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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Sonnenschein am 09. Juli 2023, 18:29:59

Titel: so Einkommen Abzug Versicherungspauschale neben 100,-€ Grundfreibetrag beim Erwe
Beitrag von: Sonnenschein am 09. Juli 2023, 18:29:59
Das Jobcenter weist meinen Widerspruch gegen die endgültige Festsetzung für den BWZ Sept.2022 bisFeb.2023 als ,, unbegründet" zurück.

Im Widerspruchsverfahren wurde die zusätzliche Versicherungspauschale auf das weitere
,, sonstige Einkommen" hier Steuererstattung begehrt.

Beim ,, Erwerbseinkommen ,,  wurde der Grundfreibetrag von 100,-€ berücksichtigt.
Was auch richtig war.

Laut dem JC ist der Freibetrag von 30,-€ bereits darin enthalten und kann kein zusätzliches Mal gewährt werden.
Das sehe ich anders, weil sich der Wortlaut des § 11b Abs.2 S.1SGB (neuer Fassung) geändert hat.

Heutige Fassung : ein Betrag von insgesamt 100,-€ mtl.
vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen sind.
 
Also zweckbestimmt- nur auf das Einkommen aus Erwerbstätigkeit / Lohn bezogen.
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Zum besseren Verständnis:
Damalige Fassung: § 11 Abs.2 S.2 SGB II = ein Betrag von insgesamt 100,-€ abzusetzen ist.

Ich vertrete die Auffassung, dass es sich um zwei unterschiedliche  Einkommensarten handelt und somit ---für   jede   Einkommensart getrennt--- die Bereinigung möglich ist.

Demzufolge ist m.E. vom sonstigen Einkommen die Versicherungspauschale in Abzug zu bringen. Sie ist nicht in der Pauschale / Grundfreibetrag enthalten, da es sich um sonstige Einkünfte handelt.

Der Widerspruchsbescheid enthält keine §§§ Angaben, wonach die getroffene Entscheidung rechtmäßig sein soll.
Unter Berücksichtigung meiner Rechtsauffassung würde die Steuererstattung nicht als
so. Einkommen angesetzt werden, da unter 30,-€.

Natürlich ist mir bewusst, dass es sich um geringe Beträge handelt und es stellt sich die Frage, ob man auf eine Klage verzichten sollte.
Allerdings wird der Tenor auch in den Folgejahren bleiben.
Für Rückmeldungen wäre ich dankbar.