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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: miola am 12. Juli 2023, 14:35:02

Titel: Ermessen beim Bürgergeld?
Beitrag von: miola am 12. Juli 2023, 14:35:02
Hallo, wie sieht es mit dem Ermessen beim Bürgergeld aus? Hat sich da etwas gegenüber Hartz IV geändert?

Bisher war es mit dem Ermessen möglich Einfluss auf die das Ermessen anwendente Person zu nehmen. Das war allerdings nicht allgemein bekannt und wurde auch von fast keinem erkannt. Mit dem Ermessen wird ein direktes Verhältnis zwischen leistungsbeziehender Person und der das Ermessen anwendenten Person hergestellt. Das ist ähnlich wie als wenn eine selbstsändige Person mit Status "natürliche Person" (also keine GmbH oder ähnlich) ein gewerbliches Verhältnis mit einer anderen Person eingeht. Sowas will in sehr speziellen Fällen gut überlegt sein, wenn es darum geht, dass die andere Person durch einen verführerischen Trick oder auch durch eine rechtlich begründete Bitte einen Anspruch gegenüber der selbständigen natürlichen Person erreichen will. Hier ist das Verhältnis (per erster Antwort) abzulehnen, damit es erst gar nicht zu einem kommt, womit die gesamte Angelegenheit meist nichtig wird.

Im SGB ist ein Ermessen vorgesehen. Das Ermessen soll unabhängig von einer Einzelperson getroffen werden. Hier gibt es meist schond das Problem, dass die Einzelperson ihr Ermessen nach "internen Regelungen" (schroftliche oder mündliche Absprachen) gestaltet. Somit ist es kein wie im SGB gesetzlich vorgeschriebenes Ermessen mehr. Denn solch ein Vorgehen kann zu einem Missbrauch führen, indem Klüngel und Milieus unter den bei den Jobcenter angestellten Personen entstehen. Nicht selten sind diese politisch motiviert, meist ausgerichtet nach der regierenden Partei (Systemtreue vorweisen), selten opportunistisch.

Durch das Ermessen wird die Person im Jobcenter zum direkten persönlichen Kontakt. Es besteht eine (innige) Beziehung zwischen beiden. Da jede Person der gegenseitigen Wechselwirkung ausgesetzt ist, kann diese Situation von einer leistungsbeziehenden Person auch (aus)genutzt werden. Anderweitige Beziehungen, wie verwandtschaftliche, oder freundschaftliche (über drei Ecken), spielen hier ebenso eine Rolle. Die gesamte Situation des Ermessens geht mit einer Befangenheit einher, auch und insbesondere wenn der das Ermessen ausführende Person die leistungsbeziehende Person absolut egal ist, oder sogar so sehr egal, dass eher negativ ermessen wird, nicht selten im Einklag der Doktrin "wir müssen sparen".

Mit dem Ermessen geht eine Befangenheit einher. Auch für viele eher unvorstellbare Situationen sind möglich, indem der das Ermessen ausführenden Person geschmeichelt wird, ihr Komplimente gemacht werden, und eventuell sogar Geschenke (Onkel hat ein Autohaus und kann ein sehr gutes Angebot machen). Auf der anderen Seite wird es eher unangenehm. Denn die das Ermessen ausführende Person ist sozusagen die urteilende Person und im negativen Fall die dafür schuldige Person, denn sie hätte rein theoretisch auch anders (positiv) ermessen können. Durch diese direkte Beziehung fällt die Schuld auf die das Ermessen ausführende Person. Eine leistungsbeziehende Person kann die das Ermessen ausführende Person nun privat und persönlich zur Verantwortung ziehen. Das kann zum Herausfinden der Wohnadresse führen, denn schließlich kennt die Person im Jobcenter die Wohnadresse der leistungsbeziehenden Person auch. Nachdem die Wohnadresse bekannt wurde, kann vielerlei passieren.

Dem sowohl posistivem und insbesondere negativem Potential des Ermessens kann damit abgemildert werden, indem die leistungsbeziehende Person dem zuständigen Jobcenter mitteilt, dass sie aus den eben genannten Gründen keinerlei Beziehung mit einer ein Ermessen ausführenden Person haben will. Das Jobcenter wird nicht angemessen reagieren, da es am Ermessen festhalten will. Eine angemessene Reaktion wäre die Sache vor Gericht zu bringen, womit das Ermessen auf der Aklagebank sitzt und bei einem tatächlich gerechten Urteil aus dem SGB gebannt wird. Das würde einen Großteil des SGBs ins Schwanken bringen. Damit dies nicht passiert versuchen die Jobcenter die Sache zu ignorieren. Meist wird dann der Name der das Ermessen ausführenden Person auf den Bescheiden nicht mehr erwähnt.

Laut SGB darf keine Regelung ermessen, sondern nur eine Einzelperson nach eigenem Ermessen (eigener Ansicht). Dadurch entsteht ein direktes Verhältnis zwischen beiden das Ermessen betreffenden Personen. Das Amt ist bei diesem Akt raus aus der Nummer. Nur, die das Ermessen ausführende Person kann nicht verklagt werden. Sie wird hinter dem Amt versteckt und in Schutz genommen (Klüngel). Das ist ähnlich wie bei der Bundeswehr. Begeht ein Soldat eine zivile Straftat, so besteht die Möglichkeit, ihn nicht an das Zivilgericht auszuliefern, sondern vor das Militärgericht zu ziehen. Meist wird dies jedoch nicht vollzogen, bis auf Ausnahmen. So ist das in Schutz nehmen (Kasernierung) vor ziviler Strafverfolgung durchaus üblich, sowie werden bei Auslandseinsätzen begangene Straftaten nicht vom Zivilgericht behandelt, sondern bundeswehrintern.

Die erste Frage ist, ob sich mit dem Bürgergeld etwas an der Ermessensregelung geändert hat?

Die zweite Frage ist, wieso das bisher niemand erkannt hat und dagegen vorgegangen ist?
Titel: Aw: Ermessen beim Bürgergeld?
Beitrag von: Yasha am 12. Juli 2023, 15:33:23
Unberechtigt ist das Ermessen,wo es nicht pflichtgemâß ausgeübt wird.
Generelle Übersichtvvon möglichen Ermessensfehlern:

https://jura-online.de/lernen/ermessensfehler-40-vwvfg-114-vwgo/38/excursus/

Ansonsten ist das Ermessen gesetzlich geregelt:

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/klose-sgbi-39-ermessensleistungen-23-anspruch-auf-pflichtgemaesse-ermessensausuebung-abs1-satz2_idesk_PI13994_HI2299055.html

Das Ermessen kann gerichtlich auf Fehler überprüft werden. Aber nicht mehr.

Zudem haftet ein Mitarbeiter des Jobcenters nicht persönlich. Für etwaige Schâden gibt es aber das Jnstrument des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs.

Deine Vergleiche sind für mich ansonsten Nonsens. Denn mithin hast Du kein Recht auf Ablehnung,was Jobcenter Mitarbeiter befrifft. Zum Beispiel.
Titel: Aw: Ermessen beim Bürgergeld?
Beitrag von: AlterGaul am 12. Juli 2023, 15:34:01
Soviel Text mit so wenig Ahnung. Was willst du genau aussagen?

Zitat von: miola am 12. Juli 2023, 14:35:02Das ist ähnlich wie bei der Bundeswehr. Begeht ein Soldat eine zivile Straftat, so besteht die Möglichkeit, ihn nicht an das Zivilgericht auszuliefern, sondern vor das Militärgericht zu ziehen. Meist wird dies jedoch nicht vollzogen, bis auf Ausnahmen. So ist das in Schutz nehmen (Kasernierung) vor ziviler Strafverfolgung durchaus üblich, sowie werden bei Auslandseinsätzen begangene Straftaten nicht vom Zivilgericht behandelt, sondern bundeswehrintern.
Erstmal liefert die Bundeswehr niemanden aus. Bei zivilen Straftaten ermittelt natürlich die Staatsanwaltschaft. Des Weiteren gibt es kein Militärgericht bei der Bundeswehr. Du hast wohl zuviel JAG gesehen und der Uniform Code of Military Justice gilt ebensowenig. Auch eine Kasernierung wird nicht durch geführt, ganz im Gegenteil, die Kommandeure würden den Soldaten direkt der Staatsanwaltschaft übergeben. Straftaten bei Einsätzen wurden an einer Staatsanwaltschaft gebündelt.
Soviel Mist auf einen Haufen habe ich schon lange nicht mehr gelesen.
Titel: Aw: Ermessen beim Bürgergeld?
Beitrag von: Phil_N am 13. Juli 2023, 09:57:17
@miola: Dein Text erinnert mich sehr an Briefe von Leuten aus der Reichsbürger-Szene. Ein langes Geschreibsel mit wirren, fachlich mitunter kaum zusammenhängenden Textversatzstücken und weit hergeholten Interpretationen nur halb - oder gar nicht - verstandener Gesetzestexte. Das übliche Sonnenstaatland-Gedudel (https://forum.sonnenstaatland.com/).

Mal grundsätzlich zum Thema "Ermessen": Es ist essenziell für das Funktionieren jedes demokratischen Staatswesens, dass deren Akteure sich an bestehende Gesetze halten, aber eben in vielen Bereichen Ermessensspielräume haben (durch Formulierungen wie kann und soll in Gesetzestexten), wie diese Gesetze auszulegen sind. Dies Spielräume sind nötig, um auch solchen Fallkonstellationen gerecht werden zu können, die vom normalen 0815-Fall abweichen.

Davon abgesehen ist es überall auf der Welt so, dass du mit Freundlichkeit gegenüber den Beschäftigten in aller Regel mehr erreichst. Gegenüber einer Person, die mir gegenüber nicht wie der letzte "Arsch" auftritt, bin ich eher bereit, von meinem Ermessen wohlwollend Gebrauch zu machen. Das heißt im Umkehrschluss aber nicht, dass ich dieser Person eine Leistung vorenthalte, nur weil ich sie nicht leiden kann.

Zwei schon etwas ältere Fachtext, der sich mit der Frage befasst, welche Rolle die Arbeitsvermittler und deren Ermessensausübungen in Folge ihrer Interpretationen von Reformen bei der Umsetzung von Sozialstaatsreformen spielen, findest du übrigens hier (https://doku.iab.de/discussionpapers/2011/dp1511.pdf) und hier (https://www.diakonie-hamburg.de/export/sites/diakonie/.galleries/downloads/Fachbereiche/ME/Jobcenter-Mitarbeiter_Zwischen-Vermessen-und-Ermessen.pdf).
Titel: Aw: Ermessen beim Bürgergeld?
Beitrag von: malsumis am 13. Juli 2023, 12:51:37
Zitat von: Phil_N am 13. Juli 2023, 09:57:17Ein langes Geschreibsel mit wirren, fachlich mitunter kaum zusammenhängenden Textversatzstücken und weit hergeholten Interpretationen nur halb - oder gar nicht - verstandener Gesetzestexte.
Bist nicht gerade derjenige, der anderen diesbezüglich den Spiegel vorhalten kann.

Zitat von: Phil_N am 13. Juli 2023, 09:57:17aber eben in vielen Bereichen Ermessensspielräume haben (durch Formulierungen wie kann und soll in Gesetzestexten), wie diese Gesetze auszulegen sind
Das Ermessen hat mit der Auslegung der Gesetze nichts zu tun, sondern ermöglicht auf Rechtsfolgenseite mehrere Entscheidungen.
Im Gegensatz zum unbestimmten Rechtsbegriff, der im Tatbestand ist und der Auslegung bedarf.
Siehe nur Wikipedia:
ZitatVor der Rechtsanwendung bedarf der unbestimmte Rechtsbegriff der Auslegung, um seinen rechtlich maßgeblichen Inhalt zu ermitteln. Eine Rechtsnorm, die dagegen auf Rechtsfolgenseite mehrere Entscheidungen ermöglicht, eröffnet dem Rechtsanwender einen Ermessensspielraum.
https://de.wikipedia.org/wiki/Unbestimmter_Rechtsbegriff (https://de.wikipedia.org/wiki/Unbestimmter_Rechtsbegriff)
Du solltest mal von ganz unten anfangen und erst mal die Grundbegriffe lernen.

Zitat von: Phil_N am 13. Juli 2023, 09:57:17bin ich eher bereit, von meinem Ermessen wohlwollend Gebrauch zu machen
Dort, wo eine Norm der Verwaltung ein Ermessen einräumt, hat sie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
Es ist nicht von deinem "Wohlwollen" abhängig.
Zitat§ 39 SGB I:
Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
Titel: Aw: Ermessen beim Bürgergeld?
Beitrag von: Sheherazade am 13. Juli 2023, 13:15:44
@malsumis: Wie wäre es denn mal, wenn du Ratsuchenden einigermaßen fundierte Antworten geben würdest, anstatt die darum bemühten User permanent zu kritisieren? Keiner deiner 31 Beiträge in den letzten 10 Wochen war auch nur ansatzweise eine Antwort für den jeweiligen TE, nur Angriffe auf andere User.
Titel: Aw: Ermessen beim Bürgergeld?
Beitrag von: Phil_N am 13. Juli 2023, 13:22:58
@malsumis: Selbstverständlich spielt die Frage, wie wohlwollend ich gegenüber einer Person bin, faktisch, also in der Realität, eine Rolle bei der Ermessensausübung. Sollte das so sein? Nein, natürlich nicht! Sowas wie Sympathie oder Antipathie darf keine Rolle spielen. In der Praxis tut sie es aber eben doch. Das lege ich dar.

Bei der Rechtsanwendung habe ich durch unbestimmte Rechtsbegriffe einen Spielraum. Ich zitiere dazu mal eine Quelle, wo das gut dargelegt wird (https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_5_373.pdf):  "Daher hat er [Gesetzgeber] viele Normen so ausgestaltet, dass dem Rechtsanwender, also der jeweiligen Behörde, bei der Anwendung ein Spielraum bleibt. Das wird dadurch erreicht, dass auf der Rechtsfolgenseite der Norm eine Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten gegeben wird. Sind also die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, so kann die Behörde wählen, was sie tut".

Ich habe als Arbeitsvermittler ein Ermessen, wie ich entscheiden kann, wenn verschiedenen mögliche Handlungsformen gewählt werden dürfen. Und dieses Ermessen nutze ich im Jobcenter unterschiedlich. Das kann ich, weil der Gesetzgeber mir bei Kann- und Soll-Bestimmungen einen Entscheidungsspielraum einräumt. In der Realität spielt Wohlwollen hier sehr wohl eine Rolle, denn bei Leuten, die freundlich sind und mitarbeiten, wird eine "Kann"-Bestimmung wohl eher zu einer Umsetzung führen als bei Leuten, die aggressiv und beleidigend auftreten. Wer anderes behauptet, ist meiner Meinung nach arg weltfremd.

Würde es in der Realität nicht so laufen, wäre es den "Kunden" völlig egal, von welchem Vermittler sie in der Praxis beraten werden. Die würden ja alle gleich handeln. Die reale Praxis zeigt aber, dass das mitnichten der Fall ist und dass "Kunden" - ganz im Gegenteil - des öfteren darüber reden, dass Arbeitsvermittler XYZ ihnen aber XYZ gewährt habe. Warum konnte der eine AV anders entscheiden als der andere, wo doch das Gesetz für alle gleich ist? Weil er sein Ermessen anders ausgeübt hat.

Eben deshalb rate ich zu einem sachlichen, freundlichen Auftreten im Jobcenter. Es macht einen Unterschied. Durch Rumbrüllen und Ausfälligwerden erreicht man in der Regel das Gegenteil dessen, was man dadurch erreichen will. Und ich rate dazu, Anträge gut zu begründen, weil es dann eher der Fall sein dürfte, dass der Vermittler von seinem Ermessen wohlwollend Gebrauch macht. Der will sehen, dass man mitarbeitet und sich Gedanken macht zum eigenen Integrationsplan. Das jedenfalls ist meine Erfahrung aus der eigenen Arbeitspraxis und aus Interviews mit "Kunden" und Arbeitsvermittlern.
Titel: Aw: Ermessen beim Bürgergeld?
Beitrag von: malsumis am 13. Juli 2023, 13:41:22
Oh, tut mir leid, dass ich den Falschinfos eurer Möchtegern-JC-Clique widerspreche.
Ich bin natürlich gerührt, dass du so ein großer Fan von mir bist und soviel Zeit und Energie investiert hast, um all meine 31 Beiträge in den letzten 10 Wochen durchzulesen.
Aber pass bitte auch auf, dass das nicht ins Stalking überschlägt.
Titel: Aw: Ermessen beim Bürgergeld?
Beitrag von: Phil_N am 13. Juli 2023, 13:45:52
Zitat von: malsumis am 13. Juli 2023, 13:41:22Oh, tut mir leid, dass ich den Falschinfos eurer Möchtegern-JC-Clique widerspreche.

Ich arbeite nicht im Jobcenter. Und ich habe auch keinerlei Probleme damit, kritisiert zu werden. Sinnvoll wäre es aber, die Kritik mit einer konstruktiven Informationsgabe zu verknüpfen, wenn du meinst, die postende Person läge falsch. Das vermisse ich bei deinen Postings oft - und Sheherazade scheinbar auch. Aber da das alles jetzt völlig ins Offtopic führt, bin ich hier nun raus.
Titel: Aw: Ermessen beim Bürgergeld?
Beitrag von: Sheherazade am 13. Juli 2023, 13:46:44
Zitat von: malsumis am 13. Juli 2023, 13:41:22Aber pass bitte auch auf, dass das nicht ins Stalking überschlägt.

Vielleicht solltest du besser aufpassen, dass du dich nicht weiterhin dem Forum als schädlich erweist.

Kostet übrigens nicht viel Aufwand, sich über einen User und seine Intention zu informieren, man muss nur auf die Beiträge klicken.
Titel: Aw: Ermessen beim Bürgergeld?
Beitrag von: Yasha am 13. Juli 2023, 14:05:56
Mal nur als Info :

II. Ermessenfehlgebrauch
Weiterhin stellt auch der Ermessensfehlgebrauch einen Ermessensfehler dar. Der Ermessensfehlgebrauch liegt immer dann vor, wenn die Behörde sich von sachfremden Beweggründen leiten lässt. Beispiele: Eine Abrissverfügung wird aus Hass erlassen. Ein Stipendium wird bewilligt aufgrund freundschaftlicher Bande mit der Familie des Begünstigten.

Quelle- siehe meine Verlinkung in #1.

Eine solche "Kumpanei" ist oder wâre ohnehin nachteilig. Und ist zudem illusorisch,denn der Kunde hat keinerlei Einfluß,auf die Auswahl oder Abwahl eines Arbeitsvermittlers. Was Willkür betrifft,so ist der Kunde auch da nicht wehrlos,wenn er insgesamt auch vorher integer geblieben ist.