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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: seifert55 am 06. Mai 2023, 22:19:30

Titel: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: seifert55 am 06. Mai 2023, 22:19:30
Hallo Forum,
ich beziehe seit längerer Zeit Bürgergeld. Nun habe ich im letzten BWZ 1.400,-- Euro verdient. Ausgaben hatte ich nicht. Nun fordert der Jobcenter das Geld zurück und möchte mir zukünftig 10% der Leistung kürzen. Problem: ich werde bereits um 10% gekürzt duch eine Aufrechnung eines alten BWZes. Kann der Jobcenter also dann 20% abziehen? Oder ist 10% die Grenze. Und habe ich mich möglicherweise fehlerhaft verhalten weil ich das Einkommen nicht direkt gemeldet habe sondern mit der aEKS erklärt habe? Ich habe zumindest keinen Brief zu einem Fehlverhalten meinerseits vom JC erhalten.
Danke
S.
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: Fettnäpfchen am 07. Mai 2023, 16:30:20
seifert55

ist so gar nicht mein Thema.
Da nur 30% sanktion möglich sind dürfte mit der Einkommensanrechnung gar nichts zu tun haben. Vllt wird aber nur max 30% also mit der alten Verrechnung abgezogen, alternativ bei 10% wird dann nach dem Abbezahlen des ersten Postens der nächste in Angriff genommen.

da wird wahrscheinlich nichts in deiner Konstellation zu finden sein aber ich stell es trotzdem mal einRatgeber Einkommensanrechnung (http://hartz.info/index.php?topic=17.0)

Zitat von: seifert55 am 06. Mai 2023, 22:19:30Und habe ich mich möglicherweise fehlerhaft verhalten weil ich das Einkommen nicht direkt gemeldet habe sondern mit der aEKS erklärt habe?
Natürlich ist das falsch das sollte aber wirklich jeder eLB vom ersten Tag an wissen (und wenn es einem nur die eigene Logik sagt) denn so etwas steht in fast jedem JC Schreiben mit drin.

MfG FN
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: Papagena am 07. Mai 2023, 16:44:27
Bitte schau mal Deine Rechnungen und Belege (in bar) durch, vielleicht kannst Du so noch etwas gegensteuern und diese nachreichen, um den Betrag etwas zu mindern?

Wegen den prozentualen Kürzungen und deren Addition kann ich Dir leider nicht helfen. :weisnich:
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: Sheherazade am 07. Mai 2023, 16:50:36
Zitat von: seifert55 am 06. Mai 2023, 22:19:30Und habe ich mich möglicherweise fehlerhaft verhalten weil ich das Einkommen nicht direkt gemeldet habe sondern mit der aEKS erklärt habe?

Nein, das war kein Fehler, das war korrekt. Der Fehler ist schon passiert als du die vEks mit Null abgegeben hast. Offenbar verdienst du ja in jedem Bewilligungszeitraum mal den einen oder anderen Euro aus selbständiger Tätigkeit, da wäre es sinnvoll gewesen, ein Einkommen von 100 oder 200€ im Monat zu schätzen. Damit würden dir die ganzen Erstattungen nicht so auf die Füße fallen.
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: Fettnäpfchen am 07. Mai 2023, 16:58:45
Zitat von: Sheherazade am 07. Mai 2023, 16:50:36Nein, das war kein Fehler, das war korrekt.
seit wann ist es korrekt einen Job/Einkommen nicht zu melden?
und woher weisst du das er eine
Zitat von: Sheherazade am 07. Mai 2023, 16:50:36die vEks mit Null abgegeben hast.
abgegeben hat.

 :weisnich:  Hier ist da nichts davon zu lesen.

MfG FN
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: Sheherazade am 07. Mai 2023, 17:27:15
Zitat von: Fettnäpfchen am 07. Mai 2023, 16:58:45seit wann ist es korrekt einen Job/Einkommen nicht zu melden?

Weil Einkommen aus selbständiger Tätigkeit IMMER erst mit der aEks "gemeldet" wird.

Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: seifert55 am 07. Mai 2023, 21:22:18
Meine Frage war eigentlich ob der zurückzuzahlende Überschuss mit 10 oder auch mehr Prozent abgezogen werden kann.
danke
s
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: seifert55 am 07. Mai 2023, 22:36:25
Hab noch folgendes gefunden:

,,Er ist dazu verpflichtet, sämtliche Änderungen, die sich auf den Hartz IV Anspruch auswirken können, sofort dem Jobcenter mitzuteilen."

Das hab ich nicht gemacht, hab immer nur die aEKS gemacht. Wurde auch nie angemahnt oder sowas.
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: Sheherazade am 08. Mai 2023, 09:03:19
Zitat von: seifert55 am 07. Mai 2023, 21:22:18Meine Frage war eigentlich ob der zurückzuzahlende Überschuss mit 10 oder auch mehr Prozent abgezogen werden kann.

Ja.

Zitat von: seifert55 am 06. Mai 2023, 22:19:30Nun fordert der Jobcenter das Geld zurück und möchte mir zukünftig 10% der Leistung kürzen. Problem: ich werde bereits um 10% gekürzt duch eine Aufrechnung eines alten BWZes. Kann der Jobcenter also dann 20% abziehen?

Also genau so. Es handelt sich auch nicht um eine Kürzung deiner Leistung sondern um eine Anrechnung von Einkommen, dass dir bereits zur Verfügung stand.
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: Fettnäpfchen am 08. Mai 2023, 13:11:21
seifert55

Zitat von: seifert55 am 07. Mai 2023, 22:36:25,,Er ist dazu verpflichtet, sämtliche Änderungen, die sich auf den Hartz IV Anspruch auswirken können, sofort dem Jobcenter mitzuteilen."

Das hab ich nicht gemacht, hab immer nur die aEKS gemacht.
Deswegen
Zitat von: Fettnäpfchen am 07. Mai 2023, 16:58:45seit wann ist es korrekt einen Job/Einkommen nicht zu melden?
und anscheinend ist dass
Zitat von: Sheherazade am 07. Mai 2023, 16:50:36Der Fehler ist schon passiert als du die vEks mit Null abgegeben hast.
entweder eine Mutmaßung oder in einem anderen Thread stand etwas anderes.

aber solange
Zitat von: seifert55 am 07. Mai 2023, 22:36:25Wurde auch nie angemahnt oder sowas.
ist es ja noch zu "verschmerzen"

MfG FN
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: Sheherazade am 08. Mai 2023, 13:42:38
Ich habe keine Ahnung, warum es so schwer zu verstehen ist, dass selbständig Tätige ihre Einnahmen aus der Tätigkeit NICHT sofort melden müssen. Dafür gibt es nunmal die vEks und die aEKS.
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: Fettnäpfchen am 08. Mai 2023, 14:17:25
Zitat von: Sheherazade am 08. Mai 2023, 13:42:38Ich habe keine Ahnung, warum es so schwer zu verstehen ist, dass selbständig Tätige ihre Einnahmen aus der Tätigkeit NICHT sofort melden müssen. Dafür gibt es nunmal die vEks und die aEKS.
Nun ja aber wenn es erst gar nicht gemeldet wurde was bis gestern nicht offensichtlich war aber dann
Zitat von: seifert55 am 07. Mai 2023, 22:36:25Das hab ich nicht gemacht, hab immer nur die aEKS gemacht.
in der Nacht so dargestellt wurde dann weiß das JC erst mit einreichen einer abschliessenden EKS Bescheid und das ist halt nicht sofort und zu Beginn einer Tätigkeit.s. unten.

Und genau deswegen sehe ICH es als falsch an.
Warum DU das nicht verstehen willst; da geht es mir wie dir bei mir. Zu Deutsch > Verstehe ich nicht

Fachliche Weisungen §§ 60 - 67 SGB I
BA Zentrale FGL 21 Seite 1
Stand: 01.01.2023
Gesetzestexte
§ 60 SGB I
ZitatAngaben von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des
zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zu-
zustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im
Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Be-
weisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke
vorgesehen sind, sollen diese benutzt werde

MfG FN
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: Sheherazade am 08. Mai 2023, 14:46:03
Im Eingangsbeitrag steht bereits, dass er das Einkommen mit der abschließenden EKS (aEks) gemeldet hat.

Zitat von: seifert55 am 06. Mai 2023, 22:19:30weil ich das Einkommen nicht direkt gemeldet habe sondern mit der aEKS erklärt habe?

Und wenn es eine aEks gibt, muss es bei Antragstellung (Erst- oder Weiterbewilligung) auch eine vEks gegeben haben. Hierbei werden die künftigen Einnahmen geschätzt (deshalb vermute ich, dass er wiederholt einfach Null eingetragen hat), auf dieser Grundlage werden die Leistungen vorläufig bewilligt. Eine Meldung von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit ist innerhalb eines Bewilligungszeitraums nicht erforderlich.
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: Fettnäpfchen am 08. Mai 2023, 14:56:34
Sheherazade

Genau du schätzt es
aber anscheinend hat er es nicht gemacht.
Klären kann es also nur der TE und
wenn du richtig geschätzt hast ist mein Beitrag überflüssig bis falsch
ansonsten ist es deiner und damit ist dem TE auch nicht geholfen.

Lassen wir uns also überraschen ob da mal was aussagekräftiges kommt. So schwierig ist die deutsche Sprache ja dann doch nicht.
 :zwinker:

MfG FN
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: Sheherazade am 08. Mai 2023, 15:39:15
Zitat von: Fettnäpfchen am 08. Mai 2023, 14:56:34Sheherazade

Genau du schätzt es

Nein, ich vermute, er hat bei der vEKS Null € Einkommen eingetragen. Selbst wenn nicht, ändert es nichts daran: Die vEKS bei Antragstellung hat es mit Sicherheit gegeben, sonst hätte er keinen vorläufigen Bewilligungsbescheid bekommen. DESHALB ist eine Meldung von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit VOR Abgabe der aEks nicht erforderlich.
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: seifert55 am 08. Mai 2023, 19:48:46
Hallo Forum, vielen dank für eure Nachrichten. Leider weiss ich jetzt immer noch nicht ob bei 10% Schluss ist oder ob die jetzt 2 mal 10% also 20% von Regelsatz abziehen können. Die vEKS hab ich korrekt abgegeben mit einem sehr kleinen Schätzbetrag weil ich zur Zeit fast kein Einkommen habe.
Danke
s
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: Sheherazade am 08. Mai 2023, 20:28:08
Zitat von: seifert55 am 08. Mai 2023, 19:48:46Leider weiss ich jetzt immer noch nicht ob bei 10% Schluss ist oder ob die jetzt 2 mal 10% also 20% von Regelsatz abziehen können.

Dann lies noch mal Beitrag #8.
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: Ottokar am 09. Mai 2023, 09:48:59
Rechtsgrundlage ist § 43 SGB II, danach beträgt die Höhe einer solchen Aufrechnung 10% des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs.
Finden zeitgleich mehrere Aufrechnung statt, dürfen diese insgesamt 30% des maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen. Dabei werden auch Minderungen durch Sanktionen mit berücksichtigt (Abs. 3 ebd.), wobei Sanktionen nur den Zahlbetrag des Regelbedarfs mindern (§ 31a Abs. 4 S. 2 SGB II), Aufrechnungen hingegen auch den Zahlbetrag der KdUH mindern dürfen.
Das kann in Fällen, in denen wegen Einkommen nur KdUH gezahlt werden, dazu führen, dass aufgrund § 43 Abs. 3 SGB II für die Dauer einer Sanktion Aufrechnungen nicht vollzogen werden dürfen, obwohl die Sanktion aufgrund § 31a Abs. 4 S. 2 SGB II nicht zu einer Minderung des Zahlbetrages führt, weil nur KdUH gezahlt werden.
Ansonsten gilt, dass der Regelbedarf max. um 30% gemindert werden darf, wobei Sanktionen vorgehen.
D.h. wenn hier zwei Aufrechnungen mit jeweils 10% zeitgleich stattfinden, ist das zulässig.
Angenommen es käme eine Sanktion mit 10%, käme diese Minderung noch hinzu.
Angenommen es käme eine Sanktion mit 20%, würde die jüngste Aufrechnung solange ausgesetzt.
Angenommen es käme eine Sanktion mit 30%, würden alle Aufrechnungen solange ausgesetzt.
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: seifert55 am 09. Mai 2023, 13:43:58
Zitat von: Ottokar am 09. Mai 2023, 09:48:59Rechtsgrundlage ist § 43 SGB II, danach beträgt die Höhe einer solchen Aufrechnung 10% des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs.
Finden zeitgleich mehrere Aufrechnung statt, dürfen diese insgesamt 30% des maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen. Dabei werden auch Minderungen durch Sanktionen mit berücksichtigt (Abs. 3 ebd.), wobei Sanktionen nur den Zahlbetrag des Regelbedarfs mindern (§ 31a Abs. 4 S. 2 SGB II), Aufrechnungen hingegen auch den Zahlbetrag der KdUH mindern dürfen.
Das kann in Fällen, in denen wegen Einkommen nur KdUH gezahlt werden, dazu führen, dass aufgrund § 43 Abs. 3 SGB II für die Dauer einer Sanktion Aufrechnungen nicht vollzogen werden dürfen, obwohl die Sanktion aufgrund § 31a Abs. 4 S. 2 SGB II nicht zu einer Minderung des Zahlbetrages führt, weil nur KdUH gezahlt werden.
Ansonsten gilt, dass der Regelbedarf max. um 30% gemindert werden darf, wobei Sanktionen vorgehen.
D.h. wenn hier zwei Aufrechnungen mit jeweils 10% zeitgleich stattfinden, ist das zulässig.
Angenommen es käme eine Sanktion mit 10%, käme diese Minderung noch hinzu.
Angenommen es käme eine Sanktion mit 20%, würde die jüngste Aufrechnung solange ausgesetzt.
Angenommen es käme eine Sanktion mit 30%, würden alle Aufrechnungen solange ausgesetzt.

Ja, so ist es. Ich habe 2 Aufrechnungen zu 10%, aber keine Sanktionen. Also muss ich mit 20% weniger Regelsatz auskommen. Das wird eng bzw. reicht nicht aus. Ist es möglich, erst die eine Aufrechnung abzuzahlen und dann erst im Anschluss die zweite?
Danke
s.
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: Ratlos am 09. Mai 2023, 14:25:26
Zitat von: seifert55 am 09. Mai 2023, 13:43:58erst die eine Aufrechnung abzuzahlen und dann erst im Anschluss die zweite?
Glaube ich nicht. Wäre wohl nur über Kulanz zu erreichen. Das Verfassungsgericht hat Aufrechnungen bis 30 % für richtig erachtet.
Titel: Aw: Aufrechnungsschutz
Beitrag von: Ottokar am 09. Mai 2023, 16:01:09
Zitat von: seifert55 am 09. Mai 2023, 13:43:58Ist es möglich, erst die eine Aufrechnung abzuzahlen und dann erst im Anschluss die zweite?
Leider nein.