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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Unwissender am 20. April 2023, 10:32:19

Titel: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Unwissender am 20. April 2023, 10:32:19
Hallo!

Frage: Muss man beim JC ein Gemeinschftskonto angeben und muss das Geld darauf verwendet werden! (Auch wenn es dem Anderen gehört?)
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Ratlos am 20. April 2023, 10:35:47
2 getrennte Konten wären besser.
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Sheherazade am 20. April 2023, 10:47:42
Zitat von: Unwissender am 20. April 2023, 10:32:19Frage: Muss man beim JC ein Gemeinschftskonto angeben und muss das Geld darauf verwendet werden! (Auch wenn es dem Anderen gehört?)

Also kein gemeinsames Konto, sondern ein Konto auf das z. B. Gemeinschaftskosten wie bei einer WG eingezahlt werden?

Und wenn doch gemeinsames Konto, wieso gehört es nur dem anderen Partner?
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Oberfrank am 20. April 2023, 10:50:33

Bei einem Gemeinschaftskonto sind normalerweise immer beide Partein als Inhaber genannt.
Ist das der Fall muss es natürlich angegeben werden.
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Unwissender am 23. April 2023, 08:56:54
Stimmt! Darum ja Gemeinschftskonto, das auf beide namen läuft und auf das alle beide Zugriff haben! Aber natürlich unterschiedliches Einkommen!
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Sheherazade am 23. April 2023, 09:06:38
Zitat von: Unwissender am 23. April 2023, 08:56:54Stimmt! Darum ja Gemeinschftskonto, das auf beide namen läuft und auf das alle beide Zugriff haben! Aber natürlich unterschiedliches Einkommen!

Hast du deine Frage
Zitat von: Unwissender am 20. April 2023, 10:32:19Frage: Muss man beim JC ein Gemeinschftskonto angeben und muss das Geld darauf verwendet werden! (Auch wenn es dem Anderen gehört?)
jetzt selbst beantworten können?
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Unwissender am 23. April 2023, 09:09:01
Warum? Die Frage ist noch nicht beantwortet! Muss man das Konto angeben und das Geld darauf verbrauchen, auch wenn es dem anderen gehört?
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Sheherazade am 23. April 2023, 09:20:13
Zitat von: Unwissender am 23. April 2023, 09:09:01Muss man das Konto angeben und das Geld darauf verbrauchen, auch wenn es dem anderen gehört?

Ja, muss man angeben und Ja, die BG muss das Geld verbrauchen.

Wenn man innerhalb einer BG auf Mein und Dein besteht, muss man sich eigene Konten einrichten.
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Ratlos am 23. April 2023, 10:50:42
Zitat von: Sheherazade am 20. April 2023, 10:47:42Und wenn doch gemeinsames Konto, wieso gehört es nur dem anderen Partner?
Falsch gedacht! Das Konto gehört beiden aber ein Teil des Geldeinganges gehört eben nur 1 Person.
Wie ich schon in Antwort Nr. 1 schrieb: 2 getrennte Konten sparen u.U. Ärger.
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: OLD-MAN am 23. April 2023, 13:04:48
Es ist doch ganz einfach:

Gemeinschaftskonto = gehört Beiden. Es gibt kein ....ist meins / ist deins / sondern nur ein ...ist unser

Alternative wäre gewesen: Jeder führt sein eigenes Konto, denn jetzt trennen und einem gehört plötzglich der gesamte Kontoinhalt, ist nicht möglich!
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Ratlos am 23. April 2023, 13:08:44
Zitat von: OLD-MAN am 23. April 2023, 13:04:48Es gibt kein ....ist meins / ist deins / sondern nur ein ...ist unser
Und was ist wenn auf dem Konto z.B. 1000 € zweckgebunden für das Auto der Frau eingehen. Dann ist der Eigentumsnachweis des Geldes für die Frau auch auf einem Gemeinschaftskonto erbracht.
Der Partner kann nur über das Konto verfügen. Sein Eigentum ist das Geld der Frau deswegen noch lange nicht.
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Sheherazade am 23. April 2023, 13:11:31
Zitat von: Ratlos am 23. April 2023, 13:08:44
Zitat von: OLD-MAN am 23. April 2023, 13:04:48Es gibt kein ....ist meins / ist deins / sondern nur ein ...ist unser
Und was ist wenn auf dem Konto z.B. 1000 € zweckgebunden für das Auto der Frau eingehen.

Dann wird der BG das Einkommen der Frau von 1000€ angerechnet.
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Ratlos am 23. April 2023, 13:13:22
Das kann doch gar kein Einkommen sein wenn es zweckgebunden als Darlehen gegeben wird. Anders sieht es bei Lohnzahlung aus.
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: OLD-MAN am 23. April 2023, 13:21:34
Zweckgebunden, das Wort gibt es in diesem Zusammenhang gar nicht.

Mach´dich bitte mal schlau, was Behörden unter Zweckgebundenheit verstehen!

Bsp: Die Oma überweist dem leistungsbeziehenden Enkel 1.000 € für den Erwerb eines Führersheins. Zweckgebunden? Nein, diese Überweisung ist nicht zweckgebunden, sondern anrechenbares Einkommen! Die Oma meint es zwar ut, aber es ist der falsche Weg! Die Oma täte besser daran, der Fahrschule das Geld zu überweisen!

Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Ratlos am 23. April 2023, 13:24:38
@ Old Man - aus Wikipedia:
Die Zweckbindung soll bewirken, dass der Gesetzgeber oder der Vertragspartner die Gewissheit besitzt, dass Geld oder Sachen ausschließlich für einen vorgesehenen Zweck verwendet werden und eine zweckfremde Verwendung ausgeschlossen ist.
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Hartzer Rolle am 23. April 2023, 13:25:40
Wer ist denn eigentlich 2. Inhaber des Kontos? Das steht im Thread gar nicht. Oder habe ich das überlesen?
Wie sieht die Konstellation aus? Wer ist Leistungsempfänger? Ein Haushalt? In welcher Beziehung steht ihr zueinander?
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Sheherazade am 23. April 2023, 13:31:45
Zitat von: OLD-MAN am 23. April 2023, 13:21:34Zweckgebunden, das Wort gibt es in diesem Zusammenhang gar nicht.

Eben, und wenn es ein Darlehen ist, sollte das im Verwendungszweck stehen und ein Darlehensvertrag vorhanden sein.

Und jetzt haben wir schon wieder einen Nebenkriegsschauplatz laufen.  :nea:
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Ratlos am 23. April 2023, 13:36:40
Da siehst mal wie Wikipedia lügt  :no: Aber mir egal - ich habe in Antwort Nr. 1 bereits 2 getrennte Konten empfohlen obwohl das dann in eine BG ja auch angrechnet werden müsste. Oder nicht?
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: OLD-MAN am 23. April 2023, 13:37:53
Zitat von: Sheherazade am 23. April 2023, 13:31:45Nebenkriegsschauplatz

Ja, Recht haben und Recht kriegen sind und waren immer schon zwei paar Schuh`!

Hier nützen keine (meiner) Antworten und Beispiele, wenn es dem Gegenüber nicht gefällt.  :flag:

@ ratlos, ich schätze deine Antworten und ...Wikipedia lügt nicht, aber wie ich schon geschrieben habe, gibt es bei einem Gemeinschaftskonto kein... ist meins / ist deins, sondern nur ein ist unser und um bei deinem Bsp. zu bleiben, wenn der eine Partner nun alles Geld abhebt und "´ne Sause" macht, ist es deren gemeinsames Problem .....drum prüfe, wer sich bindet!
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Ottokar am 23. April 2023, 13:47:45
Zitat von: Unwissender am 20. April 2023, 10:32:19Muss man beim JC ein Gemeinschftskonto angeben
Immer.

Zitat von: Unwissender am 23. April 2023, 09:09:01Muss man das Konto angeben und das Geld darauf verbrauchen, auch wenn es dem anderen gehört?
Die Frage kann man so pauschal nicht beantworten.

Gehört die andere Person zur BG des Leistungsbeziehers und stellt der Leistungsbezieher als Vertreter dieser anderen Person den GruSi Antrag, muss der Antragsteller wahrheitsgemäß auch die Konten der anderen Person angeben, da er diese ja vertritt und ihn insofern auch die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten treffen.
Unabhängig davon trifft die andere Person dabei eine eigene Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (§ 60 SGB I und II).
Die andere Person ist dabei verpflichtet, ihr Einkommen sowie ungeschütztes Vermögen auch zur Bedarfsdeckung des Antragstellers einzusetzen.

Gehört die andere Person nicht zur BG des Leistungsbeziehers, muss der Antragsteller weder die Konten der anderen Person angeben, noch trifft die andere Person dabei eine eigene Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Die andere Person ist auch nicht verpflichtet, ihr Einkommen/Vermögen zur Bedarfsdeckung des Antragstellers einzusetzen. (Hier stellt sich dann allerdings die Frage, warum ein Gemeinschaftskonto existiert.)
Das gilt ebenso, wenn die andere Person zwar rechtlich zur BG des Antragstellers gehört, jedoch der Vertretungsvermutung des § 38 SGB II widersprochen hat (1), keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Antragsteller hat (2) und sich weigert, mit ihrem Einkommen und Vermögen den Antragsteller zu unterstützen (3). Hierfür hat das BSG klargestellt, dass das JC die in § 9 Abs. 2 SGB II fingierte Unterstützung nicht fiktiv berücksichtigen darf, da sie rechtlich nicht einklagbar ist. Jedoch würde dabei ein Gemeinschaftskonto gegen das Vorliegen von (3) sprechen.
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Unwissender am 24. April 2023, 07:50:32
Zitat von: Hartzer Rolle am 23. April 2023, 13:25:40Wer ist denn eigentlich 2. Inhaber des Kontos? Das steht im Thread gar nicht. Oder habe ich das überlesen?
Wie sieht die Konstellation aus? Wer ist Leistungsempfänger? Ein Haushalt? In welcher Beziehung steht ihr zueinander?

Das war nur als Beispiel gedacht! Weil es eine Überlegung gab, wie eine Mutter ihrem Sohn bis zu 5000 €" schenken" kann!
Deshalb war angedacht ein Gemeinschftskonto einzurichten, auf das das Geld,- und dann weitere Moantsbeiträge eingezahlt werden! Für den Fall, das die Mutter iwann stirbt, soll nur der eine Sohn Zugriff auf das Konto haben (obwohl der andere dann Volmacht hat)
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Sheherazade am 24. April 2023, 08:09:56
Vielleicht das nächste Mal die Frage etwas genauer stellen, dann gibt es auch klare Antworten.
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Unwissender am 24. April 2023, 08:13:13
Das Ganze ist nach der Antwort von @Ottokar eh klarer geworden! Danke!!
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Ottokar am 24. April 2023, 10:28:05
Zitat von: Unwissender am 24. April 2023, 07:50:32Deshalb war angedacht ein Gemeinschftskonto einzurichten, auf das das Geld,- und dann weitere Moantsbeiträge eingezahlt werden! Für den Fall, das die Mutter iwann stirbt, soll nur der eine Sohn Zugriff auf das Konto haben (obwohl der andere dann Volmacht hat)
Dann hätten doch beide Söhne Zugriff.

Das Gewollte könnte man wie folgt realisieren.
Die Mutter darf das Konto nur auf ihren Namen eröffnen, nur sie ist Kontoinhaber.
Der damit bedachte Sohn (A) erhält (wahlweise) von der Mutter eine Kontovollmacht, die über den Tod hinaus gilt. Damit kann der Sohn ohne Erbschein nach dem Tod der Mutter direkt darüber verfügen.
Die Mutter muss testamentarisch verfügen, dass dieses Konto an Sohn (A) vererbt wird, nur dann hat Sohn (B) kein Zugriffsrecht auf das Konto.
Unabhängig davon zählt der Kontobetrag in jedem Fall mit ins Erbe/Vermächtnis der Mutter, aus dem der jeweilige Erbteil berechnet wird.
(Bsp. Das Vermächtnis beträgt 4.000€, dieser Betrag befindet sich vollständig auf dem o.g. Konto, es gibt nur 2 Erben, Sohn A und B, somit muss Sohn A die Hälfte des Kontoguthabens=2.000€ an Sohn B abgeben.)
Soll Sohn (B) nichts erben, muss er testamentarisch enterbt werden, hat dann aber immernoch Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil (1/2 des gesetzlichen Erbteils).
(Bsp. Das Vermächtnis beträgt 4000€, dieser Betrag befindet sich vollständig auf dem o.g. Konto, es gibt nur 2 Erben, Sohn A und B, Sohn B hat jedoch nur Anspruch auf den Pflichtteil, somit muss Sohn A 1/4 des Kontoguthabens=1.000€ an Sohn B abgeben.)

Die Möglichkeit, das Sohn B gar nichts bekommt, erfordert im deutschen Erbrecht entweder langfristige Planung (Schenkung mehr als 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers), oder das Sohn B sich gegen die Mutter schwerwiegender Vergehen schuldig gemacht hat (vgl. § 2333 BGB).
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Unwissender am 25. April 2023, 11:15:00
Danke! Es ist ja nicht so, das der andere Sohn gar nix bekommt! Er hat das Haus, das Auto und das sonstige Vermögen!
Titel: Aw: Gemeinschaftskonto
Beitrag von: Ottokar am 25. April 2023, 13:42:14
Mir ging es nur darum, aufzuzeigen, dass man sowas konkret testamentarisch regeln muss.