Das Sozialgericht Kiel hat in einem Urteil entschieden, dass eine Leistungserbringung durch das Jobcenter auch dann wirksam ist, wenn der Leistungsberechtigte keinen Zugriff auf die ihm zustehenden Bürgergeld-Leistungen (SGB II) hatte (AZ: S 31 AS 10161/21)
https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-jobcenter-muss-nicht-nachzahlen-wenn-leistungen-nicht-verfuegbar-sind
na sowas..da werden wohl öffters mal keine leistungen verfügbar sein..jetzt wo so geurteilt wurde.. :wand:
Das Sozialgericht Kiel hat recht, es liegt in der Eigenverantwortung des Leistungsberechtigten, dass die Leistungen des Jobcenters so ausgezahlt werden, dass sie ihn auch tatsächlich erreichen.
Allerdings ist die Anrechnung der vom JC Segeberg gezahlten Leistung bei der des JC Kiel klar rechtswidrig, das regelt § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II.