Haben Jobcenter oder Sozialämter zu hohe Mieten gezahlt, können Bürgergeld-Leistungsempfänger das Geld nicht von sich selbst zurückfordern. Das hat das Landgericht Berlin in einem am Montag, 24. April 2023, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 64 S 190/21). Entsprechende Ansprüche seien auf den Sozialleistungsträger übergegangen.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-bezieher-koennen-nicht-erstattung-zu-hoher-miete-einklagen
Zitat von: selbiger am 25. April 2023, 17:38:46Haben Jobcenter oder Sozialämter zu hohe Mieten gezahlt, können Bürgergeld-Leistungsempfänger das Geld nicht von sich selbst zurückfordern.
:lachen:
Ansonsten macht das Urteil doch Sinn...
Wenn das Jobcenter zuviel gezahlt hat, steht ihm auch die Erstattung zu und nicht dem LE.
ZitatGegen sein Urteil vom 19. April 2021 hat das Landgericht die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen. Die Frage habe grundsätzliche Bedeutung und betreffe ,,eine Vielzahl von Fällen". mwo/fle
das JC wird das Urteil sicher aufmerksam verfolgen und seine Schlüsse daraus ziehen.
Zitat von: Hartzer Rolle am 25. April 2023, 18:34:11Zitat von: selbiger am 25. April 2023, 17:38:46Haben Jobcenter oder Sozialämter zu hohe Mieten gezahlt, können Bürgergeld-Leistungsempfänger das Geld nicht von sich selbst zurückfordern.
:lachen:
Ansonsten macht das Urteil doch Sinn...
Wenn das Jobcenter zuviel gezahlt hat, steht ihm auch die Erstattung zu und nicht dem LE.
Vor allem, wenn man den Hintergrund der Klage beachtet: "Geklagt hatte
ein ehemaliger Hartz-IV-Bezieher aus Berlin-Köpenick. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte er von seinem ehemaligen Vermieter einen Teil der gezahlten Miete zurück. Denn die Miete habe gegen die Mietpreisbremse verstoßen und sei sittenwidrig überhöht gewesen."
So lange das JC zahlte, war ihm die Mietpreisbremse offenbar egal. Nun bezog er keine Leistungen mehr und zog aus.
Dann erst :cool: fiel ihm auf, dass die Miete zu hoch war und er wollte- weil nicht mehr im Bezug- das Geld "zurück" haben.
Das fällt wohl in die Rubrik "Man kann es ja mal versuchen".
ZitatZur Begründung verwiesen die Berliner Richter darauf, dass die Mieten vom zuständigen Jobcenter gezahlt worden seien. Damit seien ,,sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Mietverhältnis auf das Jobcenter übergegangen".
Dabei gibt es nur ein Problem: es gibt keine rechtliche Grundlage für diesen Anspruchsübergang, weder im SGB II noch anderswo.
Zudem hat das BSG längst unmissverständlich klargestellt, dass das SGB II nicht das Mietrecht tangiert und nach dem Ende des Leistungsbezuges Erstattungen von aus ALG II gezahlten Betriebskosten dem Mieter zustehen. Für Erstattungen von aus ALG II gezahlter KM kann somit nichts anderes gelten.
Ich glaube nicht, dass das BSG nunmehr eine 180 Grad Wende hinlegt.
Ich muss ja bei meinem VM mit dem Gerichtsvollzieher drohen, da ich laut JC zu viel bezahlte Miete selbst zurück holen muss , da das JC das mir ja per Erstattung abzieht.
Zitat von: Ottokar am 26. April 2023, 11:32:16Ich glaube nicht, dass das BSG nunmehr eine 180 Grad Wende hinlegt.
Die Begründung ist immer sehr interessant von einem so hohen Gericht vor allem für die JC.
Zitat von: Quizchampion am 26. April 2023, 12:12:51Ich muss ja bei meinem VM mit dem Gerichtsvollzieher drohen, da ich laut JC zu viel bezahlte Miete selbst zurück holen muss , da das JC das mir ja per Erstattung abzieht.
Natürlich musst du als Mieter zuviel gezahlte Miete selbst vom Vermieter zurückfordern, denn das SGB II regelt nicht ins Mietrecht.
Das JC darf die Erstattung dieser Miete bei dir aber erst geltend machen, wenn der Vermieter diese tatsächlich an dich zurückerstattet hat. Hierbei muss das JC außerdem § 22 Abs. 3 SGB II beachten.
@Ottokar
Hatte heute erneut ein Telefonat beim VM gehabt, wo man sich immer noch weigert mir die Summe auszuzahlen und auf eine Verrechnung zwischen VM(Wohnungsgesellschaft) und JC besteht.
Dann bleibt dir wohl nur der Gang zum Anwalt.