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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Sun am 26. Mai 2023, 19:42:34

Titel: bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?
Beitrag von: Sun am 26. Mai 2023, 19:42:34
Hallo,
wenn man einen neuen Job anfängt bzw einen Mini-Job zusätzlich annimmt, welche Unterlagen muss man noch beim Jobcenter einreichen ?
Das Formular EK Einkommensbescheinigung (das der AG ausfüllen muss) und die VÄM, also eine Veränderungsmitteilung machen. Das wissen wir.

1. Muss auch das Formular Arbeitsbescheinigung nach § 57 SGB 2 eingereicht werden ?
2. Das Jobcenter verlangt auch eine Kopie des Arbeitsvertrages. Ich habe mir sagen lassen, dass das nicht nötig ist bzw dass das Jobcenter keine Kopie ausgehändigt werden muss. Ist das so richtig ?
3. sind noch weitere Unterlagen nötig ?

 :bye:
Titel: Aw: bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?
Beitrag von: Sheherazade am 27. Mai 2023, 08:32:55
Punkt 1 kenne ich nicht. Einkommensbescheinigung und VÄM reicht. Arbeitsvertrag nur, wenn Einstiegsgeld beantragt wurde.
Titel: Aw: bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?
Beitrag von: Ottokar am 27. Mai 2023, 12:39:08
Auch bei Einstiegsgeld ist die Forderung nach dem Arbeitsvertrag unzulässig!
Einstiegsgeld ist eine Leistung zwischen AG und JC/AfA, alles was dazu benötigt wird, muss der AG direkt an JC/AfA erbringen.

Die Arbeitsbescheinigung nach § 57 SGB II muss der AG ausfüllen, die Mitwirkungspflicht besteht hier direkt zwischen AG und JC, was der Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I vorgeht.
Titel: Aw: bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?
Beitrag von: 180 am 27. Mai 2023, 12:54:26
Hallo,
möchtest du weiter aufstockende Leistungen erhalten? Wenn nicht, musst du nichts mehr machen und kannst die Wünsche vom JC ignorieren.
Titel: Aw: bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?
Beitrag von: BigMama am 27. Mai 2023, 13:11:52
Zitat von: Ottokar am 27. Mai 2023, 12:39:08Auch bei Einstiegsgeld ist die Forderung nach dem Arbeitsvertrag unzulässig!
Einstiegsgeld ist eine Leistung zwischen AG und JC/AfA, alles was dazu benötigt wird, muss der AG direkt an JC/AfA erbringen.
Das ist nicht korrekt. Ich glaube, du verwechselst das Einstiegsgeld mit einem Eingliederungszuschuss. Einstiegsgeld erhält der Arbeitnehmer.
Titel: Aw: bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?
Beitrag von: Sun am 27. Mai 2023, 13:52:11
Es geht hier darum, dass mein Mann ( Ü60) seit einiger einen Teilzeitjob hat und noch zusätzlich einen Mini-Job annehmen möchte. Am 30.Mai ist die Besprechung dazu mit dem AG.
Dieser Mini Job ist auch erst einmal nur befristet.
Der Teilzeitjob läuft erst einmal weiter. Aus diesem Teilzeitjob wird aber kein Vollzeitjob werden (das ist sicher).
Damit würde er insgesamt Netto 1000 € - 1100 € verdienen und würde damit seinen Bürgergeld Bedarf decken (Regelsatz + anteilige KdU).
Ich bin arbeitslos und habe kein Einkommen.
Andere Einkünfte haben wir nicht.

Ob meinem Mann überhaupt Einstiegsgeld, für den Mini-Job zusteht, weiß ich gar nicht.
Aber wir können den Antrag sowieso nicht mehr stellen,denn den muss man beim Jobcenter vor Arbeitsantritt stellen und dass klappt dann nicht mehr.
Das Bewerbungsgespräch ist am 30.05. Nachmittags und das ok bekommt mein Mann dann am 31.05. und am 01.06. könnte er dann anfangen zu arbeiten, wenn er am 31.05. den Arbeitsvertrag bekommt.
Also zeitlich ziemlich kapp.
Titel: Aw: bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?
Beitrag von: BigMama am 27. Mai 2023, 14:00:10
Zitat von: Sun am 27. Mai 2023, 13:52:11Ob meinem Mann überhaupt Einstiegsgeld, für den Mini-Job zusteht, weiß ich gar nicht.
Nein, ESG gibt es nur für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die perspektivisch bedarfsdeckend ist.
Titel: Aw: bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?
Beitrag von: Ottokar am 27. Mai 2023, 14:02:30
Zitat von: BigMama am 27. Mai 2023, 13:11:52Das ist nicht korrekt. Ich glaube, du verwechselst das Einstiegsgeld mit einem Eingliederungszuschuss. Einstiegsgeld erhält der Arbeitnehmer.
Ja und nein.
Bei
Zitat von: Ottokar am 27. Mai 2023, 12:39:08Einstiegsgeld ist eine Leistung zwischen AG und JC/AfA, alles was dazu benötigt wird, muss der AG direkt an JC/AfA erbringen.
hatte ich tatsächlich EGZ im Kopf, das ändert aber an meiner vorangegangenen Aussage nichts.
Voraussetzungen beim Einstiegsgeld nach § 16b SGB II sind ,,Überwindung von Hilfebedürftigkeit" und ,,Erforderlichkeit zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt". D.h. der AN würde ergänzend zum Lohn noch ALG II beziehen, welches durch das Einstiegsgeld "ersetzt" wird.
Die Antragstellung muss vor der tatsächlichen Aufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgen, zu dem Zeitpunkt besteht eine Mitwirkungspflicht des AG nach §§ 57 und 58 SGB II, Kenntnis vom Inhalt des Arbeitsvertrages benötigt das JC dabei bzw. dafür regelmäßig nicht, sondern die Arbeitsbescheinigung vom AG.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-16b_ba015829.pdf
Titel: Aw: bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?
Beitrag von: Sun am 27. Mai 2023, 14:04:14
Zitat von: lappa am 27. Mai 2023, 12:54:26Hallo,
möchtest du weiter aufstockende Leistungen erhalten? Wenn nicht, musst du nichts mehr machen und kannst die Wünsche vom JC ignorieren.
wir sind immer noch im Bürgergeld Bezug drin, auch wenn mein Mann diesen Mini-Job zusätzlich annimmt.
Sein Bedarf ist dann gedeckt, aber ich bin weiter ohne Arbeit und das wird sich so schnell nicht ändern, wegen meinen gesundheitlichen Gründen.
Titel: Aw: bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?
Beitrag von: BigMama am 27. Mai 2023, 14:05:49
Zitat von: Ottokar am 27. Mai 2023, 14:02:30D.h. der AN würde ergänzend zum Lohn noch ALG II beziehen, welches durch das Einstiegsgeld "ersetzt" wird.
ESG ist keine Ersatzleistung. Es hat eine Anreizfunktion eine Tätigkeit aufzunehmen mit deren Einkommen der Bürgergeldbedarf knapp überwunden wird bzw. perspektivisch überwunden wird. ESG wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet und kann somit keine Ersatzleistung darstellen.
Titel: Aw: bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?
Beitrag von: Sheherazade am 27. Mai 2023, 14:31:01
Zitat von: Sun am 27. Mai 2023, 14:04:14wir sind immer noch im Bürgergeld Bezug drin

Dann gilt wie ich es geschrieben habe: VÄM und Einkommensbescheinigung vom AG reicht.
Titel: Aw: bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 27. Mai 2023, 16:00:02
Sun

Zitat von: Sun am 27. Mai 2023, 14:04:14Sein Bedarf ist dann gedeckt,
und für deinen Mann gilt dann das er ein echter Aufstocker ist daher etwas Lesestoff dazu:
Rechte und Pflichten als Hartz IV Aufstocker (http://hartz.info/index.php?topic=27.0)

MfG FN
Titel: Aw: bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?
Beitrag von: malsumis am 27. Mai 2023, 21:05:58
Der Vertrag ist als eine Urkunde ein Beweismittel i.S.d § 21 Abs. 1 Satz 2 SGB X.
Warum man meint, er ist für die Leistung erheblich, musst du beim Leistungsträger nachfragen.
Pauschale Aussagen, dass man ihn nicht vorlegen muss, sind Unsinn.
Nicht der Antragsteller bestimmt, was für Unterlagen er einreichen soll, sondern allein der Träger anhand des Gesetzes. Wäre ja noch schöner, wenn es so wäre.
Titel: Aw: bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?
Beitrag von: Rubus am 29. Mai 2023, 00:01:52
@malsumis: Auch Träger machen Fehler, halten sich nicht ans Gesetz oder handeln ohne Wissen.
Titel: Aw: bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?
Beitrag von: Hary am 29. Mai 2023, 13:24:47
Man kann durchaus darüber diskutieren ob der Arbeitsvertrag Leistungsrelevant ist, der Voraussicht nach wird das Jobcenter ohne diesen die Leistung einstellen und dann kann man dies juristisch prüfen lassen, oder auf das Geld verzichten. Diese sehr wahrscheinliche Option sollte man sich dann aber auch leisten können, sofern man es darauf anlegen möchte.

Zum Thema Verschwiegenheitsklausel gibt es ja genügend Urteile. Wenn ein AV Abschnitte enthält für die ein Schutz notwendig ist (sehr seltene Ausnahmen und bestimmt niemals bei einem normalen Beruf), dann sagen die Gerichte regelmäßig, dass diese Stellen geschwärzt werden dürfen.

Darüber hinaus: Es geht um den Gesamtumfang des Arbeitsverhältnisses, ob neben den Leistungen in Geld
auch welche in Geldeswert erbracht werden (§ 11 SGB II , § 33 SGB II ). Dies kann die Behörde nicht ohne den Vertrag überprüfen. Simples Beispiel der Arbeitsvertrag enthält den Abschnitt, dass in der Kantine eine Vollverpflegung stattfindet, oder der AG dem AN jeden Monat ein Deutschlandticket in die Hand drückt ohne Bezug zur Tätigkeit, oder andere Zuwendungen die nicht in der Lohnabrechnung auftauchen.

Das ist zwar in den meisten niederen Beschäftigungen oft nicht der Fall, aber mit der Begründung dies prüfen zu müssen, wird das Jobcenter wohl gute Chancen haben. Davon abgesehen ergeben sich aus dem Vertrag ja keine neuen Informationen die man schützen müsste. AG ist bekannt, KTO ist bekannt, Anschriften sind bekannt, persönliche Daten sind bekannt und alles andere würde man ohnehin über einen Datenabgleich auch herausfinden.
Titel: Aw: bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?
Beitrag von: Ottokar am 29. Mai 2023, 18:39:46
Zur Forderung nach dem AV (Mietvertrag etc.) hat sich der BfDI im Rundschreiben Nr. 7 zum Datenschutz in den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) (https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Jobcenter/7-Rundschreiben-Jobcenter-GF.pdf?__blob=publicationFile&v=2) geäußert.
Danach ist der AV nur hinsichtlich der Einzelheiten der Entgeltvereinbarung einschließlich etwaiger Sonderzahlungen und schwankendem Einkommen relevant, der Rest darf geschwärzt werden, worauf das JC hinzuweisen schon in der Datenerhebung verpflichtet ist.
Dabei hat der BfDI allerdings gleich zwei Tatsachen übersehen:
1. dass diese Angaben auch in der Einkommensbescheinigung erfragt werden und
2. dass der AG lt. § 58 SGB II dazu verpflichtet ist, diese Angaben gegenüber dem JC zu machen, was einer Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I vorgeht.

Dieses Versehen hat der BfDI im Rundschreiben Nr. 8 zum Datenschutz in den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) vom BfDI (https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Jobcenter/8-Rundschreiben-Jobcenter-GF.pdf?__blob=publicationFile&v=2) korrigiert und weist dort ausdrücklich darauf hin, dass die Erhebung von Arbeitsvertrag und Einkommensbescheinigung aus den o.g. Gründen unzulässig ist. Es darf nur eines davon erhoben werden. Der BfDI ist dabei der Meinung, dass der AV das mildere Mittel darstellt - vermutlich weil der Leistungsbezug damit gegenüber dem AG nicht offengelegt wird. Grundsätzlich ist es jedoch dem Leistungsberechtigten freigestellt, was er vorlegt.


Wen es interessiert, diese und weitere Rundschreiben des BfDI zum Datenschutz in den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) sind hier zu finden: https://www.bfdi.bund.de/DE/DerBfDI/Dokumente/Rundschreiben/Jobcenter/Rundschreiben-Jobcenter-node.html
Titel: Aw: bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?
Beitrag von: Sun am 30. Mai 2023, 18:40:20
Hallo,
vielen Dank, für eure Antworten.
Morgen wird der Arbeitsbeginn usw. besprochen. Ab dem 01.06. läuft der Arbeitsvertrag, aber der erste Arbeitsvertrag ist erst der 02.06.23.
Den ersten Lohn gibt es wohl auch im Monat Juni, so am 28./29.06. (Lohnzufluss also im Arbeitsmonat).
Das heißt, dás Bürgergeld für Juni wird morgen in voller Höhe auf dem Konto sein und mit der ersten Lohnzahlung gibt es im Juni 2023 eine Überzahlung.
Das wird dem Jobcenter garantiert nicht passen, aber wir können es ja auch nicht ändern, dass der Job so  kurzfristig angeboten wurde und dass der Lohn schon im Arbeitsmonat gezahlt wird.
Was sollst, dann müssen wir die Überzahlung halt in Raten abzahlen, beim Inkasso Dienst; auch wenn das der JC Leistungsabteilung nicht passt.
Titel: Aw: bei einem neuen Job, welche Unterlagen muss man beim JC einreichen ?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 01. Juni 2023, 16:52:15
Zitat von: Sun am 30. Mai 2023, 18:40:20Den ersten Lohn gibt es wohl auch im Monat Juni, so am 28./29.06. (Lohnzufluss also im Arbeitsmonat).
Das heißt, dás Bürgergeld für Juni wird morgen in voller Höhe auf dem Konto sein und mit der ersten Lohnzahlung gibt es im Juni 2023 eine Überzahlung.
Das wird dem Jobcenter garantiert nicht passen, aber wir können es ja auch nicht ändern, dass der Job so  kurzfristig angeboten wurde und dass der Lohn schon im Arbeitsmonat gezahlt wird.
aber im Prinzip ist es so dass es genau so ablaufen sollte.

Bei allen anderen Varianten bin ich dagegen denn es geht nur zu Lasten des eLB und das darf nicht sein.

MFG FN