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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Sonnenschein am 12. Mai 2023, 18:56:03

Titel: Gültigkeit der im Mai 2023 erhaltenen EGV bei Bürgergeldbezug
Beitrag von: Sonnenschein am 12. Mai 2023, 18:56:03
Wie lange ist die Eingliederungsvereinbarung gültig, die im Mai 23 getroffen wird?

Ab dem 1.7.2023 ist ein Kooperationsplan möglich ist, der den tatsächlichen Bedarf ermittelt und evtl, die Nachholung der Ausbildung ermöglichen würde.

Kann man auf eine Befristung EGV bestehen um die neuen Möglichkeiten zu ergreifen?
Freue mich auf Antworten.
Titel: Aw: Gültigkeit der im Mai 2023 erhaltenen EGV bei Bürgergeldbezug
Beitrag von: BigMama am 12. Mai 2023, 19:22:59
Nein, du kannst nicht auf eine Befristung bestehen, jedoch danach fragen. Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine Befristung auf den 30.06.

Die Möglichkeit einer abschlussbezogenen Weiterbildung besteht unabhängig vom Kooperationsplan.
Titel: Aw: Gültigkeit der im Mai 2023 erhaltenen EGV bei Bürgergeldbezug
Beitrag von: Fettnäpfchen am 14. Mai 2023, 14:33:19
Sonnenschein

Zitat von: Sonnenschein am 12. Mai 2023, 18:56:03Wie lange ist die Eingliederungsvereinbarung gültig, die im Mai 23 getroffen wird?
Eingliederungsvereinbarung (EinV) ändern, aufheben, anpassen, ersetzen (http://hartz.info/index.php?topic=52746.msg491553#msg491553)
zusätzlich:
§ 59
Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen (http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=(%C2%A7%2059%20sgb%20x).&source=web&cd=1&ved=0CDAQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.sozialgesetzbuch.de%2Fgesetze%2F10%2Findex.php%3Fnorm_ID%3D1005900&ei=JB4HT9LoOIySswb08qSCDw&usg=AFQjCNG7Rr9fO9J6IDk8jvVdTgMVGYZhtg&cad=rja)

Zitat von: ALG FQA
Worauf muss ich beim Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EinV) achten?
Eine Eingliederungsvereinbarung (EinV) nach § 15 SGB II ist ein individueller Vertrag zwischen dem arbeitslosen Hilfebedürftigen und dem Leistungsträger nach den §§ 53 bis 61 SGB X. Eine EinV ist dem Inhalt nach ein sog. Austauschvertrag (§ 55 SGB X), der auch rechtswidrig sein kann (§ 58 SGB X) und der bei Änderung der zugrunde liegenden Verhältnisse geändert oder gekündigt werden kann (§ 59 SGB X).
Die EinV muss nicht nur genau definierte Pflichten für den Hilfebedürftigen enthalten, sondern auch speziell auf diesen abgestimmte Pflichten des Leistungsträgers. Die pauschale Nennung von allgemeinen gesetzlichen Pflichten des Leistungsträgers reichen hier nicht aus, da der Hilfebedürftige auch ohne EinV ein Anrecht darauf hat. Genau daran mangelt es in den meisten EinV, was zu deren Rechtswidrigkeit wegen einseitiger Belastung des Hilfebedürftigen führt. Der EinV hat auch ein umfassendes und systematisches Profiling im Rahmen einer Beratung vorauszugehen.

MfG FN