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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Wolfsblut am 24. April 2023, 15:47:02

Titel: Einmalzahlung
Beitrag von: Wolfsblut am 24. April 2023, 15:47:02
Hallo liebe Forumteilnehmer.
Ich hoffe, jemand hat eine Idee zu folgender Konstellation, denn die Lage ist mal wieder verzwickt. 🙄
Ich war im Jahr 2022 AlGII Aufstocker. Nach einem Arbeitsunfall bin ich in den Krankengeldbezug und somit bin ich für 2 Monate aus dem ALGII Bezug ausgeschieden. In diesen 2 Monaten habe ich Lastenzuschuss von der Wohngeldstelle erhalten, da ich ein kleines Eigenheim besitze.
Jetzt habe ich vor ca 1 Woche überraschender Weise den einmaligen Heizkostenzuschuss von der Wohngeldstelle für das Jahr 2022 erhalten.
Da ich im Bürgergeld Bezug bin, (Lastenzuschuss hatte ich letztes Jahr nur 2 Monate bekommen), wie ist das jetzt mit der Anrechnung?
Wird das jetzt für die kommenden Heizkosten 2023 die ich jährlich einmalig im September beantrage (ich heize mit Brennholz) verrechnet? Oder ist dieses Geld unantastbar?
Mitgeteilt habe ich es dem Jobcenter noch nicht. Ich wollte mich vorab informieren, ob ich es überhaupt mitteilen muss bzw. ob es angerechnet werden darf.
Ich wäre wirklich dankbar für Informationen von Euch.

Liebe Grüße
Wolfsblut
Titel: Aw: Einmalzahlung
Beitrag von: Fettnäpfchen am 24. April 2023, 18:34:00
Wolfsblut

Da ALG 2 und Wohngeld nicht miteinander bezahlt werden wirst du einem von beiden das entsprechende Geld zurückzahlen müssen.

Also gib dem JC Bescheid und schaue was du als Antwort bekommst.

Mit der Wohngeldstelle kannst du ja telefonieren mit dem JC wäre ich da vorsichtiger.

MfG FN
Titel: Aw: Einmalzahlung
Beitrag von: Hartzer Rolle am 24. April 2023, 18:53:40
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/heizkostenzuschuss-ii-kommt-2130072

Handelt es sich um diesen Zuschuss?

Dann gilt:
Zitat§ 6 Anrechnung bei anderen Sozialleistungen; Pfändungsschutz

(1) Der Heizkostenzuschuss ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Der Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss kann nicht gepfändet werden.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/heizkzuschg/BJNR069800022.html

Also NICHT anrechenbar.
Und auch nicht zurückzuzahlen, weil aktuell kein Wohngeld-, sondern wieder SGB II- Bezug.
Titel: Aw: Einmalzahlung
Beitrag von: Wolfsblut am 24. April 2023, 19:19:52
@Hartzer Roller
Super! Vielen Dank für den Link. 👍
Ja es ist der Heizkostenzuschuss über 415€.
Bin ich jetzt in der Pflicht dem Jobcenter das mitzuteilen?