Weiß jemand, als was eine Rentennachzahlung im Sinne der ZPO gilt?
Die DRV hat nach Klagestreit Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer rückwirkend ab 1/2020 anerkannt. In dieser Zeit und schon vorher wurden Leistungen nach SGB II bezogen. Nach Berechnung des Betroffenen bleibt ein ihm zustehender Nachzahlungsbetrag übrig.
Er ist überschuldet, auf seinem Pfändungsschutzkonto liegen Pfändungen.
Nun werden Rentennachzahlungen expressis verbis in §§ 902-907 ZPO nicht genannt.
Fallen Rentennachzahlungen unter § 902 Abs. 6 "Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder [...] bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden" oder, da Rente = SGB VI, Erwerbsminderungsrente = § 43 SGB VI, unter § 904 Abs. 3 "laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch" oder worunter sonst?
Dies ist, denke ich, für den (zu beantragenden) Pfändungsschutz der Nachzahlung erheblich.
			
			
			
				Nach meiner Ansicht dürfte die Regelung nach § 904 ZPO als Lex Specialis vorgehen, "wenn es sich um Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c oder Nummer 4 bis 6 handelt." 
Siehe HAUFE-Kommentar: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettinggehrlein-zpo-kommentar-zpo-904-zpo-nachzahlung-von-leistungen_idesk_PI17574_HI15253171.html