Mein Sohn hat letzte Woche sein Abi erhalten. Er ist aktuell auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle. Um sein Taschengeld aufzubessern hat er eine Aushilfsstelle (9 Std/Woche, 12EUR/Std) gefunden. Diese fing am 12.06.23 an. Das Gehalt wird er am 15.07. bekommen.
Im Bewilligungsbescheid (ab Mai 2023) wird der Juni um ca. 300EUR gekürzt, wegen dieser Arbeit. Da ja erst ab 01.07. bei Schülern (und auch die zwischen Abschluss und Ausbildungsbeginn liegen) die Änderung "Einkommensfreibetrag für Schülerjobs" greift.
Jetzt habe ich ein Verständnisproblem:
- Ich dachte immer, es zählt das Zuflussprinzip (Gehalt im Juli)
- Bis zur Neuregelung ab 01.07. gilt doch die alte Ferienjob Regelung, wo der Schüler innerhalb der Ferien (in denen wir uns jetzt befinden) weit mehr als 9hx12EURx3wochen (für Juni) also 324EUR hinzuverdienen darf (ich meine 2.400EUR pro Jahr innerhalb der Ferien).
Dann verstehe ich auch nicht, warum 295,63EUR abgezogen werden. Wenn man die im Bescheid getroffene Regelung für richtig nimmt, dann müssten doch von den 324EUR Freibeträge abgezogen werden. 100EUR und weitere 20% (oder so). Also haut die Rechnung generell nicht hin.
Ich bleibe dennoch bei meiner o. g. Denkweise. Bis 30.06.2023 muss die alte Regel gelten (Ferienjob) und ab 01.07.2023 dann die neue mit Freibetrag bis 520EUR für Schüler bis 25 Jahren.
Was meint ihr dazu?
Erklärung aus dem Bescheid:
Das Einkommen von K. wird bis zum 30.06.2023 entsprechend berücksichtigt.
Im Juni 2023 wir das Einkommen von K. berücksichtigt. Die Angaben aus dem Arbeitsvertrag werden zugrundegelegt. Mit Neuregelung ab 01.07.2023 sind Ferienjobs bei Schüler anrechnungsfrei, die vorwiegend in der Ferienzeit absolviert werden. In Ihrem Fall erfolgt keine Berücksichtigung des Ferienjobs von K. bis Ende der Ferien bis zum 04.08.2023. Da das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.08.2023 befristet ist, muss eine Berücksichtigung ab 05.08.2023 bis 31.08.2023, allerdings dann unter Berücksichtigung des ab 01.07.2023 geltenden Freibetrages. Eine abschließend korrekte Erfassung kann dann mit Eingang der Lohnnachweise erfolgen.
Soweit ich weiß, gilt die Ferienregelung nicht mehr nach dem Schulabschluß.
Dennoch kann das Einkommen erst nach Zufluss angerechnet werden. Wieso wusste das Jobcenter so früh von dem Job, dass die es im neuen Bescheid ab Mai schon berücksichtigen konnten?
Stimmt. Lese ich auch gerade hier: https://www.gegen-hartz.de/news/ferienjobs-eine-chance-fuer-schueler-in-hartz-iv (Wer ist Schüler und wer nicht (mehr)).
Unsere Bedürftigkeit fing am 01.05.2023 an. Antrag wurde Mitte Mai gestellt. Bis heute mussten einige Nachweise nachgereicht werden. In dieser Zeit hat mein Großer den Vertrag unterschrieben. Ich dachte mir, besser direkt Bescheid geben als nachher TamTam auslösen.
PS: Hab einen Textauszug aus dem Bescheid oben eingefügt. Für mich klingt das nach einer Nachberechnung wenn die Lohnabrechnung vorliegt. Dennoch bin ich gewillt einen Widerspruch einzureichen.
Zitat von: Sheherazade am 23. Juni 2023, 09:29:39Soweit ich weiß, gilt die Ferienregelung nicht mehr nach dem Schulabschluß.
Kenne ich auch nur so und in der Neuregelung ab 01.07 steht auch nur was von
ausschließlich in den Schulferien.
Er hat jetzt nun mal keine Ferien mehr.
Was den 520,- Freibetrag angeht lese ich da nur, dass es für die gilt die
neben ihrer Ausbildung einer Nebentätigkeit nachgehen.
Bezüglich der jetzigen Anrechnung.
Was steht im Bescheid von welchem Lohn (Höhe) das JC ausgeht?
Berechnung der Leistungen für Juni 2023: Einkommen aus Erwerbstätigkeit |
Brutto | 432,00 |
Netto | 432,00 |
Abzüglich Freibetrag auf das Erwerbseinkommen | 166,40 |
Zwischensumme | |
Erwerbseinkommen | 265,60 |
Kindergeld | 250,00 |
zu berücksichtigendes Gesamteinkommen | 515,60 |
Gesamtbedarf | 649,58 |
Personenbezogenes Einkommen | 515,60 |
Bedarf | 133,98 |
Die Berechnung stimmt soweit.
Die sind von 9h x 12EUR x 4wochen ausgegangen.
Wobei wenn das Geld erst in Juli eingeht dürfte in Juni gar nichts angerechnet werden (außer Kindergeld)
Da er erst am 12.06 angefangen ist (also keine 4 Wochen bis zum ersten) verringert sich die Summe noch. (Davon ausgehend das am 15.07 nur der Lohn von Juni überwiesen wird.)
Ihr könnt dagegen Widerspruch einlegen oder warten bis die Abrechnung da ist und dann mit Nachweis wann das Geld eingegangen ist, einreichen. Das fehlende Geld muss dann nachgezahlt werden.
Es kann für die ganze Zeit NICHTS!!!! angerechnet werden.
Da die Person, um die es geht, unter 25 Jahre ist UND sich in der Ausbildung befindet (Azubi-Stelle wird gesucht), sind die Regelungen für Schüler/Auszubildende und die Neuregelung ab 1.7.23 anzuwenden.
Daher
1.) Im Juni ist eine Anrechnung völlig unmöglich, da kein Einkommen vorhanden ist (laut Arbeitsvertrag erst am 15. des nächsten Monats) (Juli) der Lohn überwiesen wird.
2.) Eine Berechnung von 4 Wochen ist unmöglich, da nur 3 Wochen im Monat Juni gearbeitet wird (wie schon vorher beschrieben)
3.) Bis 30.6. ist die Schulferienregelung anzuwenden (bis 2.400€/Jahr frei)
4.) ab 1.7. ist die neue 520€-Freigrenze zu berücksichtigen, da die Person sich in der Ausbildung befindet. (der 520€-Freibetrag wird nicht NEBEN der Ausbildung gewährt, sondern WÄHREND der Ausbildung gewährt)(bis zum 25. Lebensjahr)
5.) Somit ist für die ganze Zeit keine Anrechnung des Lohnes möglich, da sämtliche Freigrenzen im jeweiligen Zeitraum unterschritten werden.
6.) geharnischten Widerspruch gegen die gesamte Anrechnung des Lohnes!
Ernie
P.S.
Wenn man gehässig ist, könnte man im Widerspruch nachfragen, ob das Zuflussprinzip bekannt ist, da es deutschlandweit ja erst seit 1.4.2005 IMMER gültig ist!!!
Für den August wird ein individueller Freibetrag eingefügt. Jetzt bin ich unsicher, ob sein Verdienst hinzugerechnet wird oder nicht. Die Familienkasse zahlt weiterhin das Kindergeld, weil er ja auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle ist. Ob der Beginn in September 2023 oder 2024 wird, wissen wir nicht. Für mich stellt sich die Frage, wie ein junger Erwachsener nach Schulabschluss behandelt wird. Er ist zwar kein Schüler mehr, aber auch kein Student oder Azubi (noch nicht). Arbeitslos im eigentlich Sinn ist er auch nicht (er sucht ja nach einer Stelle). Ich glaube, im Gesetz ist das auch nicht wirklich definiert. Zumindest finde ich nichts dazu.
Berechnung der Leistungen für August 2023: Einkommen aus Erwerbstätigkeit |
Brutto | 432,00 |
Netto | 432,00 |
Kindergeld | 250,00 |
Gesamteinkommen | 682,00 |
individueller Freibetrag | 432,00 |
zu berücksichtigendes Gesamteinkommen | 250,00 |
Gesamtbedarf | 649,58 |
Personenbezogenes Einkommen | 250,00 |
Bedarf | 399,98 |
Was ich grdstzl. nicht verstehe: Wieso ist jemand nicht arbeitslos, wenn er auf Jobsuche ist?
:scratch:
@Quinky: Das sehe ich ähnlich wie Du. Nur will ich mir keine Feinde machen, auch wenn es angebracht wäre, die Person zurecht zustutzen. Widerspruch mit sachlicher Begründung, fertig!
@Leeres Portemonnaie: Mein Sohn sucht keinen Job! Er sucht eine Ausbildungsstelle. Er würde auch kein Kindergeld bekommen, wenn er Arbeitslos gemeldet und somit auf Jobsuche wäre. Allerdings würden dann die 250,00 Kindergeld aus der Berechnung fallen und der Gesamtbedarf wachsen. Dann hätte er aber nächste Woche einen Termin beim Vermittler! Garantiert! :cool:
Schüler ist man nach dem Abitur bis zum Ende des Schuljahres.
Wenn man danach nicht in einem Ausbildungsverhältnis steht, hat man weder Schulferien noch ist man Azubi.
@Quinky
Punkt 1. / 2. schon geschrieben
Punkt 3. Die Schulferienregelung gilt für Schulferien also die Zeit zwischen dem Unterricht. Der Sohn ist fertig mit der Schule hat also aktuell keine Ferien.
Punkt 4. Wo ist der Unterschied zwischen "neben" oder "während"? Zudem ist er noch nicht in Ausbildung.
Punkt 5. So nicht richtig. Siehe unten.
Punkt 6. Widerspruch gegen die Anrechnung in Juni (da Gehalt erst in Juli) und die Anrechnung von ganzen 4 Wochen in Juli (da nur 2 Wochen in Juni gearbeitet)
Schüler im Sinne dieses Freibetrags sind alle, die:
1. eine entweder allgemeinbildene
(Haupt-/ Werkreal-, Real-, Gesamt-, Gemeinschaftsschule, Gymnasium,...)
oder berufsbildende Schule (ohne Ausbildungsvergütung) besuchen
und
2. unter 25 Jahre alt sind.
Der Schülerstatus endet dabei mit dem Schulabschluss. Das bedeutet bei Schulabgängern (z.B. nach dem Realschulabschluss) sind die Sommerferien keine Ferien mehr, denn sie sind nun keine Schüler mehr Ausnahme: Die Schüler besuchen nach den Ferien wieder eine Schule im oben genannten Sinn.
Zitat von: dagrey am 23. Juni 2023, 09:40:30PS: Hab einen Textauszug aus dem Bescheid oben eingefügt. Für mich klingt das nach einer Nachberechnung wenn die Lohnabrechnung vorliegt. Dennoch bin ich gewillt einen Widerspruch einzureichen.
Also nur ein vorläufiger Bescheid? Dann brauchst du keinen Widerspruch einlegen, sondern nur zeitnah die Lohnabrechnung deines Sohnes zzgl. Kontoauszugskopie über den Zufluss einreichen. Dann wird nachberechnet.
Zitat von: Sensoriker am 23. Juni 2023, 11:56:00Punkt 6. Widerspruch gegen die Anrechnung in Juni (da Gehalt erst in Juli) und die Anrechnung von ganzen 4 Wochen in Juli (da nur 2 Wochen in Juni gearbeitet)
Der Bescheid ist schon von April oder Mai, die Widerspruchsfrist dürfte vorbei sein und -wie schon geschrieben- ein Widerspruch ist nicht mehr notwendig, wenn es sich ohnehin nur um einen vorläufigen Bescheid handelt.
Zitat von: dagrey am 23. Juni 2023, 11:44:50@Leeres Portemonnaie: Mein Sohn sucht keinen Job! Er sucht eine Ausbildungsstelle. Er würde auch kein Kindergeld bekommen, wenn er Arbeitslos gemeldet und somit auf Jobsuche wäre. Allerdings würden dann die 250,00 Kindergeld aus der Berechnung fallen und der Gesamtbedarf wachsen. Dann hätte er aber nächste Woche einen Termin beim Vermittler! Garantiert! :cool:
Mein Kind hatte exakt nach Abschluss des Abiturs eine Einladung vom JC, da wurde uns klar gemacht, d. er 1. keine Ferien mehr hat (das wussten wir nämlich auch nicht) und bis zum Beginn des Studiums als Ausbildungssuchend gilt und somit ohne Beschäftigung ist, was arbeitslos bedeutet, und sehr wohl in diesen zwei Monaten (bis Stud.beginn) "vermittelt" werden kann.
Ein 1€-Job wurde nicht akzeptiert, da das kein Geld bringen würde (= Ersparnis f. JC).
Das Kindergeld wird bis zu 4 Monate in solchen Überbrückungszeiten weiter gezahlt.
Zu #12
So war es auch zu lesen in dem Bescheid, nach Einreichung der Lohnzettel wird genau gerechnet.
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 23. Juni 2023, 12:04:20Das Kindergeld wird bis zu 4 Monate in solchen Überbrückungszeiten weiter gezahlt.
Ja, kenne ich auch so. Im allgemeinen kommt das Abi bzw. der Schulabschluß ja nicht unerwartet und man kümmert sich schon vorher um einen Studienplatz oder eine Ausbildungsstelle. Hier im Umkreis werden nur noch die Reste der Ausbildungsplätze für dieses Jahr angeboten, wer eine Ausbildungsstelle (oder einen Studienplatz) wollte, hat schon was er gesucht hat.
Zitat von: Sheherazade am 23. Juni 2023, 12:00:01Der Bescheid ist schon von April oder Mai, die Widerspruchsfrist dürfte vorbei sein
Zitat von: dagrey am 23. Juni 2023, 09:40:30Unsere Bedürftigkeit fing am 01.05.2023 an. Antrag wurde Mitte Mai gestellt.
Wenn der Bescheid also erst Ende Mai kam wäre es evtl noch innerhalb der Widerspruchsfrist.
Zitat von: Sheherazade am 23. Juni 2023, 12:00:01Also nur ein vorläufiger Bescheid? Dann brauchst du keinen Widerspruch einlegen, sondern nur zeitnah die Lohnabrechnung deines Sohnes zzgl. Kontoauszugskopie über den Zufluss einreichen. Dann wird nachberechnet.
Der Bescheid ist schon von April oder Mai, die Widerspruchsfrist dürfte vorbei sein und -wie schon geschrieben- ein Widerspruch ist nicht mehr notwendig, wenn es sich ohnehin nur um einen vorläufigen Bescheid handelt.
Der Bescheid wurde nicht als "vorläufiger" bezeichnet. Im Betreff steht "Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" und weiter wird nirgends "vorläufig" benannt. Der Bescheid ist vom 22.06.2023. Widerspruchsfrist endet am 21.07.2023.
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 23. Juni 2023, 12:04:20Mein Kind hatte exakt nach Abschluss des Abiturs eine Einladung vom JC, da wurde uns klar gemacht, d. er 1. keine Ferien mehr hat (das wussten wir nämlich auch nicht) und bis zum Beginn des Studiums als Ausbildungssuchend gilt und somit ohne Beschäftigung ist, was arbeitslos bedeutet, und sehr wohl in diesen zwei Monaten (bis Stud.beginn) "vermittelt" werden kann.
Ein 1€-Job wurde nicht akzeptiert, da das kein Geld bringen würde (= Ersparnis f. JC).
Das Kindergeld wird bis zu 4 Monate in solchen Überbrückungszeiten weiter gezahlt.
Zu #12
So war es auch zu lesen in dem Bescheid, nach Einreichung der Lohnzettel wird genau gerechnet.
Das klingt logisch, da ihr ja anscheinend schon im Bezug von ALG2 wart, bevor das Abi bestanden wurde. Ich war allerdings bis 30.04.2023 in Arbeit. Und das Abi wurde während der Antragstellung bestanden. Den aktuellen Kindergeldbescheid hat das JC vorliegen. Entsprechend wissen die, das mein Sohn auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle ist. Der Aushilfsjob ist befristet bis zum 31.08.2023 mit dem Grund "Ausbildungsbeginn ab 01.09.2023" obwohl es noch keine Stelle gibt. (Der Supermarkt hat den Vertrag so ausgefüllt.) Wir rechnen mit einer Stelle ab September (Interview hat schon stattgefunden, Eignungstest bestanden, 2 Tage Schnupperkurs im Betrieb, nur die Zusage fehlt noch. Erfolgschance recht hoch!).
Eigentlich geht es mir hier nur um die Anrechnung seines Minijobs für die 6 Wochen. Aber wie bereits aufgelistet, der August wird nicht angerechnet.
Zitat von: Sheherazade am 23. Juni 2023, 12:10:22Ja, kenne ich auch so. Im allgemeinen kommt das Abi bzw. der Schulabschluß ja nicht unerwartet und man kümmert sich schon vorher um einen Studienplatz oder eine Ausbildungsstelle. Hier im Umkreis werden nur noch die Reste der Ausbildungsplätze für dieses Jahr angeboten, wer eine Ausbildungsstelle (oder einen Studienplatz) wollte, hat schon was er gesucht hat.
Erzähl das mal meinem Sohn. Bis Mitte 2022 war er der Meinung, im Anschluss zu studieren. Davon habe ich ihm abgeraten, da er extrem lernfaul ist. Er hat sein Abi mit 3,0 bestanden, ohne wirklich anwesend zu sein, geschweige denn richtig zu lernen. So haben wir uns Anfang des Jahres darauf geeinigt, dass er erst einmal eine Ausbildung macht, und danach immer noch ein Studium angehen könne.
Zitat von: dagrey am 23. Juni 2023, 12:21:44Das klingt logisch, da ihr ja anscheinend schon im Bezug von ALG2 wart, bevor das Abi bestanden wurde. Ich war allerdings bis 30.04.2023 in Arbeit. Und das Abi wurde während der Antragstellung
...
Wo ist denn da die Logik?
Es zählt der Zpkt des "Ereignisses".
Hat aber absolut nichts mit Definition von "arbeitslos" zu tun.
Ich hatte einen Job, war Aufstocker zu der Zeit.
Da Du gleich in Bürgergeldbezug fällst nach Jobverlust, warst Du evtl auch nicht voll erwerbstätig, oder? :scratch:
Zitat von: dagrey am 23. Juni 2023, 12:21:44Der Bescheid ist vom 22.06.2023. Widerspruchsfrist endet am 21.07.2023.
OK, hatte ich zu Anfang anders verstanden. Dennoch würde ich es bei einer Neu- bzw. Nachberechnung belassen (zumal diese Option schon im Bescheid genannt wird), ein Widerspruch dauert erheblich länger für das gleiche Ergebnis.
ZitatErzähl das mal meinem Sohn. Bis Mitte 2022 war er der Meinung, im Anschluss zu studieren. Davon habe ich ihm abgeraten, da er extrem lernfaul ist. Er hat sein Abi mit 3,0 bestanden, ohne wirklich anwesend zu sein, geschweige denn richtig zu lernen. So haben wir uns Anfang des Jahres darauf geeinigt, dass er erst einmal eine Ausbildung macht, und danach immer noch ein Studium angehen könne.
Kenne ich auch von einem meiner 4 Kinder, unentschlossen bis zuletzt. Und die Freunde machen es nicht besser. Ihr habt wenigstens rechtzeitig eine Einigung gefunden. :zwinker:
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 08. Mai 1975, 04:26:47Wo ist denn da die Logik?
Es zählt der Zpkt des "Ereignisses".
Hat aber absolut nichts mit Definition von "arbeitslos" zu tun.
Ich hatte einen Job, war Aufstocker zu der Zeit.
Da Du gleich in Bürgergeldbezug fällst nach Jobverlust, warst Du evtl auch nicht voll erwerbstätig, oder? :scratch:
Sry, wollte nicht anmaßend klingen. Ich dachte nur, da dein Kind ja schon dem JC quasi bekannt war, wurde sein Werdegang protokolliert und entsprechende Termine gelegt (Ende der Schulausbildung). Ich war von 07/22 bis 04/23 in Arbeit und raus aus der Hilfe, also ohne Aufstockung. Ich falle wieder zurück, weil ich keine 12 Monate voll habe. Auch wenn man uns bis 06/22 kannte (BG Nummer) fiel mein Kind aus der "Beobachtung" heraus, weil mein Bezug von ALG2 in 07/22 endete.
Zitat von: dagrey am 23. Juni 2023, 12:47:03... wurde sein Werdegang protokolliert und entsprechende Termine gelegt (Ende der Schulausbildung).
Leider wurden keine Termine voraus gemacht, so dass die uns damals völlig überfahren haben, denn wir hatten unseren Plan ja fertig: Ferien zum erholen nach Abi (und ja, ich finde, das haben sich Schulabgänger verdient) :zwinker: , danach Studium. Die Zusage kommt ja meist erst kurz vor knapp, Mitte August oder so, und da die Ferien nicht mehr als Ferien zählen, was wir eben damals nicht wussten, hat uns die Dame damals völlig überrannt. :sad:
Stimme ich Dir 100% zu. Abgesehen davon stehen ihm ja rechtlich schon 3 Wochen Urlaub zu. Also was soll die Hetze! Mit "entsprechende Termine gelegt" meinte ich quasi eine Wiedervorlage für Intern. Ich kann mir gut vorstellen, dass die Euch damit völlig überfahren haben.
Ich gehe auch schwer davon aus, dass uns das ähnlich gegangen wäre, wenn wir bereits im Bezug von Leistungen gewesen wären (unabhängig von "Voll oder Aufstockung"). Es wird versucht, jede erdenkliche Möglichkeit der Minderung von Leistungen zu nutzen, ohne Rücksicht auf Beteiligte. Dabei gönnt man nicht einmal dem Nachwuchs eine Verschnaufpause. Rein statistisch sind doch gerade die Schulabsolventen mit höherem Bildungsgrad diejenigen, die es aus dieser Spirale schaffen werden. Aber was willst Du machen. Das Gesetz sieht nun mal keine Verschnaufpause vor.
Sensoriker, 520€-Regelung bei U25 ab 1.7.23:
Neu: 520 Euro Selbstbehalt für Schüler und Studenten
Schüler und Studenten dürfen bis zu einer Grenze von 520 Euro pro Monat ihr Einkommen vollständig behalten, ohne dass es auf das Bürgergeld angerechnet wird. Dies gilt auch für Berufsausbildungen, für den Bundesfreiwilligendienst, das Freiwillige Soziale Jahr oder eine Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.
wir haben beim TE eine Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung (er ist ausbildungssuchend!)
somit ist die 520€-Regelung ab 1.7.23 gültig.
Im Juni war kein Einkommen = keine Anrechnung
ab Zufluss Juli gilt die 520€-REGELUNG, da der Verdienst IMMER unter 520€ liegt, keine Anrechnung.
Zitat von: Quinky am 23. Juni 2023, 14:54:35wir haben beim TE eine Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung (er ist ausbildungssuchend!)
somit ist die 520€-Regelung ab 1.7.23 gültig.
Nein, er ist kein Schüler mehr und noch kein Auszubildender, er hat noch nicht mal einen Ausbildungsvertrag unterschrieben - dann könnte man ggf. darüber streiten.
@Quinky
Ich muss mich bei dir entschuldigen. Ich habe auch endlich den passenden Text dazu gefunden.
Übergangszeit gilt, aber nur 3 Monate.
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Buergergeld/Hintergrundinfos-zum-Buergergeld/hintergrundinfos-zum-buergergeld.html#:~:text=Junge%20Menschen%20d%C3%BCrfen%20das%20Einkommen,%C3%9Cbergangszeit%20zwischen%20Schule%20und%20Ausbildung.
Von daher und da die Widerspruchsfrist noch läuft halte dich an die Aussage von Quinky und lege genau deswegen Widerspruch ein.
Ob das wie Sheherazade schreibt auch gilt wenn noch keine Ausbildung fest steht, mag ich allerdings nicht zu sagen. Steht nicht explizit im Text.
Hm, da bin ich ja mal gespannt, was dabei rauskommt.
Sensoriker,
du brauchst dich nicht zu entschuldigen, habe es auch nicht als Angriff angesehen.
"Sheherazadeh"
er hat zwar noch keine Ausbildung, allerdings mache ich einen Unterschied ob jemand arbeitssuchend oder ausbildungssuchend ist. (für mich ist die Kindegeldberechtigung ausschlaggebend = wer eine normale Arbeit beginnt hat keine Kindergeldberechtigung mehr bei älter als 18 Jahre) Ausbildungen fangen im Normalfalle nicht jeden Monat an, sondern nach Schulabschluss mit durchaus Monaten Pause.
Daher sehe ich das so, das man auf jeden Fall beim Jobcenter das mit der Nichtanrechnung beanspruchen sollte.
Der Gesetzestext ist da nicht eindeutig, sondern lässt auch zwischen den Zeilen was zu.
Die Anrechnung erfolgt im Zuflussmonat, allerdings wurde das Einkommen vor den Ferien erwirtschaftet, bzw. bevor die Neuregelung zum Einkommen greift. Daher ist die Anrechnung auf altem Weg korrekt.
Die Neuregelung hat nämlich zur (positiven) Folge, dass EK aus einer Vollzeitbeschäftigung in den Ferien auch dann nicht angerechnet wird, wenn es im Folgemonat zufliesst, der schon außerhalb der Ferien liegt.
@Quinky: Danke für die Aufklärung.
@Sensoriker: Danke für den Link. Ziemlich aufschlussreich. Etwas ähnliches hatte ich vorab schon auf einer Drittanbieterseite gelesen. Aber BMAS ist natürlich viel besser :smile:
Zusammengefasst:
Soll ich jetzt Widerspruch einlegen? Oder abwarten, wie das JC mit dem Nachweis des Zahlungseingangs im Juli umgehen wird. Ich tendiere zum Widerspruch. Das dieser möglicherweise längere Bearbeitungszeit beansprucht, ist mir egal. Der Widerspruch hat mehr Gewicht, als darauf zu spekulieren, dass das JC die Berechnung im Nachhinein durch Nachweis korrigiert. Das werde die ja auch mit Widerspruch machen müssen, bzw. werde ich den Nachweis des Z-Eingangs erbringen müssen.
Beispiel zum Widerspruch:
Hiermit widerspreche ich dem Bescheid "Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" vom 22.06.2023 mit folgender Begründung. Mein Sohn wird im Monat Juni 2023 voraussichtlich 27 Stunden arbeiten. Ihre Berechnung basiert auf 36 Stunden. Weiterhin wird das Juni Gehalt erst im Juli ausgezahlt. Nach dem Zuflussprinzip darf das Gehalt somit nicht für die Berechnung des Monats Juni zugrunde gelegt werden. Ein Nachweis über den Zahlungseingang auf sein Konto wird im Juli erbracht. Gemäß Ihrer Berechnung für Juli und August 2023 ist der Freibetrag (Neuregelung ab 01.07.2023) bereits berücksichtigt. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, kurz BAMS wird im Text "Hintergrundinfos zum Bürgergeld" folgendes erklärt:
Regelungen, die zum 1. Juli 2023 in Kraft treten:
- Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ - dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
Demnach wird ein Schulabsolvent einem Schüler bzw. Studenten gleichgestellt, längstens 3 Monate zwischen Schule und Ausbildung, wenn er im Anschluss an seinen Abschluss eine Ausbildung beginnen möchte. Mein Sohn bewirbt sich aktuell um solch eine Ausbildungsstelle. Nachweise hierzu sind im Anhang hinterlassen. Weiterhin kann das Juni Gehalt auch dann nicht verrechnet werden, da die Ferien in NRW am 22.06.2023 begonnen haben. Somit fällt die Tätigkeit vom 22.06.2023 bis 30.06.2023 in die Ferienjob Regelung (bis 2.400EUR anrechnungsfrei). Bitte beachten Sie auch den zuletzt eingereichten Kindergeldbescheid der Familienkasse, wonach mein Sohn weiterhin Kindergeldberechtigt ist.
"Der Greif"
Es ist unbestritten, das im Juni das Einkommen erwirtschaftet wurde. Es ist aber genau so unbestritten, das laut Zuflussprinzip (immer gültig) nach den dann bestehenden Bedingungen angerechnet wird, EGAL WANN das Einkommen erwirtschaftet wurde. Z.B. Wenn Lohn aus vergangenen Monaten nachgezahlt wird, sind die Absetzbeträge nach § 11 SGBII im Zuflussmonat zu berücksichtigen.
Das Ende des Schuljahres ist bundesweit der 31.07.2023, am 01.08.2023 fängt dann das neue Schuljahr an.
Welche Einkommensregelung hier anzuwenden ist, hängt davon ab, wann das Einkommen erzielt wurde und wann es zufließt.
Nach dem Abi hat man nicht automatisch Schulferien bis zum Beginn der Ausbildung, es kommt hier also darauf an, ob bzw. ab wann im Bundesland Schulferien (https://www.schulferien.org/) sind.
Wurde das Einkommen außerhalb der Schulferien erzielt, ist es bei Zufluss zu der dann gültigen Regelung als Erwerbseinkommen anzurechnen, egal wann es erarbeitet wurde.
Wird das Einkommen während der Schulferien erarbeitet, ist bis einschl. 30.06.2023 bei Zufluss § 1 Abs. 1 Nr. 16 Bürgergeld-Verordnung anzuwenden. Danach ist dieses Einkommen bis zu einem Betrag von 2.400 Euro kalenderjährlich anrechenfrei.
Ab 01.07.2023 gilt dann der neue § 11a Abs. 7 SGB II, Zitat:
ZitatNicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern
allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden.
Auch danach ist dieses Einkommen anrechenfrei, diesmal unabhängig von seiner Höhe.
Maßgeblich ist in beiden Fällen nur, dass das Einkommen aus Erwerbstätigkeiten stammt, die in den Schulferien ausgeübt wurden.
Ok, und was ist z.b. in NRW wenn ein Schüler im Juli während der Ferien viel gearbeitet hat und der Lohn erst im August gezahlt wird, weil Stundenabrechnung? Guckt der dann in die Röhre?
@Ottokar:
Hab ich jetzt den Widerspruch plausibel und richtig begründet? Für mich liegt ja genau da der Knackpunkt. Die Ferien in NRW beginnen am 22.06.2023. Das Beschäftigungsverhältnis wurde mit dem 12.06.2023 datiert. Das Gehalt wird Mitte Juli 2023 zufließen. Aber hat mein Sohn jetzt offiziell Schulferien als Schulabsolvent? Hast Du Vorschläge für einen Widerspruch, falls das von mir geschriebene fehlerhaft ist oder falsch interpretiert werden kann?
Link zu meinem Widerspruch:
https://hartz.info/index.php?msg=1580910
Zitat von: DerGreif am 24. Juni 2023, 16:02:05Ok, und was ist z.b. in NRW wenn ein Schüler im Juli während der Ferien viel gearbeitet hat und der Lohn erst im August gezahlt wird, weil Stundenabrechnung? Guckt der dann in die Röhre?
Wann der Lohn zufließt, ist vollkommen egal. Nochmal lesen bitte:
Zitat von: Ottokar am 24. Juni 2023, 15:39:58Maßgeblich ist in beiden Fällen nur, dass das Einkommen aus Erwerbstätigkeiten stammt, die in den Schulferien ausgeübt wurden.
Zitat von: dagrey am 24. Juni 2023, 16:53:02Hab ich jetzt den Widerspruch plausibel und richtig begründet?
IMHO nein.
Zitat von: dagrey am 24. Juni 2023, 16:53:02Aber hat mein Sohn jetzt offiziell Schulferien als Schulabsolvent?
(Das Folgende würde ich als Begründung im Widerpruch anführen.)
Das Schuljahr beginnt in ganz Deutschland gemäß Hamburger Abkommen (https://de.wikipedia.org/wiki/Hamburger_Abkommen) einheitlich am 01. August des Jahres.
Die Ferieneinkommensregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 16 Bürgergeld-Verordnung sowie § 11a Abs. 7 SGB II (i.d. ab 01.07.2023 gültigen Fassung) gilt sowohl für Schüler allgemeinbildender als auch berufsbildender Schulen.
Lt. der landesrechtlichen Ferienregelung in NRW hat dein Sohn vom 22.06. - 04.08.2023 Schulferien, vom 22.06. - 31.07.2023 als Schüler einer allgemeinbildenden Schule und vom 01.08.- 04.08.2023 als Schüler einer berufsbildenden Schule (sofern er aktuell oder bis dahin einen Ausbildungsvertrag hat).
Alles was im Zeitraum 22.06. - 04.08.2023 an Einkommen aus Erwerbstätigkeit erarbeitet wurde bzw. wird, fällt bei Zufluss
- bis einschl. 30.06.2023 unter § 1 Abs. 1 Nr. 16 Bürgergeld-Verordnung und
- ab 01.07.2023 unter § 11a Abs. 7 SGB II.
Das was vor dem 22.06.2023 oder nach dem 04.08.2023 erarbeitet wurde, wird als normales Einkommen berücksichtigt.
Die Fristenregelungen im Arbeitsvertrag sind dabei unrelevant, Verordnung und Gesetz stellten allein darauf ab, wann das Einkommen konkret erarbeitet wurde.
Mein Widerspruch ist noch in Arbeit. Allerdings habe ich hier eine andere Frage zu einer Berechnung. Ich kann die folgende Aufstellung beim besten Willen nicht nachvollziehen. Als Grundlage habe ich die Faktoren 520,00EUR Freibetrag + 20% von 480,00 (520,00EUR bis 1.000,00EUR) und noch mal 10% über 1.000,00EUR gerechnet.
Im Bescheid wird für meinen Sohn folgendes angegeben:
1.100,00 Brutto
942,68 Netto
250,00 Kindergeld
1192,68 Gesamteinkommen
674,00 Freibetrag
518,68 zu berücksichtigendes Einkommen
Wie kommen die 674,00EUR zustande?
Das Kindergeld ist ja kein Erwerbseinkommen. Also darf das dann nicht in die % eingerechnet werden, oder? Dann rechne ich 20% von 422,68EUR (942,68EUR - 520,00EUR) = 84,54EUR.
520,00EUR + 84,54EUR = 604,54EUR
Auch wenn ich das Kindergeld einrechne, komme ich nicht auf 674,00EUR
520,00EUR
96,00EUR (480,00EUR x 0,2) 20% von 520,00EUR bis 1.000,00EUR
19,27EUR (1192,68 x 0,1) 10% über 1.000,00EUR
635,27EUR Gesamt
Wer kann mir hier helfen?
Nimm 30% anstatt 20
Oh stimmt. Ab Juli gilt 30% und auch noch vom Brutto.
520,00EUR
144,00EUR (480,00EUR x 0,3) 30% von 520,00EUR bis 1.000,00EUR
10,00EUR (100 x 0,1) 10% über 1.000,00EUR
674,00EUR
Kappiert!
Jetzt frage ich mich, ob ich folgendes geltend machen kann. Er wird mein Auto täglich nutzen. Einfach Strecke 17km. Hin und Zurück also 34km. An 22 Tagen pro Monat (inkl. Berufsschule liegt direkt neben Ausbildungsstätte) sind das 748km. Hier rechne ich mit 0,20EUR/km da er mehr als 400,00EUR Einkommen erzielt.
Wird das JC die Summe von 149,60EUR Fahrkosten pro Monat berücksichtigen? Und wie rechnen die das dann? Wird das zu berücksichtigendes Einkommen von 518,68EUR um diesen Betrag gemindert? Oder ziehen die das vom Gesamteinkommen ab, bevor die Prozente kalkuliert werden?
Bei Arbeitswegen wird nur die einfache Fahrt gerechnet. Dann dürften diese Fahrtkosten in Höhe von 74,80€ im Freibetrag enthalten sein.