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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: tokmur am 03. August 2023, 16:12:13

Titel: Kosten der Unerkunft - Angemessenheit der Heizkosten
Beitrag von: tokmur am 03. August 2023, 16:12:13
Hallo Leute,

hab mich zu dem Thema schon mal durch das Forum gelesen, bin jedoch noch nicht richtig fündig geworden.

Wir bekommen nur einen Teil der entstehenden Heizkosten anerkannt. Den Rest hab ich dann für eigenes besorgtes Geld kaufen müssen. Billigstes Angebot direkt von RECORD 800 Euro pro 1000kg.

Ich hab mir dazu mal die Richtlinie für die Kosten der Unterkunft für den Landkreis Greiz runtergeladen.
https://www.landkreis-greiz.de/fileadmin/Anwenderdateien/Abteilung_IV/Formulare_PDF/Buergergeld/Unterkunftsrichtlinie_2023.pdf (https://www.landkreis-greiz.de/fileadmin/Anwenderdateien/Abteilung_IV/Formulare_PDF/Buergergeld/Unterkunftsrichtlinie_2023.pdf)

Für Kohle wird dort pauschal der Heizwert für Steinkohle und Koks angesetzt. Die Braunkohlenbriketts haben aber nur reichlich die halbe Heizenergie.

Weiter ist dort ein Energiebedarf für die Wohnung angesetzt, der stark vom offiziellen Heizkostenspiegel abweicht. Hier im Portal hab ich noch diese Auflistung gefunden https://www.hartziv.org/unterkunft-und-heizung/heizkosten-brennstoffbeihilfe (https://www.hartziv.org/unterkunft-und-heizung/heizkosten-brennstoffbeihilfe)

Hier noch ein Link zu dem Heizzspiegel für Altbauten https://www.heizspiegel.de/fileadmin/hs/heizspiegel-2022/heizspiegel-2022-baualtersklasse-bis-1977.pdf (https://www.heizspiegel.de/fileadmin/hs/heizspiegel-2022/heizspiegel-2022-baualtersklasse-bis-1977.pdf)

Vielleicht kann mir dazu ein fachkundiger Mitbürger weiterhelfen.

Viele Grüße an alle fleißigen Helfer und Unterstützer


Titel: Aw: Kosten der Unerkunft - Angemessenheit der Heizkosten
Beitrag von: jens123 am 04. August 2023, 19:38:14
Schau mal hier:

"Auch bei selbst beschafften Brennstoffen, wie beispielsweise Kohle oder Holz, muss das Jobcenter im angemessenen Rahmen für die Beheizung der Unterkunft aufkommen. Der Hilfebedürftige muss hierfür einen Antrag auf Brennstoffbeihilfe beim Jobcenter stellen.

Der jeweilige angemessene Bedarf wird vom Jobcenter individuell berechnet. Hinterher darf sich der Antragssteller entsprechendes Material für die bevorstehende Heizperiode besorgen."

https://www.hartziv.org/unterkunft-und-heizung/heizkosten/
https://www.hartziv.org/unterkunft-und-heizung/heizkosten-brennstoffbeihilfe/

Oder Frage genauer beschreiben.
Titel: Aw: Kosten der Unterkunft - Angemessenheit der Heizkosten
Beitrag von: tokmur am 06. August 2023, 10:31:16
Noch mal anders gefragt:

Hier im Portal finde ich zu den Heizkosten diese Tabelle:

Beispielrechnung Braunkohle

Vergleichsmenge Braunkohlebriketts, ausgehend vom angemessenen Energiebedarf pro Kalenderjahr
(Heizwert Braunkohlebriketts: 5,6 kWh / kg )
Haushaltsgröße    Wohnungsgröße    Braunkohlebriketts
1 Person      50 m²    12.600 kWh = 2.250 kg
2 Personen    65 m²    16.380 kWh = 2.925 kg
3 Personen    80 m²    20.160 kWh = 3.600 kg
4 Personen    95 m²    23.940 kWh = 4.275 kg

Im Landkreis Greiz findet sich folgende Tabelle:
Auszug aus dem Link aus der ersten Fragestellung:

Kohle: 1 kWh = 0,125 kg Kohle
mit Werten aus dem "Heizspiegel 2022":

Einschließlich Warmwasserbereitung
Mittlerer Heizwert/m²: 171 kWh, daraus ergibt sich eine Menge/m²: 171*0,125=21,38 kg/m²

1 Person    45 m²    962,10 kg
2 Personen  60 m²  1282,80 kg
...

Dezentrale Warmwasseraufbereitung
Mittlerer Heizwert/m²: 147 kWh, daraus ergibt sich eine Menge/m²: 147*0,125=18,38 kg/m²

1 Person    45 m²    827,10 kg
2 Personen  60 m²  1102,80 kg
...

Wie kann es diesen Unterschied 2925 kg gegenüber 1282 / 1102 kg für 2 Personen geben?



Titel: Aw: Kosten der Unerkunft - Angemessenheit der Heizkosten
Beitrag von: Killertomate am 06. August 2023, 14:25:54
In der Annahme, dass die Richtlinien für die Kosten für den Landkreis Greiz identisch mit den Richtlinien deines JC sind bzw. es sich sogar um die Richtlinien deines JC handeln, würde ich dringend Widerspruch einlegen, sofern es mit der Widerspruchsfrist knapp ist. Letztendlich auch über eine kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde nachdenken.

Nach den Richtlinien gilt der Heizkostenspiegeln lediglich für die "Nichtprüfbarkeitsgrenze". Also für eine Grenze bei der es nicht erforderlich ist den tatsächlichen und angemessenen Verbrauch zu überprüfen. Es wäre also optimal, wenn man den kompletten Bescheid bzw. die Entscheidung im Wortlaut lesen könnte.
Sollte es der Fall sein, dass diese Grenze als dtrickte Grenze herangezogen wurde, hat der LSB nicht nur sozialrechtlich falsch entschieden, sondern gegen die eigenen Vorschriften gehandelt. Der Richtlinie ist weiter zu entnehmen, dass eine Pauschale unzulässig ist.  3. und 3.1 der Richtlinie.

Wann ist der Verwaltungsakt im Briefkasten gewesen?
Titel: Aw: Kosten der Unterkunft - Angemessenheit der Heizkosten
Beitrag von: hko am 06. August 2023, 16:59:44
Zitat von: tokmur am 06. August 2023, 10:31:16Wie kann es diesen Unterschied 2925 kg gegenüber 1282 / 1102 kg für 2 Personen geben?
Bei der Umrechnung des Heizwärmebedarfs (kWh/m²) in Brennstoffmenge (kg/m²) wird gerne mit einem hohem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers gerechnet. Der soll dann bei 90% liegen. Dabei muss aber der Jahresnutzungsgrad verwendet werden und der liegt nur zwischen 50% und höchstens 80%, im Mittel wohl meistens bei ca. 66% :teuflisch:

Gruß hko
Titel: Aw: Kosten der Unerkunft - Angemessenheit der Heizkosten
Beitrag von: hko am 07. August 2023, 10:36:28
ich habe mal die Schrift des Kreises Greiz durchgesehen. Die nehmen für den angemessenen Verbrauch an Heizenergie nur 171 kWh (m²*Jahr) statt der ca. 250 kWh/(m²*Jahr), die im deutschen Heizspiegel für das Abrechnungsjahr 2021 angegeben sind.
Wenn man nun die 1102.8 kg mit dem Faktor 250/171 multipliziert erhält man schon 1612 kg. Dann noch statt Wirkungsgrad 90% nur Jahresnutzungsgrad 66% verwendet ergibt sogar 3053 kg  :clever:
Gruß hko
Titel: Aw: Kosten der Unterkunft - Angemessenheit der Heizkosten
Beitrag von: tokmur am 10. August 2023, 01:50:32
Hallo Leute,

diese oben angeführten Unterkunftsrichtlinie des Landkreises Greiz wird bei uns angewandt.

Mein Partner bekommt den hälftigen Satz als Bürgergeldempfänger und ich bekomme nix, da Rentner und somit würde Leistungsausschluss nach $ 7 SGB II vorliegen.
Von meiner Mini-Rente muss ich an meinen Partner bis auf den Regelsatz 451€ abgeben - Mein Partner bekommt noch etwas Geld vom Amt. Also haben wir beide je 451€. Mein Partner erhält die anteilige Hälfte der Heizkosten nach der obigen Richtlinie berücksichtigt. Ich sollte Antrag nach SGB XII beim Sozialamt stellen - hab ich gemacht. Der Antrag wurde abgelehnt, da ich einen Einkommensüberhang habe, den ich doch eigentlich nach der Berechnung des JC an meinen Partner abgebe.
Diese Rechnungsweise verstehe ich im Moment noch nicht. Wer kann mir das erklären?
Der Widerspruch läuft seit fast einem Jahr.

Danke @hko, deine Berechnung deckt sich in etwa mit unserem tatsächlichen Verbrauch von ca. 4to Briketts bei unserem Altbau aus den 1930ern und einer alten Schwerkraftheizung.
Titel: Aw: Kosten der Unterkunft - Angemessenheit der Heizkosten
Beitrag von: hko am 10. August 2023, 08:40:08
Zitat von: tokmur am 10. August 2023, 01:50:32... ich bekomme nix, da Rentner und somit würde Leistungsausschluss nach $ 7 SGB II vorliegen.
...
Ich sollte Antrag nach SGB XII beim Sozialamt stellen - hab ich gemacht. Der Antrag wurde abgelehnt, ...
Der Widerspruch läuft seit fast einem Jahr.
Für den Widerspruchsbescheid hätte das Sozialamt bis zu drei Monate Zeit gehabt.
Also schnellstens Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einreichen :weisnich:

Gruß hko
Titel: Aw: Kosten der Unerkunft - Angemessenheit der Heizkosten
Beitrag von: tokmur am 10. August 2023, 15:47:42
Hallo Leute,
Hallo @hko,

bei den Berechnungen mit den Kohlen wird in der Richtlinie vom JC, Landratsamt usw. auch ein vollkommen falscher Heizwert der Braunkohlenbriketts zugrunde gelegt.
Hier im Portal wird für die Braunkohlebriketts der Heizwert mit 5,6kWh/kg angegeben.
RECORD, welche wir nutzen, gibt den Heizwert mit 19MJ/kg = 5,277kWh/kg an.
Das Amt erlaubt sich, den Heizwert für Braunkohlenbriketts mit 8kWh/kg anzusetzen!
Das reduziert die gewährte Brennstoffmenge noch einmal erheblich!
So wurden ursprünglich nur 450kg für 12 Monate bewilligt, dann noch mal 450kg, weil die einmal bestellt waren. Die restlichen Brennstoffe mussten wir uns selbst finanzieren.
Unsere Freunde haben mal etliche Richtlinien zur den KdU aus verschiedenen Bundesländern zusammengetragen.
So eine Berechnung wie hier in Greiz haben wir nirgends gefunden.

Titel: Aw: Kosten der Unerkunft - Angemessenheit der Heizkosten
Beitrag von: hko am 11. August 2023, 14:28:03
noch einmal zusammengefasst:

Braunkohle mit 5,277 kWh/kg
mit dem zu niedrigen Wert 171 kWh/(m²*a)
angemessene Wohnungsgröße für 2 Personen 60 m²
mit höchstmöglichem Jahresnutzungsgrad 80%
erhalte ich 2430 kg/a Braunkohle

mit realistischem Jahresnutzungsgrad 66%
erhalte ich 2945 kg/a Braunkohle

wenn man dann noch statt 171 den Wert aus dem deutschen Heizspiegel 250 verwendet,
dann erhalte ich sogar 4305 kg/a Braunkohle

Gruß hko