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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Problemen => Thema gestartet von: Monsi 7 am 08. Mai 2023, 11:59:44

Titel: Lebensversicherung Anrechnung bei Bürgergeld
Beitrag von: Monsi 7 am 08. Mai 2023, 11:59:44
Moin, ich habe im Vorfeld 1 1/2Jahre
Hartz4 bezogen, da die Prüfung auf eine Erwerbsminderungsrente schon ewig dauert. Nun muss ich also das neue Bürgergeld und eine neue Selbstauskunft einreichen.
Frage die Lebensversicherung war eigentlich für die Rente mit 65 gedacht ( welche sich nun auf 67 verschiebt) ich habe nun einiges dazu gelesen auch im Hartz 4 Beitrag.
Irgendwie scheint nicht klar geregelt ob es zur Alterssicherung dient im Moment u. nicht zum Vermögen hinzugehört?,
also Anrechnungsfrei bleibt od. nicht. Die Riesterrente (mit öffentlichen Mitteln gefördert) kann diesen Schutz bekomme.

Einen Verwertungsausschluss kann man generell sonst jetzt nicht mehr stellen das wurde schon schnell geändert.
Natürlich habe ich die Lebensversicherung zur Rentenaufstockung gedacht weil die eh schon mickrig ausfällt, mit 3 Kindern alleinerziehend wirst du ja auch da benachteiligt.

Die Frage was gilt jetzt eine kapitallebensversicherung kann man nicht als Altersvorsorge umbenennen, soetwas gab es früher nicht einmal.

Andere Frage zusätzlich wie hoch ist der Selbstbehalt nach Alter jetzt geregelt? Die einen sagen 250€ je Lebensjahr die anderen 150€. Was stimmt?

Freue mich auf eure Antworten
Titel: Aw: Lebensversicherung Anrechnung bei Bürgergeld
Beitrag von: Fettnäpfchen am 08. Mai 2023, 13:29:21
Monsi 7

Zitat von: Monsi 7 am 08. Mai 2023, 11:59:44Irgendwie scheint nicht klar geregelt ob es zur Alterssicherung dient im Moment u. nicht zum Vermögen hinzugehört?,
Das kannst nur du wissen.
Eine Kapital LV ist VM
Eine Kapital LV nach dem alten § 168 VVG ist geschütztes Altersvorsorge VM

Hast du es nicht nach dem § geschützt ist es also normales VM.

Zitat von: Monsi 7 am 08. Mai 2023, 11:59:44Die Frage was gilt jetzt eine kapitallebensversicherung kann man nicht als Altersvorsorge umbenennen, soetwas gab es früher nicht einmal.
Doch siehe oben. Der § 168 VVG wurde dieses Jahr abgeschafft.

Zitat von: Monsi 7 am 08. Mai 2023, 11:59:44Andere Frage zusätzlich wie hoch ist der Selbstbehalt nach Alter jetzt geregelt? Die einen sagen 250€ je Lebensjahr die anderen 150€. Was stimmt?
Keines von beiden.
Für Dich seit 01.01.23 bis 31.12.23 40 000.- und ab 01.01.24 15 000.- Euro
Für die Kinder also jede weitere Person in der BG gilt 15 000.-
Ein angemessenes Kfz. entspricht (laut WBA) bis zu 15 000.-
Genau nachzulesen im Anhang ab Seite 20

Ich empfehle Dir dich mit deinem Vers. Unternehmen und da genau mit der Rechtsabteilung auseinander zu setzen und dort auch nachzufragen ob sie eine Anlageform haben die den ghesetzl. Anforderungen zum Schutz als Altersvorsorgevermögen haben unbd anbieten. >3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen
der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge
gefördert werden,
<

MfG FN

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Titel: Aw: Lebensversicherung Anrechnung bei Bürgergeld
Beitrag von: Monsi 7 am 09. Juni 2023, 17:39:24
Danke für die Antwort ich hatte 1Jahr Hartz 4 gehe jetzt ins Bürgergeld defakto das 2 Jahr.
da sieht es sehr mau aus denn alleinerziehend bekommt ja nicht den doppelten Betrag wie Mutter und Vater als Selbstbehalt sondern wird immer schlechter gestellt. Also 15000 ich u.15000 mein Halbwüchsiger. Die Lebensversicherung geht nicht in eine Altersversorgung umzuwandeln sowas haben sie nicht und früher gab's früher leider nicht. Für mich stellt sich hier keine Verbesserung dar, ich wüsste nicht wo.  :weisnich:
Titel: Aw: Lebensversicherung Anrechnung bei Bürgergeld
Beitrag von: Ottokar am 09. Juni 2023, 20:16:03
Die Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 auch für Bestandsfälle, d.h. es gilt so, wie es bereits geschrieben wurde:
Zitat von: Fettnäpfchen am 08. Mai 2023, 13:29:21Für Dich seit 01.01.23 bis 31.12.23 40 000.- und ab 01.01.24 15 000.- Euro
Für die Kinder also jede weitere Person in der BG gilt 15 000.-

Abgesehen davon sind seit 01.01.2023 alle für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge unabhängig von Ihrem Wert eigenständig geschützt (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB II).
Anerkannt werden dabei alle Verträge, die den Voraussetzungen des § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) entsprechen. Bei solchen Verträgen erteilt der Anbieter dem Versicherungsnehmer jährlich eine Bescheinigung nach § 92 Nr 5 EStG über den Stand des Altersvorsorgevermögens. Diese wird vom JC als Nachweis anerkannt.
LV mit einem vertraglichen Verwertungsausschluss vor dem Renteneintritt müssten entsprechend ebenfalls anerkannt werden.

Wenn die LV als normales Vermögen angesehen wird, dieses nach dem 31.12.2023 aber nicht mehr geschützt ist (weil der Freibetrag dann von 40.000€ auf 15.000€ sinkt), kannst du diese zuvor kündigen oder in entsprechender Höhe beleihen, und den Erlös in eine Versicherung einzahlen, die nach § 5 AltZertG zertifiziert ist.