Jobcenter durften Hartz-IV-Antragstellern während der Covid-19-Pandemie die Unterstützung nicht mit einer zu strengen Vermögensprüfung verweigern. Denn der Gesetzgeber habe ab März 2020 den Zugang zu Sozialleistungen erleichtert und eine Vermögensprüfung für sechs Monate nach Antragstellung nur noch bei ,,erheblichem Vermögen" vorgesehen, betonte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Dienstag, 11. Juli 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 3 AS 3160/21). ,,Erhebliches Vermögen" liege erst vor, wenn ein Alleinstehender über mehr als 60.000 verfüge, betonten die Stuttgarter Richter.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/landessozialgericht-jobcenter-durfte-hartz-iv-antrag-nicht-ablehnen