Ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) wird von Banken und Sparkassen nicht gerne geführt. Menschen mit Schulden sind allerdings auf die Umwandlung eines solchen Kontos angewiesen, damit der Pfändungsfreibetrag nicht gepfändet wird.
https://www.gegen-hartz.de/news/schulden-die-bank-kuendigt-das-p-konto
ist schon irgendwie wiedersprüchig solch P-Konto..wenn ein gewisser pfändungsfreibetrag nicht gepfändet werden darf..warum hält sich erstens keiner dranne..??und warum lässt man denn gewähren solch pfändungsfreibetrag überhaubt zu pfänden..??denn währe doch solch p konto völlig überflüssig..man belegt..ok..der ist le..hier wird nicht gepfändet..punkt..
			
			
			
				Die Kündigung eines als P-Konto geführten Girokontos ist grundsätzlich zulässig, jedoch muss die Bank das Girokonto vorrangig in ein Basiskonto umwandeln, wenn sie einem Antrag des Kunden auf ein Basiskonto entsprechen müsste, und in einem solchen Fall von sich aus dem Kunde dies anbieten (§ 31 Abs. 2 ZKG).
Die Bank muss dem Kunden zunächst die Möglichkeit bieten, dass Girokonto als Basis- und P-Konto weiterzuführen.
Der Kunde kann verlangen, dass die Bank das - andernfalls gekündigte - Girokonto als Basis- und P-Konto weiterführt.
Nur wenn auch die Voraussetzungen für die Kündigung eines Basiskontos vorliegen (§ 42 ZKG), darf die Bank das Girokonto sofort kündigen.
Statt an die Schlichtungsstelle kann man sich als Betroffener einer Kündigung auch an die BaFin wenden:
https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Bank/Produkte/Basiskonto/basiskonto_node.html