Guten Tag ,
heute erhielt ich einen Brief vom Jobcenter mit der Nachricht das die Leistungen vorläufig eingestellt werden , da ich wohl eine Erwerbstätigkeit ausübe die meinen Lebensunterhalt decken könnte. Das ist aber nicht der Fall . Es handelt sich lediglich um eine geringfügige Beschäftigung als Ordner bei Heimspielen eines Fussballclubs wo es nur Tagesarbeitsverträge gibt und auch nur der Mindestlohn gezahlt wird . Da die Heimspiele nur 2x im Monat sind und es zwischen 3 -5 Stunden Beschäftigung am Spieltag sind deckt das nicht den Lebensunterhalt.
Kurze Zeit vorher erhielt ich einen Brief vom Jobcenter mit der Aufforderung den ( in diesem Fall die Arbeitsverträge ) , die Verdienstabrechnung , Anlage EK , Kontoauszüge des Zuflusses und eine Einkommemserklärung meines Arbeitgebers vorzulegen.
Wie kann das sein dass erst der Brief mit der Aufforderung kommt und kurze Zeit später der mit der vollständigen Einstellung der Zahlungen? Ich bin über jede Antwort dankbar
Das Monatsende naht und das Jobcenter will um jeden Preis Überzahlungen vermeiden.
Die vorläufige Zahlungseinstellung ist klar rechtswidrig.
Das JC darf lt. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II die Zahlung nur dann vorläufig einstellen, wenn es Kenntnis von Tatsachen hat, die zu einem Wegfall des Leistungsanspruch führen.
Hier will sich das JC diese Kenntnis ja erst mit der Aufforderung zur Vorlage der Arbeitsverträge, etc. verschaffen, es hat diese Kenntnis ja noch nicht.
Ich würde dem JC sofort schr. wie folgt antworten:
vorläufige Zahlungseinstellung, Ihr Schreiben vom ...
Anrede,
wie Ihnen sicher bekannt ist, darf lt. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III die Zahlung nur dann vorläufig eingestellt werden, wenn Sie Kenntnis von Tatsachen haben, die zum Wegfall meines Leistungsanspruch führen. Derartige Kenntnis haben Sie derzeit jedoch nicht, vielmehr haben sie mich mit Schreiben vom ... aufgefordert, Ihnen u.a. die dafür benötigten Kenntnisse zu verschaffen.
Ich fordere Sie auf, die klar rechtswidrige vorläufige Zahlungseinstellung umgehend zurückzunehmen. Andernfalls werde ich auf dem Klageweg dagegen vorgehen.
MfG
...
Zitat von: Ottokar am 19. September 2023, 15:15:45Die vorläufige Zahlungseinstellung ist klar rechtswidrig.
Das JC darf lt. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II die Zahlung nur dann vorläufig einstellen, wenn es Kenntnis von Tatsachen hat, die zu einem Wegfall des Leistungsanspruch führen.
Hier will sich das JC diese Kenntnis ja erst mit der Aufforderung zur Vorlage der Arbeitsverträge, etc. verschaffen, es hat diese Kenntnis ja noch nicht.
Ich würde dem JC sofort schr. wie folgt antworten:
vorläufige Zahlungseinstellung, Ihr Schreiben vom ...
Anrede,
wie Ihnen sicher bekannt ist, darf lt. § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III die Zahlung nur dann vorläufig eingestellt werden, wenn Sie Kenntnis von Tatsachen haben, die zum Wegfall meines Leistungsanspruch führen. Derartige Kenntnis haben Sie derzeit jedoch nicht, vielmehr haben sie mich mit Schreiben vom ... aufgefordert, Ihnen u.a. die dafür benötigten Kenntnisse zu verschaffen.
Ich fordere Sie auf, die klar rechtswidrige vorläufige Zahlungseinstellung umgehend zurückzunehmen. Andernfalls werde ich auf dem Klageweg dagegen vorgehen.
MfG
...
Danke für die Hilfe
Zitat von: Mirko23 am 19. September 2023, 14:35:04Kurze Zeit vorher erhielt ich einen Brief vom Jobcenter mit der Aufforderung den ( in diesem Fall die Arbeitsverträge ) , die Verdienstabrechnung , Anlage EK , Kontoauszüge des Zuflusses und eine Einkommemserklärung meines Arbeitgebers vorzulegen.
Wann erhalten und mit Frist zu wann vorlegen?
Und hast du die Unterlagen eingereicht?
Zitat von: Sensoriker am 19. September 2023, 17:55:44Zitat von: Mirko23 am 19. September 2023, 14:35:04Kurze Zeit vorher erhielt ich einen Brief vom Jobcenter mit der Aufforderung den ( in diesem Fall die Arbeitsverträge ) , die Verdienstabrechnung , Anlage EK , Kontoauszüge des Zuflusses und eine Einkommemserklärung meines Arbeitgebers vorzulegen.
Wann erhalten und mit Frist zu wann vorlegen?
Und hast du die Unterlagen eingereicht?
Freitag die Aufforderung zur Mitwirkung... Frist bis 2.10.2023 Ja habe ich schon eingereicht