Guten Abend,
ein Elternteil verstirbt und vererbt dem Enkel einen höheren Geldbetrag mit Auszahlung zum 20. Geburtstag. Kind A und Elternteil des Enkels erhält Pflichtteil, Kind B des Erblassers erhält alles. Der Auszahlungstermin ist erst in knapp 10 Jahren, aber Elternteil des Enkels fragt sich, was er tun bzw. regeln muss, dass Kind B den vererbten Betrag zum 20. Geburtstag auf das Konto des Enkels überwiesen hat.
Danke!
Ich habe das jetzt so verstanden:
Oma/Opa stirbt und Enkel soll Haupterbe werden. Die Kinder selbst nur den Pflichtteil erhalten... richtig?!?
Ähnliches habe ich in meiner Familie auch...
Die Erblasserin bzw. der Erblasser kann das Geld auf einem Extrakonto parken, mit entsprechendem Sperrvermerk zugunsten des Enkels. Außerdem (und das ist, soweit ich das überblicke Bedingung) muß das testamentarisch festgehalten werden, damit die Kinder da keinen Zugriff drauf haben.
Sicherlich kann das ganze auch dem Kind (Eltern des Enkels) bis zu ihrem/seinem 18. oder 20. Geburtstag übergeben werden, wenn das Vertrauen unerschütterlich besteht... AAber IMHO, wer weiß, was bis dahin alles passiert...
Die Notarin/Der Notar und die Bank können da aber sicherlich besser beraten, als wir hier!
Erbrecht ist sehr kompliziert... Erst recht, wenn er (zuweilen nach dem Ableben) zum Streitfall wird!
LG RF
Zitat von: Rettungsfuzzy am 14. August 2023, 09:19:50Ich habe das jetzt so verstanden:
Oma/Opa stirbt und Enkel soll Haupterbe werden. Die Kinder selbst nur den Pflichtteil erhalten... richtig?!?
Ähnliches habe ich in meiner Familie auch...
Die Erblasserin bzw. der Erblasser kann das Geld auf einem Extrakonto parken, mit entsprechendem Sperrvermerk zugunsten des Enkels. Außerdem (und das ist, soweit ich das überblicke Bedingung) muß das testamentarisch festgehalten werden, damit die Kinder da keinen Zugriff drauf haben.
Sicherlich kann das ganze auch dem Kind (Eltern des Enkels) bis zu ihrem/seinem 18. oder 20. Geburtstag übergeben werden, wenn das Vertrauen unerschütterlich besteht... AAber IMHO, wer weiß, was bis dahin alles passiert...
Die Notarin/Der Notar und die Bank können da aber sicherlich besser beraten, als wir hier!
Erbrecht ist sehr kompliziert... Erst recht, wenn er (zuweilen nach dem Ableben) zum Streitfall wird!
LG RF
Der Erblasser ist bereits verstorben und hat testamentarisch festgelegt, dass sein Enkelkind Betrag X erhalten soll zum 20. Geburtstag. Mehr ist im Testament nicht festgehalten.
Kind A des Erblassers und Elternteil des Enkels erhielt Pflichtteil.
Kind B des Erblassers erhielt den vollständigen Rest.
Kind A hat den Pflichtteil bereits erhalten. Anwalt ist jedoch nie auf den Teil des Enkelkindes eingegangen und hat sich dazu geäußert. Daher hat der Elternteil des Enkels Bedenken, wie das Enkelkind zu seinem Recht kommt und wie das geregelt werden kann.
Muss das Geld jetzt bereits auf ein gesperrtes Sparbuch eingezahlt werden, dass dann zum 20. Geburtstag gegenüber dem Enkelkind freigegeben wird.
Oder muss eine Zahlungsaufforderung mit Zahlungseingang zum Stichtag 20. Geburtstag zum Geschwisternteil geschickt werden?
Zitat von: Abraxas676 am 14. August 2023, 09:49:03Anwalt ist jedoch nie auf den Teil des Enkelkindes eingegangen
Dann würde ich den Anwalt mal fragen. Irgendjemand hat schließlich die Verwaltung dieses Erbteiles bis zur Auszahlung in 10 Jahren.
Zitat von: Sheherazade am 14. August 2023, 11:36:49Zitat von: Abraxas676 am 14. August 2023, 09:49:03Anwalt ist jedoch nie auf den Teil des Enkelkindes eingegangen
Dann würde ich den Anwalt mal fragen. Irgendjemand hat schließlich die Verwaltung dieses Erbteiles bis zur Auszahlung in 10 Jahren.
Das ist leider nicht möglich, da die Verhältnisse mit dem Anwalt überworfen sind, da bei der Regelung des Pflichtteils auch Fehler gemacht wurden.
Ich merke aber, dass das Thema mich die ganze Zeit beschäftigt, weil das nicht geregelt ist und ich befürchte, dass zum Fälligkeitsdatum das Geld überhaupt nicht mehr vorhanden ist, daher möchte ich für mein Kind gerne sicherstellen, dass das Geld - möglichst dass mein Kind selbst tätig oder später Kontakt aufnehmen muss - z.B. auf einem gesperrten Bankkonto festgelegt wird und mit Erreichen des festgesetzten Alters dann für mein Kind verfügbar ist.
Wenn das testamentarisch nicht festgehalten ist, wer ist dann der Verwalter? Erziehungsberechtigte oder das Geschwisternteil, welches das Vermögen geerbt hat (also nicht Pflichtteil)?
Zitat von: Abraxas676 am 14. August 2023, 12:46:02Wenn das testamentarisch nicht festgehalten ist, wer ist dann der Verwalter? Erziehungsberechtigte oder das Geschwisternteil, welches das Vermögen geerbt hat (also nicht Pflichtteil)?
Das solltest du mit dem Anwalt (der ja offensichtlich der Testamentsvollstrecker ist) klären, zur Not eben über deinen Schatten springen und für dein Kind einfordern, was dessen gutes Recht ist, nämlich eine Aussage, wer den Erbteil deines Kindes wie verwaltet bis zum 20. Geburtstag. Das kann man auch supergut schriftlich machen bzw. der/die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Kindes setzen ein entsprechendes Schreiben auf.
Zitat von: Sheherazade am 14. August 2023, 13:00:03Das solltest du mit dem Anwalt (der ja offensichtlich der Testamentsvollstrecker ist) klären, zur Not eben über deinen Schatten springen und für dein Kind einfordern, was dessen gutes Recht ist, nämlich eine Aussage, wer den Erbteil deines Kindes wie verwaltet bis zum 20. Geburtstag. Das kann man auch supergut schriftlich machen bzw. der/die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Kindes setzen ein entsprechendes Schreiben auf.
Testamentsvollstrecker ist damit der Anwalt gemeint, der meine Interessen vertreten hat? (Verständnisfrage)
Dieser Anwalt sagte, dass es sich um 2 voneinander getrennte Rechtsverfahren handelt. Eins für den Pflichtteil, ein weiteres für das Vermächtnis an mein Kind.
Da in dem Verfahren bezüglich des Pflichtteils Anzeige gegen den Anwalt gestellt wurde, ich möchte hier nicht weiter darauf eingehen, ist das mit über den Schatten springen nicht möglich.
Dass ich das Recht meines Kindes vertreten und sein Recht einfordern möchte, ist sicherlich durch eine erste Fragestellung hier im Forum ersichtlich.
Ich hatte eine RSV für diesen Fall, allerdings war die Deckungssumme für den Pflichtteil vollständig verbraucht.
Wenn - entgegen der Aussage des Anwaltes - die Einforderung des Vermächtnisses des Kindes doch im Rahmen meines Verfahrens hätte geregelt werden können/müssen, bestünde die Möglichkeit das irgendwie noch abgewickelt zu bekommen?
Anders muss ich hierfür doch nochmals separat einen Anwalt einschalten.
Zitat von: Abraxas676 am 14. August 2023, 13:18:38Testamentsvollstrecker ist damit der Anwalt gemeint, der meine Interessen vertreten hat? (Verständnisfrage)
Nein, derjenige der mit der Eröffnung des Testaments und der Vollstreckung (= Verteilung der Erbmasse) beauftragt wurde.
Zitat von: Sheherazade am 14. August 2023, 13:23:17Zitat von: Abraxas676 am 14. August 2023, 13:18:38Testamentsvollstrecker ist damit der Anwalt gemeint, der meine Interessen vertreten hat? (Verständnisfrage)
Nein, derjenige der mit der Eröffnung des Testaments und der Vollstreckung (= Verteilung der Erbmasse) beauftragt wurde.
Den gab es nicht. Das ging vor Gericht, jede Partei hatte seinen Anwalt und im Rahmen eines Vergleiches wurde die Höhe etc. verhandelt. Wie gesagt, hier wurde von meinem Anwalt das Vermächtnis meines Kindes nicht berücksichtigt.
Und wer war der Anwalt deines Kindes? Dein Kind ist ja nunmal auch eine testamentarisch bedachte Partei. Dabei hätte z. B. das
Zitat von: Abraxas676 am 14. August 2023, 12:46:02das Geld ....... - z.B. auf einem gesperrten Bankkonto festgelegt wird und mit Erreichen des festgesetzten Alters dann für mein Kind verfügbar ist.
erfolgen müssen.
Zitat von: Sheherazade am 14. August 2023, 13:58:14Und wer war der Anwalt deines Kindes?
Mein Anwalt sollte das auch regeln. Hat er aber nicht, sagte das wäre ein weiteres extra Verfahren und er wollte erst das Pflichtteil-Verfahren machen und das wäre nicht so wichtig. Im Laufe dieses Verfahren sind jedoch Sachen mit meinem Anwalt Dinge passiert, dass ich Anzeige gegen den Anwalt gestellt habe. Daher ist diese Sache mit dem Vermächtnis nie geregelt worden.
Ist irgendwie merkwürdig, dass das Nachlassgericht das alles so mitgemacht hat. Wann war denn der ganze Ablauf? Bist du nicht mal auf die Idee gekommen, für dein Kind eine andere anwaltliche Vertretung zu suchen?
Wie auch immer, irgendjemand muss das Geld ja derzeit haben. Denjenigen musst du in Vertretung deines Kindes dazu auffordern, nachweislich die Summe X (nach Testament) auf ein Sperrkonto auf den Namen deines Kindes einzuzahlen. Derjenige, der das Geld hat, ist nicht automatisch der Verwalter, dazu muss derjenige (normalerweise vom Erblasser) beauftragt sein. Einfacher wäre es natürlich, Kind A könnte mit Kind B ein vernünftiges Gespräch darüber führen.
Zitat von: Sheherazade am 14. August 2023, 14:08:58Ist irgendwie merkwürdig, dass das Nachlassgericht das alles so mitgemacht hat. Wann war denn der ganze Ablauf? Bist du nicht mal auf die Idee gekommen, für dein Kind eine andere anwaltliche Vertretung zu suchen?
Das ist 2 Jahre her, das zog sich auch über mehrere Jahre.
Das überlege ich wohl bereits die ganze Zeit, aber da sind seit Jahren akute Dinge rund um das Kind zu regeln, wo das einfach in den Hintergrund gerückt ist. Ich merke jedoch, dass mich das sehr beschäftigt und ich das jetzt auch geregelt haben will.
Wenn es juristisch gesehen lediglich darum geht, dass ich ein Sperrkonto eröffnen und die Einzahlung des Betrages hierauf einfordern muss, dann muss ich in erster Instanz erst einmal keinen Anwalt einschalten.
ZitatWie auch immer, irgendjemand muss das Geld ja derzeit haben.
Ja, das ist das andere Kind des Erblassers.
ZitatDenjenigen musst du in Vertretung deines Kindes dazu auffordern, nachweislich die Summe X (nach Testament) auf ein Sperrkonto auf den Namen deines Kindes einzuzahlen. Derjenige, der das Geld hat, ist nicht automatisch der Verwalter, dazu muss derjenige (normalerweise vom Erblasser) beauftragt sein. Einfacher wäre es natürlich,
Danke hierfür, das hilft mir bereits schon mal weiter. Muss das ein deutsches Konto sein oder kann das auch ein Konto im Ausland sein, wo wir nun leben?
Ich frage das deshalb, weil ich davon ausgehe, dass ich den Vertrag als Nachweis senden muss, dass es sich tatsächlich um ein Sperrkonto handelt und wenn das dann in einer anderen Sprache geschrieben ist...
ZitatKind A könnte mit Kind B ein vernünftiges Gespräch darüber führen.
Da besteht seit Jahren kein Kontakt mehr.
Den Kontakt kann man wieder herstellen. Die subjektiven Empfindungen zu Gunsten des minderjährigen Kindes, das man vertritt, einfach mal hinten anstellen lassen.
Ich bin mir noch nicht mal sicher, ob du dieses Konto eröffnen kannst, du darfst nämlich gar nicht über das Erbe deines Kindes verfügen können - du wirst als Vertretung für dein minderjähriges Kind nur den Nachweis über die Kontoeröffnung und Einzahlung des Geldes verlangen dürfen - ggf. auch nur zusammen mit dem anderen Erziehungsberechtigten. In der Regel hat der Verwalter die Pflicht, solche Geldmittel sicher und gewinnbringend anzulegen für den minderjährigen Erben - aber da es hier noch nicht mal einen offiziellen Verwalter gibt, ist das alles sehr fraglich. Das Durcheinander noch größer zu machen, indem man auf einem Auslandskonto besteht, ist darüber hinaus kontraproduktiv.
Wie schon geschrieben, mich wundert, dass das Nachlassgericht das so hingenommen hat, gerade weil ein minderjähriges Kind involviert ist.
Ich habe gerade gegoogelt unter "Sperrkonto", aber da finde ich nur etwas über Sperrkonten für ausländische Studenten.
Ich darf also nicht auf den Namen meines Kindes ein Konto eröffnen, welches dann direkt gesperrt wird, sodass ich gar nicht zugreifen kann?
Wer ist offizieller Verwalter? Der andere Geschwisternteil?
Ist es ratsam um mit dem Nachlassgericht Kontakt aufzunehmen?
Edit: Ich habe gerade mit dem Nachlassgericht telefoniert, die sagten dass sie damit überhaupt nichts zu tun haben. Das wäre Sache der Erben, um das zu regelen.
Zitat von: Abraxas676 am 14. August 2023, 14:45:32Wer ist offizieller Verwalter?
Das hatte ich dich weiter oben schon gefragt. Da der Erblasser aber offenbar keinen genannt hat im Testament und ihr offenbar keinen Antrag auf Nachlassverwaltung beim zuständigen Nachlassgericht gestellt habt, wird es wohl keinen geben. Der offizielle Weg ist hier erstmal zu Ende, dir bzw. deinem Kind bleibt tatsächlich nur noch der persönliche Kontakt zu dem inoffiziellen Verwalter des Vermögens deines Kindes.
ZitatDas hatte ich dich weiter oben schon gefragt. Da der Erblasser aber offenbar keinen genannt hat im Testament und ihr offenbar keinen Antrag auf Nachlassverwaltung beim zuständigen Nachlassgericht gestellt habt, wird es wohl keinen geben. Der offizielle Weg ist hier erstmal zu Ende, dir bzw. deinem Kind bleibt tatsächlich nur noch der persönliche Kontakt zu dem inoffiziellen Verwalter des Vermögens deines Kindes.
Dann werde ich Kontakt aufnehmen. Danke dir für deine Hilfe! :sehrgut:
Ich habe gestern nun etwas rumgegoogelt und rumtelefoniert und es besteht die Möglichkeit, um für unser Kind ein Treuhandkonto zu eröffnen, worauf das Geld eingezahlt werden kann.
Ich las etwas von Vermögenssorge in Bezug auf die Pflichten als gesetzliche Vertreter. Allerdings auch etwas darüber, dass der Erblasser einen oder beide Elternteile ausschließen kann.
Bevor ich jetzt alles in die Wege leite, hätte ich noch eine Frage zur Einschätzung.
Im Testament steht, dass das Enkelkind zu seinem 20. Geburtstag den Betrag X erhält.
Im nächsten Satz steht, dass Kind B des Erblassers Alleinerbe ist und Bevollmächtigte. Später folgt, dass die gesamte Abwicklung Kind B übernimmt.
(Hinweis Kind A ist enterbt und erhielt Pflichtteil).
Die im Testament geschriebenen Sätze, sind die so zu verstehen, dass Kind B über das Vermögen des Enkelkindes verwaltet?
Es ist für uns undeutlich, ob sich das allgemein auf das Testament bezieht oder eben auch als Ausschluss und Bestimmung des Kind B als Treuhänder/Verwalter des Vermächtnis an unser Kind.
Oder können wir als Eltern bzw. der Vater hier nicht ausgeschlossen wurde als gesetzlicher Vertereter der Vermögenssorge die Auszahlung des Betrages auf ein durch uns bestimmtes Treuhandkonto einfordern?
Zitat von: Abraxas676 am 15. August 2023, 09:04:18Im Testament steht, dass das Enkelkind zu seinem 20. Geburtstag den Betrag X erhält.
Im nächsten Satz steht, dass Kind B des Erblassers Alleinerbe ist und Bevollmächtigte. Später folgt, dass die gesamte Abwicklung Kind B übernimmt.
Ach guck, es gibt ja doch eine Antwort auf meine Frage in Beitrag #3.
ZitatDie im Testament geschriebenen Sätze, sind die so zu verstehen, dass Kind B über das Vermögen des Enkelkindes verwaltet?
Ja.
ZitatEs ist für uns undeutlich, ob sich das allgemein auf das Testament bezieht oder eben auch als Ausschluss und Bestimmung des Kind B als Treuhänder/Verwalter des Vermächtnis an unser Kind.
Das ist nicht undeutlich, wenn du den Wortlaut hier genau wieder gegeben hast.
ZitatOder können wir als Eltern bzw. der Vater hier nicht ausgeschlossen wurde als gesetzlicher Vertereter der Vermögenssorge die Auszahlung des Betrages auf ein durch uns bestimmtes Treuhandkonto einfordern?
Doch, ihr könnt sehr wohl ausgeschlossen werden, der Erblasser hat es ja eindeutig getan und einen Verwalter bestimmt. Und ihr könnt schon gar nicht die Auszahlung auf ein Konto eurer Wahl verlangen. Ihr könnt aber im Namen eures Kindes einen Nachweis über die Anlage des Vermögens verlangen.
Und wie kommt das Kind dann mit seinem 20. Geburtstag an das Geld? Muss es dann erst Kontakt aufnehmen? Die Auszahlung muss doch dann geregelt werden?
Für die Klärung dieser Fragen hatte ich dir gestern schon das Gespräch mit dem Verwalter empfohlen.
Der normale Ablauf wäre: Das Vermögen wird auf den Namen des Kindes sicher und gewinnbringend angelegt mit Sperrvermerk Datum 20. Geburtstag des Kindes. Mit dem Nachweis über die Anlage (kann variieren je nach Bank bzw. Anlageform) hat dein Kind dann die Grundlage, das Vermögen zum 20. Geburtstag zu übernehmen. Auch hier sind je nach Bank und Anlageform verschiedene Varianten möglich.
Wir haben nun im Namen des Kindes um Nachweis gefragt, ob der Betrag nach Bekanntwerden des Testaments treuhänderisch festgelegt wurde. Wir erhielten von einem Anwalt, dass unser Kind sich zum 20. Geburtstag bei seiner Mandantin melden und das Vermächtnis entsprechend dem Testament erfüllt werden kann. Ein geltend gemachter Auskunfsanspruch bestünde nicht und wird zurückgewiesen.
Wir sind hiermit nicht einverstanden. Angenommen die andere Partei zieht um oder ist nicht mehr in der Lage um ihre Pflicht zu erfüllen, dann hat unser Kind das Problem um an das Geld zu kommen oder muss hierfür erstmal unnötige Detektiv-Arbeit leisten.
Zitat von: Abraxas676 am 30. August 2023, 12:12:10Wir sind hiermit nicht einverstanden.
Tja, das wird euch aber erstmal reichen müssen. Ihr habt jetzt wenigstens schriftlich, dass und wo das Erbe eures Kindes vorhanden ist. Und selbst, wenn der Verwalter innerhalb der nächsten 10 Jahre verstirbt oder umzieht, diese Recherche ist schnell machbar mit diesem Schreiben des Anwalts.
Zitat von: Abraxas676 am 15. August 2023, 09:04:18Später folgt, dass die gesamte Abwicklung Kind B übernimmt.
Dieser Satz ist eigentlich dahingehend auszulegen, dass Kind B zumindest für das Vermächtnis, was an den Enkel gehen soll als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde. Insofern hat Kind B den Anspruch des Enkels auch getrennt von der restlichen Erbmasse anzulegen und wäre insofern auch auskunftspflichtig gegenüber dem Enkel.
Zitat von: Tomaten_Torsten am 30. August 2023, 13:18:48Insofern hat Kind B den Anspruch des Enkels auch getrennt von der restlichen Erbmasse anzulegen und wäre insofern auch auskunftspflichtig gegenüber dem Enkel.
Ich habe mal -dein Einverständnis vorausgesetzt- die entscheidende Aussage in deinem Satz fett markiert. Das habe ich bislang erfolglos versucht, der TE zu vermitteln.