Ist das möglich oder spielen die Jobcenter da nicht mit?
Hat jemand Erfahrung?
Klar die Jobcenter freuen sich immer wenn sie Geld sparen können :grins:
Eine der Höhe nach unberechtigte Mietminderung kann schwerwiegende Folgen haben.
Ohne genaueres Wissen geht es nicht. Dem JC ist die Minderung natürlich egal.
Die sparen nur Geld dabei.
Als Selbstzahler kann man direkt kürzen, ob berechtigt oder nicht, was sich immer erst vor Gericht herausstellt.
Zahlt der Träger die Miete, bin ich mir nicht sicher, ob die sich darüber freuen, die Miete einzusparen, bzw. nachzahlen zu müssen, für den Fall, dass man zu viel Miete gekürzt hat.
Darum frage ich ja.
Würde das Jobcenter dann den tatsächlichen Bedarf für Miete rückwirkend zahlen, wenn man zu viel gekürzt hat?
Du interpretierst falsch.
Eine Minderung ist nicht nachzahlpflichtig. Das ist nur beim Zurückbehaltungsrecht nach § 273 der Fall.
Für die Höhe der Minderung gibt es explizite Listen. Bei ungerechtfertigter Über-Minderung kann auch die Kündigung ausgesprochen werden.
Zitat von: Kowalka am 10. April 2023, 13:12:32würde das Jobcenter dann den tatsächlichen Bedarf für Miete rückwirkend zahlen, wenn man zu viel gekürzt hat?
NEIN
Zitat von: Ratlos am 10. April 2023, 13:17:29Zitatwürde das Jobcenter dann den tatsächlichen Bedarf für Miete rückwirkend zahlen, wenn man zu viel gekürzt hat?
NEIN
Andererseits kann man sich die Miete nicht voll auszahlen lassen und der Kürzung entsprechend "ansparen", für den Fall, dass man zu hoch angesetzt hat und nachzahlen muss.
Unabhängig davon, ist doch mega rottig, wenn das Jobcenter sich auf eine Kürzung einlässt, aufgrund von Mietmängeln, dann aber im Falle einer zu hohen Kürzung, die Differenz, die einem ja eigentlich zusteht, nicht anerkennt und den Leistungsbezieher damit finanziell das Genick bricht.
Halten wir also fest, dass Bürgergeldempfänger die Miete nicht kürzen können, ohne hohes finanzielles Risiko.
Selbstzahler hätten ja die Möglichkeit, den geminderten Betrag zu sparen.
Zitat von: Kowalka am 10. April 2023, 16:32:31Halten wir also fest, dass Bürgergeldempfänger die Miete nicht kürzen können, ohne hohes finanzielles Risiko.
So ist es und darum, würde ich es auch nicht machen.
Höchstens wenn es triftige gründe dafür gibt und der Erfolg, bei 100% liegt.
Das JC beteiligt sich zu 100% nicht am sonstigen Kostenrisiko, wie z.B. für einen Prozess.
Zitat von: Kowalka am 10. April 2023, 16:32:31Andererseits kann man sich die Miete nicht voll auszahlen lassen und der Kürzung entsprechend "ansparen", für den Fall, dass man zu hoch angesetzt hat und nachzahlen muss.
Du willst einfach nicht begreifen, dass eine Minderung NICHT nachzuzahlen ist.
Nachzahlbar und Pflicht ist es beim Zurückbehaltungsrecht nach § 273.
Zitat von: Kowalka am 10. April 2023, 16:32:31Halten wir also fest, dass Bürgergeldempfänger die Miete nicht kürzen können, ohne hohes finanzielles Risiko.
Du kannst jederzeit mindern anhand der Tabelle aber die interessiert sich scheinbar nicht. Nach der Tabelle kann man kaum überhöht mindern. Habe ich dir bereits in meiner Antwort Nr. 4 geschrieben.
Wenn dich die Tabelle schon nicht interessiert dann bestimmt eines nicht allzufernen Tage die Rechtsprechung zu Minderungen
Zitat von: Ratlos am 10. April 2023, 17:13:02Du kannst jederzeit mindern anhand der Tabelle aber die interessiert sich scheinbar nicht. Nach der Tabelle kann man kaum überhöht mindern.
Interessiert mich schon, nur am Ende, und das begreifst du dem Anschein nicht, bestimmt das Gericht und keine Tabelle, welche Minderung akzeptabel war und welche nicht, gerade wenn mehrere Mängel auf einmal gemindert werden und die Minderung sich dadurch akkumuliert.
Du gehst bspw. von 20 % aus und bist letztlich der Dumme, wenn das Gericht auch nur um 5 % zu deinem Nachteil korrigiert.
Lies mal den Ratgeber: Was tun bei Mietmängeln? (https://hartz.info/index.php/topic,102791.0.html)
Zitat von: Ottokar am 10. April 2023, 19:12:56Lies mal den Ratgeber: Was tun bei Mietmängeln? (https://hartz.info/index.php/topic,102791.0.html)
Danke!
Zitat von: Kowalka am 10. April 2023, 18:24:41bestimmt das Gericht und keine Tabelle, welche Minderung akzeptabel war
Stimmt. Nur das Gericht richtet sich auch nach der Tabelle :lachen:
https://www.fachanwalt.de/magazin/mietrecht/mietminderungstabelle
Zitat von: Ratlos am 11. April 2023, 11:41:58Stimmt. Nur das Gericht richtet sich auch nach der Tabelle :lachen:
Stimmt, aber wenn dir das Gericht nur einen Kürzungsgrund aberkennt, dann läuft das so, wie ich geschrieben habe. Moment :lachen: & :wand:
Eine weitere Antwort ist mir zu :wand: Tschüss
Die Frage ist doch, wieso du als Leistungsempfänger überhaupt was kürzen willst, obwohl du ja überhaupt nichts davon hast. Das was du gekürzt hast bekommst du dann weniger vom Jobcenter.
Von daher ist mir schon völlig unverständlich wie man als Leistungsempfänger überhaupt auf die Idee kommt eine Mietküzung vornehmen zu wollen.
Zitat von: Kowalka am 11. April 2023, 21:31:00Moment :lachen: & :wand:
Eine weitere Antwort ist mir zu :wand: Tschüss
ja und tschüss
Zitat von: Harald53 am 11. April 2023, 23:21:16von daher ist mir schon völlig unverständlich wie man als Leistungsempfänger überhaupt auf die Idee kommt eine Mietküzung vornehmen zu wollen.
Der Mann ist einfältig, unbelehrbar und auf einer falschen Schiene festgefahren.
Lassen wir ihn gegen den Prellbock rammeln. Wer nicht hören will muss fühlen heißt ein altes Sprichwort
Zitat von: Harald53 am 11. April 2023, 23:21:16Die Frage ist doch, wieso du als Leistungsempfänger überhaupt was kürzen willst, obwohl du ja überhaupt nichts davon hast. Das was du gekürzt hast bekommst du dann weniger vom Jobcenter.
Normalerweise mindert NIEMAND die Miete um einen finanziellen Vorteil dadurch zu erlangen, sondern um den Vermieter durch die finanzielle Einbuße zu "zwingen", einen bestehenden, mehrfach mit Fristsetzung zur Erledigung angemahnten Mangel zu beheben.
Zitat von: Kowalka am 10. April 2023, 18:24:41mehrere Mängel auf einmal gemindert werden und die Minderung sich dadurch akkumuliert.
Er hat mehrere Mängel gemindert was in der Gesamtsumme mit größter Sicherheit eine ÜBERminderung ist.
Hier will er sich mit einer Nachzahlung des JC absichern wohl weil er selbst weiß dass er zuviel mindert. Aber... und das weiß auch das JC ... ist eine Minderung nicht nachzahlpflichtig. Die Folgen einer ÜBERminderung trägt er immer alleine.
Zitat von: Kowalka am 10. April 2023, 16:32:31Halten wir also fest, dass Bürgergeldempfänger die Miete nicht kürzen können, ohne hohes finanzielles Risiko.
Selbstzahler hätten ja die Möglichkeit, den geminderten Betrag zu sparen.
Halten wir erstmal fest, dass jeder, ob Empfänger oder nicht, sich informieren muss, was Mietminderung bedeutet und welchen Zweck sie hat.
Liegt ein Mangel vor, der eine Minderung der Mietsache bedeutet und der Vermieter sieht es nicht ein, zahlt das JC meines Wissens auch den Beitrag zum Mieterbund, ansonsten geht es über einen Beratungsschein- für den Bürgergeldempfänger- und er kann sich über die Höhe der Mietminderung informieren. Denn allzu schnell können Menschen- ob Bürgergeldempfänger oder nicht- sich sehr verschätzen, wie hoch das ausfallen kann.
Es gibt Gründe für Mietminderung, die- so nachweisbar- nicht mehr verhandelt werden müssen.
Also hat man hier auch
kein finanzielles Risiko.
Das finanzielle Risiko haben im Übrigen viele Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen genauso.
Man hat als Bürgergeldempfänger nichts davon, wenn man sich unnötig klein macht.
Zitat von: Spring23 am 12. April 2023, 10:05:55Es gibt Gründe für Mietminderung, die- so nachweisbar- nicht mehr verhandelt werden müssen.
Wenn der VM vor Gericht zieht werden sie verhandelt. :schock:
Zitat von: Ratlos am 12. April 2023, 10:08:41Zitat von: Spring23 am 12. April 2023, 10:05:55Es gibt Gründe für Mietminderung, die- so nachweisbar- nicht mehr verhandelt werden müssen.
Wenn der VM vor Gericht zieht werden sie verhandelt. :schock:
Es gibt eindeutige Gründe, die eine Minderung rechtfertigen, wichtig ist selbstverständlich, dass sie nachweislich vorliegen.
Sicher kann man alles vor Gericht bringen und dann wird auch verhandelt. :yes: :yes:
Zitat von: Spring23 am 12. April 2023, 12:14:14Es gibt eindeutige Gründe, die eine Minderung rechtfertigen,
Die Höhe der Minderung(en) ist hier nicht prüfbar weil er keine Minderungsgründe mitgeteilt hat.
Ohne dem JC die Minderungshöhe mitzuteilen kassiert er wisentlich zuviel JC-Geld.
Kein User ist UNS Rechenschaft schuldig, der TE muss HIER keine Gründe nennen. Er weiß jetzt aber, dass die Gründe nachweisbar sein sollten im Falle einer Mietminderung und ggf. Klage vor Gericht.
Zitat von: Sheherazade am 12. April 2023, 12:44:01Kein User ist UNS Rechenschaft schuldig, der TE muss HIER keine Gründe nennen.
Völlig falsche Einstellung! Wenn ein TE konkrete vor allem aber korrekte Antworten zur einer Mietminderung und deren Höhe erwartet muss er im vorliegenden Fall schon die Schäden mitteilen für die er mindern will. Ist ja kein Staatsgeheimnis und sind keine persönlichen Daten.
Mit Beitrag #9 wurden dem User umfassende Informationen zur Verfügung gestellt. Was er daraus macht, ist alleine seine Sache. Ratsuchende schreiben in der Regel hier nicht um die Neugierde anderer User zu befriedigen.
Nur ergibt sich aus dem Beitrag Nr. 9 nicht die Minderung und deren richtiger Höhe.
Die wollte ich dem TE nahe bringen damit er keine Fehler macht.
Wenn du das Neugier nennst zeugt das nicht zum erstenmal nur von deiner Unwissenheit.
Ich verweise mal auf Beitrag #12, da kann man genau lesen, dass der TE keinen Wert auf weitergehende Hilfe legt.
Zitat von: Sheherazade am 12. April 2023, 13:46:06Ich verweise mal auf Beitrag #12,
Lange vor dir erkannt. Ich verweise auf meine Beiträge Nrn. 21 und 23
Zitat von: Harald53 am 11. April 2023, 23:21:16ist mir schon völlig unverständlich
Mir nicht, es kann schon einen guten Grund dafür geben, auch wenn man aktuell im Leistungsbezug ist.
Zitat von: Spring23 am 12. April 2023, 10:05:55zahlt das JC meines Wissens auch den Beitrag zum Mieterbund
Aber nur sehr selten, meistens wird es Abgelehnt.
Zitat von: Kopfbahnhof am 12. April 2023, 16:23:06Mir nicht, es kann schon einen guten Grund dafür geben,
Welche Gründe?
Zitat von: Kowalka am 10. April 2023, 16:32:31Andererseits kann man sich die Miete nicht voll auszahlen lassen und der Kürzung entsprechend "ansparen
Geld stinkt nicht. JC voll zahlen lassen - Miete um größeren Prozentsatz mindern - eingespartes Geld behalten = RÜCKZAHLUNGSPFLICHT zu Gunsten JC :mocking:
Die Entscheidung, ob du als Mieter die Miete kürzt, geht das JC nichts an, da das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter besteht und das JC kein Vertragspartner ist. Selbstverständlich muss die Mietminderung, soweit real erfolgt, dem JC zeitnah mitgeteilt werden, da die KdU dadurch gemindert werden bzw. hier ein geringerer Anspruch besteht.
Vor einer Mietminderung aus dem Bauch heraus muss gewarnt werden. Ab einer Monatsmiete Mietrückstand kann der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Eine elegantere - und trotzdem effektive - Gegenwehr ist, die Mietminderung in Form der "Zahlung der Miete unter dem Vorbehalt der Teilrückforderung" schriftlich zu erklären. Der Vermieter weiß hier, dass, falls er nicht aktiv wird und der Anspruch des Mieters berechtigt ist, u. U. irgendwann einen ordentlichen Happen an den Mieter zurückzahlen muss.
Eine Mietminderung sollte man nur nach entsprechender Rechtsberatung umsetzen, da diese stark vom Einzelfall abhängt. Sollte sowas vor Gericht gehen, können für beide Seiten erhebliche Kosten entstehen, die 1. den geminderten Betrag i. d. R. bei weitem nicht ausgleichen und 2. insbesondere durch evtl. beauftragte Gutachter (z. B. Schimmel usw.) leicht in die Tausende gehen.
Zitat von: Ratlos am 12. April 2023, 12:37:29Zitat von: Spring23 am 12. April 2023, 12:14:14Es gibt eindeutige Gründe, die eine Minderung rechtfertigen,
Die Höhe der Minderung(en) ist hier nicht prüfbar weil er keine Minderungsgründe mitgeteilt hat.
Ohne dem JC die Minderungshöhe mitzuteilen kassiert er wisentlich zuviel JC-Geld.
Zweifelsohne. Stand auch nirgends, dass die nirgends genannte Minderung des TE gemeint ist.
Und selbstverständlich bewirkt eine Differenz zwischen überwiesener KDU und Mietzahlung ein Plus auf dem Konto des Betreffenden.
Der Satz, wie der im vorherigen Post, meinte das, was da steht: Es gibt Sachverhalte, die (so nachweisbar) bereits gerichtlich
(ergänzend hier: teils bis BGH) derart geprüft sind, dass bei Vorliegen ohne Zweifel feststeht, dass der Wohnwert gemindert ist.
Damit begründet sich eine Minderung. Deren Höhe sollte man aber nicht ohne rechtlichen Rat umsetzen.
So eine Minderung ist im Übrigen weder eine Drohung, noch "Gegenwehr" an den Vermieter. Sie berücksichtigt nur die Minderung des Wohnwerts, bezifferbar in der Miete.
Theoretisch kann sich ein Vermieter sogar darauf einlassen und an der Sache selbst- je nachdem, was es ist- nichts ändern.
Zitat von: jens123 am 12. April 2023, 19:52:41"Zahlung der Miete unter dem Vorbehalt der Teilrückforderung"
Das nennt sich Zurückbehaltungsrecht. Habe ich schon 2 mal geschrieben aber
keiner scheint wohl den § 273 mal zu lesen der die Grundlage hierfür ist.
Der zurückgehaltene Betrag muss nach Beseitigung der Mängel nachgezahlt werden.
Eine Minderung dagegen ist nicht nachzahlbar/-pflichtig.
Zitat von: Ratlos am 12. April 2023, 09:35:21Der Mann ist einfältig, unbelehrbar und auf einer falschen Schiene festgefahren.
Und du bist ganz schön frech und deshalb habe ich keine Lust mich weiter mit
sowas zu unterhalten.
Zitat von: Kowalka am 15. April 2023, 20:14:30Zitat von: Ratlos am 12. April 2023, 09:35:21Der Mann ist einfältig, unbelehrbar und auf einer falschen Schiene festgefahren.
Und du bist ganz schön frech und deshalb habe ich keine Lust mich weiter mit sowas zu unterhalten.
Ratlos kennt sich im BGH Urteilen perfekt aus hat er ja schon oft bewiesen.
Zitat von: horst am 15. April 2023, 21:29:03Ratlos kennt sich im BGH Urteilen perfekt aus hat er ja schon oft bewiesen.
Das BGB hat ca. 3000 Seiten plus Kommentierung. In dem "Kunstwerk" kennt sich nicht mal ein Richter aus darum liegt der Paland griffbereit auf dem Richtertisch.
Wenn es einen triftigen Grund für die Kürzung der Miete gibt, dann geh zum Mietverein oder eine andere Beratungsstelle. Laß die die Post mit dem Vermieter abwickeln, und dann kürze die Miete. Auf andere Angelegenheiten, kannst Du danach angemessen reagieren.