Moin Gemeinde,
Ich hatte diese Frage vor ein paar Jahren bereits schon mal gestellt und wollte nun die Rechtsgrundlage (§) dazu nochmal nachlesen - finde den Thread aber nicht mehr... (Evt. ist das aufgrund von Änderungen aber auch hinfällig?!?) - Daher nochmal...:
Das JC fordert mich (nach langer Zeit) wieder auf, die Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Konten in Kopie zu übersenden...
Soweit ich nun mit der FoSu finden konnte , ist das neuerdings rechtens, daß diese nun im Rahmen der WBA permanent gefordert werden darf...
Ist das auch rechtens, diese in Kopie übersenden zu müssen oder gilt weiterhin lediglich das Recht auf Einsichtnahme zwecks Prüfung der Bedürftigkeit, aber nicht das Übersendungsverlangen (und somit das Recht des JC diese zur Akte zu nehmen / zu speichern) - sprich ich kann zur Terminvereinbahrung zwecks Einsichtnahme verlangen???
LG RF
:smile: Ja für 3 Monate aber nicht länger ohne begründung.Du bekommst die kopien der Auszüge wieder zugesand und die kopien die sie dann haben werden nach kurzer zeit vernichtet es kommt nichts in deine Akte.Steht aber auch in den WBA drinnen das die vernichtet werden.Das ist so ich stecke die kopien mit dem Antrag in den Briefkasten der Arge die werden dann kopiert der Antrag wird bearbeitet und mit dem bescheid bekommst du die wieder.Und die werden nur für kurze zeit aufbewahrt die kopien der Kontoauszüge danach werden die vernichtet.
Zitat von: Wolverine36 am 26. Juli 2023, 03:11:20Und die werden nur für kurze zeit aufbewahrt die kopien der Kontoauszüge danach werden die vernichtet.
#Allein, mir fehlt der Glaube. Alle Unterlagen werden inzwischen digitalisiert, ich denke auch die Auszüge.
Zitat von: terrier am 26. Juli 2023, 09:41:24Zitat von: Wolverine36 am 26. Juli 2023, 03:11:20Und die werden nur für kurze zeit aufbewahrt die kopien der Kontoauszüge danach werden die vernichtet.
#Allein, mir fehlt der Glaube. Alle Unterlagen werden inzwischen digitalisiert, ich denke auch die Auszüge.
Zu Recht fehlt er Dir.
Bei uns ist es genau so, wird alles von einer Fremdfirma eingescannt, und zurück bekommt man gar nichts davon.
(Früher aber auch schon nicht.)
Man ist ja schon froh, wenn alles dort ankommt und nichts zwischendurch verloren geht.
Zitat von: Rettungsfuzzy am 26. Juli 2023, 01:12:00Das JC fordert mich (nach langer Zeit) wieder auf, die Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Konten in Kopie zu übersenden...
Soweit ich nun mit der FoSu finden konnte , ist das neuerdings rechtens, daß diese nun im Rahmen der WBA permanent gefordert werden darf...
Nicht neuerdings, die anlasslose Forderung von Kontoauszügen ist nur im Zusammenhang mit einem Neuantrag oder WBA zulässig.
Daneben gibt es noch die anlassbezogene Forderung von Kontoauszügen, da geht es dann um einzelne Buchungen wie die Gutschrift von Einkommen.
Zitat von: Rettungsfuzzy am 26. Juli 2023, 01:12:00Ist das auch rechtens, diese in Kopie übersenden zu müssen oder gilt weiterhin lediglich das Recht auf Einsichtnahme zwecks Prüfung der Bedürftigkeit, aber nicht das Übersendungsverlangen (und somit das Recht des JC diese zur Akte zu nehmen / zu speichern) - sprich ich kann zur Terminvereinbahrung zwecks Einsichtnahme verlangen???
Einsichtnahme bedeutet nicht, etwas vorzulegen und dann wieder mitzunehmen.
Einsichtnahme bedeutet, dass das JC die Daten nicht dauerhaft speichern darf, sondern nur vorübergehend zum Zweck der Einsichtnahme. Danach sind die Unterlagen zu vernichten, oder zurückzugeben.
Zitat von: terrier am 26. Juli 2023, 09:41:24Allein, mir fehlt der Glaube. Alle Unterlagen werden inzwischen digitalisiert...
Genau - also auch Kontoauszüge...
Und: Was die haben, haben sie und lassen das garantiert nicht wirklich verschwinden!
Mit anderen Worten:
Wer´s glaubt, wird selig - Wer´s nicht glaubt, kommt auch in den Himmel!
Welchen Nachweis gibt es denn, das die das auch wirklich machen...?
LG RF
LSG Baden-Württemberg, 22.03.2018 - L 7 AS 2969/17
Werden Leistungen nach dem SGB II beantragt, obliegt es dem Antragsteller, dem Leistungsträger Kontoauszüge vorzulegen.
Der Leistungsträger nach dem SGB II ist berechtigt und verpflichtet, diese Kontoauszüge zur Akte zu nehmen.
Die Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge erschöpft sich – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht darin, diese dem zuständigen Sachbearbeiter zur ad-hoc-Einsicht vorzulegen, sondern umfasst auch die Pflicht, die Kontoauszüge oder Kopien derselben dem Leistungsträger zu überlassen.
Dieser Hype hier um Angabe der Kontoauszüge ist für mich nicht nachvollziehbar.
Also, mich stört das Einbehalten der Kontoauszüge nicht. Was soll/könnte das JC aus diesen denn Anrüchiges entnehmen? Das ich bei Beate Uhse eingekauft und mit Karte bezahlt habe? Das ich viel beim örtlichen Discounter einkaufe mit Kartenzahlung? Das ich letzte Woche wohl in Hamburg war und dort im MC mit Karte bezahlt habe? Usw usw.
Meine Kontoauszüge dürfen die immer wieder lesen und meinetwegen auch auswendig lernen, ich habe nichts zu verbergen. Wer auf seinen Auszügen aber ungewöhnliche und erklärungsbedürftige Einnahmen zeigt, oder andere schlecht erklärbare Dinge, ja dann!
Ich bin aber sicher, das die allermeisten Sachbearbeiter das handhaben wie bei mir. Die überfliegen die Auszüge, schauen nur auf von der monatlichen Norm abweichende Geldeingänge und hinterfragen die, das wars. Die haben weder Lust noch Zeit sich mit Ausgabenbuchungen zu befassen, zumal die sie auch sowieso nix angehen. Wenn mein SB mich nach Hintergründen für meine Ausgaben fragt, bekommt er von mir dazu schlicht und ergreifend keine Antwort, Ende Banane.
Nur eine, meine Meinung, mehr nicht
Zitat von: terrier am 26. Juli 2023, 17:34:20Dieser Hype hier um Angabe der Kontoauszüge ist für mich nicht nachvollziehbar.
Naja, ich habe auch nichts zu verbergen. Es ist nur eine Heidenarbeit und kostet u. U. extra Geld.
Aber einerseits soll man seine Daten nicht so ausbreiten, andererseits werden diese sensiblen Daten an Fremdfirmen, die tlw über Zeitarbeit gehen, gegeben zum einscannen. Dann kommt auch mal was weg, und da fragt man sich, wo gerade die Daten rumschwirren.
Ein unangenehmes Gefühl bleibt.
Irgendwie so, als wenn jemand mein Tagebuch lesen würde. :schaem:
... und wenn die dann alles erklärt haben wollen, was vor Monaten verbucht wurde... Selbstverständlich nicht in Worten oder als Schreiben, sondern Beleghaft von Dritten, die du erstmal erbetteln musst, sofern du das überhaupt kannst... Denn DU stehst ja unter GEneralverdacht, nicht jemand anderes!
PS: Auch ich habe nichts zu verbergen.... Den gläsernen Bürger in mir, möchte ich aber, soweit es geht, gerne vermeiden wollen und dieser ständige Generalverdacht nervt nur noch!
:offtopic: Es hat mich rd. 9 Jahre gekostet bis das JC begriffen hat, daß ich nicht aus Bocklosigkeit, sondern aus familiären Gründen nur eingeschränkt Arbeitsfähig bin (wieder Generalverdacht... und das trotz dauernd wiederholter Belege)!
Mittlerweile zähle ich 13 Klagen vor dem SG - davon 12 gewonnen, 1 weitere noch anhängig!
LG RF
ZitatEs ist nur eine Heidenarbeit und kostet u. U. extra Geld.
Hä? Ich kopiere die letzten 3 Kontomonate (PDF) auf einen USB Stick und gehe damit zum Amt. Die am Empfang drucken das dann immer aus und legen das zum WBA bei. Da hab ich 0 Arbeit und 0 Kosten.
Zitat von: Milla am 26. Juli 2023, 19:49:53gehe damit zum Amt
Ich müßte fahren, das kostet 6€.
Die Druckerpatrone muss ich auch selber bezahlen. Druckerpapier ist auch teurer geworden. Und unser Bürgeramt will auch Geld für Kopien.
ZitatUnd unser Bürgeramt will auch Geld für Kopien.
Ich will die ja nicht ausgedruckt haben. Dafür der USB Stick, die können das ja auf den PC kopieren und gleich zur E-Akte zufügen.
Zitat von: Milla am 26. Juli 2023, 19:49:53ZitatEs ist nur eine Heidenarbeit und kostet u. U. extra Geld.
Hä? Ich kopiere die letzten 3 Kontomonate (PDF) auf einen USB Stick und gehe damit zum Amt. Die am Empfang drucken das dann immer aus und legen das zum WBA bei. Da hab ich 0 Arbeit und 0 Kosten.
Das freut mich für Dich.
Ich bin "retro", ein wenig älter als Du, habe Kontoauszüge in Papierformat vom Drucker aus der Bank, und im JC wird man selbst am Empfang nur noch mit Termin eingelassen.
Zitatim JC wird man selbst am Empfang nur noch mit Termin eingelassen.
Ohhh, das ist in der Tat etwas Retro. Bei uns reingehen, Nummer ziehen und wenn man dran ist zu einem der 6 Schalter gehen und sein Anliegen vorbringen, oder einfach nur die gewünschten Unterlagen abgeben.
Zitathabe Kontoauszüge in Papierformat vom Drucker aus der Bank
Das dürfte bei mir etwas schwierig werden. Bekomme die monatlich in mein Postfach online.
Zitat von: Milla am 26. Juli 2023, 22:46:36Zitatim JC wird man selbst am Empfang nur noch mit Termin eingelassen.
Ohhh, das ist in der Tat etwas Retro. Bei uns reingehen, Nummer ziehen und wenn man dran ist zu einem der 6 Schalter gehen...
Das ist ja sowas von Retro - das kann ich Toppen...
In meinem JC kommst du nicht mal mehr rein, sondern wirst vom Sicherheitsdienst gnadenlos abgewimmelt und auf fernmüdliche und digitale Kontaktmöglichkeiten verwiesen!
Einzige Ausnahme ist das Einladungsschreiben für einen Termin vorzuzeigen...
(oder ich warte, bis ich eine Einsatz-Depesche zu dem Gebäude erhalte.)
aber das geht jetzt alles zu OT - Meine Frage ist insoweit bereits beantwortet
Zitat von: Ottokar am 26. Juli 2023, 13:34:52Einsichtnahme bedeutet nicht, etwas vorzulegen und dann wieder mitzunehmen.
Einsichtnahme bedeutet, dass das JC die Daten nicht dauerhaft speichern darf, sondern nur vorübergehend zum Zweck der Einsichtnahme. Danach sind die Unterlagen zu vernichten, oder zurückzugeben.
... zumindest halbwegs.
Ich werde denen im Anschreiben nochmal auf meine Betroffenenrechte nach DSGVO (Löschpflicht) verlangen...
LG RF
--- edit ---
Oder besser ich sende denen frech eine "Aufforderung zur Mitwirkung"... Sollen die mich anrufen und einen Termin zur Einsichtnahme mit mir vereinbaren (selbstverständlich im Behördendeutsch!) ... dann müssten siee ja immerhin reagieren, oder ?!?
Zitat von: Milla am 26. Juli 2023, 19:49:53Ich kopiere die letzten 3 Kontomonate (PDF) auf einen USB Stick und gehe damit zum Amt. Die am Empfang drucken das dann immer aus und legen das zum WBA bei.
Zitat von: Milla am 26. Juli 2023, 20:30:35Ich will die ja nicht ausgedruckt haben. Dafür der USB Stick, die können das ja auf den PC kopieren und gleich zur E-Akte zufügen.
Sehr ungewöhnlich. Ich kenne nur Behörden (nicht nur das Jobcenter), die grundsätzlich keine fremden Datenträger an ihr System anschließen. Die Gefahr eine Virus / Trojaners ist viel zu groß.
Das BA-Netzwerk ist schließlich Deutschlandweit und auch bei einem kommunalen, also Optionskommune könnten immense Schäden entstehen.
Zitat von: DerGreif am 27. Juli 2023, 06:24:59Zitat von: Milla am 26. Juli 2023, 19:49:53Ich kopiere die letzten 3 Kontomonate (PDF) auf einen USB Stick und gehe damit zum Amt. Die am Empfang drucken das dann immer aus und legen das zum WBA bei.
Zitat von: Milla am 26. Juli 2023, 20:30:35Ich will die ja nicht ausgedruckt haben. Dafür der USB Stick, die können das ja auf den PC kopieren und gleich zur E-Akte zufügen.
Sehr ungewöhnlich. Ich kenne nur Behörden (nicht nur das Jobcenter), die grundsätzlich keine fremden Datenträger an ihr System anschließen. Die Gefahr eine Virus / Trojaners ist viel zu groß.
Das BA-Netzwerk ist schließlich Deutschlandweit und auch bei einem kommunalen, also Optionskommune könnten immense Schäden entstehen.
Ja, das wundert mich auch :schock:
Niemals darf ein fremder Datenträger am Verwaltungs PC verwendet werden.
Mit "in Kopie" meinen die nur, dass du nicht die Originale einreichen sollst, weil die Unterlagen nicht zurückgegeben sondern vernichtet werden.
Sofern du deine Auszüge als PDF erhälst, kannst du ja mal anfragen, ob du denen diese per E-Mail zusenden kannst. imho geht das auch über Jobcenter-Digital.
ZitatNiemals darf ein fremder Datenträger am Verwaltungs PC verwendet werden.
Mal so eben in die Runde gefragt, ist das irgendwie gesetzlich geregelt in welcher Form die Kontoauszüge vorgelegt werden müssen? Und muss ich dafür bezahlen wenn ich das im Jobcenter ausdrucke? Was ist wenn ich mich weigere dafür zu bezahlen für die Ausdrucke? Wegen fehlender Mitwirkungspflicht kann ich dann nicht sanktioniert werden.
Du kannst ja einen Antrag aus Kostenübernahme für die Ausdrucke & Kopieerstellung in aufgewendeter Höhe stellen - Aber bitte vorher (Danach wird er abgelehnt, weil du ja bereits bezahlen konntest) !!!
LG RF
Zitat von: Milla am 27. Juli 2023, 10:57:06ist das irgendwie gesetzlich geregelt in welcher Form die Kontoauszüge vorgelegt werden müssen?
Mir ist keine bekannt.
Tatsächlich ist sowohl die Forderung von Kopien als auch die Verweigerung elektronischer Unterlagen rechtswidrig.
§ 60 SGB I fordert die Vorlage von Originalurkunden. Die Forderung von Kopien zu Lasten des Nachweispflichtigen ist zumindest dann unzulässig, wenn nicht auch parallel auf eine kostenlose Möglichkeit der Anfertigung von Kopien verwiesen wird.
Da lt. § 21 Abs. 1 S. 2 SGB X Urkunden auch in elektronischer Form vorgelegt werden können, außer durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt, können hier die verlangen Urkunden = Kontoauszüge auch in elektronischer Form vorgelegt werden, da im SGB II gerade nichts anderes bestimmt ist.
Dazu mal dieses interessante und ausführliche Urteil:
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/200926
Sehr interessant, also könnte ein Antragsteller, wenn er auf Krawall gebürstet ist, sagen euer Problem hier sind die gewünschten Unterlagen auf USB. Wenn ihr die nicht haben wollt oder annehmen dürft ist das euer Problem. Meiner Mitwirkungspflicht bin ich nachgekommen.
Ich persönlich kann nicht zu meiner Bank eben mal fahren und am Kontoauszugsdrucker die Teile holen. Das wären für mich hin und zurück 600km. Meine Auszüge stehen mir von der Bank monatlich am Monatsende in meinem Bank-Postfach online als PDF zur Verfügung.
Es gäbe mehrere Möglichkeiten.
So groß sind die Dateien ja nicht, also käme auch Versand per E-Mail in Frage, Hochladen über Jobcenter-Digital, oder in die Cloud und den Link ans JC schicken.
Falls noch jemand die Möglichkeit hat, kann er sie auch auf CD/DVD brennen, was insbesondere bei Sebständigen wegen der Aufbewahrungspflichten in Frage kommen dürfte.
Zitat von: Milla am 27. Juli 2023, 11:38:07Sehr interessant, also könnte ein Antragsteller, wenn er auf Krawall gebürstet ist, sagen euer Problem hier sind die gewünschten Unterlagen auf USB. Wenn ihr die nicht haben wollt oder annehmen dürft ist das euer Problem. Meiner Mitwirkungspflicht bin ich nachgekommen.
Ich persönlich kann nicht zu meiner Bank eben mal fahren und am Kontoauszugsdrucker die Teile holen. Das wären für mich hin und zurück 600km. Meine Auszüge stehen mir von der Bank monatlich am Monatsende in meinem Bank-Postfach online als PDF zur Verfügung.
Ich denke nicht, dass das funktioniert. Ebensowenig wie ein USB Stick wird wohl ein anderes fremdes Medium akzeptiert. Auf welche Weise elektronische Dokumente zur Behörde gelangen können, ist klar im Paragrafen 3a VwVfG geregelt. Pdf per De-Mail versenden und gut ist.
Die Pdfs, die von der Bank bereitgestellt werden, sind zum herunterladen und zur Verwendung gedacht, sich diese extra von der Bank ausdrucken lassen, ist ohnehin eine schlechte Idee. Viele Banken verlangen da ordentlich Servicegebühren.
@Ellen_Alien
Schon mal § 2 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG gelesen?
Zitat§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
...
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
...
4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
§ 3a VwVfG gilt somit nicht für das SGB II.
Einschlägig wäre hier § 36a SGB I, jedoch wird dort nicht die zulässige Form von Urkunden geregelt. Vielmehr steht dazu in § 36a Abs. 5 SGB I:
ZitatIst ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.
Eine Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ist nur bei Anträgen und Anzeigen vorgeschrieben: § 36a Abs. 2 Nr. 2 SGB I.
Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2023, 18:00:18@Ellen_Alien
Schon mal § 2 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG gelesen?
Zitat§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
...
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
...
4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
§ 3a VwVfG gilt somit nicht für das SGB II.
Einschlägig wäre hier § 36a SGB I, jedoch wird dort nicht die zulässige Form von Urkunden geregelt. Vielmehr steht dazu in § 36a Abs. 5 SGB I:
ZitatIst ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.
Eine Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ist nur bei Anträgen und Anzeigen vorgeschrieben: § 36a Abs. 2 Nr. 2 SGB I.
Oh :weisnich: hast recht.
So oder so wird es aber nicht funktionieren, ein fremdes Speichermedium an einem Verwaltungs-PC lesen zu lassen.
Zum einen gibt es Drucker, die direkt von USB drucken und zum anderen reicht auch ein einfacher PC mit Drucker ohne Netzwerkanbindung. Da kann problemlos ein USB-Stick eingesteckt werden.
So einer stand im Eingangsbereich meines alten JC. Da konnte jeder seine Sachen auf USB mitbringen und ausdrucken.
Zitat von: Ellen_Alien am 28. Juli 2023, 20:02:11So oder so wird es aber nicht funktionieren, ein fremdes Speichermedium an einem Verwaltungs-PC lesen zu lassen.
Jede Bundesbehörde - und damit auch jede AfA und JC gE - muss Möglichkeiten vorhalten, auch elektronische Dokumente verarbeiten zu können (§ 2 EGovG).
Gleiches gilt für Kommunalbehörden, wobei hier die Ländergesetzgebung maßgeblich ist.
Zitat von: Ottokar am 27. Juli 2023, 12:01:28also käme auch Versand per E-Mail in Frage
So mache ich das schon immer, dass muss dem JC reichen.
Mache Grundsätzlich keine Kopien auf meine Kosten, die dann auch noch Geschreddert werden.
Lösche meistens noch Teile vom Buchungstext, bisher war es kein Problem.
Auszüge drucke ich nicht mal für mich selber aus, sondern werden Extern gespeichert.
Ich habe wirklich noch nie Kontoauszüge eingereicht.
Auf die VM Vermögensauskunft hat das Jobcenter aber bestanden.
Müsste ich Kontoauszüge einreichen, würde ich es digital machen. Schwärzen nicht vergessen.
Zitat von: Rettungsfuzzy am 26. Juli 2023, 23:18:25Oder besser ich sende denen frech eine "Aufforderung zur Mitwirkung"... Sollen die mich anrufen und einen Termin zur Einsichtnahme mit mir vereinbaren (selbstverständlich im Behördendeutsch!) ... dann müssten siee ja immerhin reagieren, oder ?!?
Sooo... ich darf vermelden:
Ich habe dem Herrn oder Frau "Jobcenter team.arbeit.hamburg" ja auf deren Schreiben am 29.07. eine Aufforderung zur Mitwirkung geschrieben mit dem Inhalt:
ZitatSie haben die Einsichtnahme sämtlicher Kontoauszüge aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vom 21.04.2023 bis 20.07.2023 vollständig, lückenlos und sortiert in Kopie erbeten.
Folgende Unterlagen beziehungsweise Angaben werden hierzu noch benötigt:
– Vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Einsichtnahme.
Für die Erledigung haben wir den 12.08.2023 notiert.
Was glaubt ihr, ist darauf passiert? - Richtig:
Nichts außer Stillschweigen!
(
Ähm, doch (Funfakt:)... Ich habe am 31.07. kein Geld für Aug. bekommen, aber dafür am 21.08. einen Anruf meiner Augenarztpraxis, wie ich denn die 3.000,- € für meine Augen-OP zu zahlen gedenke, da das Amt mich bei der KK abgemeldet habe und ich dadurch ja nicht mehr versichert bin? - so der Satzlaut aus der Praxis...)
Also erging am 19.08. (
ich weiß... etwas spät... aber Bürokraten berücksichtigen ja auch immer etwaige Postlaufzeiten ab dem der Frist gesetzten darauf folgenden Tag ) eine "Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 29.07.2023" an den Herrn oder Frau "Jobcenter team.arbeit.hamburg" mit dem Inhalt:
Zitatmit Schreiben vom 29.07.2023 haben wir Sie gebeten, bei der abschließenden Klärung des Anspru-ches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mitzuwirken. Bisher liegen folgende Unter-lagen oder Angaben noch nicht vor:
– Vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Einsichtnahme.
Bitte reichen Sie diese Angaben bei uns bis zum 27.08.2023 ein.
Ohne vollständige Unterlagen kann nicht festgestellt werden, ob und inwieweit ein Anspruch auf Leistungen besteht.
Bitte beachten Sie:
Haben Sie bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht einge-reicht, kann Klage vor dem Sozialgericht Hamburg wegen Untätigkeit, ggf mit weiteren Anträgen auf einstweilige Anordnungen, gestellt werden (§§86,88 SGG, ff.)
Falls Sie die Unterlagen oder Angaben zwischenzeitlich eingereicht haben, müssen Sie auf dieses Schreiben nicht antworten.
Zwischenzeitlich hatte @FN irgendwo auch was mit dem §171 SGB I geschrieben - was ich mir für die Klage samt EAs aufheben wollte...
Gestern bekam ich dann 2 Schreiben vom JC... aber keine Einladung zu einem Termin... nneeeiiin...
- das erste war ... eine Aufforderung zur Mitwirkung - diesmal: Einreichung sämtlicher Kontoauszüge aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von Mai bis laufend vollständig, lückenlos und sortiert in Kopie....
- das zweite war ... eine Bewilligung von Leistungen für BuT
Heute Vormittag wollte ich dann auf mein Konto schauen, ob wenigstens diese 116 € BuT-Schulbedarf drauf sind und ich für den Einkauf so nicht an mein geliehenes Geld rangehen muss...
Da sah ich den Eingang von (vermutlich) meiner Hauptleistung... (vermutlich weil mit 5/5 KdU = 120 € zu wenig, mit 4/5 KdU = 40 € zuviel!)... Der Leistungsbescheid trudelte dann heute Nachmittag im Briefkasten ein!!!
Der Lb ist, wie immer:
- Endgültiger Lb für 12 Mon.
- Korrekte Zahlenwerte
- kein Kindersofortzuschlag
- keine BuT-Leistung
- nur 4/5 KdU - die Klage ist seit 08/22 immer noch anhängig, wird dem also angehängt
Fakt ist/Worauf ich hinaus wollte...:
- Zwar (noch) keinen Termin zur Vorlage bekommen, aber meinem WBA aus Juli wurde (fast) ordnungsgemäß abgehandelt, wenn auch erst jetzt.
- Der neuesten Aufforderung werde ich mit der Erinnerung auf meine reagieren und so §§60, 66, 67 SGB I entsprechen.
- Diesen Lb werde ich meiner aktuellen Klage hinzufügen/dem SG melden
- Um den Sofortzuschlag muss ich mich noch kümmern
LG RF
Rettungsfuzzy
Zitat von: Rettungsfuzzy am 26. August 2023, 21:00:22Zwischenzeitlich hatte @FN irgendwo auch was mit dem §171 SGB I geschrieben - was ich mir für die Klage samt EAs aufheben wollte...
§ 17 SGB 1
Ich klau dir einfach eine 1 :zwinker:
MfG FN
Du Dieb du :grins:
(Auch recht - Danke.)