Ich bin ja von meinem alten Haus ausgezogen und wohne in einer Mietwohnung.
Ich hatte im Juni als ich in dem Haus in Sachsen-Anhalt noch gewohnt habe die Energie Versorger um eine Zwischenabrechnung nebst Zähler Wasser stände abgegeben.
Am 30.6. Hatte ich zumindest die Abrechnung vom Wasserwerk Jene hatte ich an gleichen Tag dem jobcenter per Email zugesendet.
Dies wird wohl lt alten Jobcenter evtl übernommen.
Die Gasabrechnnung leider nicht, da ich die leider erst jetzt erhalten habe. Leider sind das über 600 Euro.
Das alte Jobcenter meinte jetzt telefonisch das sie nicht zuständig sind.
Einen Ablehnungsbescheid können Sie mir nicht zusenden ich soll das beim hiesigen Jobcenter wo ich seit dem 1.7. Gemeldet bin zusenden. Jene wären dafür zuständig. Mittlerweile bekomme ich Dank Anwältin die Leistungen vorläufig.
Wer ist jetzt für die Nachforderung zuständig?
Zitat von: Nelda am 28. Juli 2023, 11:32:47Wer ist jetzt für die Nachforderung zuständig?
Das Jobcenter, bei dem du zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung im Leistungsbezug bist/warst.
Nelda
Zitat von: Nelda am 28. Juli 2023, 11:32:47Die Gasabrechnnung leider nicht, da ich die leider erst jetzt erhalten habe. Leider sind das über 600 Euro.
Zitat von: Nelda am 28. Juli 2023, 11:32:47Mittlerweile bekomme ich Dank Anwältin die Leistungen vorläufig.
Wer ist jetzt für die Nachforderung zuständig?
Das sollte eine RAin aber schon wissen!
Mal reinreichen:
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat- 25.06.2015, B 14 AS 40/14 R
Die Pflicht zur Tragung von Betriebskostennachforderungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst, aufgrund des damit verfolgten Schutzes des Grundbedürfnisses Wohnen, nur Nachforderungen der aktuell bewohnten Wohnung.
Für Forderungen einer anderen Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, trifft dies nur zu, wenn die Forderung auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht.
und noch eins
Zitat- Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R sowie Urteil vom 13.7.2017, B 4 AS 12/16 R
Die Nebenkostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ist (auch) immer dann vom Jobcenter zu übernehmen, wenn der Antragsteller durchgehend sowohl zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten als auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug nach dem SGB II stand.
MfG FN
Zitat von: Nelda am 28. Juli 2023, 11:32:47Mittlerweile bekomme ich Dank Anwältin die Leistungen vorläufig.
Ja so sollte es auch sein, wie damals im anderen Thema schon geschrieben.
Zitat von: Nelda am 28. Juli 2023, 11:32:47Wer ist jetzt für die Nachforderung zuständig?
Antwort 1 immer das JC, was Aktuell für dich Zuständig ist.
Mit den vorherigen hast du nichts mehr zu tun, was das Angeht.