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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: BJ1984 am 19. April 2023, 19:00:08

Titel: Widerspruch gegen Sanktion war erfolgreich!
Beitrag von: BJ1984 am 19. April 2023, 19:00:08
Ich habe folgende Meldung zu berichten:

Ich sollte zu einem persönlichen Termin erscheinen. In dem Einladungsschreiben steht als Grund ,,ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle Berufliche Situation besprechen". Ich bin nicht zu diesem persönlichen Termin erschienen. Später bekam ich dann ein Schreiben ,,Anhörung zum möglichen Eintritt einer Leistungsminderung". Daraufhin habe ich mich dazu geäußert (schriftlich) und folgendes geschrieben: Ich bin nicht zu diesem Termin erschienen, da hier nicht genau erkennbar ist, was dieses persönliche Erscheinen rechtfertigt. Weiter habe ich geschrieben, dass ich ein Recht darauf habe zu erfahren, worum es in diesem Termin geht, damit ich mich auch auf diesen Termin vorbereiten kann. Natürlich wurde danach trotzdem eine ,,Minderung Ihres Arbeitslosengeldes II wegen eines Meldeversäumnisses (Sanktion)" von 10% (50,20 Euro) erlassen. Ich habe danach Widerspruch eingelegt mit der gleichen Begründung wie in der Anhörung. Später kam dann das Widerspruchsverfahren und dann kam später folgende Meldung:

"Sehr geehrter Herr xxxxxxxx,

den Bescheid vom xx.xx.xxxx hebe ich auf. Ihrem Widerspruch konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden.

Die im Widerspruchsverfahren entstanden Kosten werde ich auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen werden konnten."


Vielleicht wissen es viele hier schon, aber lasst euch immer in dem Einladungsschreiben den genauen Grund nennen (Natürlich schriftlich!) warum Ihr zu einem persönlichen Termin erscheinen sollt. Ihr wollt ja gut vorbereitet zu diesem Termin gehen. :zwinker:

Ich war jedenfalls überrascht als ich diese Nachricht bekommen habe. Und das Geld (50,20 Euro) habe ich natürlich auch wieder zurücküberwiesen bekommen. :sehrgut:
Titel: Aw: Widerspruch gegen Sanktion war erfolgreich!
Beitrag von: BigMama am 19. April 2023, 19:32:08
Würdest du bitte die gesamte Widerspruchsbegründung abtippen oder hochladen, damit ersichtlich ist, ob dem Widerspruch wegen des Einladungsgrunds abgeholfen wurde?
Wenn ein Fehler im Verwaltungsverfahren vorliegt wird einem Widerspruch, je nach Schwee des Fehlers abgeholfen, völlig egal welche Begründung der Widerspruchsführer anführt.
Titel: Aw: Widerspruch gegen Sanktion war erfolgreich!
Beitrag von: Harald53 am 19. April 2023, 23:16:20
Zitat von: BigMama am 19. April 2023, 19:32:08Würdest du bitte die gesamte Widerspruchsbegründung abtippen oder hochladen, damit ersichtlich ist, ob dem Widerspruch wegen des Einladungsgrunds abgeholfen wurde?

Du als JC-SB solltest doch wissen das so gut wie nie eine Widerspruchsbegründung angegeben wird um dem Kunden nicht noch Futter in die Hand zu geben. So wirds hier wahrscheinlich auch mal wieder sein.
Titel: Aw: Widerspruch gegen Sanktion war erfolgreich!
Beitrag von: BigMama am 20. April 2023, 09:54:59
Wie kommst du darauf, dass bei einem Widerspruch keine Begründung angegeben ist?
Titel: Aw: Widerspruch gegen Sanktion war erfolgreich!
Beitrag von: Harald53 am 20. April 2023, 15:09:39
Zitat von: BigMama am 20. April 2023, 09:54:59Wie kommst du darauf, dass bei einem Widerspruch keine Begründung angegeben ist?

Jahrelange erfahrung mit dem Jobcenter.
Man schreibt einen Widerspruch und droht mit einen Gerichtsprozess und dann wird plötzlich als tatsächlich Post vom Sozialgericht eintrudelt, dem Widerspruch abgeholfen. Und das natürlich immer ohne Begründung.
Inzwischen lässt man mich weitesgehend in Ruhe, da man weiß das hier gegenwehr droht.

Man will eben testen wer klagt und wer nicht. Und die armen Schweine die nicht klagen werden dann schön drangsaliert.
Aber warum erzähl ich dir das alles, du solltest doch am besten wissen wies läuft  :grins:
Titel: Aw: Widerspruch gegen Sanktion war erfolgreich!
Beitrag von: Hartzer Rolle am 20. April 2023, 15:16:04
Wenn dem Widerspruch voll abgeholfen wurde, ergeht ein Abhilfebescheid. Dieser enthält keine Begründung, warum der LE Recht hatte.

Nur bei teilweiser Abhilfe wird begründet, warum was nicht abgeholfen wurde.
Titel: Aw: Widerspruch gegen Sanktion war erfolgreich!
Beitrag von: FritzLoch am 20. April 2023, 15:28:47
Vermutlich war die Rechtsfolgebelehrung noch die Alte und von daher ein Formfehler des JC welches zur Rücknahme zwang. Der Meldezweck ist jedenfalls zulässig:

Zitat(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
1. Berufsberatung,
2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.



Titel: Aw: Widerspruch gegen Sanktion war erfolgreich!
Beitrag von: BigMama am 20. April 2023, 17:33:53
Da der Meldezweck zulässig ist, glaube ich auch, dass dem Widerspruch wegen eines anderen Grunds stattgegeben wurde.
Titel: Aw: Widerspruch gegen Sanktion war erfolgreich!
Beitrag von: FritzLoch am 21. April 2023, 09:36:15
Zitat von: BigMama am 20. April 2023, 17:33:53Da der Meldezweck zulässig ist, glaube ich auch, dass dem Widerspruch wegen eines anderen Grunds stattgegeben wurde.

Mit dem ersten Beitrag eine solche fingierte Geschichte ist mehr als unglaubwürdig. Vielleicht sollte Bürgler eine Vorladung demnächst mit der Begründung "hatte keine Lust" erfolgreich abwehren können.
Titel: Aw: Widerspruch gegen Sanktion war erfolgreich!
Beitrag von: BJ1984 am 21. April 2023, 11:01:05
Ich will nur eines klarstellen: Meine Geschichte stimmt zu 100%!

Und an alle, die meinen, meine Geschichte wäre erfunden, sollten mir mal erklären, wie sie darauf gekommen sind! Denn alles, was ich hier so lese sind einfach nur Behauptungen euerseits!

Wie wäre es, wenn Ihr mal recherchieren würdet, ob es ähnliche Fälle gegeben hat und was die Begründung dafür war.
Titel: Aw: Widerspruch gegen Sanktion war erfolgreich!
Beitrag von: Ottokar am 21. April 2023, 13:04:47
Zitat von: FritzLoch am 20. April 2023, 15:28:47Vermutlich war die Rechtsfolgebelehrung noch die Alte und von daher ein Formfehler des JC welches zur Rücknahme zwang.
Dann hätte man dem Widerspruch nicht stattgegeben, sondern den Sanktionsbescheid aus formellen Gründen aufgehoben und dem Widerspruch damit abgeholfen. Der Unterschied liegt dabei darin, dass das JC bei der Aufhebung aus formellen Gründen einen neuen fehlerfreien Sanktionsbescheid erlassen kann. Gibt das JC jedoch dem Widerspruch statt, erkennt es an, dass die Widerspruchsgründe den Sanktionsbescheid rechtswidrig machen und kann in der Sache keinen neuen Sanktionsbescheid erlassen.

Zitat von: BigMama am 20. April 2023, 17:33:53Da der Meldezweck zulässig ist,
Es ist ein Unterschied, ob der Meldezweck rechtlich zulässig ist, oder ob er individuell gerechtfertigt ist.
Wenn z.B. jemand aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nicht vermittelbar ist, wäre der Meldezweck nicht gerechtfertigt.
Titel: Aw: Widerspruch gegen Sanktion war erfolgreich!
Beitrag von: FritzLoch am 22. April 2023, 18:02:25
Zitat von: BJ1984 am 21. April 2023, 11:01:05Ich will nur eines klarstellen: Meine Geschichte stimmt zu 100%!

Und an alle, die meinen, meine Geschichte wäre erfunden, sollten mir mal erklären, wie sie darauf gekommen sind! Denn alles, was ich hier so lese sind einfach nur Behauptungen euerseits!

Wie wäre es, wenn Ihr mal recherchieren würdet, ob es ähnliche Fälle gegeben hat und was die Begründung dafür war.

Wie schon geschrieben wäre es interessant das Schreiben zu LESEN!