Guten Tag,
wenn jemand ein Wiederspruch gewinnt kann dieser ja nach § 63 SGB X Kostenerstattung bekommen.
Kann das Jobcenter einfach in Wiederspruch einfach Aufwendung Erstattung ausschließen?
Mit freundlichen Grüßen
Kommt zunächst darauf an, was als Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid steht.
Warum wurde gegen was WS eingelegt.
Z.b. bei einer Versagung wegen mangelnder Mitwirkung kann diese nachgeholt werden und es müssen keine Kosten entstehen.
Der WS Bescheid enthält auch wieder einen Rechtsbehelf, der die Kostenentscheidung betrifft.
Zitat von: reigen am 19. Mai 2023, 16:56:04Kann das Jobcenter einfach in Wiederspruch einfach Aufwendung Erstattung ausschließen?
Nein.
Der Anspruch und die Anspruchsvoraussetzungen sind gesetzlich geregelt. Das JC hat kein Ermessen, ob oder wieviel Kosten es erstattet.
Dank für die Antworten.
Was ist mit Kosten für Kopie, Porto , zinsen für überzogenes Konto...
was wäre wenn man mehrfach nachfragt wie ein bestimmts Blatt auszufüllen ist, aber jedes mal nur die Standardantwort bekommt, dass man es auszufüllen soll. Leistung wird verweigert, bekommt aber in Widerspruch recht.
Bei anderen Fall, es wird Leistung verweigert mit der Begründung fehlende Mitwirkung, obwohl man mitgeteilt hat das die Unterlagen nicht zeitig besorgt werden kann, Fristverlängerung beantragt und bewilligt wurde, aber die fehlende Mitwirkung auf den vorherige Frist bezieht.
ZitatWas ist mit Kosten für Kopie, Porto ,
Das sind Aufwendungen, die im Rahmen der Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren zu erstatten sind.
Zitatzinsen für überzogenes Konto...
Das wäre Schadensersatz, welcher durch die nicht zur Verfügung stehende Geldleistung entstanden ist. Das ist nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Zitat von: Ellen_Alien am 20. Mai 2023, 09:17:42Das wäre Schadensersatz
Kann und wie es angefordert werden?
Zitat von: Ellen_Alien am 20. Mai 2023, 09:17:42Das ist nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Aber Widerspruchsverfahrens ist doch wegen Leistung wie kann die auswirkung von fehlende Leistung nicht teil des Widerspruchsverfahrens sein?
§ 63 SGB X regelt nur die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens (Porto, Papier, Kopien, Fahrkosten, ev. Anwalt), nicht den Ersatz eines infolge der angefochtenen Entscheidung entstandenen Schadens.
Einen solchen Schaden regelt das allgemeine Schadensrecht des BGB.
https://www.gegen-hartz.de/news/falscher-buergergeld-bescheidjobcenter-muss-schadensersatz-leisten
Zitat von: Ottokar am 20. Mai 2023, 10:02:59§ 63 SGB X regelt nur die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens (Porto, Papier, Kopien, Fahrkosten, ev. Anwalt), nicht den Ersatz eines infolge der angefochtenen Entscheidung entstandenen Schadens.
Einen solchen Schaden regelt das allgemeine Schadensrecht des BGB.
https://www.gegen-hartz.de/news/falscher-buergergeld-bescheidjobcenter-muss-schadensersatz-leisten
Telefonpauschale Telekommunikationspauschale 25€ nicht vergessen
woher kommt die Telekommunikationspauschale von 25€?
Ich dachte der Widersprich Arbeiter berechnet was man kriegt.
Zitat von: reigen am 20. Mai 2023, 13:08:33woher kommt die Telekommunikationspauschale von 25€?
Ich dachte der Widersprich Arbeiter berechnet was man kriegt.
Wenn zu deinem Gunsten entschieden wurde sind alle Kosten zu übernehmen. In der RVG sind diese aufgeführt, sofern du ohne Anwalt tätig warst kannst du diese Pauschale auch für dich selbst beanspruchen.
Du kannst deine Auslagen geltend machen, hierzu musst du alle Kosten aufschlüsseln. Pro Kopie 50cent, Pro gedruckte Seite auch 50cent, Briefmarken, Einschreibegebühr, Telekommunikationspauschale usw. Der Betrag ist übersichtlich, aber wer hat schon was zu verschenken.
Bei meinem erfolgreichen Widerspruch waren es 17,80€ welche ich anstandslos erstattet bekommen habe.
Zitat von: FritzLoch am 20. Mai 2023, 13:16:26In der RVG sind diese aufgeführt, sofern du ohne Anwalt tätig warst kannst du diese Pauschale auch für dich selbst beanspruchen.
Eine derartige Regelung gibt es nicht.
Muss derjenige die vorher anzeigen, das dieser von geltend macht will oder reicht es wenn man gewonnen hat.
Wenn danach gelten auch Pro gedruckte Seite auch 50cent, Briefmarken für den Brief zu geltend machen der kosten?
Als Privatperson kann man nicht nach dem RVG abrechnen. Es liegt im Ermessen des JC, ob es analog zum RVG (7002) die Pauschale i.H.v. 20€ anerkennt, oder nur die tatsächlichen Kosten.
Bei nur einem Schreiben wird das JC sicher keine 20€ Kostenerstattungspauschale anerkennen, bei einem umfangreichen Schriftverkehr vielleicht.
Ansonsten sind hier stattdessen die tatsächlichen Kosten anzusetzen, das wären pro bedruckter/kopierter Seite 0,25€ sowie das tatsächliche Porto.
Zur Erklärung: 0,25€ sind durchschnittliche Kopierkosten; unter der Maßgabe, dass man das Original behält und eine Kopie des Anschreibens an das JC sendet, kann man somit auch dafür Kopierkosten ansetzen. Beim Porto ist alles bis einschl. Einschreiben Rückschein möglich, man muss sich hier nicht auf den kostengünstigsten Versand beschränken, sondern kann den sichersten wählen.
Zitat von: FritzLoch am 20. Mai 2023, 13:16:26Bei meinem erfolgreichen Widerspruch waren es 17,80€ welche ich anstandslos erstattet bekommen habe.
Hallo FritzLoch,
es wäre sehr interessant, diese komplette Abrechnung hier lesen zu können.
Ich habe bisher nur wenige € erhalten.
Gruß hko
@Ottokar
danke für die ausführliche Erklärung.
aber meine frage von #11 wurde nicht beantwortet. Vielleicht weil ich es schlecht ausgedrückt hab.
Muss man bei Widerspruch angeben das man sein Porto und andere erstandet bekommen will.
Wenn man das nicht muss und erst bei gewonnen Widerspruch.
Zahlt der neue Brief den man aufsetzt um die Kosten erstattet zu kommen auch noch zu dem kosten den man erstattet bekommt?
Zusätzlich hab ich jetzt noch andere Fragen.
gibt es eine Frist die man einhalten muss, wenn man die Kosten erstattet bekommen will?
Gibt es eine Pauschale für Strom, da man sich in Internet über seine rechte Informiert?
Wenn es jetzt vors Gericht geht ohne Anwalt, bekommt man nur Kopiergeld für die ausgedruckte Seiten für die Gegenseite und Gericht oder auch die Kopie die man für sich selbst ausdrucken um bei der Gerichtsverhandlung dabei zu haben?
Muss man es in Gericht verfahren erwähnen oder nach den Prozess, dann bei Jobcenter oder beim Gericht?
Zitat von: reigen am 21. Mai 2023, 11:36:52Muss man bei Widerspruch angeben das man sein Porto und andere erstandet bekommen will.
Nein, muss man nicht, würde zu dem Zeitpunkt auch keinen Sinn ergeben, da dann noch gar nicht fetsteht, ob ein Erstattungsanspruch nach § 63 SGB X besteht und wie hoch dieser ist.
Zitat von: reigen am 21. Mai 2023, 11:36:52Zahlt der neue Brief den man aufsetzt um die Kosten erstattet zu kommen auch noch zu dem kosten den man erstattet bekommt?
Nein, die Kostenrechnung erfolgt ja in eigener Sache und zudem erst nach dem Ende des Widerspruchsverfahrens, und danach entstehende Kosten sind schon von gesetzeswegen nicht unter § 63 SGB X subsummiert.
Zitat von: reigen am 21. Mai 2023, 11:36:52Gibt es eine Pauschale für Strom, da man sich in Internet über seine rechte Informiert?
Nicht für Privatpersonen.
Zitat von: reigen am 21. Mai 2023, 11:36:52Wenn es jetzt vors Gericht geht ohne Anwalt, bekommt man nur Kopiergeld für die ausgedruckte Seiten für die Gegenseite und Gericht oder auch die Kopie die man für sich selbst ausdrucken um bei der Gerichtsverhandlung dabei zu haben?
Wenn du für dich selbst Ausdrucke oder Kopien anfertigst, ist das deine Sache.