Hallo,
ich habe Mitte März einen Antrag auf Bürgergeld gestellt, es gab dann noch einige Dok-Anforderungen seitens des Jobcenters, Kontoauszüge etc. und seit 24.3. liegen dem JC alle Unterlagen vor.
Doch bisher wurde der Antrag noch nicht bearbeitet.
Ich habe jetzt einen Antrag auf einen Vorschuss gestellt, weil ich inzwischen keine Miete mehr zahlen konnte, auch keine Heizung und Strom für April ist jetzt auch noch offen.
Jetzt habe ich irgendwo gelesen, dass das JC sich 6 Monate Zeit lassen kann mit der Bearbeitung. Ist das richtig? Kann doch nicht sein, solange werde ich das nicht ohne Geld durchhalten können.
Was kann man denn da tun, damit es schneller geht?
Danke.
Hallo,
bei einem finanziellen Notfall (kein Geld für Miete, Strom, Lebensmittel, etc.) muss das JC sofort helfen.
Wann hast du das letzte Mal Post vom JC bekommen und was stand im letzten Schreiben drin? Hat man dort im Rahmen der Mitwirkungspflichten Auskünfte verlangt? Wenn ja: Hast du inzwischen alle leistungsrelevanten Informationen eingereicht?
Der nächste Schritt wäre direkt am Montag Morgen mit aktuellen Kontoauszügen (und wenn möglich) einem Beistand beim JC auf der Matte zu stehen. Du bist ein Notfall - dich darf man nicht einfach wegschicken.
Sollte das JC trotz der Notsituation die sofortige Hilfe verweigern (und du hast alle Mitwirkungspflichten erfüllt), solltest du es im Eilverfahren vor dem Sozialgericht versuchen. Das Verfahren ist kostenlos, du brauchst keinen Anwalt und Eilverfahren sind meist binnen weniger Tage bis Wochen entschieden.
Karl_N
Zitat von: Karl_N am 13. Mai 2023, 18:44:01Jetzt habe ich irgendwo gelesen, dass das JC sich 6 Monate Zeit lassen kann mit der Bearbeitung. Ist das richtig?
Nein das ist falsch siehe > Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0)
Darin ist auch beschrieben was du unternehmen solltest.
Also ähnlich wie:
Zitat von: lappa am 13. Mai 2023, 21:51:35Der nächste Schritt wäre direkt am Montag Morgen mit aktuellen Kontoauszügen (und wenn möglich) einem Beistand beim JC auf der Matte zu stehen. Du bist ein Notfall - dich darf man nicht einfach wegschicken.
Sollte das JC trotz der Notsituation die sofortige Hilfe verweigern (und du hast alle Mitwirkungspflichten erfüllt), solltest du es im Eilverfahren vor dem Sozialgericht versuchen.
Zum Gespräch solltest du dir die relevanten Teile aus dem Ratgeber ausdrucken und uU vorlegen
genauso wie bei uneinsichtigen SB`s den Chef dazu verlangen.
MfG FN
Die Unterlagen liegen dem JC seit 24.3 komplett vor, es gab auch keine Nachfragen mehr - Stille im Walde.
Aber ich kann doch: "Eine Untätigkeitsklage können Sie nach § 88 SGG erst erheben, wenn das Jobcenter einen Antrag nach sechs Monaten immer noch nicht bearbeitet hat."
Um mit Kontoauszügen zum JC zu rennen und da rum zu jammern habe ich, um ehrlich zu sein, keine Lust. Ich sehe das Bürgergeld auch als Bürgerrecht an.
Karl_N
Zitat von: Karl_N am 14. Mai 2023, 15:52:52Um mit Kontoauszügen zum JC zu rennen und da rum zu jammern habe ich, um ehrlich zu sein, keine Lust.
Welche Entscheidung du triffst ist deine Sache, hier kann man nur Wege aufzeigen;
machen muss jeder selber.
MfG FN
Mein Antrag auf BG lautet, wie bereits beschrieben vom 24.3.
Bisher wurde er noch nicht bearbeitet.
Frage: Meine Frau hat inzwischen einen Minijob 400 EUR Job angenommen; muss ich das jetzt schon dem JC melden? Denn es gibt ja noch keinen Bescheid und es fließt auch keine Leistung seitens des JC.
Oder erst melden, wenn Bescheid ergangen?
Zitat von: Karl_N am 16. Juni 2023, 13:46:21Mein Antrag auf BG lautet, wie bereits beschrieben vom 24.3.
Bisher wurde er noch nicht bearbeitet.
Und du guckst dir das in aller Ruhe fast 3 Monate lang an ohne was zu tun?
ZitatFrage: Meine Frau hat inzwischen einen Minijob 400 EUR Job angenommen; muss ich das jetzt schon dem JC melden? Denn es gibt ja noch keinen Bescheid und es fließt auch keine Leistung seitens des JC.
Oder erst melden, wenn Bescheid ergangen?
Du kannst theoretisch eine Veränderung erst mitteilen, wenn du einen Leistungsbescheid hast.
selbstverständlich müssen die Änderungen mitgeteilt werden auch wenn sie vor dem Bescheid eingetreten sind
ZitatWer Sozialleistungen beantragt, hat...
Zitat von: Karl_N am 16. Juni 2023, 13:46:21Oder erst melden, wenn Bescheid ergangen?
Ich würde es schon allein deshalb mitteilen, weil dann viell. Dein "Fall" aus der "Schublade" geholt wird und die Hoffnung auf ganzheitliche Bearbeitung besteht.
Zitat von: Karl_N am 14. Mai 2023, 15:52:52Um mit Kontoauszügen zum JC zu rennen und da rum zu jammern habe ich, um ehrlich zu sein, keine Lust. Ich sehe das Bürgergeld auch als Bürgerrecht an.
Klar ist es ein Recht. Dass Du mit direkter Vorsprache schnell einfordern kannst.
Du musst da weder jammern, noch betteln. Nur halt mit Fakten darlegen, dass Du bedürftig bist und zwar schon seit März.
Aha, also es zählt die Tatsache der Antragsstelllung; nicht der Zeitpunkt des Erlasses.?
Es zählt der Zeitpunkt der Antragstellung zur Feststellung der Bedürftigkeit.
Zitatnicht der Zeitpunkt des Erlasses.?
Was meinst du damit?
ZitatEine Untätigkeitsklage können Sie nach § 88 SGG erst erheben, wenn das Jobcenter einen Antrag nach sechs Monaten immer noch nicht bearbeitet hat
Der Denkfehler hier ist, eine Untätigkeitsklage ist verwaltungsrechtlich und zwingt die Behörde zur Tätigkeit. Dabei geht es nicht nur um Anträge sondern auch Widersprüche etc.
Der Klageweg, der für dich hier in Frage käme, wäre, die Behörde zur Leistung zu veranlassen, die Zahlungen-auch vorläufig- an dich wegen Mittellosigkeit auszuzahlen.
Das sind zwei völlig verschiedene Vorgänge.
Auch ein Sozialgericht sieht es aber gern, wenn vor der Klage Eigeninitiative ergriffen wurde. Z.B. das Jobcenter persönlich über die Dringlichkeit bzw. Mittellosigkeit zu informieren oder den beabsichtigten Klageweg mit Fristsetzung anzukündigen. Dass das Jobcenter zumindest erstmal die Wahl hat, zu leisten.
Zitat von: Karl_N am 13. Mai 2023, 18:44:01Ich habe jetzt einen Antrag auf einen Vorschuss gestellt, weil ich inzwischen keine Miete mehr zahlen konnte, auch keine Heizung und Strom für April ist jetzt auch noch offen.
ein Antrag auf Vorschuss/Darlehen hat spätestens in einen Monat zu erfolgen.
Wenn es nicht dringlich ist, melden sie sich meistens nicht.
Hab ich doch alles schon gemacht, ich habe die Behörde auf die Dringlichkeit hingewiesen und vorläufige Leistung verlangt.Bereits vor 3 Wochen.
"nicht der Zeitpunkt des Erlasses.?"
Hiermit ist das Datum des Bewiligungsbescheides gemeint.
Karl_N
Zitat von: Karl_N am 18. Juni 2023, 12:59:00Hab ich doch alles schon gemacht, ich habe die Behörde auf die Dringlichkeit hingewiesen und vorläufige Leistung verlangt.Bereits vor 3 Wochen.
was ist an den Antworten (1,2,4,6,usw)nicht zu verstehen.
Wenn du nicht eine EA machst hast du keine Chance schnellstmöglich zu deinem Geld zu kommen und wenn du weitertrödelst wirst du noch ofW.
MfG FN
Zitat von: Karl_N am 13. Mai 2023, 18:44:01.... weil ich inzwischen keine Miete mehr zahlen konnte, auch keine Heizung und Strom für April ist jetzt auch noch offen.
Ich denke hier sollte ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86 Abs. 2 SGG beim Sozialgericht gestellt werden, dieser sorgt dafür dass eine Behörde zu einem bestimmten Handeln verpflichtet wird. (Umgangssprachlich Eilantrag - EA)
Das JC hatt zwar 6 Monte Zeit für die Antragsbearbeitung, aber:
"Bei langen Verfahrens- beziehungsweise behördlichen Bearbeitungszeiten kann das Jobcenter auf dem Weg einer einstweiligen Anordnung durch einen Richter oder eine Richterin des Sozialgerichts veranlasst werden, die voraussichtlich zustehenden Leistungen vorläufig zu zahlen und insbesondere den Versicherungsschutz zu gewährleisten (§ 86b Abs. 2 SGG)."
Quelle:
https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-das-jobcenter-meldet-sich-nicht-was-tun
Eine Formulierungshilfe:
https://sozialgericht-hannover.niedersachsen.de/download/108927/Vordruck_auf_Eilantrag.pdf
Füge dem Antrag Belege bei aus denen die Eilbedürftigkeit hervorgeht !