Huhu Ihr dahinten ;o),
bin mal wieder nach langer Zeit hier und freue mich schon jetzt über Eure Unterstützung.
Ich hatte schon letztes Jahr das Problem bzw. eine Frage an Euch gerichtet bezügl. des volljährigen Sohnes einer Bekannten. Sie hatte sich jetzt wieder an mich gewandt in folgender Sache:
Ihr Sohn hatte zum 01.09.22 eine Ausbildung angefangen, da es sich jedoch irgendwie erst auf den letzten Drücker ergab, dass er diese Stelle antreten konnte und er sich nicht sicher war, ob der handwerkliche Beruf überhaupt zu ihm passte (er hatte in der Vergangenheit wohl schon einiges 'ausprobiert', litt auch an Depressionen und war nicht wirklich stabil) ... meldete er sich beim Jobcenter offiziell als Auszubildender erst nach dem 01.09.22 beim JC. Er stand jedoch schon vorher mit seinem JC-Ansprechpartner in telef. Kontakt und erwähnte auch die Arbeitsaufnahme. Allerdings schriftlich meldete er dies erst nach dem 01.09.22. Den vom AG unterschriebenen Vertrag erhielt er auch erst irgendwann im Oktober 2022, da dieser noch von verschiedenen Handwerkskammern u.dgl. abgezeichnet werden musste.
Bis dato lief sonst alles irgendwie reibungslos, bis auf ein Schreiben vom JC, er möge sich doch um Ausbildungsbeihilfe bzw. Bafög bemühen, was er längst tat und man ihm dies begründet versagt hatte. D.h. der Sohn erhielt/erhält neben seiner geringen Ausbildungsvergütung noch aufstockendes ALG II.
Am 22.05.2023 erreichte ihn nun ein Schreiben vom JC 'Anhörung zu Überzahlungen im Monat September 2022'. Begründung: wegen verspäteter Mitteilung der Arbeitsaufnahme und daher Überzahlung in Höhe von ca. 340 €. In dem Schreiben steht weiter, dass geprüft werden muss, ob der Erstattungsanspruch gegen den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet werden kann. Hierzu soll er sich bis zum 08.06.2023 äußern (§24 10. Buch SGB X).
Desweiteren heisst es noch:
Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sind Sie in geringerer Höhe hilfebedürftig.
Die Entscheidung wäre wegen Erzielung von Einkommen aufzuheben.
Bei Ihnen ist Einkommen anzurechnen. Dies dürfte zur Minderung Ihres Anspruches geführt haben. Einkommen ist in dem Monat anzurechnen, in dem es zufliesst. Hierbei kommt es nicht auf persönliches Verschulden an.
(Jeweilige Paragrafen sind genannt)
Bei der Entscheidung über die Aufrechnung wird Ermessen ausgeübt. Nach Aktenlage ergeben sich derzeit keine Anhaltspunkte, die gegen eine Aufrechnung sprechen würden. Die Höhe der Aufrechnung würde 10 % des für Sie maßgebenden Regelbedarfs betragen.
Dem Schreiben liegt noch ein Fragebogen zur Prüfung einer beabsichtigten Aufrechnung anbei.
Die Frage ist nun, ob er überhaupt eine Möglichkeit hat, diese Zahlung ausser Kraft zu setzen, da er zur Zeit auch noch seinen Führerschein macht und diese Kosten - trotz seiner geringen Finanzen - selbst trägt.
Für Eure Tipps, Ratschläge usw. jetzt schon mal wieder vielen lieben Dank,
H..
Zitat von: HpunktBpunkt am 29. Mai 2023, 21:55:54Führerschein macht und diese Kosten - trotz seiner geringen Finanzen - selbst trägt.
Diese Kosten sind Privatsache. Das interessiert das JC nicht. Idealerweise sind die Kosten im Vorfeld zusammengespart. So hatten wir das gehandhabt. Waren 3000€.
Zitat von: HpunktBpunkt am 29. Mai 2023, 21:55:54Die Frage ist nun, ob er überhaupt eine Möglichkeit hat, diese Zahlung ausser Kraft zu setzen
Nein, mit der Ratenzahlung von 10% des Regelsatzes ist er schon gut bedient.
Der Führerschein ist Luxus und Luxus muss man sich leisten können. Natürlich muss das überzahlte Geld an das JC zurückgezahlt werden.
Rückzahlung zu viel erhaltenes ALGII ist völlig klar. Aufrechnung von 10% des Regelsatzes ist günstig, soweit alles richtig.
ABER
Ist die Rückzahlungsforderung in der Höhe richtig?
Weiterhin:
Ab 1.7. gibt es für Azubis eine völlig neue Freibetragsrechnung. Ist das bei den vorliegenden Bescheiden korrekt berücksichtigt worden (es stehen rund 300€ netto MEHR monatlich zu Verfügung)?
(Kopien der Bescheide, anonymisiert natürlich, wären zur Überprüfung nicht schlecht)
Ernie
@Sheherazade und @Quinky
Euch beiden erstmal herzlichen Dank für die Antworten, bzw. auch letztgestellte Frage von Quinky (darum kümmer ich mich gleich noch :zwinker:
Sheherazade's Antwort kam mir auch gleich in den Sinn.
Was den neuen Freibetrag anbelangt, kann ich auf die Schnelle nicht beantworten, schiess ich aber schnellstmöglich nach.
@Schnuffel01 und @Birgit63
Euren Comment zu meiner hauptsächlichen Frage hättet Ihr Euch wirklich sparen können, da absolut nicht hilfreich.
Es ging nicht um die Bewertung, ob der Führerschein jemandem gefällt oder nicht. Allerdings muss ich jetzt doch noch erwähnen, dass der junge Mann den Führerschein macht - nicht weil er diesen unbedingt in seine 'Luxussammlung' mit aufnehmen wollte - sondern weil der FS in dem Beruf zwar nicht zwingend erforderlich wäre, aaaber doch von großer Bedeutung (Kundenbesuche, Arbeitsausführungen bei den auswärtigen Kunden).
M.E. war sein 'Fehler' oder wie immer man das auch bezeichnen möchte, sich nicht um evtl. finanz. Hilfe zu bemühen. Ebenso hätte er auch seinen AG darauf ansprechen können, was er leider nicht tat.
Ansonsten liebe Grüße und ich melde mich (evtl. heute Abend noch)
H..
Ich habe nur geschrieben, daß die Finanzierung des FS das JC nicht intressiert. Nicht mehr und nicht weniger.
Gibt hier eine Ausbildung zum Pflegeassistenten bei einem Träger, wo der Erwerb des FS inkludiert ist, da notwendig für Klientenbesuche.
Ist der Lohn für September im September auf dem Konto eingegangen dann ist es ok.
Ist der Lohn für September erst im Oktober gezahlt worden dann gab es im September keine Überzahlung.
Ausbildungsentgelte müssen per Gesetz spätestens am Monatsletzten gezahlt werden.
Zitat von: Sheherazade am 01. Juni 2023, 08:38:39Ausbildungsentgelte müssen per Gesetz spätestens am Monatsletzten gezahlt werden.
Richtig. Damit ist aber nicht der Geldeingang auf dem Empfängerkonto gemeint, sondern die Vornahme der Zahlung selbst durch den Ausbildungsbetrieb.
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-174-20/
https://www.anwalt.de/rechtstipps/ueberweisungsauftrag-am-faelligkeitstermin-noch-rechtzeitig_095372.html
Doch, in diesem Fall ist damit der Zahlungseingang gemeint, siehe § 18 BBiG.
Genau das steht in § 18 BBiG eben nicht drin.
Dort steht nur, wann der Ausbildungsbetrieb die Zahlung spätestens vorzunehmen hat, Zitat:
Ausbildende haben die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
Das Gesetz stellt damit nur auf die Vorname der Zahlung ab und nicht darauf, wann diese für den Zahlungsempfänger wirtschaftlich verfügbar ist.
Lt. § 675s BGB ist die Vergütung somit am ersten Werktag des Folgemonats für den Azubi verfügbar.
Wenn du meinst. Ich kenne das seit nunmehr 4 Kindern eben anders, "zu Zahlen" setzt gleich mit "ist fällig", muss also zu dem Termin dem Empfänger zur Verfügung stehen. So sehen das auch alle anderen Quellen im Internet, z. B.
ZitatDie Fälligkeit der Ausbildungsvergütung ist im Berufsbildungsgesetz geregelt. Danach bemisst sich die Vergütung nach Monaten. Bei Berechnung für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Die Betonung liegt auf Arbeitstag, denn der letzte Tag des laufenden Monats ist nicht immer ein Arbeitstag.
DHZ (https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/wann-muss-die-ausbildungsverguetung-auf-dem-konto-sein-258245/)
oder
ZitatDas monatliche Ausbildungsgehalt wird vor Ablauf des aktuellen Monats gezahlt. Es muss also spätestens am letzten Arbeitstag des Monats auf deinem Konto sein (§ 18 Abs. 2 BBiG).
Aubi (https://www.aubi-plus.de/ausbildung/ausbildungsverguetung/)
Unabhängig was nun gesetzlich richtig ist. Eingang oder Zahlung am letzten des Monats.
Wichtig wäre in diesem Fall wann das Geld tatsächlich eingegangen ist. Gerade zu Beginn einer Ausbildung verzögert sich einiges. Es könnte daher gut möglich sein, dass das erste Geld tatsächlich erst in Oktober eingegangen ist. Damit gebe es keine Überzahlung in September.
Sollte das der Fall sein taucht dann nur ein neues Problem auf. Davon ausgehend, dass das folgende Gehalt dann pünktlich am letzten Tag des Monats eingeht, hat der Sohn dann im Oktober 2 Gehaltseingänge. Was dann wiederum zu einer Überzahlung in Oktober führen würde.
Ich würde dem JC mitteilen, dass sich die Ausbildung erst kurzfristig ergeben hat und man es "verschwitzt" hat es vor dem 01.09 mitzuteilen.
Die Summe muss dann eben mit 10% vom RS zurückbezahlt werden.
Sollte der Sohn (falls noch nicht schon) in dieser Zeit der Rückzahlung 18 werden käme dann evtl. die Minderjährigenhaftung ins Spiel. Die Restsumme müsste dann nicht mehr zurück bezahlt werden.
Also da
ZitatDie Fälligkeit der Ausbildungsvergütung ist im Berufsbildungsgesetz geregelt. Danach bemisst sich die Vergütung nach Monaten. Bei Berechnung für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Die Betonung liegt auf Arbeitstag, denn der letzte Tag des laufenden Monats ist nicht immer ein Arbeitstag.
DHZ (https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/wann-muss-die-ausbildungsverguetung-auf-dem-konto-sein-258245/)
steht das Gleiche, was ich schrieb.
Das
ZitatDas monatliche Ausbildungsgehalt wird vor Ablauf des aktuellen Monats gezahlt. Es muss also spätestens am letzten Arbeitstag des Monats auf deinem Konto sein (§ 18 Abs. 2 BBiG).
Aubi (https://www.aubi-plus.de/ausbildung/ausbildungsverguetung/)
ist eine freie Interpretation ohne Begründung.
Guten Morgen Euch und sorry für die späte Reaktion meinerseits.
Jetzt möchte ich das Thema meinerseits abschliessen, nachdem ich dieses WE nochmal mit der Mutter gesprochen hatte. Lt. ihrer Aussage erhielt ihr Sohn den 1. Ausbildungslohn noch am 30. September 2022.
Ebenso wurde auch der erhöhte Freibetrag vom JC (gemäß Bewilligungsbescheid) mit einberechnet.
Vielen Dank für Eure Bemühungen und liebe Grüße
H..