Eine betriebliche Altersversorgung muss sich nicht an der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit orientieren. Es ist auch zulässig, den zuletzt erreichten Lebensstandard abzubilden, urteilte am Dienstag, 20. Juni 2023, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 3 AZR 221/22). Danach werden Teilzeitbeschäftigte jedenfalls dann nicht unzulässig benachteiligt, wenn ihr durchschnittlicher Arbeitszeitumfang der letzten zehn Jahre berücksichtigt wird.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/rente-betriebliche-altersversorgung-darf-auf-letzte-arbeitsjahre-abstellen