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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Hartzfrei am 07. Juni 2023, 01:59:41

Titel: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Hartzfrei am 07. Juni 2023, 01:59:41
Bin ich verpflichtet, dem JC bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung den konkreten Arbeitgeber mitzuteilen? Den Arbeitsvertrag dürfte ich z.B. gar nicht einreichen wegen Geheimhaltungsklauseln im Arbeitsvertrag.

Normalerweise müsste doch folgendes ausreichend sein, damit das JC seine Arbeit machen kann:

- Veränderungsmitteilung, in der ich den Beginn der Tätigkeit, das Gehalt und den Zeitpunkt der ersten Gehaltszahlung angebe. Das Feld Arbeitgeber lasse ich frei.

- Sobald das erste Gehalt da ist, die erste Lohnabrechnung + Kontoauszug zum Geldeingang (bei beiden ist der Arbeitgeber geschwärzt).

Das sollte doch eigentlich ausreichend sein, damit das JC seine Berechnungen machen kann, oder?

VG

Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: OLD-MAN am 07. Juni 2023, 09:05:43
Mal ´ne Gegenfrage: "Bist du im Familien- und Bekanntenkreis auch so auf Datenschutz bedacht oder "rutscht" dir hier der Name des neuen Arbeitgebers leichter heraus?

Warum also nicht einfach mal schreiben / sagen: "Ich arbeite seit ..... bei der Firma "xyz"?

Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Phil_N am 07. Juni 2023, 09:32:35
Zitat von: OLD-MANWarum also nicht einfach mal schreiben / sagen: "Ich arbeite seit ..... bei der Firma "xyz"?


Das sehe ich auch so und frage ich mich ebenfalls manches Mal, was diese Renitenz auslöst, den Arbeitgeber zu nennen. Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter muss, bevor ein Fall abgeschlossen werden kann, im EDV-Programm VerBIS angeben, was aus dem bisherigen Leistungsbezieher geworden ist.

Und was ist so schlimm daran, diese Info weiterzugeben, die ja nur das JC intern hat. Diese Information wird (in anonymisierter Form) auch deshalb benötigt, weil die BA gesetzlich verpflichtet ist, Arbeitsmarktstatistiken zu erstellen. Die BA muss darlegen, welche Wirtschaftsbereiche boomen und wo eine Flaute herrscht.

Außerdem wird statistisch ausgewiesen, wie viele Leute in Großbetrieben oder in KMU arbeiten. Dafür benötigt man die Nennung des AG. Geregelt ist die Mitwirkungspflicht in  § 60 SGB I. Darin steht: "Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2.Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen [...]"
.

Zudem sind weitere Mitwirkungspflichten in den §§ 56 bis 62 SGB II geregelt. Daraus schlussfolgere ich - und das wurde mir in einer Schulung im Jobcenter so beigebracht (ich war mal Arbeitsvermittler dort), dass die Pflicht besteht, den AG zu benennen. Und 99,9 % der Leute (so meine Erfahrung und Schätzung) haben auch keinerlei Problem damit. Warum auch? Was ist an dieser Information so schützenswert?
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Bundspecht am 07. Juni 2023, 11:22:50
Zitat von: Phil_N am 07. Juni 2023, 09:32:35Was ist an dieser Information so schützenswert?

Tja, vielleicht möchte der AG das ja auch nicht.... Ich habe bei der Euro Umstellung damals in Hamburg mitgemacht. Wir haben im gesamten Stadtgebiet die DM-Münzen eigesammelt, und später die Euro-Münzen wieder ausgeteilt.

AG war die HASPA (Hamburger Sparkasse), und da mussten wir so einiges zum Thema "Geheimhaltung" unterschreiben.

Unter anderem wollte der AG es damals nicht, dass man den "Job" an die große Glocke hängt....Thema Sicherheit !!!
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: OLD-MAN am 07. Juni 2023, 11:47:00
Zitat von: Bundspecht am 07. Juni 2023, 11:22:50AG war die HASPA (Hamburger Sparkasse), und da mussten wir so einiges zum Thema "Geheimhaltung" unterschreiben.

Man, man, man, komm´doch jetzt nicht vom Hölzchen auf´s Stöckchen. Damals, das ist mittlerweile über 20 Jahre her.

In diesem Faden geht es nur darum, dem JC den Namen des Arbeitgebers zu nennen, mehr nicht und ich sehe da keinen Verstoß gegen die DSGV.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Bundspecht am 07. Juni 2023, 12:01:16
Zitat von: OLD-MAN am 07. Juni 2023, 11:47:00dem JC den Namen des Arbeitgebers zu nennen, mehr nicht

Es ist scheiß egal ob das nun 20 Jahre her ist. Es gibt auch in der heutige Zeit Firmen die das einfach nicht wollen.... Und da kann sich das A-Amt oder JC nicht drüber hinweg setzen!

Zitat von: Hartzfrei am 07. Juni 2023, 01:59:41Veränderungsmitteilung, in der ich den Beginn der Tätigkeit, das Gehalt und den Zeitpunkt der ersten Gehaltszahlung angebe. Das Feld Arbeitgeber lasse ich frei.

- Sobald das erste Gehalt da ist, die erste Lohnabrechnung + Kontoauszug zum Geldeingang (bei beiden ist der Arbeitgeber geschwärzt).

Mehr würden die von mir auch nicht bekommen !

Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Felixxx am 07. Juni 2023, 12:13:34
Zitat von: Hartzfrei am 07. Juni 2023, 01:59:41Bin ich verpflichtet, dem JC bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung den konkreten Arbeitgeber mitzuteilen? Den Arbeitsvertrag dürfte ich z.B. gar nicht einreichen wegen Geheimhaltungsklauseln im Arbeitsvertrag.
Du kannst den Arbeitgeber im Vertrag "schwärzen" oder den Arbeitsvertrag erst gar nicht einreichen. Oder steht im Arbeitsvertrag etwa was Leistungsrelevantes? Mit der Veränderungsmitteilung und der Einkommensbescheinigung hast du deine Schuldigkeit getan.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: OLD-MAN am 07. Juni 2023, 13:55:20
Zitat von: Bundspecht am 07. Juni 2023, 12:01:16Es gibt auch in der heutige Zeit Firmen die das einfach nicht wollen.

Quatsch!

siehe hier:

§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: JensM1 am 07. Juni 2023, 15:22:17
ZitatEs ist scheiß egal ob das nun 20 Jahre her ist. Es gibt auch in der heutige Zeit Firmen die das einfach nicht wollen.... Und da kann sich das A-Amt oder JC nicht drüber hinweg setzen!

Ob TE die Daten des Arbeitsgebers mitteilt oder nicht, ist schon deshalb relativ egal, weil die JCs Zugriff auf Anmeldungen von Beschäftigungsverhältnissen haben und - soweit erforderlich - auch den AG direkt anschreiben können. Insofern würde ich den Arbeitsvertrag einfach ungeschwärzt einreichen, schon um direkte Rückfragen beim AG zu vermeiden.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: BigMama am 07. Juni 2023, 15:45:26
Wie kommst du darauf, dass das JC Zugriff auf Daten zur Anmeldung von Beschäftigungsverhältnissen hat?
Meinst du die Mitteilung der Krankenkassen wenn Beiträge vom JC und von einem AG abgeführt werden?
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Felixxx am 07. Juni 2023, 16:03:07
Betriebsnummer?
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: JensM1 am 07. Juni 2023, 16:06:00
ZitatWie kommst du darauf, dass das JC Zugriff auf Daten zur Anmeldung von Beschäftigungsverhältnissen hat?

Beschäftigungsverhältnisse bis auf einige Ausnahmen wie Beamte müssen vom Arbeitgeber bei der DRV bzw. der Minijobzentrale innerhalb von spätestens 6 Wochen angemeldet werden. Diese Daten sind seitens JC abrufbar inkl. Name, Adresse, Betriebsnummer etc. des Arbeitgebers.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: TripleH am 07. Juni 2023, 17:50:35
Zitat von: JensM1 am 07. Juni 2023, 16:06:00Beschäftigungsverhältnisse bis auf einige Ausnahmen wie Beamte müssen vom Arbeitgeber bei der DRV bzw. der Minijobzentrale innerhalb von spätestens 6 Wochen angemeldet werden. Diese Daten sind seitens JC abrufbar inkl. Name, Adresse, Betriebsnummer etc. des Arbeitgebers.

Korrekt. Über das Verfahren "eSolution".
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Bundspecht am 07. Juni 2023, 19:06:58
Zitat von: OLD-MAN am 07. Juni 2023, 13:55:20Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen,

Zitat von: Hartzfrei am 07. Juni 2023, 01:59:41Bin ich verpflichtet, dem JC bei Aufnahme

finde den Fehler !!!
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Fettnäpfchen am 07. Juni 2023, 19:23:19
Zitat von: Hartzfrei am 07. Juni 2023, 01:59:41Normalerweise müsste doch folgendes ausreichend sein, damit das JC seine Arbeit machen kann:

- Veränderungsmitteilung, in der ich den Beginn der Tätigkeit, das Gehalt und den Zeitpunkt der ersten Gehaltszahlung angebe. Das Feld Arbeitgeber lasse ich frei.

- Sobald das erste Gehalt da ist, die erste Lohnabrechnung + Kontoauszug zum Geldeingang (bei beiden ist der Arbeitgeber geschwärzt).

Das sollte doch eigentlich ausreichend sein, damit das JC seine Berechnungen machen kann, oder?
Ja

MfG FN
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Hartzfrei am 08. Juni 2023, 00:32:08
Erst mal vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Ich hätte nicht gedacht, dasss das so eine Diskussion auslöst.

Vielleicht hätte ich noch schreiben sollen, warum ich dem JC den AG nicht mitteilen will. Es geht mir nicht um Datenschutz o.ä., der Grund ist folgender:

Der AG weiß nicht, dass ich arbeitslos war. Und das soll auch so bleiben. Wenn ich dem JC den AG mitteile, könnte das JC oder die Arbeitsagentur den AG evtl. kontaktieren, z.B. um mal nachzufragen, wie es denn so läuft oder aus anderen Gründen. Und dann wars das mit dem Vertrauensverhältnis zwischen dem AG und mir. Das würde dann vermutlich zur Kündigung führen wegen nicht vollständiger Angaben im Lebenslauf. Genau das will ich vermeiden.

Zu meiner Situation und um Nachfragen zu vermeiden:

Ich übe schon sehr lange eine selbständige Tätigkeit aus und bin / war aufgrund zu geringer Einnahmen (unter 100,- € / mtl., d.h. ich bin kein Aufstocker, habe ALG2-Leistung in voller Höhe und KV über das JC) auch mehrere Jahre auf das JC angewiesen.

Mit meiner Arbeitsvermittlerin hatte ich nach vielen erfolglosen Bewerbungen besprochen, dass ich die Arbeitslosigkeit besser verschweige und nur meine selbständige Tätigkeit im Lebenslauf angebe, um meine Chancen bei einer Bewerbung zu erhöhen. Es gibt leider immer noch Vorurteile gegenüber Menschen, die längere Zeit arbeitslos waren.

Die Arbeitsvermittlerin hat mich auch u.a. mit einer Weiterbildung unterstützt, einen sozialversicherungepflichtigen Job zu finden, der in etwa meiner selbständigen Tätigkeit entspricht. Und nun habe ich genau so einen Job gefunden, und stehe kurz vor Abschluss des Arbeitsvertrags.

Leider ist diese Arbeitsvermittlerin, zu der ich ein sehr gutes Verhältnis habe, noch mehrere Wochen in Urlaub bzw. auf Weiterbildung. Wenn ich Ihr das alles persönlich mitteilen könnte, würde sie sich darum kümmern, dass das JC und die Arbeitsagentur den AG nicht kontaktieren. Bei ihrer Vertretung bzw. bei der Leistungsabteilung bin ich mir da nicht so sicher.

Daraus ergeben sich für mich noch folgende Fragen:

- Gibt es eine Rechtsgrundlage (Gesetz oder Urteil), welche es dem JC und der Arbeitsagentur (ggf. auf meinen Antrag hin) verbieten, dem AG mitzuteilen, dass ich arbeitslos war bzw. diesen zu kontaktieren? Ist der § 38 (3) S.2 SGB III evtl. so eine Rechtsgrundlage?

ZitatSie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen.

Mein Ziel wäre zunächst mal eine schriftliche Bestätigung vom JC und ggf. der Arbeitsagentur, dass weder das JC noch die Arbeitsagentur den AG jetzt oder in Zukunft (zumindest, solange der Arbeitsvertrag besteht) kontaktieren. Dann würde ich dem JC den AG mitteilen. Wenn ich nur darum bitte, kann ich mich wahrscheinlich nicht darauf verlassen. Ein paar §§ bzw. Urteile würden da schon eher helfen. Wie würdet ihr ein solchen Schreiben verfassen?

- Muss ich die Veränderungsmitteilung unbedingt VOR Beginn der Tätigkeit (d.h. bevor mich der AG bei der KV/RV anmeldet) beim JC einreichen? Nächste Woche beginnt nämlich eine Einarbeitung, obwohl der Arbeitsvertrag vom AG noch nicht unterschrieben wurde, da noch ein Führungszeugnis aussteht. Deshalb bin ich mir nicht sicher, ob mich der AG schon ab nächster Woche anmeldet. Kann ich das über die KV erfahren, ob mich der AG schon angemeldet hat?

So, das war jetzt viel Text und ich hoffe, es ist jetzt klar, warum mir das so wichtig ist mit der Nennung des AGs. Ich will halt nur nicht, dass mir das JC oder die Arbeitsagentur den Job jetzt noch auf die letzten Meter versauen, indem sie beim AG nachfragen oder Unterlagen anfordern. Denn dann bricht der 3. WK schon früher aus - und zwar in meinem JC. :teuflisch:
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Phil_N am 08. Juni 2023, 07:15:35
Ich kann jetzt mit keinem Urteil helfen, sondern nur aus meiner Erfahrung als ehemaliger Arbeitsvermittler in 3 verschiedenen Jobcentern sprechen. Wenn du keinerlei Leistungen mehr von JC/BA beziehst, werden die den Arbeitgeber nicht kontaktieren. Denn es gibt keinerlei Grund dafür. Einen Anruf oder ein Anschreiben im Gusto eines "Wir wollten nur mal hören, wie es so läuft mit Herrn Hartzfrei" wäre ein Sozialdatenschutzverstoß und davon abgesehen auch absolut unprofessionell.

Davon abgesehen haben die Mitarbeitenden des JC auch mehr zu tun als sowas. Anders wäre es, wenn du Leistungen nach § 16e/i SGB II in Anspruch nähmest. Dann wäre ein Coach sogar verpflichtet, diesen Kontakt zu suchen. Aber wenn du ganz weg bist vom Amt, wird sich von dort auch keiner mit dem neuen AG in Verbindung setzen. Die Höhe deines neuen Einkommens will das JC übrigens wissen, weil die - von sich aus - prüfen (wollen), ob dir noch ergänzende Leistungen zustehen.

Da ich aber deine Angst verstehe, möchte ich noch folgendes anmerken: Wenn du einfach nur dem JC sowas schreibst wie "Hiermit melde ich mich ab dem 01.07.2023 vom ALG II Leistungsbezug ab. Ich benötige ab dann keinerlei ALG II Leistungen mehr, weil ich zum 01.07.2023 einen sv-pflichtigen Job gefunden habe und meinen Lebensunterhalt nun komplett selbst bestreite", wird das JC die Zahlung einstellen und fertig.

Das JC wird dich zwar auffordern, den AG zu benennen und dich an deine Mitwirkungspflichten erinnern, aber weiter passieren wird nix. Was soll auch passieren? Was soll das JC schon tun? Man wird dein "Profil" in der EDV dann aus der Arbeitsvermittlung abmelden und die Zahlungen an dich und die KK einstellen. Fertig. Im System erzeugt das dann einen Datenqualitätsfehler (weil unklar ist, was aus dir wurde), aber das hat für dich keinerlei Relevanz.

Zitat von: Hartzfrei am 08. Juni 2023, 00:32:08Muss ich die Veränderungsmitteilung unbedingt VOR Beginn der Tätigkeit (d.h. bevor mich der AG bei der KV/RV anmeldet) beim JC einreichen? Nächste Woche beginnt nämlich eine Einarbeitung, obwohl der Arbeitsvertrag vom AG noch nicht unterschrieben wurde, da noch ein Führungszeugnis aussteht.

Eigentlich musst du die Veränderungsmitteilung vorher abgeben, ja. Wenn du sie erst abgibst, nachdem du den neuen Job aufgenommen hast, wird für den Monat, in dem dein neuer Job beginnt, doppelt Geld fließen, nämlich am Anfang des Monats das ALG II durch die BA und am Ende des Monats das Gehalt vom AG. Das JC wird bei verspäteter Änderungsmeldung das zuviel gezahlte ALG II einfach zurückfordern von dir. Egal, ob du den AG nun angibst in deiner Veränderungsmitteilung oder nicht. Mehr passieren wird nicht.

Du musst dir übrigens bzgl. eines etwaigen nicht bestehenden Krankenversicherungsanspruches in der Zeit zwischen ALG II-Abmeldung und Anmeldung des neuen Jobs bei der KK durch den AG keine Sorgen machen. Es existiert der sogenannte nachgehende Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V). Du bist also selbst nach Abmeldung aus dem Leistungsbezug noch einen Monat nachversichert. Das sollte locker reichen für die anmeldung bei der KK durch deinen AG.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Sheherazade am 08. Juni 2023, 08:43:43
Zitat von: Phil_N am 08. Juni 2023, 07:15:35Da ich aber deine Angst verstehe, möchte ich noch folgendes anmerken: Wenn du einfach nur dem JC sowas schreibst wie "Hiermit melde ich mich ab dem 01.07.2023 vom ALG II Leistungsbezug ab. Ich benötige ab dann keinerlei ALG II Leistungen mehr, weil ich zum 01.07.2023 einen sv-pflichtigen Job gefunden habe und meinen Lebensunterhalt nun komplett selbst bestreite", wird das JC die Zahlung einstellen und fertig.

IN diesem Fall könnte es etwas anders aussehen: Der TE ist selbständig tätig seit Jahren und wird demnach nur einen vorläufigen Bewilligungsbescheid haben. Das Jobcenter wird also auf jeden Fall nach dieser Abmeldung noch die abschließende EKS einfordern, sofern die Abmeldung nicht zufällig auf das Ende des Bewilligungszeitraumes trifft, dann reicht es wohl, einfach keinen WBA zu stellen.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Phil_N am 08. Juni 2023, 08:52:09
Ja, da hast du Recht. Wenn nur ein vorläufiger Bewilligungsbescheid existiert, wird das wohl so kommen. Ich war davon ausgegangen, dass die Selbstständigkeit nur noch rein auf dem Papier besteht und dem JC das auch bewusst ist, weil geschrieben wurde: "ich bin kein Aufstocker, habe ALG2-Leistung in voller Höhe und KV über das JC". Daher hatte ich geschlussfolgert, dass es keine wirkliche Selbstständigkeit ist, die Gewinn abwirft, sondern das - als reine Schutzbehauptung - nur dem neuen AG gegenüber behauptet wird, um die Arbeitslosigkeit zu verschweigen (was ich gut verstehen kann).
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Hartzfrei am 08. Juni 2023, 17:07:43
Danke nochmal für eure Antworten.

Ich werde dem JC jetzt einfach mal meine aktuelle Situation schriftlich mitteilen. Es gibt noch einige Unklarheiten, so dass ich aktuell keine vernünftigen Angaben in der Veränderungsmitteilung machen kann.

1. Die Einarbeitung beginnt am kommenden Mo., wird bezahlt, und auch im Arbeitsvertrag ist dieses Datum als Beginn des Arbeitsverhältnises vermerkt.

2. Gleichzeitig besteht aber kommenden Mo. noch kein gültiger Arbeitvertrag, da der AG den Arbeitsvertrag erst unterschreibt, sobald das Führungszeugnis vorliegt. Und das wird bis Mo. sicherlich noch nicht vorliegen.

3. Das erste Gehalt bekomme ich dann (lt. den Angaben im Arbeitsvertrag) zum Ende des Monats, also noch im Juni. Mir ist klar, dass ich dann das für Juni zuviel gezahlte Bürgergeld zurückzahlen muss. Das ist auch kein Problem, wenn ich es in min. 2 Raten zurückzahlen kann.

4. Gleichzeitig steht auch die Höhe des Gehalts nicht fest, da ich einen schwankenenden Arbeitszeitrahmen und somit auch ein schwankendes Gehalt habe (ist ein TZ-Job).

5. Außerdem kommt noch hinzu, dass ich vermutlich noch ein paar Euro Anspruch (wegen der Freibeträge) auf Bürgergeld hätte, falls ich in einem Monat nur die Mindesstundenanzahl arbeiten muss. Darauf verzichte ich aber gern, denn das wäre dann wohl das totale Chaos (Ein Monat Anspruch, den nächsten Monat nicht, usw...). Auf jeden Fall habe ich auch bei der Mindestarbeitszeit Netto mehr, als ich über das Bürgergeld erhalte, und das reicht mir dann auch.

6. Ich benötige auch keine Eingleiderungsleistungen bzw. Leistungen nach § 16e/i SGB II

7. Die abschließende EKS (ja, ich habe einen vorläufigen Bescheid) reiche ich dann ein, sobald mir der vom AG unterschriebene Arbeitsvertrag vorliegt und alles fix ist.

8. Der AG hat mich (stand heute) noch nicht bei der KV angemeldet. Laut tel. mit der KK ist das kein Problem, denn es gibt ja den einen Monat Nachversicherungszeit.

Wie ihr seht, steht also momentan noch nix genaues fest, und ich werde die o.g. Punkte erst mal in ein Schreiben ans JC packen, und das heute nacht per FAX ans JC schicken. Dann habe ich hoffentlich meine Mitwirungspflichten aktuell erfüllt, denn mehr weiß ich momentan auch nicht.

Ich hoffe, dass ich nix wichtiges vergessen habe, was ich evtl. noch in das Schreiben packen sollte.

Was meint ihr?

Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: TripleH am 08. Juni 2023, 17:38:25
Zitat von: Hartzfrei am 08. Juni 2023, 00:32:08Mein Ziel wäre zunächst mal eine schriftliche Bestätigung vom JC und ggf. der Arbeitsagentur, dass weder das JC noch die Arbeitsagentur den AG jetzt oder in Zukunft (zumindest, solange der Arbeitsvertrag besteht) kontaktieren. Dann würde ich dem JC den AG mitteilen. Wenn ich nur darum bitte, kann ich mich wahrscheinlich nicht darauf verlassen

Dazu gibt es auch, soweit du tatsächlich weiter aufstockend Bürgergeld bekommst oder hinsichtlich des Zuflusses 06/23 etwas unklar, nicht. Das JC ist berechtigt, den Arbeitgeber um diverse Auskünfte zu ersuchen, dieser ist zur Auskunft verpflichtet, vgl. § 57 SGB II (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__57.html).
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: JensM1 am 08. Juni 2023, 17:48:46
Ich würde den Sachverhalt wie von dir angedacht mitteilen und um eine vorläufige Zahlungseinstellung ab 07/23 bitten, da EK Zufluss in 06/23 zu erwarten. Geht auch telefonisch. Zusätzlich mitteilen, dass Arbeitsvertrag nach Unterzeichnung, Lohnzufluss und Gehaltsabrechnung 06/23 unverzüglich nach Erhalt Ende 06/23 bzw Anfang 07/23 nachgereicht werden.

Da du für 06/23 noch Leistungen vom JC erhalten hast, würde ich den Arbeitgeber auf keinen Fall schwärzen.


Wenn das JC den Arbeitgeber nicht hinterlegen kann, kommt irgendwann über den automatischen Datenabgleich nach § 52 SGB II eine Meldung beim JC an. Diese kann dazu führen, dass der Arbeitgeber angeschrieben wird.

Die beste Chance, jegliche Kontaktaufnahme zwischen JC und AG zu vermeiden, besteht mE darin, alle für das JC relevanten Sachverhalte umfassend mitzuteilen, dann gibt es einfach keinerlei Grund, den AG zu kontaktieren.

Du kannst auch direkt darauf hinweisen, dass du deinen Mitwirkungspflichten umfassend nachkommen wirst und das eine Kontaktaufnahme zum AG vermieden werden soll, um das Arbeitsverhältnis nicht zu gefährden, damit könntest du das Risiko noch weiter minimieren.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Sensoriker am 08. Juni 2023, 19:14:26
Ich würde mich daran halten

Zitat von: Phil_N am 08. Juni 2023, 07:15:35Hiermit melde ich mich ab dem 01.07.2023 vom ALG II Leistungsbezug ab. Ich benötige ab dann keinerlei ALG II Leistungen mehr, weil ich zum 01.07.2023 einen sv-pflichtigen Job gefunden habe und meinen Lebensunterhalt nun komplett selbst bestreite

Noch dazu schreiben, dass du den Kontoauszug wo ersichtlich ist wann dein Gehalt einging sofort nach erhalt einreichst (geschwärzt). Und mehr nicht.
Da du dich ja ab dem 01.07 aus dem Bezug abmeldest benötigen sie auch keine Lohnabrechnung, da es für die Zukunft nichts mehr zu berechnen gibt. Das wäre nur Leistungsrelevant wenn du weiterhin noch aufstockende Leistungen möchtest.

Der Arbeitsvertrag geht dem JC mal gar nichts an. Es sind nur Leistungsrelevante Angaben zu machen und dazu gehört der Arbeitsvertrag nun mal nicht.

Wenn dein erstes Gehalt dann noch in Juni eingeht erfolgt noch eine Rückforderung seitens des JC und das wars. Geht es aufgrund von Verzögerungen erst in Juli ein, gibt es auch keine Rückforderung.
(deine Selbsständigkeit hier mal ausgeklammert, da ich nicht weiß wie sowas gehandhabt wird.)
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: JensM1 am 08. Juni 2023, 19:46:30
ZitatDer Arbeitsvertrag geht dem JC mal gar nichts an. Es sind nur Leistungsrelevante Angaben zu machen und dazu gehört der Arbeitsvertrag nun mal nicht.

Ok, nochmal. TE scheint es vorrangig darum zu gehen, dass das JC den Arbeitgeber nicht kontaktiert. Kenntnis über Name, Adresse etc des AGs erhält es spätestens über die automatisierte Meldung. Diese Meldung ist nach Weisungslage unverzüglich zu bearbeiten. Führt in der Praxis nicht selten  dazu, dass der Arbeitgeber ohne weitere Fallsichtung wg Überlastung (Urlaubszeit steht demnächst an) sofort angeschrieben wird.

Dein Hinweis ist rechtlich sicher nicht zu beanstanden, aber einfach praxisfern, was die Intentionen von TE betrifft.

Edit:
Den Zufluss muss TE entgegen deinem Beitrag natürlich in jedem Fall nachweisen, da für 06/23 Leistungen bezogen wurden.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Sensoriker am 08. Juni 2023, 20:08:05
Zitat von: JensM1 am 08. Juni 2023, 19:46:30Den Zufluss muss TE entgegen deinem Beitrag natürlich in jedem Fall nachweisen, da für 06/23 Leistungen bezogen wurden.

??
Habe ich doch geschrieben.

Zitat von: Sensoriker am 08. Juni 2023, 19:14:26Noch dazu schreiben, dass du den Kontoauszug wo ersichtlich ist wann dein Gehalt einging sofort nach erhalt einreichst (geschwärzt). Und mehr nicht.

Kontoauszug ist als Nachweis ausreichend.

Edit:
Muss mich korrigieren. Freibetrag wird ja vom Brutto berechnet und vom Netto abgezogen. Daher doch Lohnabrechnung nötig.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: JensM1 am 08. Juni 2023, 20:17:46
ZitatHabe ich doch geschrieben

Nein.

ZitatDa du dich ja ab dem 01.07 aus dem Bezug abmeldest benötigen sie auch keine Lohnabrechnung, da es für die Zukunft nichts mehr zu berechnen gibt

ZitatKontoauszug ist als Nachweis ausreichend.

Nö. Der Kontoauszug muss zur Gehaltsabrechnung passen (etwaige Vorschusszahlungen o. ä. nicht ersichtlich), Freibeträge werden aus dem Bruttoeinkommen errechnet, nur Kontoauszug wird den meisten Mitarbeitern JC nicht ausreichen. Im Zweifel würde das JC bei diesen Tipps den AG anschreiben...
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Papagena am 08. Juni 2023, 20:43:40
Zitat:

"Vielleicht hätte ich noch schreiben sollen, warum ich dem JC den AG nicht mitteilen will. Es geht mir nicht um Datenschutz o.ä., der Grund ist folgender:

Der AG weiß nicht, dass ich arbeitslos war. Und das soll auch so bleiben. Wenn ich dem JC den AG mitteile, könnte das JC oder die Arbeitsagentur den AG evtl. kontaktieren, z.B. um mal nachzufragen, wie es denn so läuft oder aus anderen Gründen. Und dann wars das mit dem Vertrauensverhältnis zwischen dem AG und mir. Das würde dann vermutlich zur Kündigung führen wegen nicht vollständiger Angaben im Lebenslauf. Genau das will ich vermeiden."


Hallo Hartzfrei,

wenn man innerhalb eines Jahres den Arbeitgeber wechselt, oder einen neuen Job aus der Arbeitslosigkeit antritt, dann erhält die neue Personalabteilung alle Daten von Dir aus dem laufenden Jahr, denn diese ist nicht nur für Deinen Lohn zuständig, sondern auch für Deine jeweiligen Sozialabgaben. Verheimlichen kann man da garnichts.

Es wäre also besser Du spielst mit offenen Karten.

Grüßle
Papagena
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Sensoriker am 08. Juni 2023, 20:59:29
@JensM1
Du hast schon gesehen, dass ich mich dahingehend selber korrigiert habe bevor du geantwortet hast??
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: JensM1 am 08. Juni 2023, 21:27:46
Zitatwenn man innerhalb eines Jahres den Arbeitgeber wechselt, oder einen neuen Job aus der Arbeitslosigkeit antritt, dann erhält die neue Personalabteilung alle Daten von Dir aus dem laufenden Jahr, denn diese ist nicht nur für Deinen Lohn zuständig, sondern auch für Deine jeweiligen Sozialabgaben.

Woher und wie bekommt ein Arbeitgeber diese Daten? Wenn es da keine krasse Rechtsänderung in den letzten Jahren gegeben hat, dürfte immer noch gelten, dass der AG das neue Beschäftigungsverhältnis anmeldet, Abgaben auf jährlicher Basis errechnet und fertig.

Frage aus Interesse, nicht, um deinen Post zu diskreditieren.

ZitatDu hast schon gesehen, dass ich mich dahingehend selber korrigiert habe bevor du geantwortet hast??

Nein, poste gerade mit 0815 Uralt Handy und das braucht dann oft ne Weile. Aber bitte niemals persönlich nehmen! Ich vertrete einfach tlw eine andere Meinung, das mache ich dann auch klar, aber will damit deine Auffassung oder dich als User überhaupt nicht abwerten.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Hary am 09. Juni 2023, 20:29:00
Zitat von: Hartzfrei am 08. Juni 2023, 00:32:08Der AG weiß nicht, dass ich arbeitslos war. Und das soll auch so bleiben. Wenn ich dem JC den AG mitteile, könnte das JC oder die Arbeitsagentur den AG evtl. kontaktieren, z.B. um mal nachzufragen, wie es denn so läuft oder aus anderen Gründen. Und dann wars das mit dem Vertrauensverhältnis zwischen dem AG und mir. Das würde dann vermutlich zur Kündigung führen wegen nicht vollständiger Angaben im Lebenslauf. Genau das will ich vermeiden.

Warum sollte das zur Kündigung führen? Sofern du nicht gelogen hast, gibt es keine Probleme. Wenn du deinen Lebenslauf jedoch gefälscht hast, dann wäre eine Kündigung noch das geringere Übel. Dein AG wird sicher die eine oder andere Information erhalten wenn er dich anmeldet. Immerhin sind teile dieser Informationen auch notwendig für die Steuer und so weiter.

Welche Details hast du beim Lebenslauf weggelassen? Im Allgemeinen wird ein AG schon davon ausgehen dass man sich bewirbt, weil man keine Arbeit hat oder absehbar keine mehr haben wird. Von daher muss man eine Arbeitslosigkeit ja nicht verschweigen.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Phil_N am 10. Juni 2023, 08:19:23
Zitat von: JensM1 am 08. Juni 2023, 21:27:46Woher und wie bekommt ein Arbeitgeber diese Daten? Wenn es da keine krasse Rechtsänderung in den letzten Jahren gegeben hat, dürfte immer noch gelten, dass der AG das neue Beschäftigungsverhältnis anmeldet, Abgaben auf jährlicher Basis errechnet und fertig.

Das ist auch mein aktueller Informationsstand, weshalb ich davon ausgehe, dass der neue AG nicht von der BA angeschrieben wird, wenn der Threadstarter keinerlei Leistungen mehr bezieht und der Fall abgeschlossen ist. Ich bin aber immer interessiert daran, mein Wissen zu aktualisieren. Also teilt es mir gerne mit, falls ich da falsch liege.

Zitat von: Hary am 09. Juni 2023, 20:29:00Im Allgemeinen wird ein AG schon davon ausgehen dass man sich bewirbt, weil man keine Arbeit hat oder absehbar keine mehr haben wird. Von daher muss man eine Arbeitslosigkeit ja nicht verschweigen.

Sehr viele Menschen bewerben sich gar nicht aus der Arbeitslosigkeit heraus, sondern aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis auf einen neuen Job. Der AG muss also keineswegs von (drohender) Arbeitslosigkeit der Bewerber ausgehen. Die Arbeitslosigkeit zu verschweigen, indem man nebenbei selbstständig ist, ist eine durchaus nachvollziehbare Strategie. Arbeitslosigkeit wird nunmal noch immer als Manko gesehen. Sie ist negativ konnotiert.

Die Arbeitslosigkeit im Lebenslauf wegzulassen ist streng genommen auch kein Fälschen. Ein Kollege (Jurist) erklärte es mir mal so: Du darfst in den Lebenslauf nichts schreiben, was du nicht wirklich getan hast. Sehr wohl darfst du bestimmte Stationen deines Lebens aber weglassen. Das muss auch so sein, denn gerade bei Leuten über 40, die schon mehrere Jobs inne hatten, wird der Lebenslauf sonst schnell über 2 Seiten lang, und das sollte in der Regel nicht sein.

Wenn jemand z. B. im LL sowas angibt wie "01/2017 - 06/2023: Selbstständige Tätigkeit als XYZ" und er in der Zeit ebenfalls ALG II bezogen hat, diese Angabe im LL aber weglässt, ist das eine Auslassung (in Ordnung), aber keine Lüge (nicht in Ordnung). Denn es ist ja nicht die Unwahrheit, dass in jener Zeit eine Selbstständigkeit bestand (sofern sie denn wirklich bestand).

Ich war mal im JC tätig und habe meinen "Kunden", die nebenbei selbstständig waren, da teils auch dazu geraten, die Arbeitslosigkeit wenn möglich nicht zu erwähnen. Die Leute, die sich daran hielten, fanden deutlich leichter einen neuen Job als jene, die völlig "ehrlich" waren. Das kann man bedauern, aber so läuft es nunmal häufig.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Papagena am 10. Juni 2023, 11:04:18
Guten Morgen JensM1 und Phil_N, :coffee:

eine Freundin von mir arbeitet als Kauffrau im Büro eines Betriebes und erledigt dort auch die Personalangelegenheiten, Dienstpläne, sowie die Buchhaltung. Mit ihr hatte ich mich vor ca. 2 Jahren darüber unterhalten wie die Abläufe sind, wenn man im laufenden Jahr den Arbeitgeber wechselt. Und von ihr habe ich auch erfahren, daß die Krankenkassen alle Sozialabgaben weiterleiten. Der Plan des TE wird meiner Meinung nicht aufgehen, aus verschiedenen Gründen:

Dem A-Amt den neuen Arbeitgeber nicht mitteilen wird nicht klappen da das A-Amt die Betriebsnummern selbst vergibt und daher kennt:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/betriebsnummern-service/alles-wichtige

Früher war die Lohnsteuerbescheinigung noch in Papierform üblich und mußte dem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden, heute läuft das online, via ELStAM:

Ab Seite 19:


https://download.elster.de/download/dokumente/FAQ-PDF_AG.pdf

Sonstige Bezüge im Lohnsteuerrecht - Arbeitgeberwechsel:


https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sonstige-bezuege-im-lohnsteuerrecht-341-arbeitgeberwechsel_idesk_PI42323_HI2827866.html

Und wie ich hier von Euch erfahren habe, könnte es auch mit dem Urlaub problematisch werden:

Zitat:

"Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen."


https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__6.html


Ich wünsche Euch Allen ein sonniges Wochende!  :cool:

Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Hary am 10. Juni 2023, 11:56:47
Zitat von: Phil_N am 10. Juni 2023, 08:19:23Die Arbeitslosigkeit im Lebenslauf wegzulassen ist streng genommen auch kein Fälschen. Ein Kollege (Jurist) erklärte es mir mal so: Du darfst in den Lebenslauf nichts schreiben, was du nicht wirklich getan hast. Sehr wohl darfst du bestimmte Stationen deines Lebens aber weglassen. Das muss auch so sein, denn gerade bei Leuten über 40, die schon mehrere Jobs inne hatten, wird der Lebenslauf sonst schnell über 2 Seiten lang, und das sollte in der Regel nicht sein.

Ich selbst habe nur noch einen Kurzlebenslauf am Ende genutzt. Also eine Seite mit Qualifikationen und dann meiner Meinung nach wichtigen Stationen. Am Ende noch besondere Kenntnisse und den Hinweis dass ich im persönlichen Gespräch gerne mehr mitteile. Welchen AG interessiert bei einem 40 Jährigen denn in welchen Kindergarten und Grundschule man war, oder die 10 Discounter wo man mal einen Ferienjob gemacht hat. Zusammengefasst "Erfahrungen im Einzelhandel" und fertig.

Arbeitslosigkeiten in den Lebenslauf zu schreiben ist meines erachten nach ohnehin der größte Unsinn. Ich schreibe ja im Anschreiben auch nicht, dass ich dieses und jenes mal schief gelaufen ist :)
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Sheherazade am 10. Juni 2023, 12:52:14
Zitat von: Hary am 10. Juni 2023, 11:56:47Arbeitslosigkeiten in den Lebenslauf zu schreiben ist meines erachten nach ohnehin der größte Unsinn. Ich schreibe ja im Anschreiben auch nicht, dass ich dieses und jenes mal schief gelaufen ist :)

Andererseits sollte ein Lebenslauf auch nicht aussehen wie ein mottenzerfressener Teppich, weil chronologisch viele Lücken drin sind.

Mein Mann ist jetzt fast 40 Jahre auf dem Bau beschäftigt, da gab es (besonders vor 20/25 Jahren) öfter mal kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit (1-4 Monate). Die habe ich später im Lebenslauf wegretuschiert, indem ich die Beschäftigungszeiten davor und danach verlängert habe.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Hartzfrei am 10. Juni 2023, 17:27:25
@JensM1
ZitatDie beste Chance, jegliche Kontaktaufnahme zwischen JC und AG zu vermeiden, besteht mE darin, alle für das JC relevanten Sachverhalte umfassend mitzuteilen, dann gibt es einfach keinerlei Grund, den AG zu kontaktieren.
Das wird wohl das beste sein, um dann unnötige Nachfragen bei AG zu vermeiden.

ZitatDu kannst auch direkt darauf hinweisen, dass du deinen Mitwirkungspflichten umfassend nachkommen wirst und das eine Kontaktaufnahme zum AG vermieden werden soll, um das Arbeitsverhältnis nicht zu gefährden, damit könntest du das Risiko noch weiter minimieren.
Das habe ich in dem o.g. Schreiben ans JC sehr deutlich gemacht. Sobald ich den vom AG unterschrieben Arbeitsvertrag habe, reiche ich eine Veränderungsmitteilung ein. Darin nenne ich dann auch den AG, da das JC den über die automatisierte Meldung sowiso erfährt. Dann kann das JC auch die Leistungen ab 07/23 komplett einstellen. Sobald ich die erste Lohnabrechnung habe, reiche ich diese zusammen mit dem entsprechenden Kontoauszug für den Zufluss ein. Damit kann das JC dann die Rückforderung für 06/23 berechnen.

@Sensoriker
ZitatDer Arbeitsvertrag geht dem JC mal gar nichts an. Es sind nur Leistungsrelevante Angaben zu machen und dazu gehört der Arbeitsvertrag nun mal nicht.
Das sehe ich auch so, und eigentlich darf doch der Arbeitsvertrag Dritten (also dem JC) nicht ohne Zustimmung des AG bekanntgegeben werden, oder? Den AG kann ich hier ja schlecht um Erlaubnis fragen... Falls das JC den Arbeitsvertrag unbedingt sehen will, müsste doch eigentlich ein überwiegend geschwärzter Arbeitsvertrag ausreichend sein, in dem nur die für das JC relevanten Daten sichtbar wären. Was meint ihr, und welche Daten wären relevant?

@Papagena
Zitatwenn man innerhalb eines Jahres den Arbeitgeber wechselt, oder einen neuen Job aus der Arbeitslosigkeit antritt, dann erhält die neue Personalabteilung alle Daten von Dir aus dem laufenden Jahr, denn diese ist nicht nur für Deinen Lohn zuständig, sondern auch für Deine jeweiligen Sozialabgaben.
Laut Rückfrage bei meiner Krankenkasse erfährt der neue AG (zumindest von der KK) nicht, dass ich zuvor Arbeitslos war. Die haben mir das in etwa so erklärt, wie von JensM1 beschrieben.
ZitatWoher und wie bekommt ein Arbeitgeber diese Daten? Wenn es da keine krasse Rechtsänderung in den letzten Jahren gegeben hat, dürfte immer noch gelten, dass der AG das neue Beschäftigungsverhältnis anmeldet, Abgaben auf jährlicher Basis errechnet und fertig.
@Phil_N
Das was du im Post #30 geschrieben hast, ist exakt meine Situation. Ich hatte das ja auch mit meiner Fallmanagerin besprochen, und auch sie meinte, dass eine Auslassung der Arbeitslosigkeit keine Lüge ist. Die im LL angegebenen Daten müssen natürlich stimmen, und das tun sie auch bei mir. Ich war und bin selbständig, und war es auch die ganze Zeit während des ALG2-Bezugs. Die Einnahmen waren nur so gering, dass ich den vollen ALG2-Satz erhalten habe.

@Papagena
Zitat...wenn man im laufenden Jahr den Arbeitgeber wechselt.
Gilt es als Wechsel des AG, wenn man vom JC zu einem AG "wechselt"? Ist der Bezug von Bürgergeld eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. eine steuerpflichtige Vorbeschäftigung? Gilt das JC als AG?
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Papagena am 10. Juni 2023, 17:39:44


@Papagena
Zitat...wenn man im laufenden Jahr den Arbeitgeber wechselt.
Gilt es als Wechsel des AG, wenn man vom JC zu einem AG "wechselt"? Ist der Bezug von Bürgergeld eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. eine steuerpflichtige Vorbeschäftigung? Gilt das JC als AG?[/quote]

Nein, das A-Amt gilt nicht als Arbeitgeber und die Bezüge sind steuerfrei.
Nur würde ich an Deiner Stelle nicht verheimlichen, daß ich Sozialleistungen erhalten habe, denn wenn das im Nachhinein herauskommt, dann weiß ich nicht, wie Dein neuer Arbeitgeber darauf reagieren würde.

Und viel Glück beim neuen Job!
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Fettnäpfchen am 10. Juni 2023, 18:02:09
Hartzfrei

Wie man es auch dreht und wendet und alles betrachtet was hier geschrieben wurde sollte man eins nicht außer Acht lassen:

Hauptsache der AG erfährt nicht vor Arbeitsantritt das man im Bezug ist/war. Wobei so etwas
Zitat von: JensM1 am 08. Juni 2023, 17:48:46Wenn das JC den Arbeitgeber nicht hinterlegen kann, kommt irgendwann über den automatischen Datenabgleich nach § 52 SGB II eine Meldung beim JC an. Diese kann dazu führen, dass der Arbeitgeber angeschrieben wird.
wegen so etwas
Zitat von: Phil_N am 08. Juni 2023, 07:15:35Davon abgesehen haben die Mitarbeitenden des JC auch mehr zu tun als sowas


Denn es wäre nicht das erste Mal dass durch übergriffiges Verhalten von JC/SB Seite eine Anbahnung verhindert wurde/würde.
Sei es durch das dass der AG nichts mit einem faulen Hartzer zu tun haben will
oder das JC ein Praktikum daraus machen will
oder noch schlimmer
eine Unterstützung von Lohnkostenübernahme mit betreutem Choaching anbietet. (bei dem der AG dann auf den Trichter kommt das könne man ja öfters machen und dazu muss man ja nur die Arbeitskraft austauschen damit wäre innerhalb der Probezeit der Job wieder weg. Das das nur einmal klappt wenn das JC aufpasst ist eine andere Nummer.)

MfG FN
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Hary am 11. Juni 2023, 12:14:24
Zitat von: Hartzfrei am 10. Juni 2023, 17:27:25Falls das JC den Arbeitsvertrag unbedingt sehen will, müsste doch eigentlich ein überwiegend geschwärzter Arbeitsvertrag ausreichend sein, in dem nur die für das JC relevanten Daten sichtbar wären. Was meint ihr, und welche Daten wären relevant?
Suche dazu doch einmal in diversen Rechtsforen wo auch Juristen mitwirken. Diese Frage kommt öfter vor und es gibt ja einige Urteile dazu, die eigentlich immer in die selbe Richtung gehen: Ein gewöhnlicher Arbeitsvertrag hat keinen besonderen Schutz, einzelne Klauseln die der Geheimhaltung unterliegen, z.B wenn du in einem sensiblen Hochrisiko Bereich arbeitest dürften geschwärzt werden. Also solche Informationen wie dass du in einem Labor Zugang und Forschung an tödlichen Viren machst, oder die Zugangsdaten für irgendwelche Atomwaffen oder ähnlichen kennst. So was wäre schützenswert. Ein gewöhnlicher Arbeitsvertrag eher nicht.

Aber soweit ich es verstanden habe darf das Jobcenter nur eine Sache fordern. Entweder den AV oder die Einkommensbescheinigung. Liegt eines von beiden vor, dann habe ich es so verstanden, dass die andere Sache nicht mehr gefordert werden kann. Vom Grundsatz sollte die Einkommensbescheinigung die der AG ausfüllen muss ja ausreichen.

Von meinem Arbeitsvertrag was das JC wohl damals etwas genervt, da er zwei nur Seiten umfasst. Persönliche Daten, Stellenbezeichnung, Entgeldgruppe, Siegel/Unterschriften und ein Verweis auf den "KAVO EKD-Ost", wo alles geregelt ist und ein Normalsterblicher nicht versteht :)
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Ellen_Alien am 11. Juni 2023, 13:12:04
ZitatVom Grundsatz sollte die Einkommensbescheinigung die der AG ausfüllen muss ja ausreichen.
Damit passiert genau das, was TE ja verhindern möchte. AG erfährt vom Bezug.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Sheherazade am 11. Juni 2023, 13:33:24
Alternativ eben den Arbeitsvertrag bzw. eine Kopie davon - aber das will er ja auch nicht.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Hary am 11. Juni 2023, 13:36:39
Zitat von: Ellen_Alien am 11. Juni 2023, 13:12:04Damit passiert genau das, was TE ja verhindern möchte. AG erfährt vom Bezug.
Ohne wird es wohl aber nicht funktionieren. Da führt ja kein Weg dran vorbei. Das Jobcenter muss diese fordern und der AG muss diese auch ausfüllen, egal ob es dem AN passt oder nicht. Man könnte es vielleicht herauszögern, aber schlussendlich wird die Bescheinigung ausgefüllt werden, im Zweifel im Zuge eines Verfahrens und dann wird es nur noch unangenehmer.

Wobei es ja nun kein Problem sein sollte, sofern der TE nicht irgendwie falsche Angaben gemacht hat. Leistungsbezug bedeutet ja nicht offensichtlich auch Arbeitslos. Ein Aufstocker steht ja nun vor einem AG auch nicht schlechter da.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Ellen_Alien am 11. Juni 2023, 13:44:33
ZitatDas Jobcenter muss diese fordern und der AG muss diese auch ausfüllen, egal ob es dem AN passt oder nicht.
Nein. Diese Bescheinigung muss nur ausgefüllt werden, wenn sich der AN während des Arbeitsverhältnisses im Leistungsbezug befindet. Keinesfalls muss diese nach dem Leistungsbezug für zurückliegende Zeiträume ausgefüllt werden. Das wäre ja noch schöner.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Hartzfrei am 11. Juni 2023, 15:11:24
Also ich habe jetzt nochmal in früheren Unterlagen von meinem JC nachgeschaut, und da wollten die bei Arbeitsaufnahme folgendes:

Die Anlage EK (von mir ausgefüllt), Die Einkommensbescheinigung vom AG - alternativ anstelle der Einkommensbescheinigung einen Lohnnachweis des AG.

Dann noch den Arbeitsvertrag, die erste Lohnabrechnung und den Kontoauszug, aus dem der erste Lohnzufluss ersichtlich ist.

Frage: Gilt als Lohnnachweis die Lohnabrechnung? Falls ja, sollte der Rest passen. Den Arbeitsvertrag kann ich ja entsprechend schwärzen.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Ellen_Alien am 11. Juni 2023, 15:40:43
Ja die Lohnabrechnung ist der Nachweis über den Lohn.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Sensoriker am 11. Juni 2023, 20:15:42
Der AV ist immer noch völlig irrelevant um eine evtl Überzahlung (oder sonst irgendwas) im Juni zu berechnen und darf auch nicht gefordert werden.

Ich persönlich würde denen schriftlich und nachweisbar mitteilen, dass ich ab/seit xx eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nachgehe und ab Juli auf weitere Zahlungen vom JC verzichte.
Die Lohnabrechnung für Juni sowie der Kontoauszug wo ersichtlich ist wann das erste Gehalt eingegangen ist, wird nach Erhalt unverzüglich zugesandt.

Das ist völlig ausreichend um eine eventuelle Überzahlung im Juni zu berechnen. Den AG kann das JC schonmal gar nicht anschreiben, da der ihnen bis dato nicht bekannt ist. Den AG in der später eingereichten Abrechnung/Kontoauszug kann man notfalls noch schwärzen. Da ich dann ab Juli nicht mehr Leistungsempfänger wäre, hat das JC auch keine Berechtigung mehr den AG anzuschreiben. Vor allem da eine Lohnabrechnung dann vorliegt. Die Forderung nach eine zusätzliche Einkommensbescheinigung wäre eine nicht zulässige doppelte Datenerhebung.

Das wäre, aber wie gesagt meine Vorgehensweise. Wie der TE das im Endeffekt handhabt muss er natürlich selber wissen.
Titel: Aw: Mitteilung des Arbeitgebers bei Arbeitsaufnahme
Beitrag von: Ellen_Alien am 11. Juni 2023, 21:11:51
Zitat von: Sensoriker am 11. Juni 2023, 20:15:42Der AV ist immer noch völlig irrelevant um eine evtl Überzahlung (oder sonst irgendwas) im Juni zu berechnen und darf auch nicht gefordert werden.

Ich persönlich würde denen schriftlich und nachweisbar mitteilen, dass ich ab/seit xx eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nachgehe und ab Juli auf weitere Zahlungen vom JC verzichte.
Die Lohnabrechnung für Juni sowie der Kontoauszug wo ersichtlich ist wann das erste Gehalt eingegangen ist, wird nach Erhalt unverzüglich zugesandt.

Das ist völlig ausreichend um eine eventuelle Überzahlung im Juni zu berechnen. Den AG kann das JC schonmal gar nicht anschreiben, da der ihnen bis dato nicht bekannt ist. Den AG in der später eingereichten Abrechnung/Kontoauszug kann man notfalls noch schwärzen. Da ich dann ab Juli nicht mehr Leistungsempfänger wäre, hat das JC auch keine Berechtigung mehr den AG anzuschreiben. Vor allem da eine Lohnabrechnung dann vorliegt. Die Forderung nach eine zusätzliche Einkommensbescheinigung wäre eine nicht zulässige doppelte Datenerhebung.

Das wäre, aber wie gesagt meine Vorgehensweise. Wie der TE das im Endeffekt handhabt muss er natürlich selber wissen.
Sehe ich genauso und würde ich auch so handhaben. 👍🏻