Hallo liebes Forum,
hat jemand von euch schon einmal das Prüfprotokoll zu einem Hausbesuch angefordert? Was muss ich dafür tun, um das in die Hände zu bekommen?
Ich weiß, für gewöhnlich sollte mir das von dem Außendiesnt in Abschrift ausgehändigt werden oder zumindest zur Einsicht gegeben werden, speziell wenn ich explizit danach frage. Ist in meinem Fall aber nicht erfolgt und ich war zugegeben vielleicht auch nicht resolut genug. Der Besuch war etwas nervenaufreibend. Rückgängig machen kann ich es jetzt nicht mehr...
Wie auch immer, wäre jemand bereit mir eine kurze Hilfestellung zu geben?
Das kannst du einfach formlos per Brief oder E-Mail oder Info in Online-Portal Jobcenter-digital beantragen. Einfach sowas schreiben wie:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte übersenden Sie mir eine Kopie des Prüfprotokolls, das ihre Mitarbeitenden im Rahmen des Hausbesuchs am XX.XX.XXXX bei mir angefertigt haben. Ich möchte dieses Protokoll gerne einsehen, um sicherzustellen, dass die vermerkten Informationen alle korrekt sind.
Vielen Dank."
Zitat von: Phil_N am 13. Juli 2023, 14:04:22Das kannst du einfach formlos per Brief oder E-Mail oder Info in Online-Portal Jobcenter-digital beantragen.
Das erste Mal, dass irgendwas beim Jobcenter einfach ist.
Danke dir vielmals für die schnelle Hilfe. :smile:
Zitat von: Phil_N am 13. Juli 2023, 14:04:22Das kannst du einfach formlos per Brief oder E-Mail oder Info in Online-Portal Jobcenter-digital beantragen. Einfach sowas schreiben wie:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte übersenden Sie mir eine Kopie des Prüfprotokolls, das ihre Mitarbeitenden im Rahmen des Hausbesuchs am XX.XX.XXXX bei mir angefertigt haben. Ich möchte dieses Protokoll gerne einsehen, um sicherzustellen, dass die vermerkten Informationen alle korrekt sind.
Vielen Dank."
Rechtsgrundlage bitte mit erwähnen:
§ 25 SGB 10 Akteneinsicht durch Beteiligte
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html
Wer sagt (falls da irgendwas faul war) das die dann tatsächlich das korrekte Formular rausgeben und nicht einfach ein anderes, neues schicken? :weisnich:
Zitat von: Simone- am 14. Juli 2023, 09:41:35Rechtsgrundlage bitte mit erwähnen:
§ 25 SGB 10 Akteneinsicht durch Beteiligte
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html
Brauchst du als "Kunde" aber nicht zwingen wissen. Ich rate in der Regel davon ab, als Laie eigene Anträge mit Paragrafen zu spicken. Das ist unnötig.
Erstes kann von "Kunden" nicht erwartet werden, dass die sich im SGB II auskennen, zweitens läuft man Gefahr, falsche Paragrafen zu zitieren, wenn man sich nicht wirklich auskennt.
Das spielt zwar insofern keine Rolle, da das Jobcenter selbst bei falscher Paragrafennennung zu agieren hat, wenn erkennbar ist, was begehrt wird, aber es lässt Zweifel an der Kompetenz der antragstellenden Person aufkommen - und gerade die soll durch die Paragrafennennung ja in der Regel ausgedrückt werden.
Zitat von: Unwissender am 14. Juli 2023, 09:55:44Wer sagt (falls da irgendwas faul war) das die dann tatsächlich das korrekte Formular rausgeben und nicht einfach ein anderes, neues schicken? :weisnich:
Warum sollten Sie das tun? Was hätten die Beschäftigten davon? So eine bewusste Fälschung/Manipulation kann ein Abmahnungsgrund sein, Warum sollte jemand sowas riskieren?
Wenn man falsch gehandelt hat, agiert die Widerspruchsstelle eben zugunsten des Antragstellers. Die Beschäftigten des Jobcenters haben in der Regel allein schon aus Selbstschutz (und basaler Moralität) keinerlei persönliches Interesse daran, den Leistungsberechtigten intendiert zu schaden.
Zitat von: Phil_N am 14. Juli 2023, 10:14:53Ich rate in der Regel davon ab, als Laie eigene Anträge mit Paragrafen zu spicken. Das ist unnötig.
Aufgrund von realer Erfahrung rate ich unbedingt dazu, möglichst immer eine Rechtsgrundlage mit entsprechenden Paragraphen bzw. Urteilen zu nennen.
Meiner Erfahrung nach ist das dringend nötig.
Nachdem, was ich schon selbst erlebt habe, werden ohne Nennung von Rechtsgrundlagen die Anliegen gerne mal einfach aus der Welt ignoriert, mündlich abgelehnt, oder sonst wie negiert. Das hörte erst auf, als ich anfing, für alles und jedes Rechtsgrundlagen bzw. Urteile zu benennen.
Zitat von: Phil_N am 14. Juli 2023, 10:14:53kann von "Kunden" nicht erwartet werden, dass die sich im SGB II auskennen
Zitat von: Phil_N am 14. Juli 2023, 10:14:53zweitens läuft man Gefahr, falsche Paragrafen zu zitieren, wenn man sich nicht wirklich auskennt.
Das spielt zwar insofern keine Rolle , (...) aber es lässt Zweifel an der Kompetenz der antragstellenden Person aufkommen
Zitat von: Phil_N am 14. Juli 2023, 10:14:53da das Jobcenter selbst bei falscher Paragrafennennung zu agieren hat, wenn erkennbar ist, was begehrt wird
Wie jetzt? Was denn nun?
Einerseits kann von den Leistungsberechtigten nicht erwartet werden, dass die sich im SGBII auskennen.
Andererseits zweifelt man an der Kompetenz des Leistungsberechtigten, wenn mal eine genannte Rechtsgrundlage nicht hundertprozentig passt?
Und selbst wenn die genannten §§ falsch sein sollten, das Anliegen aber klar ist, muss das JC agieren?
:nea: So what?
Zitat von: Phil_N am 14. Juli 2023, 10:14:53- und gerade die soll durch die Paragrafennennung ja in der Regel ausgedrückt werden.
Niemand hat gesagt, dass ein Leistungsberechtigter mit §§ und Urteilen in seinen Schreiben an das JC ungeprüft um sich werfen soll.
Sollten genannte Rechtsgrundlagen tatsächlich mal nicht ganz stimmen, finde ich das absolut nicht peinlich für den LB.
Gehen wir davon aus, bei aller Sorgfalt ist die genannte Rechtsgrundlage des LB bei einer von 10 Schreiben mal nicht ganz richtig.
Soll das JC deshalb gerne die Nase rümpfen, das wäre mir egal :grins:.
Zitat von: endra am 13. Juli 2023, 14:00:41von dem Außendiesnt in Abschrift ausgehändigt werden
oder zumindest zur Einsicht gegeben werden, speziell wenn ich explizit danach frage.
Ausgehändigt nicht, nur zur Einsicht.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015894.pdf
Fachliche Weisungen Seite 12
(4) Während des Hausbesuches ist die betroffene Person über die Verfahrensabläufe zu informieren.
Sie hat das Recht, während des Hausbesuches Einsicht in das Prüfprotokoll zu nehmen.
In beiden Fällen - Fachliche Weisungen sowie die von mir korrekt genannte Rechtsgrundlage § 25 SGB 10 Akteneinsicht durch Beteiligte - ist nur von Einsicht nehmen die Rede.
Du kannst also Einsichtnahme in die Akte zur Wahrung deiner Rechte gemäß § 25 SGB 10 Akteneinsicht durch Beteiligte beantragen (nicht darum bitten!).
Das bedeutet, du fährst zum JC hin, um Einsicht zu nehmen und das müssen sie dir gewähren.
Aber es dir als Papier oder als Datei (PDF) schicken, das müssen sie nicht.
Du kannst aber darum bitten, dass sie dir das Protokoll als Kopie per Post schicken und in deinem Schreiben mitteilen, dass dein Verlangen auf Akteneinsicht damit erledigt wäre. Vielleicht schicken sie es dir dann, weil das einfacher ist, als dir Akteneinsicht zu gewähren.