Hallo,
eine Mutter und ihre 2 Kinder (7 + 8J.)haben den Ehemann/Kindesvater seit 6 Jahren nicht gesehen, da er im Ausland lebt. Familienzusammenführung hat seit 7 Jahren bisher nicht geklappt, und der Vater kann nicht ausreisen. Nun möchten Mutter und Kinder endlich den Vater sehen und zu Umgangszwecken besuchen. Die Ehe ist in Gefahr, da sie nur telefonisch besteht.
Was muß die Mutter unternehmen, damit sie zwecks Umgang Ehemann/Vater besuchen kann?
Wie würde das Procedere ablaufen?
Zitat von: TG am 01. Oktober 2023, 12:38:52der Vater kann nicht ausreisen
Warum nicht? Die Mutter ist damals schwanger mit dem Jüngsten hier angekommen, mit welchem Status?
Sehr interessantes Szenario.
Meine Frage dazu:
Bekommt die Mutter den Alleinerziehenden-Mehrbedarf ?
Vermutlich nicht, denn sie ist ja verheiratet, oder ?
Zitat von: Sheherazade am 01. Oktober 2023, 12:59:07Zitat von: TG am 01. Oktober 2023, 12:38:52der Vater kann nicht ausreisen
Warum nicht? Die Mutter ist damals schwanger mit dem Jüngsten hier angekommen, mit welchem Status?
Sie wurden auf der Flucht gerennt. Er wurde verletzt und mußte zurück ins Nachbarland der Heimat. Sie kam allein, hochschwanger und mit Kind an der Hand. Status vh. Vater kann nicht ausreisen, weil er bis heute kein Visum bekommen hat.
Zitat von: TG am 01. Oktober 2023, 12:38:52Hallo,
eine Mutter und ihre 2 Kinder (7 + 8J.)haben den Ehemann/Kindesvater seit 6 Jahren nicht gesehen, da er im Ausland lebt. Familienzusammenführung hat seit 7 Jahren bisher nicht geklappt, und der Vater kann nicht ausreisen. Nun möchten Mutter und Kinder endlich den Vater sehen und zu Umgangszwecken besuchen. Die Ehe ist in Gefahr, da sie nur telefonisch besteht.
Was muß die Mutter unternehmen, damit sie zwecks Umgang Ehemann/Vater besuchen kann?
Wie würde das Procedere ablaufen?
wie oft soll dieser Besuch stattfinden, da einer wohl kaum die Ehe rettet und in welcher Entfernung?
Wäre ein neuer Antrag auf Familienzusammenführung, also Visum für ihn, nicht zweckmäßiger?
TG, ist es der Frau nicht möglich, die Familie im Aufenthaltsland ihres Mannes dauerhaft zusammenzuführen. Muß sie mit ihren Kindern zwingend in Deutschland leben? Immerhin steht die Ehe auf dem Spiel.
Für das Visum der Familienzusammenführung wird der Lebensunterhalt gesichert sein müssen. Da du hier schreibst scheint dies ja nicht der Fall zu sein.
Die Frau ist, nehme ich an, keine deutsche Staatsbürgerin, weshalb die Familienzusammenführung auch beim Ehemann stattfinden kann, das heisst sie auch bei ihm leben kann. Müsste man wohl begründen.
So in etwa dürfte hier die Rechtslage sein. Ist allerdings eher eine Migrationsfrage weshalb hier wohl das falsche Forum ist. Gibt zwar irgendwie den Nachzug bei Minderjährigen aber da ein Elternteil ja hier ist weis ich nicht inwieweit das greift. Aber der Nachzug zur Ehefrau dürfte wohl mit dem Lebensunterhalt verbunden sein.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__29.html
Soweit zumindest zum Familiennachzug.
Es ist die Frage, welchen Aufenthaltstitel die Frau hat. Als Flüchtling oder mit subsidiärem Schutz spielt die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Familienzusammenführung keine Rolle.
Zitat von: DerGreif am 01. Oktober 2023, 16:07:52Es ist die Frage, welchen Aufenthaltstitel die Frau hat. Als Flüchtling oder mit subsidiärem Schutz spielt die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Familienzusammenführung keine Rolle.
SO ist es.
Zitat von: TG am 01. Oktober 2023, 18:16:02Zitat von: DerGreif am 01. Oktober 2023, 16:07:52Es ist die Frage, welchen Aufenthaltstitel die Frau hat. Als Flüchtling oder mit subsidiärem Schutz spielt die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Familienzusammenführung keine Rolle.
SO ist es.
dann wäre das zielführender. oder sie zieht zu ihrem Mann.
Zitat von: september23 am 01. Oktober 2023, 14:32:37wie oft soll dieser Besuch stattfinden, da einer wohl kaum die Ehe rettet und in welcher Entfernung?
Wäre ein neuer Antrag auf Familienzusammenführung, also Visum für ihn, nicht zweckmäßiger?
Antrag auf Familienzusammenführung kann nur 1x gestellt werden. Wegen Corona waren die Botschaften lange geschlossen. Dann gab es Krieg im Fluchtland. Inzwischen ist er in einem weiteren Nachbarland. Aber auch dort gibt es keine Lebensperspektive für eine Familie, da auch Krieg. Die Kinder vermissen ihre Vater sehr.
Die Frage war nach Kostenübernahme zwecks Umgang.
Zitat von: TG am 01. Oktober 2023, 19:29:55Die Frage war nach Kostenübernahme zwecks Umgang.
und die Frage war, wie oft und wie weit das ist. Kostenübernahme für den Umgang gibt es durchaus, es kommt aber auf die Umstände an. Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II können beantragt werden.
Hierzu:
"Folgende Kosten des Umgangsrechts sollten vom Jobcenter übernommen werden:
Ort – Entfernung Anzahl der Besuche
gleiche Stadt / Ort 2 bis 3 mal pro Woche
gleicher Landkreis 2 mal pro Woche
anderes Bundesland 1 mal pro Monat
anderes europäisches Land 4 mal im Jahr
anderer Kontinent 1 mal im Jahr"Aus welchem Grund wurde die Familienzusammenführung abgelehnt? Als Flüchtlinge gelten erleichternde Bedingungen hierfür.
Zitat von: september23 am 01. Oktober 2023, 19:40:19anderer Kontinent 1 mal im Jahr"
Ja, 1x im Jahr
Zitat von: september23 am 01. Oktober 2023, 19:40:19Zitat von: TG am 01. Oktober 2023, 19:29:55Die Frage war nach Kostenübernahme zwecks Umgang.
und die Frage war, wie oft und wie weit das ist. Kostenübernahme für den Umgang gibt es durchaus, es kommt aber auf die Umstände an. Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II können beantragt werden.
Hierzu:
"Folgende Kosten des Umgangsrechts sollten vom Jobcenter übernommen werden:
Ort – Entfernung Anzahl der Besuche
gleiche Stadt / Ort 2 bis 3 mal pro Woche
gleicher Landkreis 2 mal pro Woche
anderes Bundesland 1 mal pro Monat
anderer Kontinent 1 mal im Jahr"
ja 1x im Jahr
Aus welchem Grund wurde die Familienzusammenführung abgelehnt? Als Flüchtlinge gelten erleichternde Bedingungen hierfür.
Sie wurde bisher nicht abgelehnt sondern nicht abschließend bearbeitet.
Zitat von: september23 am 01. Oktober 2023, 19:40:19Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II können beantragt werden
Das ist gut zu wissen. Dann taucht die nächste Frage auf. Wie weist man die Kosten nach?
Zitat von: TG am 02. Oktober 2023, 06:06:12Sie wurde bisher nicht abgelehnt sondern nicht abschließend bearbeitet.
Zitat von: TG am 02. Oktober 2023, 07:10:47Zitat von: september23 am 01. Oktober 2023, 19:40:19Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II können beantragt werden
Das ist gut zu wissen. Dann taucht die nächste Frage auf. Wie weist man die Kosten nach?
ich würde auf die Höhe der Kosten von Flugtickets tippen, die sich auch vor dem Kauf recherchieren lassen.
Der o.a. § bezieht sich auf Umgangskosten bei Trennung.
Ob das im Falle einer in 7 Jahren noch nicht abschließend bearbeitenden Familienzusammenführung anwendbar sind, :weisnich: Wieso konnte das denn nicht abschließend bearbeitet werden? Wann ist mit einem Abschluss zu rechnen?
Zitat von: september23 am 02. Oktober 2023, 09:02:05Der o.a. § bezieht sich auf Umgangskosten bei Trennung.
Das ist ja zutreffend.
Zitat von: september23 am 02. Oktober 2023, 09:02:05Zitat von: TG am 02. Oktober 2023, 06:06:12Sie wurde bisher nicht abgelehnt sondern nicht abschließend bearbeitet.
Zitat von: TG am 02. Oktober 2023, 07:10:47Zitat von: september23 am 01. Oktober 2023, 19:40:19Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II können beantragt werden
Das ist gut zu wissen. Dann taucht die nächste Frage auf. Wie weist man die Kosten nach?
ich würde auf die Höhe der Kosten von Flugtickets tippen, die sich auch vor dem Kauf recherchieren lassen.
Der o.a. § bezieht sich auf Umgangskosten bei Trennung.
Ob das im Falle einer in 7 Jahren noch nicht abschließend bearbeitenden Familienzusammenführung anwendbar sind, :weisnich: Wieso konnte das denn nicht abschließend bearbeitet werden? Wann ist mit einem Abschluss zu rechnen?
Das wüßten die Beteiligten auch gerne. Zuerst wurde der Fam. Zuzug für subs. Schutzberechtigte 2 J. ausgesetzt, dann gab es keine Termine bei der Botschaft, dann Corona überall geschlossen, nach Öffnung dann Krieg und Botschaften wieder geschlossen.
Ich kenne vergleichbare Fälle, da fand die Fam. Zusammenführung erst nach 13 Jahren statt.
Zitat von: TG am 02. Oktober 2023, 09:26:18Zitat von: september23 am 02. Oktober 2023, 09:02:05Der o.a. § bezieht sich auf Umgangskosten bei Trennung.
Das ist ja zutreffend.
Mit Trennung war Scheidung gemeint, wenn das Kind den Umgang mit dem Elternteil (wenigstens 1x Jahr) erhalten soll, bei dem es nicht lebt.
Danke für die Infos.
Zitat von: carina am 01. Oktober 2023, 15:03:02Muß sie mit ihren Kindern zwingend in Deutschland leben?
Zwingend bestimmt nicht, aber den echten GRUND , kann man sich denken !