Es geht um die BU-Lebensversicherung eines nahen Familienangehörigen ersten Grades
Todesfalleistung 15.000 EUR
Wenn Person A Bürgergeld bezieht und er eingetragen ist als Empfänger ist das doch eine Erbschaft oder nicht?
Demnach zählt es doch nach neuster Rechtsprechnung als Vermögenszuwachs oder ?
ZitatDie Zahlung der Lebensversicherung an diesen Bezugsberechtigten gehört dann nicht zum Nachlass, da der Begünstigte die Leistung durch einen sogenannten Vertrag zugunsten Dritter (Paragraf 328 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) erhält und nicht im Rahmen der Erbschaft.
Zahlung aus Lebensversicherung als Teil der Erbmasse
Der Bezugsberechtigte erhält den Auszahlungsbetrag also nicht im Wege des Erbrechts. Wenn der Erblasser es indes versäumt hat, einen Begünstigten anzugeben, gehört die Leistung aus der Lebensversicherung in den Nachlass.
Quelle (https://www.cash-online.de/a/lebensversicherung-erben-362368/#:~:text=Zahlung%20aus%20Lebensversicherung%20als%20Teil%20der%20Erbmasse&text=Die%20Lebensversicherungssumme%20wird%20dann%20unter,Satz%201%20Versicherungsvertragsgesetz%20(VVG)).)
In dem Vertrag stehen momentan die Eltern drin (Mutter ist gesetzliche Betreuerin aber die sind ebenfalls schon im sehr hohen Alter.
Okay das ist dann jetzt schlecht, ok noch schlechter wäre wenn A als Begüsntiger im Vertrag stehen würde weil es dann ja Einkommen wäre
:scratch:
Zitat von: NRWMaster am 24. Juli 2023, 13:06:19Wenn Person A Bürgergeld bezieht und er eingetragen ist als Empfänger ist das doch eine Erbschaft oder nicht?
Wenn es zur Auszahlung kommt ist es ein Zufluß und seit dem 01.07. ist Erben kein Einkommen sondern Vermögen.
Das aus Shereazades Link ist von aktualisiert 26.07. 2022.
NRWMaster schau mal in den Anhang
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 24. Juli 2023, 15:18:38Wenn es zur Auszahlung kommt ist es ein Zufluß und seit dem 01.07. ist Erben kein Einkommen sondern Vermögen.
Es handelt sich bei der Auszahlung einer Lebensversicherung an den Begünstigten aber eben gerade nicht um ein Erbe!
Ja schade wäre auch zu einfach gewesen
Zitat von: Fettnäpfchen am 24. Juli 2023, 15:18:38Das aus Shereazades Link ist von aktualisiert 26.07. 2022.
Und immer noch gültig.
Zitat von: NRWMaster am 24. Juli 2023, 13:06:19Wenn Person A Bürgergeld bezieht und er eingetragen ist als Empfänger ist das doch eine Erbschaft oder nicht?
Das wäre ein Schenkung und zählt im SGB II als einmaliges Einkommen.
Das gilt selbst dann, wenn Person A gesetzlicher Erbe des Versicherten wäre, denn die Versicherungsleistung an einen im Todesfalls Begünstigten zählt nicht zur Erbmasse.
Ottokar
Zitat von: Ottokar am 25. Juli 2023, 12:00:54Das wäre ein Schenkung und zählt im SGB II als einmaliges Einkommen. Das gilt selbst dann, wenn Person A gesetzlicher Erbe des Versicherten wäre, denn die Versicherungsleistung an einen im Todesfalls Begünstigten zählt nicht zur Erbmasse.
:danke: wieder was dazugelernt.!
MfG FN
Momentan sind die Begünstigten der LV vom Bruder die Eltern (Mutter ist gesetzliche Betreuerin). Er besitzt auch noch Vermögen und lebt in der Eingliederungshilfe. Durch Erwerbinsminderungseinkommen braucht er dort keine Sozialhilfe.
Es gibt auch noch eine Schwester.
Was ist denn wenn die Mutter stirbt als Begünstige Person ?
Dann dürfte im Fall des Ablebens des Versicherungsnehmers, sofern er/sie zwischenzeitlich keinen anderen Begünstigten genannt hat, die Lebensversicherung in den Nachlass fallen.
Wenn der oder die Begünstigten einer LV zum Fälligkeitszeitpunkt bereits verstorben sind und es somit keinen Bezugsberechtigten mehr gibt, fällt die Leistung der Versicherung in den Nachlass.
So kann also doch noch ein Nachlass daraus werden.
Es sind schlimme Gedanken (Tod 2er Angehörigen) aber machen muss man sie sich ja.
In dieser Konstruktion bleibt nur noch der Vater(verheiratet mit der Begünstigten), der andere Bruder und die andere Schwester über. Der Bruder bezieht Bürgergeld.
Aber der Bruder der im Bürgergeld Bezug steht hat doch in der Praxis nichts von den Nachlass ?
Zitat von: NRWMaster am 07. Februar 2024, 00:07:05Aber der Bruder der im Bürgergeld Bezug steht hat doch in der Praxis nichts von den Nachlass ?
Seit Juli 2023 zählen Erbschaften zum Vermögen und das Gesamtvermögen ist bis zum Gesamtvermögensfreibetrag geschützt.
Das ist ja das interessante
Auch wenn die direkte Lebebesversicherung nicht greifft
Im Fazit heisst es doch: Nichts machen/Laufen lassen (Vertrag)
Die BU endet nächstes Jahr, die LV (Todesfalleistung) bleibt