Viele Bürgergeldbescheide sind fehlerhaft. In den meisten Fällen werden die Ansprüche zum Nachteil der Leistungsberechtigten falsch berechnet. Nach einigen Auswertungen sind bis zu 50 Prozent der Bescheide falsch berechnet. Das Problem ist häufig: Die Berechnung der Ansprüche ist oft kompliziert, so dass auch den Jobcentern immer wieder Fehler unterlaufen.
https://www.gegen-hartz.de/news/5-gruende-warum-der-buergergeld-bescheid-ueberprueft-werden-sollte
also wird faktisch immer noch auf kosten der le..schlampig gearbeitet..aber im grunde ja auch nicht wirklich was neues.. :weisnich:
"Der Bescheid muss innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist liegen. Diese Frist beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Bescheides (oben rechts auf dem Bescheid)."
Und wieder mal eine falsche Information verbreitet, nur diesmal zum Nachteil der Leistungsempfänger.
Die Frist beginnt mit Zugang des Schreibens und nicht mit dem Ausstelldatum.
Zitat von: BigMama am 02. Juni 2023, 12:54:22"Der Bescheid muss innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist liegen. Diese Frist beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Bescheides (oben rechts auf dem Bescheid)."
Und wieder mal eine falsche Information verbreitet, nur diesmal zum Nachteil der Leistungsempfänger.
Die Frist beginnt mit Zugang des Schreibens und nicht mit dem Ausstelldatum.
wo wird da ne falschmeldung verbreitet.?im punkt 2 steht doch das 35% aller wiederprüche erfolgreich sind..egal ob der le oder der anwalt diese einlegt.diese fristen werden wohl hinsichtlich allen bzw den meisten bekannt sein..also werden wiedersprüche in den fristen gemacht..wo ist da die falschmeldung..?also wird da entsprechent schlampig gearbeitet zum nachteil der le.. :weisnich:
:wand:
@selbiger: Wenn der Bescheid am 1.6. erstellt wurde (Datum oben rechts), aber erst am 6.6. dem elb zugeht, beginnt die Frist auch erst am 6.6. und nicht am 1.6.
Daher enthält der Beitrag eine falsche Information zu Ungunsten der LE.
Dem Autor sind offensichtlich einfachste juristische Kenntnisse fremd. Man sollte sich über die Konsequenzen im klaren sein, wenn man nicht in der Lage ist die Bekanntgabe eines VA richtig wieder zu geben. Wenn ich mich richtig erinnere ist es nicht der erste Artikel des Autors der juristische Inhalte falsch wieder gibt.
Der Verweis auf eine Quelle mit mehr als 50 Prozent fehlerhafter Bescheide fehlt ebenso. Es könnten auch weniger sein. Dieses untermauert die schlechte Qualität des Artikels. bloß glauben leider viele die falschen Infos.
da steht aber nichts von wiederspruchsfristen usw..sondern davon das es auch weitere möglichkeiten zum wiederpruch gibt..
da steht nichts von irgendwelchen zeiten usw..sondern hier werden weitere möglichkeiten aufgezeigt..wenn die frist zb verstrichen ist..
also das mit :wand: ..kann man sich klemmen..völlige verdrehung des artikels.
also..wo ist da in diesem artikel die falschmeldung..?
und wenn da falschmeldungen sind..den sollte man sich in erster linie an den autor wenden..nicht an die jenigen die verlinken..
woher zb..will das jc wissen das der bescheit überhaubt eingegangen ist,beim le..?müsten die mir nicht nachweisen können..sie haben das schreiben an dem oder dem tag erhalten..und dab dann gilt das ganze..??
Zitat von: selbiger am 03. Juni 2023, 11:09:01da steht aber nichts von wiederspruchsfristen usw..sondern davon das es auch weitere möglichkeiten zum wiederpruch gibt..
da steht nichts von irgendwelchen zeiten usw..sondern hier werden weitere möglichkeiten aufgezäht..wenn die frist zb verstrichen ist..
also das mit :wand: ..kann man sich klemmen..völlige verdrehung des artikels.
also..wo ist da in diesem artikel die falschmeldung..?
und wenn da falschmeldungen sind..den sollte man sich in erster linie an den autor wenden..nicht an die jenigen die verlinken..
woher zb..will das jc wissen das der bescheit überhaubt eingegangen ist,beim le..?müsten die mir nicht nachweisen könen..sie haben das schreiben an dem oder dem tag erhalten..und dab dann gilt das ganze..??
Und mal wieder zeigt sich deine absolute juristische Ahnungslosigkeit. Ich bin grad unterwegs und komme später drauf zurück. Ich kann dir versichern, dass alles juristisch geregelt ist, allerdings erfährt man diese Regelungen in den entsprechenden Gesetzen und nicht in so schlechten Artikeln.
Ich habe doch den Teil mit der falschen Information in Anführungszeichen gleich an den Anfang meines Beitrags gesetzt.
Und darunter habe ich die korrekte Regelung genannt.
Was ist hieran nicht verständlich?
Es fehlt wahrscheinlich die gesetzliche Grundlage, aber ich würde fast behaupten, dass es danach auch nicht verstanden wird. Dazu kommt noch die Zustellungsfiktion. Dieses steht in § 37 Abs 1 und 2 SGB X.
Zitat von: selbiger am 03. Juni 2023, 11:09:01also..wo ist da in diesem artikel die falschmeldung..?
Ich habe die Falschmeldung mal falsch markiert.
Zitat3. Grund: Die Prüfung des Bürgergeld-Bescheids ist kostenlos
Die Rechtsanwälte prüfen kostenlos alle Bürgergeldbescheide des Jobcenters. Wichtig ist allerdings das Datum des Bescheides.
Der Bescheid muss innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist liegen. Diese Frist beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Bescheides (oben rechts auf dem Bescheid).
Liegt der Bürgergeldbescheid bereits außerhalb der Widerspruchsfrist, gibt es noch weitere Möglichkeiten. In diesem Fall kann ein Überprüfungsantrag gestellt werden. Das Jobcenter ist dann verpflichtet, die Leistungen und Ansprüche erneut zu prüfen und einen neuen Bescheid zu erstellen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt werden.
Die Rechtsgrundlage ist:
ZitatZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
BigMama hat es bereits richtig ausgeführt, offensichtlich mangelt es am verstehen. Vielleicht meinte der Autor auch, dass der Aussteller des VA sich dem selber bekannt gibt. Der VA gilt ab dem Zeitpunkt, wo man von ihm erfährt und ihn in der Hand hat. Wird er per Post versendet, so gilt grundsätzlich die Bekanntgabe nach dem dritten Tag der Aufgabe. Sollte der VA jedoch erst eine Woche später ankommen, so gilt die Bekanntgabe auch eine Woche nach der Aufgabe.
Zitat von: selbiger am 03. Juni 2023, 11:09:01also das mit :wand: ..kann man sich klemmen..völlige verdrehung des artikels.
also..wo ist da in diesem artikel die falschmeldung..?
Zitat von: AlterGaul am 03. Juni 2023, 11:05:07Dem Autor sind offensichtlich einfachste juristische Kenntnisse fremd.
selbiger vielleicht der Autor ? :lachen: