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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: talokatel823 am 23. Mai 2023, 09:39:41

Titel: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: talokatel823 am 23. Mai 2023, 09:39:41
Hallo,
es gibt direkt wieder ein Problem bei mir und ich ärgere mich, dass ich da nicht einfach die Klappe gehalten habe. Ich wollte jedoch wissen, ob ich mich beim Umzug in eine andere WG an die qm und Mietobergrenze halten muss, die für mich gelten, wenn ich eine eigene Wohnung ziehe.
Das JC zahlt schon seit einem Jahr meinen Anteil der Miete, die im Rahmen einer KbV mit meinem Mitbewohner (Hauptmieter) abgemacht wurde und es wurde kein Nachweis verlangt, dass ich dort wohnen darf.

Jetzt wurde ich angerufen und mir am Telefon gesagt, dass
1. ich einen Nachweis vom Vermieter darüber einreichen soll, dass ich in der Wohnung wohnen darf.
2. das JC mir ohne diesen Nachweis keine Miete zahlen darf.
3. wir als BG gelten, wenn wir als WG gemeinsam in eine neue Wohnung ziehen würden. (Was logisch gesehen totaler Quatsch ist, denn es kann immer sein, dass man als WG eine Wohnung verlassen muss - z.B. bei Kündigung durch Vermieter-, die WG aber aufrecht erhalten will.)

Es hieß ich hätte Glück gehabt, dass das bei der Prüfung nicht aufgefallen ist.

Ich war natürlich verunsichert und habe gesagt, dass es doch eine Sache des Vermieters im Rahmen des Mietrechts ist.
(So unvorbereitet habe ich mich nicht getraut zu sagen, dass das JC sich nicht in das Mietrecht einzumischen hat und sie mir schriftlich geben soll, was sie dazu berechtigt, eine Erlaubnis zu verlangen und wo geschrieben steht, dass sie mir keine Miete mehr zahlen dürfen.)
Meine Angst ist, dass ich nächste Woche dann keine Miete bekomme... was aus Willkür trotzdem passieren kann, das hatte ich schon öfter mit anderen JC.

Wie soll ich jetzt darauf reagieren? Ich hab im Prinzip zugestimmt, mich darum zu kümmern. Und wenn ich denen nichts schickte, werde ich irgendwann (und das wahrscheinlich sehr bald) auf dem Konto sehen, dass die Miete fehlt.
Meine Nerven liegen nun wieder völlig blank! Ständig diese Existenzangst, in die diese Mobcenter einen treiben :wand:  :help:
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: Kopfbahnhof am 23. Mai 2023, 16:20:09
Zitat von: talokatel823 am 23. Mai 2023, 09:39:41ich einen Nachweis vom Vermieter darüber einreichen soll, dass ich in der Wohnung wohnen darf.
Hast du denn keinen ordentlichen Untermietvertrag?

Einen Nachweis braucht das JC schon über deine Mietzahlungen.
Leist sich hier so, als ob es gar nichts darüber gibt.

Ob der Hauptmieter untervermieten darf oder nicht, geht das JC aber nichts an.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: talokatel823 am 23. Mai 2023, 19:14:08
Zitat von: Kopfbahnhof am 23. Mai 2023, 16:20:09Hast du denn keinen ordentlichen Untermietvertrag?
Nein, aber eine KbV, die dem JC auch vorliegt (wie oben bereits erwähnt).
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: Ottokar am 23. Mai 2023, 21:19:15
Nur telefonisch? Dann würde ich das ignorieren.
Sollte nochmal ein Anruf kommen, dann bitte darum, dir diese Forderungen schriftlich zuzusenden.

Eine KBV ist eine mietrechtliche Vereinbarung.
Einen Nachweis vom Vermieter, dass der Hauptmieter untervermieten darf, kann der Untermieter schon deshalb nicht erbringen, da er keinen Zugriff auf die Mietunterlagen des Hauptmieters hat. Eine Pflicht zur Mitwirkung ist hier wegen der Unmöglichkeit der Mitwirkung ausgeschlossen.
Ob eine Erlaubnis zur Untervermietung vorliegt oder nicht, ist für den Anspruch auf KdUH rechtlich unrelevant. Hier zählt nur, dass der Untermieter einer Mietforderung ausgesetzt ist.
Auch ohne Erlaubnis zur Untervermietung - sofern eine solche überhaupt erforderlich ist - ist ein Untermietvertrag rechtskräftig. Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach ein Untermietvertrag bei fehlender Erlaubnis zur Untervermietung (schwebend) unwirksam ist.
Das man trotz WG als BG gilt, wenn Haupt- und Untermieter gemeinsam in eine neue Wohnung ziehen, ist Blödsinn. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Wann eine BG vorliegt, ist in § 7 Abs. 3 SGB II geregelt. Danach ist eine WG gerade keine BG.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: talokatel823 am 23. Mai 2023, 22:28:55
Zitat von: Ottokar am 23. Mai 2023, 21:19:15Nur telefonisch? Dann würde ich das ignorieren.
Sollte nochmal ein Anruf kommen, dann bitte darum, dir diese Forderungen schriftlich zuzusenden.
Wie reagiere ich, wenn mir einfach ohne Ankündigung die Miete nicht mehr gezahlt wird?

Bin darauf leider gar nicht gekommen, am Telefon zu sagen, dass die mir das schriftlich geben müssen.
Ich lese hier so viele hilfreiche Infos und kann doch so wenig in der Praxis umsetzen!  :wand:
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: Ottokar am 23. Mai 2023, 22:54:42
Zitat von: talokatel823 am 23. Mai 2023, 22:28:55Wie reagiere ich, wenn mir einfach ohne Ankündigung die Miete nicht mehr gezahlt wird?
Mit eine Klage.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: talokatel823 am 24. Mai 2023, 00:13:10
Zitat von: Ottokar am 23. Mai 2023, 22:54:42Mit eine Klage.
Ich hätte erstmal einen saftigen Brief mit Fristsetzung und Androhung einer Klage geschrieben, aber gut :scratch:
Erstmal abwarten und sehen, was passiert - oder auch nicht.
Denn ich hatte schonmal den Fall, dass ohne schriftlichen Bescheid und Begründung die Miete ausblieb. Das konnte ich dann per Mail klären, aber das JC hat mich dadurch erstmal in eine Notlage gebracht.
Schmerzensgeld und Schadensersatz sollte man für so ein Verhalten bekommen!
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: Ottokar am 24. Mai 2023, 09:32:32
Zitat von: talokatel823 am 24. Mai 2023, 00:13:10Ich hätte erstmal einen saftigen Brief mit Fristsetzung und Androhung einer Klage geschrieben, aber gut :scratch:
Auch eine Möglichkeit.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 14:33:44
Jetzt kam doch noch was schriftlich. (siehe Anhang) Hier meine Antwort, die sie von mir darauf bekommen werden, sobald ich weiß, was morgen überwiesen wird:
------------
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich reagiere hiermit auf Ihr Schreiben vom 23.05.2023, das ich am 30.05.2023 erhalten habe.

Die Forderung des Nachweises einer Erlaubnis zur Untervermietung ist nicht rechtens.

Begründung:
Auf eine solche Genehmigung vom (Haupt-)Vermieter habe ich weder einen rechtlichen Anspruch, noch ist diese relevant, da ich Ihnen bereits die rechtsgültige Kostenbeteiligungsvereinbarung vorgelegt habe. Diese muss von Ihnen anerkannt werden.

Die Genehmigung der Untervermietung betrifft einzig das Rechtsverhältnis zwischen Hauptmieter und Vermieter, und nicht mich.

In bin hier nicht zur Mitwirkung verpflichtet, da es mir unmöglich ist, diese Daten zu beschaffen:
§ 67a SGB X i.V.m. § 65 SGB I.

Für die Leistungspflicht des Jobcenters nach §22 Abs.1 S.1  SGB II ist nur relevant, dass tatsächlich eine Pflicht zur Mietzahlung besteht: BSG Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R.
Diese besteht hier in Form der Kostenbeteiligungsvereinbarung. Alle relevanten Daten wurden damit bereits erhoben.

Sollten Sie die Leistungen dennoch einstellen, werde ich alle mir zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel ausschöpfen und nötigenfalls auch das Sozialgericht einschalten.


Mit freundlichen Grüßen

talokatel
------------------

Als hätt ich nicht grad schon haufenweise andere Sorgen.  :wand:


[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: Sheherazade am 30. Mai 2023, 14:48:09
Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 14:33:44Die Forderung des Nachweises einer Erlaubnis zur Untervermietung ist nicht rechtens.

Naja, in diesem Fall offenbar schon, wenn im Hauptmietvertrag steht, dass nur 1 Person diese Wohnung bewohnen darf. Dieses kleine, nicht unerhebliche Detail hast du bisher nicht erwähnt oder habe ich das überlesen?

Wie ist das Jobcenter eigentlich an den Hauptmietvertrag gekommen?
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 15:07:48
Zitat von: Sheherazade am 30. Mai 2023, 14:48:09Naja, in diesem Fall offenbar schon, wenn im Hauptmietvertrag steht, dass nur 1 Person diese Wohnung bewohnen darf. Dieses kleine, nicht unerhebliche Detail hast du bisher nicht erwähnt oder habe ich das überlesen?
Das wurde vor über 10 Jahren so vereinbart, da mein Mitbewohner natürlich ursprünglich allein in die Wohnung eingezogen ist. Was man hier nicht außer acht lassen darf, ist, dass im Mietvertrag auch steht, dass er dazu verpflichtet ist, (Zitat) "jede Änderung anzuzeigen". Es ist also nicht mal explizit davon die Rede, dass er vorher eine Zustimmung braucht.
Dass das JC nicht mal richtig versteht, was das bedeutet, zeigt doch, dass sie sich da auch nicht einmischen sollten.
Abgesehen davon steht nichts von "dürfen". Es wurde so abgemacht, dass 1 Person einzieht. Nicht, dass nur 1 Person dort wohnen darf. Ganz wichtig! Das JC interpretiert das aber anders und hängt sich deshalb grade daran auf.

Ich kann aber in meiner Antwort darauf hinweisen, dass sie diesen Satz im Mietvertrag falsch interpretieren. Dann schreib ich das auch noch dazu.
Das wäre dann aber wieder der freundlich-zuvorkommende Weg, der nicht ganz zum Rest passt.

Hier liegt ganz klar - wie Ottokar schon schrieb - keine Mitwirkungspflicht vor, da das Mietrecht dem JC nichts und es mir nichts angeht in welcher Form die Zustimmung erfolgte. Fakt ist, der Vermieter wusste von meinem Einzug, weil ich auch eine Meldebescheinigung für die Ummeldung brauchte.
Oder wo steht, dass das JC ohne so einen Nachweis keine KdU zahlen darf?

Zitat von: Sheherazade am 30. Mai 2023, 14:48:09Wie ist das Jobcenter eigentlich an den Hauptmietvertrag gekommen?
Weil sich die KbV auf den Hauptmietvertrag bezieht.
Hatten uns da an eine Vorlage hier aus dem Forum gehalten, war wohl doch nicht ganz so clever das so aufzusetzen.
Nächstes Mal machen wirs anders (besser), das steht fest.

Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: Ottokar am 30. Mai 2023, 15:52:36
Was genau steht denn dazu im Hauptmietvertrag?
Am Besten wäre, wenn man von dem Hauptmietvertrag, zumindest von dem betreffenden Teil, mal eine Kopie sehen könnte, dann könnte man gezielt auf die Forderung des JC antworten.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 16:37:25
Zitat von: Ottokar am 30. Mai 2023, 15:52:36Was genau steht denn dazu im Hauptmietvertrag?
Am Besten wäre, wenn man von dem Hauptmietvertrag, zumindest von dem betreffenden Teil, mal eine Kopie sehen könnte, dann könnte man gezielt auf die Forderung des JC antworten.
Im Hauptmietvertrag steht dazu wortwörtlich:
"Beide Parteien sind sich darüber einig, dass 1 Person in die Mieträume einziehen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jede Änderung unverzüglich anzuzeigen."
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: Kopfbahnhof am 30. Mai 2023, 17:12:27
Zitat von: Sheherazade am 30. Mai 2023, 14:48:09im Hauptmietvertrag steht, dass nur 1 Person diese Wohnung bewohnen darf.
Zitat von: Sheherazade am 30. Mai 2023, 14:48:09Detail hast du bisher nicht erwähnt
Ja so was ist schon Blöd, wie soll man da richtig Antworten können?

Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 16:37:25steht dazu wortwörtlich:
Na wenn das JC den Vertrag auch kennt, wundert mich die Nachfrage aber nicht.

Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 15:07:48Das wurde vor über 10 Jahren so vereinbart, da mein Mitbewohner natürlich ursprünglich allein in die Wohnung eingezogen ist.
Dann werden die eine BG Vermuten?

Dann braucht das JC natürlich einen Nachweis, dass es um eine WG geht.
Aber dann hat man eben auch, einen entsprechenden Vertrag.

KbV bei 2 Leuten in einer 44 m² Wohnung, da kommen schon beim JC auch Zweifel auf.
Schon wegen eurer Frage wie es ist, wenn beide zusammen in eine andere WG umziehen wollen.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 18:01:33
Zitat von: Kopfbahnhof am 30. Mai 2023, 17:12:27Ja so was ist schon Blöd, wie soll man da richtig Antworten können?
NOCHMAL: Ich habe es nicht erwähnt, weil es eine Interpretation des JC ist und NICHT, was im Hauptmietvertrag steht!  :wand:

Zitat von: Kopfbahnhof am 30. Mai 2023, 17:12:27Na wenn das JC den Vertrag auch kennt, wundert mich die Nachfrage aber nicht.
Ändert nichts daran, dass es das JC nichts angeht, was im Mietvertrag zwischen meinem Mitbewohner und dem Vermieter geregelt ist und wie beide das umsetzen. Einzig meine KbV mit meinem Mitbewohner hat die zu interessieren.

Zitat von: Kopfbahnhof am 30. Mai 2023, 17:12:27Dann werden die eine BG Vermuten?

Dann braucht das JC natürlich einen Nachweis, dass es um eine WG geht.
Aber dann hat man eben auch, einen entsprechenden Vertrag.

KbV bei 2 Leuten in einer 44 m² Wohnung, da kommen schon beim JC auch Zweifel auf.
Schon wegen eurer Frage wie es ist, wenn beide zusammen in eine andere WG umziehen wollen.
Das ist schon seit einem Jahr geklärt! Die können uns gar nicht in eine BG stecken, weil dafür die Voraussetzungen nach §7 Abs. 3a SGB II fehlen.

Wieso kann man in einer 44qm Wohnung mit 2 getrennten Zimmern keine WG sein?
Und wieso kann man nicht als WG umziehen, wenn es notwendig ist?
Erklär mir das.

Ich habe echt das Gefühl, dass hier nur selten alles richtig gelesen wird, man sich ständig wiederholen und rechtfertigen muss und Fragen nicht beantwortet werden. :no:
Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 15:07:48Oder wo steht, dass das JC ohne so einen Nachweis keine KdU zahlen darf?
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: Kopfbahnhof am 30. Mai 2023, 18:31:30
Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 15:07:48dass sie diesen Satz im Mietvertrag falsch interpretieren
Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 18:01:33weil es eine Interpretation des JC ist und NICHT, was im Hauptmietvertrag steht!
Wenn sie den Inhalt vom MV kennen, wundert es mich nicht so besonders.

Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 18:01:33Das ist schon seit einem Jahr geklärt!
Dann ist ja gut.
Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 18:01:33kann man in einer 44qm Wohnung mit 2 getrennten Zimmern keine WG sein?
Habe ich nicht geschrieben, es ist aber nun mal nicht üblich, noch dazu wenn das JC den MV hier kennen sollte.
Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 18:01:33Einzig meine KbV mit meinem Mitbewohner hat die zu interessieren.
Wenn die korrekt ist und keine Zweifel aufkommen lässt, kann das JC nichts machen.

Jedenfalls kann das JC hier, keine Erlaubnis für eine Untervermietung vom VM fordern.
Wird zwischen Hauptmieter und VM geregelt.

Zitat von: talokatel823 am 23. Mai 2023, 09:39:41ich hätte Glück gehabt, dass das bei der Prüfung nicht aufgefallen ist.
Nun prüfen sie eben, wenn mit der KbV alles i.O. ist, ist doch gut.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: malsumis am 30. Mai 2023, 23:45:42
Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 18:01:33Ändert nichts daran, dass es das JC nichts angeht
Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 18:01:33Ich habe echt das Gefühl, dass hier nur selten alles richtig gelesen wird, man sich ständig wiederholen und rechtfertigen muss und Fragen nicht beantwortet werden
Was erhoffst du denn eigentlich? Selbst wenn hier noch 100 andere User sagen werden, dass die Zustimmung zur Untervermietung nicht leistungsrelevant ist, ändert das nichts daran, dass JC es trotzdem fordert. Du musst dich beim JC rechtfertigen und nicht hier.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: Sheherazade am 31. Mai 2023, 11:01:50
Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 18:01:33Ändert nichts daran, dass es das JC nichts angeht, was im Mietvertrag zwischen meinem Mitbewohner und dem Vermieter geregelt ist und wie beide das umsetzen. Einzig meine KbV mit meinem Mitbewohner hat die zu interessieren.

Warum maulst du uns eigentlich hier so an? DU hast dem Jobcenter den Hauptmietvertrag zur Kenntnis gegeben, nicht wir, jetzt musst du mit der Konsequenz, dass man dein "Untermietverhältnis" auf den Prüfstand stellt, eben klar kommen.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: Ottokar am 31. Mai 2023, 11:34:14
Zitat von: talokatel823 am 30. Mai 2023, 16:37:25Im Hauptmietvertrag steht dazu wortwörtlich:
"Beide Parteien sind sich darüber einig, dass 1 Person in die Mieträume einziehen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jede Änderung unverzüglich anzuzeigen."
OK, dann würde ich auf die Mitwirkungsaufforderung wie folgt antworten:

Ihre Mitwirkungsaufforderung vom 23.05.2023

Anrede,

zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie irren.
Entgegen Ihren Ausführungen ist im Hauptmietvertrag nicht geregelt, dass die Wohnung nur von einer Person bewohnt werden darf. Dort steht vielmehr, Zitat:
"Beide Parteien sind sich darüber einig, dass 1 Person in die Mieträume einziehen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jede Änderung unverzüglich anzuzeigen."
Die vertragliche Formulierung sieht somit unverkennbar vor, dass eine Änderung der Anzahl der Bewohner anzuzeigen ist. Daraus folgt unmissverständlich, dass durchaus auch mehr als eine Person die Wohnung bewohnen darf.
Das was Sie hingegen behaupten, erschließt sich daraus gerade nicht.

Was Ihre Datenerhebung betrifft, so mangelt es dieser bereits an der erforderlichen Begründung.
Entgegen Ihren Ausführungen ist der Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nicht davon abhängig, ob der Hauptmieter eine Genehmigung zur Untervermietung hat. Eine solche Anspruchsvoraussetzung kennt § 22 SGB II nicht.
Da die Frage der Zulässigkeit der Untervermietung allein Vertragsangelegenheit zwischen Hauptmieter und Vermieter ist, auf die ich weder Einfluss nehmen noch Unterlagen einsehen kann, kann ich diese Frage weder beantworten noch die verlangten Unterlagen erbringen.
Kurz: Ich weis weder, ob eine (gegebenenfalls mündliche) Genehmigung zur Untervermietung vorliegt, noch habe ich Zugriff darauf. Somit scheitert ihre Forderung daran, dass sie unmöglich zu erfüllen ist.

Abgesehen davon ist für meinen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nur relevant, dass ich als Untermieter einer Mietforderung ausgesetzt bin.
Auch ohne Erlaubnis zur Untervermietung - sofern eine solche hier überhaupt erforderlich ist - ist ein Untermietvertrag rechtskräftig. Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach ein Untermietvertrag bei fehlender Erlaubnis zur Untervermietung (schwebend) unwirksam wäre.

Sollten Sie die lt. mietrechtlicher Vereinbarung vom ... geschuldete Miete nicht anerkennen, werde ich dagegen auf dem Rechtsweg vorgehen.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: Kopfbahnhof am 31. Mai 2023, 16:27:36
Zitat von: Ottokar am 31. Mai 2023, 11:34:14ist ein Untermietvertrag rechtskräftig.
Bleibt eben offen, wie der Nachweis für den Untermieter hier aussieht.

Untermietvertrag gibt es offenbar schon mal keinen und die KbV kennt hier keiner.
Wenn das ganze in Bar laufen sollte, wird es auch nicht besser.

Insgesamt zu wenig Info vom @TE, finde ich.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: Ottokar am 31. Mai 2023, 19:58:00
Zitat von: Kopfbahnhof am 31. Mai 2023, 16:27:36Bleibt eben offen, wie der Nachweis für den Untermieter hier aussieht.
Was für ein Nachweis???

Zitat von: Kopfbahnhof am 31. Mai 2023, 16:27:36Untermietvertrag gibt es offenbar schon mal keinen und die KbV kennt hier keiner.
Beides ist eine mietrechtliche Vereinbarung, egal wie es heißt.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: Kopfbahnhof am 01. Juni 2023, 16:46:16
Zitat von: Ottokar am 31. Mai 2023, 19:58:00Was für ein Nachweis???
Den für das JC, irgendwie muss man schon einen haben.
Das man tatsächlich verpflichtet ist Miete zu zahlen.
Mir ist die gesamte Schilderung hier, eh etwas unklar.

Wird ja jetzt beim JC alles geprüft.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: Fettnäpfchen am 01. Juni 2023, 17:51:24
Kopfbahnhof

Zitat von: Kopfbahnhof am 01. Juni 2023, 16:46:16Den für das JC, irgendwie muss man schon einen haben.
Das man tatsächlich verpflichtet ist Miete zu zahlen.
Sorry
da hast du dich festgefahren, oder hast da einen Denkfehler, oder so was.... Eine KbV ist der Nachweis.

talokatel823
Und falls du Ottokars Muster um das entsprechende Urteile erweitern willst > Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R:
Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen. Entscheidend sei dabei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen.
Zitat- Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R:
Für den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist es nicht relevant, ob diese tatsächlich vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden/wurden, sondern dass im Bedarfszeitraum eine rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung besteht/bestand.
Bei Vermietung unter Verwandten, hier zwischen Mutter und Sohn, sind ebenfalls die nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Unterkunftskosten zu zahlen. Bei Verdacht auf überhöhte Unterkunftkosten bietet § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den erforderlichen Schutz.

MfG FN
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: Ottokar am 02. Juni 2023, 12:20:48
Zitat von: Kopfbahnhof am 01. Juni 2023, 16:46:16Den für das JC, irgendwie muss man schon einen haben.
Das man tatsächlich verpflichtet ist Miete zu zahlen.
Das wäre dann die dem JC als KbV vorliegende mietrechtliche Vereinbarung.
Ob und wann es sich um eine mietrechtliche Vereinbarung handelt, darüber entscheidet allein der Inhalt der Vereinbarung. Wenn die Zahlung einer Gebühr für die Überlasssung und/oder Mitnutzung von Wohnraum zu Wohnzwecken vereinbart wurde, ist es ohne jeden Zweifel eine mietrechtliche Vereinbarung.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: talokatel823 am 07. Juni 2023, 08:48:20
Zitat von: Sheherazade am 31. Mai 2023, 11:01:50Warum maulst du uns eigentlich hier so an?
Ich maule hier niemanden an, das ist allein deine Interpretation meines Tonfalls.

Zitat von: Ottokar am 31. Mai 2023, 11:34:14OK, dann würde ich auf die Mitwirkungsaufforderung wie folgt antworten:
Super geschrieben, danke!  :ok:
Ich habe es nun schon so abgeschickt, wie ich es in meinem Beitrag #8 geschrieben habe. Jetzt heißt es abwarten, was passiert. In einem eventuell nötigen Widerspruch kann ich ja nochmal auf die Fehlinterpretation des JC eingehen.

Zitat von: Kopfbahnhof am 31. Mai 2023, 16:27:36Untermietvertrag gibt es offenbar schon mal keinen und die KbV kennt hier keiner.
Wer wissen will, was inhaltlich in der KbV steht, kann sich gerne in der Rubrik Beispielschreiben (https://hartz.info/index.php/board,9.0.html) selbst die Vorlagen zu Kostenbeteiligungsvereinbarungen durchlesen, auf diesen sie basiert.

Ich melde mich wieder, wenn es etwas Neues gibt.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: talokatel823 am 12. Juni 2023, 14:08:22
War heute in meinem Briefkasten. Guckt euch bitte diese Schei** an! :help:  :zensiert:

Soll ich nachgeben und die Meldebescheinigung vom Vermieter vorlegen, die ich damals eh zur Ummeldung brauchte oder einfach sagen, dass er sehr wohl von meinem Einzug weiß, ich aber diesen Nachweis nicht erbringen muss/kann?

Was die mit der Nebenkostenabrechnung haben, da kann ich auch nichts für. Das ist nun mal das, was mein Mitbewohner bezahlt und wovon ich die Hälfte zahlen muss. Ist das so schwer zu kapieren?

Da spielt wohl jemand gern Stasi in der Leistungsabteilung.

Habe mir schon deine Vorlage schon für einen Teil des Widerspruchs geschnappt, @Ottokar .

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: Ottokar am 12. Juni 2023, 16:46:00
Du hast die Bescheinigung für die Meldebehörde vom Vermieter?
Dann Kopie davon machen und dann an das JC:

Widerspruch

hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Versagungsbescheid vom ... ein.

Gründe
Entgegen Ihren vorsätzlich und böswillig falschen Angaben hat der Vermieter sehr wohl Kenntnis davon, dass ich in der Wohnung wohne, was ich durch die hier in Kopie beigefügte für die Meldebehörde bestimmte Vermieterbescheinigung zweifelsfrei beweisen kann.
Das der Vermieter diese Bescheinigung ausgestellt hat, belegt nicht nur die o.g. Kenntnis des Vermieters von meinem Aufenthalt, sondern auch, dass offenbar eine Erlaubnis zur Untervermietung besteht, denn andernfalls wäre diese nie ausgestellt worden.
Was die Nebenkostenabrechnungen betrifft, so rechtfertigt ein von Ihnen ohne jeden Beweis pauschal unterstellter Mangel dersleben keine Leistungsversagung. Selbst wenn die Nebenkostenabrechnungen tatsächlich falsch wären, bleiben Sie zur Anerkennung der Kosten dersleben verpflichtet, so wie ich auch. Die Nachweise dazu habe hier nochmals beigefügt.

Ich fordere Sie auf, Ihren klar rechtswidrigen Versagungsbescheid sofort! aufzuheben.
Andernfalls werde ich beim Sozialgericht beantragen, Sie zur vorläufigen Zahlung meiner Kosten für Unterkunft und Heizung lt. mietrechtlicher Vereinbarung vom ... zu verurteilen.
Eine Strafanzeige wegen Ihrer im Versagungsbescheid gemachten Verleumdungen zum Mietverhältnis behalte ich mir vor. Außerdem werde ich den Vermieter über Ihre Verleumdungen in Kenntnis setzen und diesem raten, seinerseits rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.

MfG
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: talokatel823 am 12. Juni 2023, 18:29:54
Zitat von: Ottokar am 12. Juni 2023, 16:46:00Du hast die Bescheinigung für die Meldebehörde vom Vermieter?
Dann Kopie davon machen und dann an das JC:
Genau. Mit der Wohnungsgeberbestätigung war ich beim Bürgeramt und hab mich umgemeldet. Ohne die hätte ich dem JC im Rahmen des Erstantrags auch gar keine Meldebescheinigung vom Bürgeramt geben können.
Dass die selbst nicht so weit denken...  :weisnich:
Das Dokument ist allerdings an meinen Mitbewohner adressiert, da ich noch nicht umgemeldet war, ist das schlimm?

Bezüglich der Nebenkostenabrechnung hatten wir das Problem, dass mein Mitbewohner die zusammengehörigen Seiten der letzten NK falsch (getrennt) abgeheftet hat. Dadurch konnte ich nur eine Tabelle abgeben, aus der man als Laie nicht klar errechnen kann, wie sich die Miete genau zusammensetzt und die Unterlagen waren vermutlich unvollständig. Das wurde zum Glück trotzdem so bewilligt, wie ich es mit der KbV abgegeben habe.
Er hat nun die Seiten sortiert und gefunden, wo klar und deutlich die Höhe der aktuellen Miete steht, die wir zahlen müssen.
Soll ich nochmal alles unaufgefordert mit einreichen, auch wenn die es vielleicht dann doppelt haben? Ich weiß leider nicht genau, welche Unterlagen die genau haben. Da ist leider mein Mitbewohner mit seiner Unordnung dran schuld. :/

Kann ich eine Beschwerde bei meinem JC gegen die Person einreichen, die diese Schikane heraufbeschworen hat?

@Ottokar , ich schreibe deine beiden Texte nun zu einem Widerspruch zusammen und stelle ihn zwecks Korrektur dann noch hier ein. Die letzten beiden sehr herausfordernden Sätze lasse ich aber erstmal weg.  :zwinker:
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: Ottokar am 12. Juni 2023, 18:54:46
Zitat von: talokatel823 am 12. Juni 2023, 18:29:54Das Dokument ist allerdings an meinen Mitbewohner adressiert, da ich noch nicht umgemeldet war, ist das schlimm?
Auf der Wohnungsgeberbestätigung stehen doch Wohnadresse, Wohnungsgeber und dein Name?
Dann ist der Adressat vollkommen egal.

Zitat von: talokatel823 am 12. Juni 2023, 18:29:54Er hat nun die Seiten sortiert und gefunden, wo klar und deutlich die Höhe der aktuellen Miete steht, die wir zahlen müssen.
Soll ich nochmal alles unaufgefordert mit einreichen, auch wenn die es vielleicht dann doppelt haben?
Sehr gute Idee, ich habe das letzte Bsp mal angepasst.

Zitat von: talokatel823 am 12. Juni 2023, 18:29:54Kann ich eine Beschwerde bei meinem JC gegen die Person einreichen, die diese Schikane heraufbeschworen hat?
Damit würde ich warten, bis die Angelegenheit geklärt ist.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: talokatel823 am 12. Juni 2023, 19:11:37
Zitat von: Ottokar am 12. Juni 2023, 18:54:46Sehr gute Idee, ich habe das letzte Bsp mal angepasst.
Ich bin dir unendlich dankbar  :ok:

Bitte überprüfen, damit ich das morgen wegschicken kann:

Widerspruch gegen Ihren Versagungsbescheid vom 05.06.2023, erhalten am 12.06.2023

Sehr geehrte xyz,

hiermit widerspreche ich Ihrem Bescheid fristgerecht. In diesem entziehen Sie mir ab dem 01.07.2023 meine Unterkunftskosten wegen fehlender Mitwirkung.

Gründe:
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie die Situation völlig falsch darstellen und mir, sowie xyz und dem Vermieter xyz falsche Tatsachen unterstellen.

Entgegen Ihren Ausführungen ist im Hauptmietvertrag nicht geregelt, dass die Wohnung nur von einer Person bewohnt werden darf. Dort steht vielmehr, Zitat:
"Beide Parteien sind sich darüber einig, dass 1 Person in die Mieträume einziehen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jede Änderung unverzüglich anzuzeigen."

Die vertragliche Formulierung sieht somit unverkennbar vor, dass eine Änderung der Anzahl der Bewohner anzuzeigen ist. Daraus folgt unmissverständlich, dass durchaus auch mehr als eine Person die Wohnung bewohnen darf.
Das, was Sie hingegen behaupten, erschließt sich daraus gerade nicht.

Zudem hat der Vermieter sehr wohl Kenntnis davon, dass ich in der Wohnung wohne, was ich durch die hier in Kopie beigefügte für die Meldebehörde bestimmte Wohnungsgeberbestätigung zweifelsfrei beweisen kann.
Dass der Vermieter diese Bescheinigung ausgestellt hat, belegt nicht nur die o.g. Kenntnis des Vermieters von meinem Aufenthalt, sondern auch, dass offenbar eine Erlaubnis zur Untervermietung besteht, denn andernfalls wäre diese nie ausgestellt worden.

Was die Nebenkostenabrechnungen betrifft, so rechtfertigt ein von Ihnen ohne jeden Beweis pauschal unterstellter Mangel derselben keine Leistungsversagung. Selbst wenn die Nebenkostenabrechnungen tatsächlich falsch wären, bleiben Sie zur Anerkennung der Kosten derselben verpflichtet, so wie ich auch.
Die Nachweise dazu habe hier nochmals beigefügt.

Ich fordere Sie auf, Ihren klar rechtswidrigen Versagungsbescheid sofort aufzuheben.
Andernfalls werde ich beim Sozialgericht beantragen, Sie zur vorläufigen Zahlung meiner Kosten für Unterkunft und Heizung lt. mietrechtlicher Vereinbarung vom 23.04.2023 zu verurteilen.

Ich erwarte Ihre Antwort binnen 14 Tagen.

Mit freundlichen Grüßen
talokatel
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: BigMama am 12. Juni 2023, 19:51:25
Ich drück dir die Daumen, dass das JC jetzt nicht versucht ne BG aus euch zu machen.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: talokatel823 am 12. Juni 2023, 19:54:26
Zitat von: BigMama am 12. Juni 2023, 19:51:25Ich drück dir die Daumen, dass das JC jetzt nicht versucht ne BG aus euch zu machen.
Warum sollten sie das jetzt auch noch versuchen? Wurde alles schon schriftlich geklärt.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: BigMama am 12. Juni 2023, 20:07:05
Ich fürchte, dein SB lässt nicht so schnell locker und wird alles mögliche bis ins Detail prüfen.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: talokatel823 am 12. Juni 2023, 20:13:28
Zitat von: BigMama am 12. Juni 2023, 20:07:05Ich fürchte, dein SB lässt nicht so schnell locker und wird alles mögliche bis ins Detail prüfen.

Wenn der von der LA nach meinem Widerspruch nicht Ruhe gibt, werde ich entsprechende Geschütze auffahren. Dann ist Schluss mit lustig.

Meinen SB werde ich auch noch darüber informieren und ihm klar machen, dass der Terror der Leistungsabteilung nicht grade zu meiner psychischen Genesung beiträgt - im Gegenteil.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: Ottokar am 12. Juni 2023, 22:32:13
Kann man so schreiben.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: talokatel823 am 13. Juni 2023, 13:24:16
Habe es weggeschickt, bin gespannt. Wieder über 3 Euro Versandkosten für solche willkürlichen Forderungen. Macht schon 6 Euro für beide Male. Das sollten die erstatten müssen!  :nea:

Ich melde mich wieder.
Titel: Aw: JC verlangt Untermieterlaubnis
Beitrag von: talokatel823 am 16. September 2023, 23:51:46
Ein paar Tage später erhielt ich ein Schreiben, dass der Widerspruch angenommen wurde. Zahlungsausfälle hatte ich nicht.
Ich dachte, ich berichte noch davon, wenn auch etwas spät. Ist grad viel los.  :zwinker: