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Aktuelles zum Bürgergeld => Aktuelle Nachrichten => Thema gestartet von: selbiger am 18. April 2023, 06:20:15

Titel: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: selbiger am 18. April 2023, 06:20:15
Obwohl umstritten, vermitteln die Jobcenter Bürgergeld-Beziehende wie bei Hartz IV in so genannte Arbeitsgelegenheiten, umgangssprachlich "Ein-Euro-Jobs" genannt. Im Internet kursieren derzeit Meldungen, wonach Bürgergeld-Beziehende nicht mit Leistungskürzungen sanktioniert werden dürfen, wenn sie einen Ein-Euro-Job ablehnen. Stimmt das?

https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-darf-die-weigerung-eines-ein-euro-jobs-sanktioniert-werden
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Unwissender am 18. April 2023, 11:14:17
Muss man sich darauf nicht auch erst einmel bewerben?
Und selbst wenn er dir "zugewiesen" wird, geht das meiner Meinung nach nicht, da wir laut GG in Deutschland freie Berufswahl haben! Also müsstest du eigentlich sagen können, das du "diese Arbeitsgelegheit" nicht ausüben möchtest!
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Sheherazade am 18. April 2023, 11:18:53
Zitat von: Unwissender am 18. April 2023, 11:14:17Muss man sich darauf nicht auch erst einmel bewerben?

Ja, die wollen ja nun auch nicht jeden einfach nehmen müssen.
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: selbiger am 18. April 2023, 14:44:14
Zitat von: Unwissender am 18. April 2023, 11:14:17da wir laut GG in Deutschland freie Berufswahl haben! Also müsstest du eigentlich sagen können, das du "diese Arbeitsgelegheit" nicht ausüben möchtest!

das ist gut..das gg gild im sgb2 nicht,das sgb2 steht in solchen punkten über dem gg..man muss unter androhung von sanktionen diese art job annehmen..
würde das gg unantastbar sein dürfte es entsprechend auch keine sanktionen usw..geben..
da könen tausende richter sagen das sgb2 sei gg konform..dem ist nicht so..wir brauchen lediglich verfasungsrichter mit eiern..
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Hartzer Rolle am 18. April 2023, 14:47:00
Na dann bewirb dich doch. Du scheinst ja über die entsprechenden Kompetenzen zu verfügen  :ironie:
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: götzb am 18. April 2023, 18:13:05
In den Anweisungen zu dieser Art von Zwangsarbeit steht,
das Träger zugewiesene Teilnehmer nicht ablehnen dürfen.

Das die Träger trotzdem solche Verträge zu Lasten Dritter abschließen, zeigt das Geld nicht stinkt.
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: horst am 18. April 2023, 18:31:09
Zitat von: götzb am 18. April 2023, 18:13:05In den Anweisungen zu dieser Art von Zwangsarbeit steht,
das Träger zugewiesene Teilnehmer nicht ablehnen dürfen.
das war mal anders gewesen, da wurde noch ausgesucht und das wurde irgendwann mal gerichtlich für nicht zulässig erachtet.
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: selbiger am 19. April 2023, 07:10:19
Zitat von: Hartzer Rolle am 18. April 2023, 14:47:00Na dann bewirb dich doch. Du scheinst ja über die entsprechenden Kompetenzen zu verfügen


du kannst ja auch gerne beschliessen das es im sommer schneit..und ist es denn tatsache wenn das richter sagen..??muss ich das hinehmen..??
ich hatte das hier mal vor längerer zeit aufgelistet welche § im vergleich zum gg verstossen..diese wurden denn gg konform gemacht..in dem man solange dran rumschraubte bis es passt..versuche dich mal damit zu befassen..zurecht darf man dieses system hinterfragen..dazu bedarf es keine kompetenzen..das ist offensichtlich..und damit bin ich nicht der einzige..sämtliche organisationen sozialverbände stimmen dem bzw bestätigten dieses..das seit jahrzenten..
verstehe diese abnicker nicht..da wird geurteit bis es passt und nicht hinterfragt..einfach hingenommen..sytemkonform halt oder musterbürger..?? :weisnich:
das gg steht über allen anderen gesetzen..sagt man so..das ist scheinheilikeit..und schmierenteater..so wird das gg völlig abgewertet ..
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Leeres Portemonnaie am 20. April 2023, 12:12:31
Zitat von: Unwissender am 18. April 2023, 11:14:17Muss man sich darauf nicht auch erst einmel bewerben?


Ich kennen niemanden, der sich beworben hat, und selbst auch nicht ...
Man bekommt gesagt, am soundsovielten um x Uhr, und das war's.
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Kopfbahnhof am 20. April 2023, 16:47:22
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 20. April 2023, 12:12:31Ich kennen niemanden, der sich beworben hat
Ich auch nicht, aber welche die beim JC regelrecht um so einen Job gebettelt haben.

Gerade die haben keinen bekommen.
Die sind wohl nur für Leute, die man gern von JC Seite aus Schikanieren möchte.

Auch in der Hoffnung dann den "Verweigerern" eine Sanktion rein drücken zu können.
Bei ersteren ist ja eh schon klar die machen es, daher fällt Sanktionsmöglichkeit schon mal aus.
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Schnuffel01 am 20. April 2023, 16:52:25
Bekannter hat jetzt einen 1 € Job sozusagen abgelehnt. Bin gespannt, ob eine Sanktion kommt.  :weisnich:
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 21. April 2023, 18:01:55
selbiger

Zitat von: selbiger am 18. April 2023, 06:20:15Im Internet kursieren derzeit Meldungen, wonach Bürgergeld-Beziehende nicht mit Leistungskürzungen sanktioniert werden dürfen, wenn sie einen Ein-Euro-Job ablehnen. Stimmt das?
Keine Ahnung was du da wo gelesen hast
Aber
auch vor Bürgergeld hat ein Ein Euro Job gewisse Standards aufweisen müssen um gesetzeskonform zu sein.
War das nicht der Fall konnte man dagegen,(und kann es auch jetzt,) vorgehen.

MfG FN
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: horst am 21. April 2023, 18:25:38
selbiger

ZitatIm Internet kursieren derzeit Meldungen, wonach Bürgergeld-Beziehende nicht mit Leistungskürzungen sanktioniert werden dürfen, wenn sie einen Ein-Euro-Job ablehnen. Stimmt das?

das wäre vielleicht nur möglich bei einen VV bei einem AG auf Probearbeiten und dann ohne
§ Rechtsfolgehinweis
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 21. April 2023, 18:33:21
horst

Zitat von: horst am 21. April 2023, 18:25:38das wäre vielleicht nur möglich bei einen VV bei einem AG auf Probearbeiten und dann ohne
§ Rechtsfolgehinweis
Was soll das Zitat von mir über deinem Text??
Macht deinen Beitrag nicht nur sinnfrei.....

MfG FN
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: selbiger am 21. April 2023, 19:04:55
Zitat von: Fettnäpfchen am 21. April 2023, 18:01:55Keine Ahnung was du da wo gelesen hast

also ich habe diesen beitrag nur herverlinkt,ich habe das nicht geschrieben bzw..irgendwo gelesen..denn das geht ja aus dem link hervor.. :weisnich:
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Unwissender am 23. April 2023, 08:59:38
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 20. April 2023, 12:12:31
Zitat von: Unwissender am 18. April 2023, 11:14:17Muss man sich darauf nicht auch erst einmel bewerben?


Ich kennen niemanden, der sich beworben hat, und selbst auch nicht ...
Man bekommt gesagt, am soundsovielten um x Uhr, und das war's.

Das der Job einfach zugewiesen wird halte ich für fragwürdig! Schließlich herrscht bei uns freie Berufswahl und nieman kann zu eine bestimmten Arbeit gezwungen werden!
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 23. April 2023, 13:06:39
Zitat von: Unwissender am 23. April 2023, 08:59:38Das der Job einfach zugewiesen wird halte ich für fragwürdig! Schließlich herrscht bei uns freie Berufswahl und nieman kann zu eine bestimmten Arbeit gezwungen werden!
Ein Euro Jobs werden aber zugewiesen, manchmal bettelt ein eLB auch danach.
Und freie Berufswahl gilt beim ALG 2 nur in Bezug auf die Zumutbarkeitskriterien.

MfG FN
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Sheherazade am 23. April 2023, 13:09:39
Zitat von: Fettnäpfchen am 23. April 2023, 13:06:39Ein Euro Jobs werden aber zugewiesen

Die Zuweisung gibt es erst nach Bewerbung und Annahme des Bewerbers. Die Zuweisung ist das Pendant zum Arbeitsvertrag.
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: BigMama am 23. April 2023, 13:22:49
Das Jobcenter weist geeignete Leistungsempfängern einer AGH zu.

Früher erfolgte das durchgehen mit Rechtsfolgenbelehrung und daraus folgenden Sanktionen. Einige Jobcenter haben bereits durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ihre Haltung auf die Freiwilligkeit des Leistungsempfängers ausgerichtet. Das sind zwar nur ganz vereinzelte JC, die mir bekannt sind aber es gibt sie. Dort sind alle Maßnahmen, egal ob Einzelcoaching oder AGH nur Angebote auf freiwilliger Basis ohne jeden Zwang und Druck. Und trotzdem sind die meisten AGH Plätze besetzt. Zumindest ist das mein Stand von vor einem Monat.
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 23. April 2023, 13:36:39
Zitat von: Sheherazade am 23. April 2023, 13:09:39Die Zuweisung gibt es erst nach Bewerbung und Annahme des Bewerbers. Die Zuweisung ist das Pendant zum Arbeitsvertrag.
Seit wann muss man sich auf einen 1 Euro Job bewerben?
Bin ich so verblödet oder verstehe ich da irgendwas falsch?

Gibt doch so gut wie keinen der den Anforderungen entspricht und bei mir wurde eine Zuweisung rausgeschickt ohne das ich im Bezug war und damals hatte ich keine Ahnung sonst hätte ich mich dagegen gewehrt. Hausmeisterhelfer wie bei mir ist kein ein Euro Job.

ALG2-FAQ (http://hartz.info/index.php?topic=7.msg7#msg7)
ZitatWoran erkenne ich, ob ein 1 Euro Job zulässig ist?
Eine Zuweisung zu einer AGH ist nur dann hinreichend bestimmt und damit zulässig, wenn sie enthält:
- die Art der Tätigkeit,
- den Arbeitsort,
- den zeitliche Umfang,
- die zeitliche Verteilung,
- die Höhe der Mehraufwandsentschädigung.
Außerdem muss der Betroffene erkennen können, ob diese Tätigkeit "zusätzlich" und damit rechtmäßig ist.
Im Streitfall muss die ARGE zudem den Sinn der Maßnahme nachweisen, also welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird. Ohne Eingliederungskonzept keine AGH.
Soweit die bundesweit einheitliche Rechtsprechung zu AGHs, welche auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer "Arbeitshilfe AGH" (=> Downloads) als Mindestvoraussetzung vorschreibt.

Zitat erweitern drücken
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014267.pdf
Zitat2.6 Teilnehmerauswahl und Zuweisungsverfahren
Ein Rechtsanspruch des Maßnahmeträgers auf Zuweisung einer
bestimmten Person besteht nicht.
Von der IFK sind der Maßnahmeträger, die Einsatzstelle, die Art der
Tätigkeit, der Arbeitsort, der zeitliche Umfang einschließlich Lage und
Verteilung der Arbeitszeit und die Höhe der MAE hinreichend zu
bestimmen. Die Entscheidung ist nachvollziehbar in den IT
Fachverfahren zu dokumentieren.
Die Teilnahme an einer AGH wird entweder mit
einer konkreten und den Erfordernissen an die Bestimmtheit der
AGH entsprechenden individuellen Eingliederungsvereinbarung, die
mit der bzw. dem Teilnehmenden vor Maßnahmeeintritt
abgeschlossen wurde, oder
dem diese Eingliederungsvereinbarung ersetzenden
Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II festgelegt.
Auf die geltenden Fachlichen Weisungen zu § 15 SGB II wird verwiesen.
Soweit eine detaillierte Festlegung der AGH beim erstmaligen
Abschluss der Eingliederungsvereinbarung noch nicht möglich oder
zweckmäßig ist, erfolgt die Konkretisierung der AGH mit einer
Anpassung der Eingliederungsvereinbarung oder Zuweisung. Das
Zuweisungsschreiben stellt in diesem Fall einen Verwaltungsakt dar.
Weigert sich die bzw. der eLb, eine zumutbare AGH auszuüben, sind
Sanktionen zu prüfen. Auf die geltenden Fachlichen Weisungen zu
§§ 31-31b SGB II wird verwies
Wo steht da dass sich ein eLB auf eine 1.- Job bewerben muss?

MfG FN
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Schnuffel01 am 23. April 2023, 13:59:09
Zitat von: BigMama am 23. April 2023, 13:22:49Dort sind alle Maßnahmen, egal ob Einzelcoaching oder AGH nur Angebote auf freiwilliger Basis ohne jeden Zwang und Druck.

Das wäre ja mal eine positive Entwicklung. :yes:
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Sheherazade am 23. April 2023, 14:14:10
Zitat von: BigMama am 23. April 2023, 13:22:49Einige Jobcenter haben bereits durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ihre Haltung auf die Freiwilligkeit des Leistungsempfängers ausgerichtet. Das sind zwar nur ganz vereinzelte JC, die mir bekannt sind aber es gibt sie. Dort sind alle Maßnahmen, egal ob Einzelcoaching oder AGH nur Angebote auf freiwilliger Basis ohne jeden Zwang und Druck. Und trotzdem sind die meisten AGH Plätze besetzt.

So ist das hier im LK schon seit Jahren. Man ist nämlich schon früh zu der Erkenntnis gekommen, dass eine AGH niemandem was bringt, wenn sie aufgedrückt wird.
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Meph1977 am 24. April 2023, 17:11:10
Die oft hier kolpotierte Rechtswidrigkeit von AGH wegen freier Berufswahl ist mit verlaub schlicht und ergreifen Blödsinn.

Die Zuweisung zu einer AGH beeinträchtigt die freihe Berufswahl in keinster weise. Es steht jedem frei sich auf einen Arbeitsplatz seiner Wahl zu bewerben auch wenn er in einer AGH ist. Das ist was mit freier Berufswahl gemeint ist.
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Quizchampion am 25. April 2023, 12:32:58
Zitat von: Meph1977 am 24. April 2023, 17:11:10Die oft hier kolpotierte Rechtswidrigkeit von AGH wegen freier Berufswahl ist mit verlaub schlicht und ergreifen Blödsinn.

Die Zuweisung zu einer AGH beeinträchtigt die freihe Berufswahl in keinster weise. Es steht jedem frei sich auf einen Arbeitsplatz seiner Wahl zu bewerben auch wenn er in einer AGH ist. Das ist was mit freier Berufswahl gemeint ist.

Du schreibst Unsinn!!!
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: selbiger am 25. April 2023, 16:39:04
Zitat von: Meph1977 am 24. April 2023, 17:11:10Die Zuweisung zu einer AGH beeinträchtigt die freihe Berufswahl in keinster weise

zuweisung einer agh unter androhung einer sanktion kommt einem zwang zur arbeit gleich..weil wenn er das nicjt macht geht man an deren existens..und ganz früher hat man noch mit peitschen gearbeitet..das hat man im modernem sclavenmarkt weg gelassen..ist wohl zu drastisch..im grund gesetz steht nicht nur die freie berufswahl..sondern auch was von .niemand darf zu einer arbeit gezwungen werden..es gibt wohl ausnamen in gewissen situationen..aber das trift nicht auf sgb2 zu..
kurz gesagt..arbeits aufname unter androhungen von sanktion ist für mich ganz klar zwangsarbeit.aber der bürger hat das recht auf arbeit..und dabei sollte man auch belassen..aber das gg wird ja solange gedreht und gewendet bis es passt gelle.. :weisnich:
hatten wir ja nun schon öffters das das sgb2 über dem gg steht und ausgehebelt wird..in sämtlichen punkten..alles wurde hier im forum schonmal aufgelistet..um mal verständniss dafür zu bekommen..
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: anne am 25. April 2023, 16:41:39
Auch Vermittlungsvorschläge mit Rechtsfolgebelehrung
verstoßen "gefühlt" gegen Art 12
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 25. April 2023, 17:07:19
Zitat von: selbiger am 25. April 2023, 16:39:04.aber der bürger hat das recht auf arbeit..
seit wann denn das ?
In der DDR gab es das aber in der BRD wäre mir das neu.

MfG FN
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: selbiger am 25. April 2023, 17:33:40
Zitat von: Fettnäpfchen am 25. April 2023, 17:07:19
Zitat von: selbiger am 25. April 2023, 16:39:04.aber der bürger hat das recht auf arbeit..
seit wann denn das ?
In der DDR gab es das aber in der BRD wäre mir das neu.

MfG FN

in der ddr wurde das recht auf arbeit fast vollständig umgesetzt...und in der brd schauste einfach gg art.2 (1)..wustest du das echt nicht..??
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Meph1977 am 26. April 2023, 08:36:23
Zitat von: Quizchampion am 25. April 2023, 12:32:58
Zitat von: Meph1977 am 24. April 2023, 17:11:10Die oft hier kolpotierte Rechtswidrigkeit von AGH wegen freier Berufswahl ist mit verlaub schlicht und ergreifen Blödsinn.

Die Zuweisung zu einer AGH beeinträchtigt die freihe Berufswahl in keinster weise. Es steht jedem frei sich auf einen Arbeitsplatz seiner Wahl zu bewerben auch wenn er in einer AGH ist. Das ist was mit freier Berufswahl gemeint ist.

Du schreibst Unsinn!!!

Kannst du das auch in irgendeiner weiße begründen? ich mein Abseits von Stammtischparolen. Du willst Geld vom Staat und der Staat will dafür was von dir. Das ist absolut legitim, ob es in einzelfall Sinn macht steht hier nicht zur Debatte. Es steht dir zu jedem Zeitpunkt frei dich auf einen Beruf deiner Wahl, bei einer Firma deiner Wahl zu bewerben. Berufsfreiheit heist aber nicht von Arbeit die du nicht möchtest verschont zu werden.
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: selbiger am 26. April 2023, 11:28:21
Zitat von: Meph1977 am 26. April 2023, 08:36:23und der Staat will dafür was von dir

wenn das die erschaffer des gg lesen würden würden diese sich im grabe umdrehen..es steht nirgens im gg das du gegenleistungen erbringen must für den staat..
das gg wurde wenn den soweit abgeändert das es den jeweiligen passt..es ist hinsichtlich nun allen bekannt das solange am gg geschraubt und gedreht wird bis alles gg konform ist..

Zitat von: Meph1977 am 24. April 2023, 17:11:10Es steht jedem frei sich auf einen Arbeitsplatz seiner Wahl zu bewerben auch wenn er in einer AGH ist. Das ist was mit freier Berufswahl gemeint ist.

meine ex muste ne massname antreten ob sie wollte oder nicht..obwohl sie in einen job wahr..ist zwar schon lange her..aber soviel in sachen freie berufswahl usw etz..
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Sheherazade am 26. April 2023, 11:36:17
Und wenn man keine Argumente mehr hat, muss das Grundgesetz wieder herhalten. Es gibt nunmal noch einige andere, dem Grundgesetz untergeordnete Gesetze.
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Quizchampion am 26. April 2023, 12:10:11
Zitat von: Meph1977 am 26. April 2023, 08:36:23
Zitat von: Quizchampion am 25. April 2023, 12:32:58
Zitat von: Meph1977 am 24. April 2023, 17:11:10Die oft hier kolpotierte Rechtswidrigkeit von AGH wegen freier Berufswahl ist mit verlaub schlicht und ergreifen Blödsinn.

Die Zuweisung zu einer AGH beeinträchtigt die freihe Berufswahl in keinster weise. Es steht jedem frei sich auf einen Arbeitsplatz seiner Wahl zu bewerben auch wenn er in einer AGH ist. Das ist was mit freier Berufswahl gemeint ist.

Du schreibst Unsinn!!!

Kannst du das auch in irgendeiner weiße begründen? ich mein Abseits von Stammtischparolen. Du willst Geld vom Staat und der Staat will dafür was von dir. Das ist absolut legitim, ob es in einzelfall Sinn macht steht hier nicht zur Debatte. Es steht dir zu jedem Zeitpunkt frei dich auf einen Beruf deiner Wahl, bei einer Firma deiner Wahl zu bewerben. Berufsfreiheit heist aber nicht von Arbeit die du nicht möchtest verschont zu werden.

Wenn es Arbeit wäre müsste es Vollzeit Job heißen. So ist es Zwangsarbeit und gleichzeitig eine Bestrafung, wo ja unsere Gäste schön weiter ausschlafen können.
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 26. April 2023, 13:37:21
selbiger

Zitat von: selbiger am 25. April 2023, 17:33:40in der ddr wurde das recht auf arbeit fast vollständig umgesetzt...und in der brd schauste einfach gg art.2 (1)..wustest du das echt nicht..??
ZitatGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Wo denn, bitteschön?

MfG FN
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: selbiger am 26. April 2023, 14:02:05
Zitat von: Fettnäpfchen am 26. April 2023, 13:37:21Wo denn, bitteschön?

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12.html

damit ist das recht ebendso gemeint..Recht auf freie Berufswahl

Nicht mit einem Recht auf Arbeit darf das Recht auf freie Berufswahl verwechselt werden. Dieses wird durch Art. 12 GG allen Deutschen garantiert:

    ,,(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
    (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
    (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig."

Im Gegensatz zum Recht auf Arbeit, das soziale Teilhabe ermöglichen soll, stellt das Recht auf freie Berufswahl ein Abwehrrecht dar. Es soll den Einzelnen beispielsweise vor Berufsverboten schützen.

Das Bürgerrecht auf freie Berufswahl ist aufgrund von EU-Recht weitestgehend auch auf nicht-deutsche Bürger der Europäischen Union anwendbar.
Siehe auch: Berufsfreiheit und Berufswahl


damit hast du dein recht auf arbeit..und nicht die pflicht auf arbeit..im sgb2 wird dieses recht einem lb abgesprochen..er muss anehmen unter androhung von sanktionen was für mich einen zwang zur arbeit darstellt..auch wenn er die wahl hat sich zwischen arbeit oder einer sanktion zu entscheiden,er ist gezwungen diese arbeit anzunehmen wenn er keine sanktion erleiden will..zwangsarbeit durch die hintertür..
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: horst am 26. April 2023, 14:09:24
Zitat von: Unwissender am 23. April 2023, 08:59:38Das der Job einfach zugewiesen wird halte ich für fragwürdig! Schließlich herrscht bei uns freie Berufswahl und nieman kann zu eine bestimmten Arbeit gezwungen werden!
Zitat
Zitat von: selbiger am 26. April 2023, 14:02:05(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
doch
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 26. April 2023, 14:10:06
selbiger

Darum ging es nicht sondern um deine Aussage
Zitat von: selbiger am 25. April 2023, 16:39:04aber der bürger hat das recht auf arbeit..
und das ist schlicht falsch und da musst du auch keinen Affentanz machen um das irgendwie schön zu schreiben.
Falsch bleibt es.

Schon mal nachgedacht was passieren würde bei einem "Recht auf Arbeit".
So eine (zu erwartende) Klagewelle wäre wohl einzigartig da würde sogar ein A. Dübel klagen damit er sich in Malle mehr leisten kann
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Quizchampion am 26. April 2023, 14:13:50
Einigen wir uns darauf, dass unsere Gäste ein Recht auf Faulenzen haben. Das ist doch viel wichtiger als der ewige GG Kram.
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Schnuffel01 am 26. April 2023, 14:28:14
Zitat von: Fettnäpfchen am 26. April 2023, 14:10:06da würde sogar ein A. Dübel klagen damit er sich in Malle mehr leisten kann
Soweit ich weiß, fristet er sein Leben in einem Pflegeheim in HH.
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Meph1977 am 26. April 2023, 20:12:10
Zitat von: Quizchampion am 26. April 2023, 12:10:11
Zitat von: Meph1977 am 26. April 2023, 08:36:23
Zitat von: Quizchampion am 25. April 2023, 12:32:58
Zitat von: Meph1977 am 24. April 2023, 17:11:10Die oft hier kolpotierte Rechtswidrigkeit von AGH wegen freier Berufswahl ist mit verlaub schlicht und ergreifen Blödsinn.

Die Zuweisung zu einer AGH beeinträchtigt die freihe Berufswahl in keinster weise. Es steht jedem frei sich auf einen Arbeitsplatz seiner Wahl zu bewerben auch wenn er in einer AGH ist. Das ist was mit freier Berufswahl gemeint ist.

Du schreibst Unsinn!!!

Kannst du das auch in irgendeiner weiße begründen? ich mein Abseits von Stammtischparolen. Du willst Geld vom Staat und der Staat will dafür was von dir. Das ist absolut legitim, ob es in einzelfall Sinn macht steht hier nicht zur Debatte. Es steht dir zu jedem Zeitpunkt frei dich auf einen Beruf deiner Wahl, bei einer Firma deiner Wahl zu bewerben. Berufsfreiheit heist aber nicht von Arbeit die du nicht möchtest verschont zu werden.

Wenn es Arbeit wäre müsste es Vollzeit Job heißen. So ist es Zwangsarbeit und gleichzeitig eine Bestrafung, wo ja unsere Gäste schön weiter ausschlafen können.

Es zwingt dich keiner dahin zu gehen oder steht da einer mit vorgehaltener Waffe oder einer Peitsche. Es zwingt dich auch keiner Sozialleistungen zu beantragen.
Zitat von: selbiger am 26. April 2023, 11:28:21
Zitat von: Meph1977 am 26. April 2023, 08:36:23und der Staat will dafür was von dir

wenn das die erschaffer des gg lesen würden würden diese sich im grabe umdrehen..es steht nirgens im gg das du gegenleistungen erbringen must für den staat..
das gg wurde wenn den soweit abgeändert das es den jeweiligen passt..es ist hinsichtlich nun allen bekannt das solange am gg geschraubt und gedreht wird bis alles gg konform ist..

Zitat von: Meph1977 am 24. April 2023, 17:11:10Es steht jedem frei sich auf einen Arbeitsplatz seiner Wahl zu bewerben auch wenn er in einer AGH ist. Das ist was mit freier Berufswahl gemeint ist.

meine ex muste ne massname antreten ob sie wollte oder nicht..obwohl sie in einen job wahr..ist zwar schon lange her..aber soviel in sachen freie berufswahl usw etz..


Maßnahme ist nicht das selbe wie eine AGH und wenn sie Teilzeit gearbeitet hat dann ist es auch legitim das sie in eine Maßnahme macht. Nur der Job hat vorrang wenn das jobcenter das anders gesehen hat, den Prozess hätte sie gewonnen.
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: Quizchampion am 26. April 2023, 22:58:05
Es zwingt dich auch keiner den Klugscheißer zu spielen.
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: selbiger am 27. April 2023, 08:09:48
Zitat von: Meph1977 am 26. April 2023, 20:12:10Es zwingt dich keiner dahin zu gehen oder steht da einer mit vorgehaltener Waffe oder einer Peitsche. Es zwingt dich auch keiner Sozialleistungen zu beantragen.

äusserst intelegenter spruch,rtl und co scheinen ja super arbeit geleistet zu haben..es wirkt also..die leute sind auf sozialleistungen angewiesen..und würde die regieeeerung ihren job vernünftig machen..währe ein grostteil auch  nicht auf sozialleistungen angewiesen..defakto ists also nen zwang sozialleistung zu beantragen..wie soll denn wohl sonst ein mensch vernünftig vegetieren können..?? :wand:
Titel: Aw: Darf die Weigerung eines Ein-Euro-Jobs sanktioniert werden?
Beitrag von: ellie am 27. April 2023, 13:36:55
Zitat von: Meph1977 am 26. April 2023, 20:12:10Es zwingt dich auch keiner Sozialleistungen zu beantragen.
Und wie soll ein Mensch sein Lebensunterhalt bestreiten, wenn keine geeignete Arbeit zur Verfügung steht?
Wie soll zum Beispiel der Krankenversicherungspflicht nachgekommen werden ?