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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Petra000 am 11. Mai 2023, 22:27:29

Titel: kein oder nicht ausreichender Anspruch
Beitrag von: Petra000 am 11. Mai 2023, 22:27:29
Hallo:
Wie ist es, wenn man entweder nicht vollen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat, wie läuft die Feststellung in Berlin?
Nachdem der Ärztliche Dienst die Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat, muss dann unbedingt einen Antrag bei der Rentenversicherung gestellt werden oder nach der Begutachtung des ärztlichen Diensts könnte man auch direkt an das Sozialamt geschickt werden, und zwar ohne die Begutachtung der Rentenversicherung?
Ich würde das letzte, also ohne die Begutachtung der Rentenversicherung, bevorzugen. Gäbe es eine Möglichkeit in Berlin das auch so zu verkürzen und nach der Begutachtung des Ärztlichen Diensts direkt zum Sozialamt zu gehen?
Titel: Aw: kein oder nicht ausreichender Anspruch
Beitrag von: Sheherazade am 11. Mai 2023, 22:49:24
Man braucht einen Bescheid von der DRV bevor man zum Sozialamt geht, Renten sind vorrangige Leistungen.
Titel: Aw: kein oder nicht ausreichender Anspruch
Beitrag von: Petra000 am 11. Mai 2023, 22:56:16
Achso.
war es nicht so bei einigen Gemeinden, dass man auch direkt zum Sozialamt geschickt wurde? Ohne die Begutachtung durch Rententräger.

hoffentlich gibt es weitere Infos.
Titel: Aw: kein oder nicht ausreichender Anspruch
Beitrag von: Greywolf08 am 12. Mai 2023, 03:15:37
Zitat von: Sheherazade am 11. Mai 2023, 22:49:24Man braucht einen Bescheid von der DRV bevor man zum Sozialamt geht, Renten sind vorrangige Leistungen.
Schon, aber wenn man vom ÄD voraussichtlich länger als 6 Monate erwerbsunfähig eingestuft wird, dann schieben JC gerne zum Sozialamt (Sozialhilfe Kap.3 SGB XII) ab.
Ist man dann 6 oder12 Monate in der Sozialhilfe, dann findet eine erneute Überprüfung der Erwerbsfähigkeit statt.
Im SGB XII Kap.3 wird (muss) das jährlich überprüft (werden).

@Petra000
Ich weiß nicht, ob du dir diese Überprüfung jedes Jahr geben willst?
Dann lieber einmal durch den Rententräger und gut ist. Dann hast du deine Ruhe, wenn die DRV dich als voll erwerbsgemindert einstuft.
Feststellungen zur EM laufen unterschiedlich ab - unabhängig davon, in welcher Stadt man lebt.
Manchmal wird nach Aktenlage entschieden und manchmal mit persönlicher Begutachtung.
Wenn die DRV feststellt, das du voll erwerbsgemindert bist, aber keinen Rentenanspruch hast, dann fällst du ins Kap.4 SGB XII. Dann müsstest du "Grundsicherung wegen Alters und Erwerbsunfähigkeit nach Kap.4 SGB XII" beantragen.
Aber das steht dann auch in dem Bescheid vom Rententräger.

Mich hatte das JC auch zum Sozialamt abgeschoben. War aber kurz nach Einführung von Alg II.
War dann 12 Monate in der Sozialhilfe und sollte vom ÄD neu begutachtet werden. Meine SB vom Sozi war aber so nett mir das ersparen zu wollen. Sie beantragte die Überprüfung direkt bei der DRV (mit meinem Einverständnis).
Die DRV hat bei mir nach Aktenlage entschieden und keine persönliche Begutachtung durchgeführt.
Titel: Aw: kein oder nicht ausreichender Anspruch
Beitrag von: Petra000 am 12. Mai 2023, 08:42:20
Greywolf08: Herzlichen Dank für Aufklärung und Hilfe .