per E-Mail einverstanden sind.
Wir weisen darauf hin, dass eine individuelle Kommunikation über E-Mails aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht stattfinden kann, da diese nicht verschlüsselt ist.
Nutzen Sie zur weiteren Kommunikation gerne unsere Online-Angebote. Unter www.jobcenter.digital können Sie uns auf sicherem Wege Anträge oder Nachrichten zusenden.
??Eben nicht!!
Was mache ich falsch?
Gruß
Vers
Zitat von: Vers am 21. April 2023, 16:16:20Ich hatte ja (wie geraten) Widerspruch gegen die Bewilligung eingelegt. (Per Post/kein Einschreiben, am 10.April).
Sollte ich da nicht irgendeine Eingangsbestätigung bekommen um zu erkennen ob das Schreiben eingegangen ist? Und die Frist läuft ja auch irgendwann ab......
Eher nicht auch wenn darum gebeten wurde dir eine Eingangsbestätigung zukommen zu lassen.
Nach Fristablauf bleibt der Beschwerde.-/Klageweg offen.
MfG FN
Hast du schon ein Internetprofil beim Jobcenter? Sonst kannst du JC Digital nicht nutzen. Du kannst dich selber registrieren und hochladen. Später wirst du dann vom JC verifiziert.
Ja, habe ich. Ich habe auch den Antrag online gestellt.
Zitat von: Vers am 21. April 2023, 16:16:20Sollte ich da nicht irgendeine Eingangsbestätigung bekommen um zu erkennen ob das Schreiben eingegangen ist?
Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht, allerdings hat das BMAS die JC angewiesen, Eingangsbestätigungen zu versenden. Oder ist das bei dir eine Optionskommune?
Zitat von: Vers am 21. April 2023, 16:16:20Ebenso habe ich am gleichen Tag (10.4.) eine Heizpellets Rechnung per Mail an die Leistungsabteilung geschickt (an die nette Frau die mir die Nebenkosten verwehrt).
Reaktion: Null. Die stellt sich tot, keine Reaktion, kein Geld.
Das sind noch keine 2 Wochen, das ist die Mindestfrist.
Wenn bis Ende des Monats nichts kommt, dann würde ich hier schr. mahnen und eine EA androhen.
Vielen Dank, dann warte ich mal ab.
Nein, es ist keine Optionskommune.
Sollte ich den Widerspruch vielleicht nochmal per Einschreiben schicken? Was mache ich, wenn das JC behauptet, es hätte den ersten Widerspruch nicht erhalten und darauf setzt, daß die Frist abläuft ?
So kann es ja nicht weitergehen. Durch die fehlenden Nebenkosten und Anrechnung von fiktivem Einkommen von 150 Euro zuviel bleiben monatlich knapp 450€ zur Auszahlung. Für Essen, Heizen, Miete und alles Andere.
Unfassbar - wegen einer Person in der Leistungsabteilung die scheinbar Gott spielen will......
Zitat von: Vers am 21. April 2023, 16:16:20Ich hatte ja (wie geraten) Widerspruch gegen die Bewilligung eingelegt. (Per Post/kein Einschreiben, am 10.April).
du bist gut so ein wichtiges schreiben immer per Einschreiben Einwurf oder Fax.
Ich hatte damals einen Widerspruch Scann im Portal der BA geht glaube ich nur bei ALG I das war dann in 2 Wochen bearbeitet.
Wie hast du den Widerspruch zugestellt?
Zitat von: Vers am 22. April 2023, 10:14:19So kann es ja nicht weitergehen. Durch die fehlenden Nebenkosten und Anrechnung von fiktivem Einkommen von 150 Euro zuviel bleiben monatlich knapp 450€ zur Auszahlung. Für Essen, Heizen, Miete und alles Andere.
Deshalb:
Zitat von: Ottokar am 22. April 2023, 09:40:44Wenn bis Ende des Monats nichts kommt, dann würde ich hier schr. mahnen und eine EA androhen.
@ Ottokar
Per Post als normalen Brief.
Ok, ich glaube ich habe es verstanden - ich werde am Montag den Widerspruch als Einschreiben/Rückschein nochmals versenden, dann bin ich noch in der Frist und habe einen Nachweis.
Gruß
Zitat von: Vers am 22. April 2023, 22:15:52Einschreiben/Rückschein
Als normales Einwurf-Einschreiben kommt der Brief billiger und über die Tracking-Sendungsverfolgung hast du auch den Nachweis den du problemlos runter laden kannst. Auch das ist eine Posturkunde und als solche unangreifbar.
Ich würde den Brief zusätzlich noch per Fax versenden.
Prima, danke! :smile:
Update.
Habe heute früh mit der Bewilligungsstelle telefoniert.
Bezüglich nicht gezahlter Nebenkosten wegen nicht Vorhandensein von Abrechnung aus 2022 (kommt erst im Juli 2023): Das gehört so und hat seine Richtigkeit. Abrechnung aus 2021 ist irrelevant, da sich die Daten/Beträge ja geändert haben (können).
Scheinbar befürchtet man die Nebenkosten sind innerhalb eines Jahres extrem gesunken, und da man Überzahlungen vermeiden will, zahlt man eben gar nichts. Nach Erhalt der Abrechnung aus 2022 könne man ja ggf. korrigieren.
Zum angerechneten Einkommen: Im Antrag habe ich geschätzte 200 Euro hinzuverdienst angegeben (aus selbständiger Arbeit). angerechnet werden mir 350€.
Begründung: Auf den Auszügen im März waren Einnahmen in dieser Höhe zu sehen. (Diese stammen aus Januar/Februar, also aus einer Zeit als ich noch keinen Antrag gestellt hatte). Also hat man diesen Betrag übernommen und geschätzt, daß ich die nächsten Monate ebensolche Einkünfte haben werde. Zack und fertig.
Angegebene Betriebskosten wie z.B. Telefon hat man halbiert (ist scheinbar so, wusste ich auch nicht.)
Mein Widerspruch ist (nachdem ich ihn per Einschreiben) zum 2.ten Mal geschickt habe, angekommen.
Und was die ganzen Querelen angeht: Sie haben doch widersprochen! Falls der Widerspruch angenommen wird, ist doch alles gut, dann zahlen wir eben nach. :grins:
Zitat von: Vers am 26. April 2023, 09:45:29Das gehört so und hat seine Richtigkeit.
Eben nicht. Maßgeblich ist allein die aktuelle Zahlung von Nebenkosten.
Zitat von: Vers am 26. April 2023, 09:45:29Begründung: Auf den Auszügen im März waren Einnahmen in dieser Höhe zu sehen. (Diese stammen aus Januar/Februar, also aus einer Zeit als ich noch keinen Antrag gestellt hatte). Also hat man diesen Betrag übernommen und geschätzt, daß ich die nächsten Monate ebensolche Einkünfte haben werde. Zack und fertig.
Auch absolut rechtswidrig.
Die bilden sich auch ein, die könnten ihre eigenen Gesetze erfinden.
@ Ottokar
Ich bin jetzt mal gespannt ob der Widerspruch angenommen wird, erstatte Bericht!
Hab noch was vergessen: Die Quittung über gekaufte Holzpellets (am 10.04. eingereicht) wird nicht
gezahlt, da die Form nicht gewahrt war. D.h. Antrag schreiben mit Briefkopf Absender/Empfänger etc. und: hiermit beantrage ich folgende xxxxxxxxxxxxxx auf Konto xxxxxxxxxxxxx zu erstatten. Ausdrucken, unterschreiben, einscannen und mit Scan der Belege per Mail schicken.
Nix hier einfach so nur Mail mit Anhang.......... :yes:
Zitat von: Vers am 26. April 2023, 15:12:56Ich bin jetzt mal gespannt ob der Widerspruch angenommen wird, erstatte Bericht!
:offtopic:
und immer beim Telefonieren ruhig sagen, dass du über www.hartz.info dich informierst. :yes:
Jawoll!
Zitat von: horst am 26. April 2023, 16:32:59und immer beim Telefonieren ruhig sagen, dass du über www.hartz.info dich informierst.
Und was bitte soll das bringen? :weisnich:
Zitat von: Vers am 26. April 2023, 15:12:56Hab noch was vergessen: Die Quittung über gekaufte Holzpellets (am 10.04. eingereicht) wird nicht
gezahlt, da die Form nicht gewahrt war.
Es gibt hierfür keine Formvorschrift! Das JC muss den Antrag in jeglicher Form annehmen: § 16 SGB I.
Das JC kann dabei lediglich verlangen, dass ergänzend dazu (vorhandene) Formulare verwendet werden: § 60 Abs. 2 SGB I.
Zudem muss für Heizmittel kein erneuter/separater Antrag gestellt werden, da die KdUH bereits beantragt wurden und Heizmittel dazu gehören. D.h. die Kenntnis des JC über die Entstehung von Kosten für Heizmittel löst automatisch die Pflicht zur Anerkennung und Erstattung dieser Kosten aus.
Hallo nochmals.
Ich habe ja gegen den ersten Bescheid Widerspruch eingelegt.
Zwischenzeitlich habe ich 2 Brennstoff-Rechnungen (Pelletkäufe) eingereicht und auch erstattet bekommen.
Nun kam ein Änderungsbescheid in dem lediglich diese beiden Erstattungen aufgeführt waren, ansonsten hat sich nichts geändert.
Es ging ja primär um alle Nebenkosten ......?!
Was ist jetzt zu tun? Gegen diesen Änderungsbescheid nochmal Widerspruch einlegen?
Oder hat das Eine nichts mit dem Anderen zu tun, und der erste Widerspruch ist noch nicht bearbeitet?
Hilfe. :schock:
Vers
Zitat von: Vers am 17. Mai 2023, 12:02:33Nun kam ein Änderungsbescheid in dem lediglich diese beiden Erstattungen aufgeführt waren, ansonsten hat sich nichts geändert.
Es ging ja primär um alle Nebenkosten ......?!
Was ist jetzt zu tun?
Kannst du mal eine kurze prägnante Zusammenfassung machen.
3 Seiten zu durchsuchen/lesen um zu wissen was du genau meinst was passiert ist und was du ans JC geschrieben und für Antworten du bekommen hast?;
ist dann doch etwas mühselig.
MfG FN
Zitat von: Vers am 17. Mai 2023, 12:02:33Nun kam ein Änderungsbescheid in dem lediglich diese beiden Erstattungen aufgeführt waren, ansonsten hat sich nichts geändert.
Jeder Änderungsbescheid, der zu einem bereits mit Widerspruch angefochtenen Bewilligungsbescheid ergeht, wird gemäß § 86 SGG ebenfalls Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
@Ottokar
Wenn ich das richtig verstanden habe, muss ich jetzt nichts tun, da das Widerspruchsverfahren noch läuft und dieser Änderungsbescheid nichts damit zu tun hat. Danke.
Wenn - wie du schreibst - der Änderungsbescheid den Bescheid ändert, gegen den du Widerspruch eingelegt hast, dann hat der Änderungsbescheid sehr wohl mit dem Widerspruchsverfahren zu tun, da er gemäß § 86 SGG automatisch (d.h. von gesetzeswegen) mit in das Widerspruchsverfahren einbezogen wird.
Genau aus diesem Grund musst du ja dann auch nichts tun, also nicht auch noch gegen den Änderungsbescheid Widerspruch einlegen.
@Ottokar
Vielen Dank, jetzt hab auch ich es verstanden.
Bitte noch eine Frage: Bekomme ich wegen des Widerspruchs ein Schreiben (z.B. bezügl. ihres Widerspruchs bla bla bla) oder kommt lediglich ein Änderungsbescheid?
Vorab Danke.
Ein Widerspruchsverfahren kann enden mit
- voller Abhilfe,
- teilweiser Abhilfe,
- Zurückweisung.
Bei voller Abhilfe wird dem Widerspruch vollumfänglich stattgegeben, wozu der angefochtene Verwaltungsakt entsprechend geändert oder aufgehoben wird.
Bei teilweiser Abhilfe wird dem Widerspruch nur in konkret bezeichneten Teilen stattgegeben, der angefochtene Verwaltungsakt wird entsprechend geändert. Bezüglich der nicht stattgegebenen Forderungen wird ein Widerspruchsbescheid erlassen, gegen den man dann klagen kann.
Sofern das JC dem Widerspruch gar nicht stattgegeben will, erlässt es einen Widerspruchsbescheid, gegen den man dann klagen kann.
Zudem kann folgendes passieren:
1. Das JC erlässt einen Abhilfebescheid ("ihrem Widerspruch wurde damit vollumfänglich abgeholfen"), ändert aber den angefochtenen Verwaltungsakt nicht und hebt ihn auch nicht auf. Da hierbei dem Widerspruch mangels Änderung/Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht abgeholfen wurde, kann gegen einen solchen irreführenden Abhilfebescheid geklagt werden wie gegen einen Widerspruchsbescheid.
2. Das JC erlässt einen Abhilfebescheid, mit welchem der angefochtene Verwaltungsakt aus formellen Gründen aufgehoben wird, worauf im Abhilfebescheid ausdrücklich hingewiesen werden muss. Das JC kann danach zur selben Sache (sofern noch nicht verfristet) einen neuen Verwaltungsakt erlassen, gegen den Widerspruch eingelegt werden kann.
3. Das JC erlässt einen Abhilfebescheid, mit welchem der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben wird, begründet diese Aufhebung jedoch nicht. Man sollte das JC hier schriftlich unter Fristsetzung auffordern, die fehlende Begründung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X nachzuholen.
Uff.
Das ist ausführlich!
Das muss ich noch einige Male lesen.... herzlichen Dank!!
Hallo nochmals mit einer Frage :smile:
Ich hatte im März den Antrag auf Bürgergeld gestellt, und ab diesem Monat wurde Geld bewilligt.
Wie ist das nun mit dem Beitrag der Krankenversicherung für den Monat März (bin Selbständig), sollte das
Amt den auch bezahlen?
Mir ist aufgefallen, das die KV den Betrag bei mir wie üblich abgebucht hat (1.März)
Schonmal Danke!
Zitat von: Vers am 12. Juni 2023, 17:12:34das die KV den Betrag bei mir wie üblich abgebucht hat
Womöglich wussten die noch gar nichts davon?
Wenn du ab März beim JC bist, wird auch die KV vom JC getragen. (aber nur der Basistarif falls Privat)
Kläre das am besten mit deiner KV .
Zitat von: Vers am 12. Juni 2023, 17:12:34Ich hatte im März den Antrag auf Bürgergeld gestellt, und ab diesem Monat wurde Geld bewilligt.
Wie ist das nun mit dem Beitrag der Krankenversicherung für den Monat März (bin Selbständig), sollte das
Amt den auch bezahlen?
Ja, sollte es.
Du bist privat versichert? Und hast das im Bürgergeldantrag angegeben? Dann muss das JC zusätzlich den Beitrag zur PKV zahlen.
Du musst deiner PKV mitteilen, dass du ab ... Leistungen nach SGB II erhälst und zudem in den Basistarif wechseln.
Ab diesem Zeitpunkt muss die PKV dann den Beitrag auf 50% des Basistarifes reduzieren, dieser wird dann vom JC nach § 26 SGB II zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt.
Vielen Dank!
Ich bin (war) freiwillig gesetzlich versichert.
Dann frag ich am Besten bei der KV nach, der Betrag müsste ja dann doppelt eingegangen sein.
:smile:
Das JC zahlt den Beitrag nicht an die PKV (das darf es gar nicht) sondern an dich, denn du bist der Beitragsschuldner.
Wenn du vom JC keinen PKV Beitrag bekommen hast, dann sieh zuerst mal in den Bewilligungsbescheid, ob der überhaupt bewilligt wurde.
ZitatIch bin (war) freiwillig gesetzlich versichert.
In dem Fall wirst du normalerweise - steht dann auch im Bewilligungsbescheid - ab Leistungsbeginn gesetzlich versichert. Etwaige Überzahlung musst du wie von dir schon angedacht, mit der KV klären.
ZitatDas JC zahlt den Beitrag nicht an die PKV (das darf es gar nicht) sondern an dich, denn du bist der Beitragsschuldner.
PKV muss das Jobcenter genau wie Zuschussleistungen zur freiwilligen gesetzlichen KV meiner Erinnerung nach direkt an den Versicherer zahlen, ergibt sich mMn aus § 26 Abs. 5 SGB II.