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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: gloegg am 27. September 2023, 00:52:43

Titel: Ablehnungsbescheid - Sind Ablehnungsgründe abschließend zu nennen?
Beitrag von: gloegg am 27. September 2023, 00:52:43
Liebe Forumsmitglieder,

ein Ablehnungsbescheid enthält in der Regel die Gründe, nach denen ein Antrag abgelehnt wurde.

Darf die Behörde im Widerspruchsverfahren - oder auch später im Klageverfahren - neue Ablehnungsgründe nennen, die nicht im Ablehnungsbescheid genannt wurden?
Titel: Aw: Ablehnungsbescheid - Sind Ablehnungsgründe abschließend zu nennen?
Beitrag von: Sheherazade am 27. September 2023, 09:13:18
Warum nicht, wenn es gleich mehrere Gründe zur Ablehnung gegeben hat?
Titel: Aw: Ablehnungsbescheid - Sind Ablehnungsgründe abschließend zu nennen?
Beitrag von: TripleH am 27. September 2023, 14:26:20
Zitat von: gloegg am 27. September 2023, 00:52:43Darf die Behörde im Widerspruchsverfahren - oder auch später im Klageverfahren - neue Ablehnungsgründe nennen, die nicht im Ablehnungsbescheid genannt wurden?

Natürlich. Wenn es dem Verwaltungsakt an der Begründung ermangelt, darf dieser Mangel geheilt werden:

Zitat(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.   ...
2.   die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,

https://dejure.org/gesetze/SGB_X/41.html
Titel: Aw: Ablehnungsbescheid - Sind Ablehnungsgründe abschließend zu nennen?
Beitrag von: Ottokar am 27. September 2023, 14:48:02
Im Sozialrecht ist das Nachschieben von materiell-rechtlichen Gründen bis zum Ende der mündl. Verhandlung möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Gründe bei Erlass des angefochtenen VA vorgelegen haben müssen.
Bei einem wegen mangelnder Ermessensausübung angefochtenen VA muss dies jedoch in Form der Erlasses eines den rechtswidrigen VA ersetzenden VA erfolgen. Das bloße Nachschieben von Ermessensgründen im Verfahren ist nicht zulässig.