Hallo,
ich habe eine Frage zu den Nebenkosten:
Und zwar wurde unsere Wohnung, in der wir seit 2020 leben, seinerzeit als unangemessen eingestuft. Sprich, sie ist ein paar qm zu groß. Lange Geschichte, wir wurden damals wegen Eigenbedarf gekündigt und es blieb uns keine andere Möglichkeit, als in die aktuelle Wohnung zu ziehen.
Verfahren vor dem SG haben wir durch, trotz Nachweisen haben wir das Verfahren verloren. Wir haben auch keine Kraft mehr, weiter dagegen vorzugehen. :sad:
Die Kaltmiete (ohne Wasser und NK beträgt 500 Euro). Darin ist eine Nutzungsgebühr von 50 Euro für die EBK enthalten. Darauf waren wir angewiesen, denn wir hatten keine eigene. Zudem ist sie Bestandteil der Wohnung. Wir hatten also gar keine andere Wahl. An den Vermieter zahlen wir lediglich die Kaltmiete von 500 Euro plus Wasserabschlag. Die Nebenkosten entrichten wir an die entsprechenden Stellen (Gas, Müll, Schornsteinfeger).
Als Grundmiete erhalten wir vom JC nur einen Pauschalbetrag von 500 Euro, weshalb wir sozusagen den Wasserabschlag monatlich noch selbst drauf legen müssen. Heizkostenabschläge werden übernommen. Die Nachzahlung an Gas nur anteilsmäßig für die "erlaubten" 60 qm. Für Wasser hat mein Lebensgefährte seit Jahren ein Attest wegen berechtigtem Mehrbedarf aus Gesundheitsgründen, auch dies wird ignoriert.
Nun wurden im kompletten Zeitraum bisher weder Müllgebühren, noch Wassernachzahlungen und Schornsteinfeger übernommen. Da ich ein Kleingewerbe betreibe und deswegen alle Kontoauszüge vorlegen muss, wurden nun plötzlich (ohne erneuten Antrag) die Müllgebühren für das aktuelle Halbjahr (stehen auch so im aktuellen Bescheid) ausgezahlt. Vorher wurden diese Kosten stets abgelehnt bzw. einfach ignoriert. In dem endgültigen Bescheid (Zugang April 2023) für das erste Hj. 2022 (nach Prüfung meiner abschließenden EKS) standen die Müllgebühren für April 2022 auch plötzlich in der Berechnung / Auszahlung mit drin, wurden mir aber nie ausgezahlt. Fällig sind diese immer im April und Oktober, 2x 96 Euro.
Heute kam die Schornsteinfegerrechnung von über 103 Euro. Auch diese Kosten haben wir immer selbst gezahlt. Die Rechnung ist aktuell so hoch, da es auch noch eine Feuerstättenschau gab. Deswegen meine Frage, was mache ich nun? Muss der Schornsteinfeger übernommen werden, auch wenn die Wohnung größer als 60 qm ist?! Ich meine, was hat der Schornsteinfeger mit der Größe der Wohnung zu tun? Bzw. ob er nun an den Vermieter oder direkt bezahlt wird, eigentlich gehören diese Kosten doch zu den Nebenkosten.
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
P.S. An die nicht ausgezahlten Müllgebühren aus dem Bescheid vom April 2023 zu erinnern, traue ich mich auch nicht. Dann fällt denen womöglich noch auf, dass die aktuellen Müllgebühren, die ausgezahlt wurden, nicht "berechtigt" waren. Also... was tun?
Eine Wohnung kann wegen der Größe nicht unangemessen sein, für die Angemessenheit sind allein die Gesamtkosten (Warmmiete) maßgeblich.
Solange die Gesamtkosten angemessen sind, muss das JC diese anerkennen.
Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 11:53:32Die Kaltmiete (ohne Wasser und NK beträgt 500 Euro). Darin ist eine Nutzungsgebühr von 50 Euro für die EBK enthalten. Darauf waren wir angewiesen, denn wir hatten keine eigene. Zudem ist sie Bestandteil der Wohnung. Wir hatten also gar keine andere Wahl. An den Vermieter zahlen wir lediglich die Kaltmiete von 500 Euro plus Wasserabschlag. Die Nebenkosten entrichten wir an die entsprechenden Stellen (Gas, Müll, Schornsteinfeger).
was ist das für ein Mietvertrag?
Zara
Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 11:53:32Und zwar wurde unsere Wohnung, in der wir seit 2020 leben, seinerzeit als unangemessen eingestuft.
Alle zwei Jahre sollte die Angemessenheit in Form eines schlüssigen Konzeptes angepasst werden
Vllt. wurde das gemacht und deswegen ist euer Anspruch auf KdUH höher geworden. Das müsstet ihr normalerweise auch in der Höhe der KdUH die überwiesen wird merken.
Das kannst nur du selber kontrollieren denn ohne irgendetwas von der Gerichtsverhandlung von damals zu wissen kann man nichts "vernünftiges" antworten
Zum Überprüfen schau mal ob du deinen Ort bei https://www.harald-thome.de/informationen.html findest, ansonsten einfach mal bei der Gemeinde/Stadt nachfragen.
MfG FN
Zitat von: Ottokar am 09. Oktober 2023, 13:42:39Eine Wohnung kann wegen der Größe nicht unangemessen sein, für die Angemessenheit sind allein die Gesamtkosten (Warmmiete) maßgeblich.
Solange die Gesamtkosten angemessen sind, muss das JC diese anerkennen.
Es steht bzgl. der Heizkostennachzahlung so im Bescheid:
ZitatLaut Ihrer Abrechnung entspricht der Verbrauchskostenbetrag in Höhe von 1371,73 Euro einem KWh-Verbrauch von 8.346 kWh für einen Zeitraum von 5 Heizmonaten. Nach dem Bundesheizspiegel liegt der angemessene Höchstwertverbrauch bei 263 KWh pro Quadratmeter. Dieser Wert entspricht einem angemessenen Verbrauch für 5 Monate von 6575 kWh (60 qm multipliziert mit 263 KWh/12 Monate x5).
Daher kann lediglich ein Betrag in Höhe von 250,66 Euro als Bedarf anerkannt werden.
Rund 142 von 392 Euro mussten wir selbst an den Energieanbieter zahlen.
Wie sieht es denn eigentlich bzgl. der Beschaffenheit der Wohnung aus? Die Wohnung ist nicht gedämmt, sondern diesbezüglich auf Stand von den 50er Jahren. Außerdem handelt es sich um eine 23 Jahre alte Gastherme. Einige Dachfenster sind auch nicht mehr die Besten. Ist ja logisch, dass wir nicht so effizient heizen können, wie in einem Neubau. Selbst wenn wir die Heizkörper im Wohnzimmer auf "5" drehen würden, erreichen wir in der kalten Jahreszeit höchstens 21-22 Grad. Wir heizen also nicht unsinnig.
Zitat von: Fettnäpfchen am 09. Oktober 2023, 13:54:34Alle zwei Jahre sollte die Angemessenheit in Form eines schlüssigen Konzeptes angepasst werden
Vllt. wurde das gemacht und deswegen ist euer Anspruch auf KdUH höher geworden. Das müsstet ihr normalerweise auch in der Höhe der KdUH die überwiesen wird merken.
Das kannst nur du selber kontrollieren denn ohne irgendetwas von der Gerichtsverhandlung von damals zu wissen kann man nichts "vernünftiges" antworten
Zum Überprüfen schau mal ob du deinen Ort bei https://www.harald-thome.de/informationen.html (https://www.harald-thome.de/informationen.html) findest, ansonsten einfach mal bei der Gemeinde/Stadt nachfragen.
Das SG beruhte auf der gleichen Meinung wie das JC: Wir hätten trotz Eigenbedarfskündigung nicht umziehen dürfen. Zum 30.06.2020 war die Kündigung ausgesprochen worden und uns bereits im Mai für eine Wohnung zu entscheiden, sei zu früh gewesen. Nachweise über die ausgiebige Wohnungssuche usw. wurden nicht anerkannt. Und unsere Katzensenioren hätten wir notfalls auch abgeben sollen laut JC, um auch in eine Wohnung ohne Haustierhaltung zu ziehen.
Bei Harald Thome ist unser Kreis nicht dabei. Und auf der Webseite des hiesigen JC steht nur eine KdU-Tabelle mit Stand 01.01.2022. Danach steht bei 2 Personen eine Größe von 60 qm, Miete 420 Euro + 42 Euro (10%) Aufschlag = Brutto Kaltmiete ohne Heizung 462 Euro. Ist denn in der Brutto Kaltmiete das Wasser laut deren Tabelle mit drin, oder zahlen sie uns mit 500 Euro schon mehr? Wie gesagt, ich blicke da nicht durch.
Heizkosten stehen Stand 2022 in der Tabelle des JC = 1,58 € pro m2 monatlich bei Gas und Öl
Bleibt also die Frage wegen der Schornsteinfegerkosten. :sad:
Zitat von: september23 am 09. Oktober 2023, 13:47:17Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 11:53:32Die Kaltmiete (ohne Wasser und NK beträgt 500 Euro). Darin ist eine Nutzungsgebühr von 50 Euro für die EBK enthalten. Darauf waren wir angewiesen, denn wir hatten keine eigene. Zudem ist sie Bestandteil der Wohnung. Wir hatten also gar keine andere Wahl. An den Vermieter zahlen wir lediglich die Kaltmiete von 500 Euro plus Wasserabschlag. Die Nebenkosten entrichten wir an die entsprechenden Stellen (Gas, Müll, Schornsteinfeger).
was ist das für ein Mietvertrag?
Wieso? Es handelt sich um eine eigene Wohneinheit (kleine Haushälfte). Rechnungen für Schornsteinfeger, Müll & Gas erhält direkt der Mieter, nicht der Eigentümer. Der Vermieter wohnt in der anderen Hälfte mit eigenen Anschlüssen.
Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 14:47:56Das SG beruhte auf der gleichen Meinung wie das JC: Wir hätten trotz Eigenbedarfskündigung nicht umziehen dürfen.
Kommt mir schon seltsam vor, denn es ist ein klarer Grund für einen Umzug.
Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 11:53:32Muss der Schornsteinfeger übernommen werden, auch wenn die Wohnung größer als 60 qm ist?
Ja, es gehört zu den KdU.
Bei allen anderen kommt es schon auch darauf an, wie groß ist die Wohnung?
Zitat von: Kopfbahnhof am 09. Oktober 2023, 16:36:02Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 14:47:56Das SG beruhte auf der gleichen Meinung wie das JC: Wir hätten trotz Eigenbedarfskündigung nicht umziehen dürfen.
Kommt mir schon seltsam vor, denn es ist ein klarer Grund für einen Umzug.
Vielleicht hat die TE nur das kleine Wort "ungenehmigt" vergessen.
Eigentlich braucht es da keine Genehmigung zum Umzug.
Besser ist sie aber auf jeden Fall.
Problem ist evtl. aber die Angemessenheit, weil Wohnung zu groß?
Zitat von: Kopfbahnhof am 09. Oktober 2023, 16:50:41Eigentlich braucht es da keine Genehmigung zum Umzug.
Besser ist sie aber auf jeden Fall.
Problem ist evtl. aber die Angemessenheit, weil Wohnung zu groß?
Ja, 72 qm und damit kleiner als die Wohnung davor.
Da wurde alles übernommen, sogar die Abschlussrechnung des Vermieters, ohne dass wir diese je zu Gesicht bekommen haben. VM hatte die Rechnung ohne unser Wissen ans JC geschickt und das hat direkt an ihn überwiesen. Dazu ist zu sagen, dass es bei uns weder je Rückstände in irgend einer Form gegeben hat, noch eine Vereinbarung mit dem JC, dass Miete direkt an den Vermieter geht. Wir haben immer selbst überwiesen und hatten diesbezüglich auch keine offenen Forderungen!
Da ich ein Kleingewerbe mit selbst hergestellten Produkten führe, wäre kleiner als die aktuelle Wohnung gar nicht in Frage gekommen.
Vielleicht sollte ich bei meiner nächsten EKS oder rückwirkend mal die ,,zu vielen" qm angeben. Denn dies habe ich bisher nicht gemacht. Wäre die Wohnung kleiner, müsste ich mir auch einen extra Raum anmieten.
Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 14:47:56Wieso? Es handelt sich um eine eigene Wohneinheit (kleine Haushälfte). Rechnungen für Schornsteinfeger, Müll & Gas erhält direkt der Mieter, nicht der Eigentümer. Der Vermieter wohnt in der anderen Hälfte mit eigenen Anschlüssen.
Die
Frage nach der Art des Mietvertrages ergab sich aus der Schilderung, dass Du die Nebenkosten nicht an den Vermieter zahlst. Das ist bei Wohnungsmietverträge unüblich.
Wie es sich bei Haushälften verhält, ist mir nicht bekannt, ebenso wenig wusste ich vorher/hab es eventuell überlesen, wie Du wohnst. Daher die Frage.
Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 14:47:56Es steht bzgl. der Heizkostennachzahlung so im Bescheid:
Das ist eine Fehlinterpretation von dir, da geht es nicht um die Größe der Wohnung, sondern die Angemessenheit der Heizkosten.
Die Unangemessenheit der Heizkosten darf für sich allein jedoch nicht zur Ablehnung der Nachzahlung führen, für die Angemessenheit sind allein die Gesamtkosten (Warmmiete) maßgeblich.
Da es hier nur um 5 Monate geht und nicht um 12, muss man wissen, ob es sich bei den 5 Monaten um die Heizperiode handelt (Oktober bis März), denn dann muss man für die Heizkosten (ohne WW) den Jahresverbrauchswert zugrunde legen und nicht nur 5/12.
Abgesehen davon stimmt die angegebene Berechnung nicht.
8.346 kWh kosten 1.371,73 Euro, das sind somit 0,1644€/kWh.
Die vom JC als angemessen genannten 6.575 kWh kosten demnach (6.575 kWh x 0,1644€/kWh) 1.080,65€
Wie das JC hier auf 250,66 Euro kommt, ist nicht nachvollziehbar.
Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 14:47:56Das SG beruhte auf der gleichen Meinung wie das JC: Wir hätten trotz Eigenbedarfskündigung nicht umziehen dürfen.
Das ist rechtlich nicht nachvollziehbar, eine Eigenbedarfskündigung - egal ob berechtigt oder nicht - ist grundsätzlich als wichtiger Grund i.S.d. § 22 SGB II anzuerkennen.
Wenn das SG das nicht tut, dann geht beim LSG in Berufung mit der Begründung, dass das SG anders urteilt als das BSG in ständiger Rechtsprechung.
Aber bitte beachten: der Einzug in die aktuelle Wohnung hat nichts damit zu tun, ob der Umzug erforderlich war, dabei geht es allein darum, ob die Gesamtkosten der Unterkunft angemessen sind.
Auch wenn ein wichtiger Grund für den Umzug vorlag, kann der Einzug in die aktuelle Wohnung wegen unangemessener Kosten unzulässig gewesen sein, womit das JC nur die max. angemessenen Kosten anerkennt und nicht die tatsächlichen.
Zitat von: Ottokar am 10. Oktober 2023, 11:18:25Da es hier nur um 5 Monate geht und nicht um 12, muss man wissen, ob es sich bei den 5 Monaten um die Heizperiode handelt (Oktober bis März), denn dann muss man für die Heizkosten (ohne WW) den Jahresverbrauchswert zugrunde legen und nicht nur 5/12.
Es geht um den Zeitraum 15.12.2022 bis 30.04.2023.
Zitat von: Ottokar am 10. Oktober 2023, 11:18:25Abgesehen davon stimmt die angegebene Berechnung nicht.
8.346 kWh kosten 1.371,73 Euro, das sind somit 0,1644€/kWh.
Die vom JC als angemessen genannten 6.575 kWh kosten demnach (6.575 kWh x 0,1644€/kWh) 1.080,65€
Wie das JC hier auf 250,66 Euro kommt, ist nicht nachvollziehbar.
Wie wäre es denn korrekt zu berechnen? Hat uns das JC hier zu wenig gezahlt? Dann müsste ich dem Bescheid also widersprechen?
Die Abschlussrechnung Gas habe ich mal hinzu gefügt.
Zitat von: Ottokar am 10. Oktober 2023, 11:18:25Das ist rechtlich nicht nachvollziehbar, eine Eigenbedarfskündigung - egal ob berechtigt oder nicht - ist grundsätzlich als wichtiger Grund i.S.d. § 22 SGB II anzuerkennen.
Wenn das SG das nicht tut, dann geht beim LSG in Berufung mit der Begründung, dass das SG anders urteilt als das BSG in ständiger Rechtsprechung.
Unsere RA war seinerzeit der Meinung, dass der Streitwert zu niedrig sei, um weiter vorzugehen.
Verhandelt wurde letztendlich auch nur der Bescheid aus 2020, was ich auch nicht verstehe. Es ging uns eigentlich darum, dass die KdU generell übernommen werden.
Auch die Tatsache, dass es zur Pandemiezeit war und die letzte Wohnung ein riesiges Schimmelproblem hatte, wurde vom SG ignoriert. So gesehen hatten wir gleich 3 Gründe, das Wohnungsangebot anzunehmen bzw. die Wohnung anzumieten.
Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 18:35:30VM hatte die Rechnung ohne unser Wissen ans JC geschickt und das hat direkt an ihn überwiesen.
Auch das ist recht Seltsam.
Zitat von: Zara am 10. Oktober 2023, 11:52:19So gesehen hatten wir gleich 3 Gründe, das Wohnungsangebot anzunehmen bzw. die Wohnung anzumieten.
Der entscheidende Grund war hier die Eigenbedarfskündigung.
(wer dann auch immer in die Schimmelwohnung einziehen will)
Zitat von: Zara am 10. Oktober 2023, 11:52:19Verhandelt wurde letztendlich auch nur der Bescheid aus 2020
Ich dachte es geht um die aktuelle Wohnung?
Zitat von: Zara am 09. Oktober 2023, 11:53:32ie Müllgebühren für April 2022 auch plötzlich in der Berechnung / Auszahlung mit drin, wurden mir aber nie ausgezahlt.
Dann solltet ihr beim JC noch mal Druck machen.
Schornsteinfeger, Müll und Wasserverbrauch haben auch eher nichts mit den m² der Wohnung zu tun.
Sollten demnach vom JC übernommen werden, so ich da richtig liege.
Zitat von: Zara am 10. Oktober 2023, 11:52:19Es geht um den Zeitraum 15.12.2022 bis 30.04.2023.
Also Heizperiode.
Zitat von: Zara am 10. Oktober 2023, 11:52:19Wie wäre es denn korrekt zu berechnen? Hat uns das JC hier zu wenig gezahlt? Dann müsste ich dem Bescheid also widersprechen?
Das kann ich ohne den Bescheid des JC zu kennen nicht beantworten.
Zitat von: Ottokar am 10. Oktober 2023, 22:55:24Zitat von: Zara am 10. Oktober 2023, 11:52:19Es geht um den Zeitraum 15.12.2022 bis 30.04.2023.
Also Heizperiode.
Zitat von: Zara am 10. Oktober 2023, 11:52:19Wie wäre es denn korrekt zu berechnen? Hat uns das JC hier zu wenig gezahlt? Dann müsste ich dem Bescheid also widersprechen?
Das kann ich ohne den Bescheid des JC zu kennen nicht beantworten.
Welche Angaben brauchst Du denn? Das JC hat aus der Abschlussrechnung die 250,66 Euro nachbezahlt. Für Januar bis einschließlich April pro Monat 180€ Abschlag = 720€.
Wenn ich es, ohne mich an der Heizperiode zu orientieren mit Dreisatz rechne, käme ich auf 291,08 Euro.
Das JC hat für Januar bis einschließlich April pro Monat 180€ Abschlag gezahlt?
Zitat von: Ottokar am 11. Oktober 2023, 18:24:54Das JC hat für Januar bis einschließlich April pro Monat 180€ Abschlag gezahlt?
Genau: 4 x 180€ = 720€. Und wir haben dann ohne Aufforderung zu einem günstigeren Anbieter gewechselt, da uns das zu teuer war. Deswegen die Schlussrechnung.
Das JC hat also insgesamt (720€ + 250,66€) 970,66€ als angemessen anerkannt.
Anhand dem vom JC als angemessen anerkannten Verbrauch von 6.575 kWh hätte das JC jedoch 1.080,65€ als angemessen anerkennen müssen, somit also auch eine Nachzahlung i.H.v. 360,65€.
Zitat8.346 kWh kosten 1.371,73 Euro, das sind somit 0,1644€/kWh.
Die vom JC als angemessen genannten 6.575 kWh kosten demnach (6.575 kWh x 0,1644€/kWh) 1.080,65€
Abgesehen davon hat das BSG längst klargestellt, dass die Angemessenheit von Neben- oder Heizkosten nicht separat beurteilt werden darf, sondern nur im Zusammenhang mit den Gesamtkosten.
Die Rechnung geht vom 15.12 bis 30.04. JC rechnet bei der Angemessenheit mit 5 Monaten hat aber nur 4x180€ gezahlt. Was ist mit Dezember?
Auf der Gasabrechnung tauchen 163,99€ zusätzlich auf die nichts mit dem aktuellen Gasverbrauch zu tun haben, ohne das würde das JC alles übernehmen.
Weißt du wo die 163,99 herkommen? da steht nur "Ihre Zahlungen bis zum"
Zitat von: MAC517 am 13. Oktober 2023, 22:59:52Die Rechnung geht vom 15.12 bis 30.04. JC rechnet bei der Angemessenheit mit 5 Monaten hat aber nur 4x180€ gezahlt. Was ist mit Dezember?
Auf der Gasabrechnung tauchen 163,99€ zusätzlich auf die nichts mit dem aktuellen Gasverbrauch zu tun haben, ohne das würde das JC alles übernehmen.
Weißt du wo die 163,99 herkommen? da steht nur "Ihre Zahlungen bis zum"
Das ist laut Gasanbieter die Soforthilfe aus Dezember. Ich hatte auch nachgefragt, weil ich es anhand der Rechnung zuerst nicht einordnen konnte.
Im März erhielten wir 52,28€ zurück.
Der Anbieter stellte dann seine Abschlagszahlungen erst im März rückwirkend bis Januar in Rechnung (3 x 180€) und die neue Abschlagszahlung für April 180€. Die 720€ wurden dann vom JC übernommen.
Zum Mai haben wir zu einem anderen Anbieter gewechselt. Da sind die Abschläge mit 116€ niedriger.
Nachtrag: Ich glaube, nun wird es mir klar: Das JC hatte im Dezember ja auch noch den damaligen Abschlag (110€) trotz staatl. Soforthilfe gezahlt. Den Betrag haben die jetzt wohl zurückgeholt, dann kämen wir ja auf die 250,66€, oder nicht?
Soforthilfe aus Dezember kann nicht sein da ein + vor dem Betrag steht.
Ist aber unwichtig weil die 163,99€ nicht mitgerechnet werden.
Dein Verbrauch minus 2x Gaspreisbremse minus 4x 180€ ergibt 392,17€. Die 163,99 werden weder abgezogen noch dazugerechnet, keine Ahnung warum die auftauchen.
Wofür waren die 52,28 im März und habt ihr die behalten oder dem JC überwiesen?
Die Soforthilfe Dezember und der Abschlag Dezember für die zweite Dezemberhälfte fehlen in der Rechnung. Sind die komplett in der ersten Dezemberhälfte verrechnet worden?
Wie war eure letzte Jahresabrechnung? Guthaben oder Nachzahlung.
MAC517
nur mal was mein JC dazu
Zitat von: MAC517 am 14. Oktober 2023, 17:35:00Die Soforthilfe Dezember und der Abschlag Dezember für die zweite Dezemberhälfte fehlen in der Rechnung. Sind die komplett in der ersten Dezemberhälfte verrechnet worden?
geschrieben hat. s. png
Wird wohl erst zum Jahresabschluss berechnet. § 11 EWSG
Was da nicht stimmt ist schon im Widerspruch der bis jetzt nicht bearbeitet ist aber dazu habe ich schon ein extra Thema aufgemacht.
MfG FN
@Fettnäpfchen
Du hast viele Beiträge, finde dein Thema nicht, sieht aber so aus als wäre bei die der Dezember in einem "Abrechnungsjahr"
Bei Zara endet der erste Abrechnungszeitpunkt am 15.12.22. Der zweite am 31.04.23.
Der Dezemberabschlag und Soforthilfe werden im zweiten Abrechnungszeitpunkt aber nicht berücksichtigt.
Wenn sie in der ersten Dezemberhälfte Guthaben gehabt hätte das sie dem JC überwiesen hat könnte man das Vorgehen in Frage stellen.
Zitat von: MAC517 am 14. Oktober 2023, 17:35:00Soforthilfe aus Dezember kann nicht sein da ein + vor dem Betrag steht.
Ist aber unwichtig weil die 163,99€ nicht mitgerechnet werden.
Dein Verbrauch minus 2x Gaspreisbremse minus 4x 180€ ergibt 392,17€. Die 163,99 werden weder abgezogen noch dazugerechnet, keine Ahnung warum die auftauchen.
Wofür waren die 52,28 im März und habt ihr die behalten oder dem JC überwiesen?
Die Soforthilfe Dezember und der Abschlag Dezember für die zweite Dezemberhälfte fehlen in der Rechnung. Sind die komplett in der ersten Dezemberhälfte verrechnet worden?
Wie war eure letzte Jahresabrechnung? Guthaben oder Nachzahlung.
Doch, laut Anbieter ist es die Soforthilfe. Ich hatte da angerufen, weil ich es nicht zuzuordnen wusste. Die Dame meinte, weil dies im Dezember ausbezahlt wurde und wir im März die rund 52€ Guthaben erstattet bekamen, wäre es nun hinzu zu rechnen. Verstanden habe ich das bis heute nicht. Habe den Anbieter mehrmals um Richtigstellung der Rechnung gebeten, leider erfolglos. Denn zuerst schickte er eine Rechnung, nach der wir nur 556,01€ anstatt 720€ gezahlt hätten, was aber nicht stimmt! Dann kam die aktuelle Rechnung, da stimmen nun zwar die 720€, aber warum diese 163,99€ da als plus stehen, kann ich bis heute nicht nachvollziehen. Ich kann gerne mal die anderen Rechnungen hochladen. Denn zuerst stimmte der Zählerstand / Verbrauch nicht, der wurde aber berichtigt.
Das Guthaben im März 2023 von 52,28€ haben wir nicht zurückgezahlt.
Letzte Jahresrechnung müsste ich schauen. War aber auch ein anderer Anbieter. Wir waren nur kurzfristig wegen der Preisexplosionen gewechselt.
Die Abrechnung ist soweit korrekt, die Berechnung des JC ist falsch, wie ich in Beitrag #10 und #17 dargelegt habe. Dagegen sollte unverzüglich Widerspruch eingelegt werden.
Wurde vom JC erklärt, dass generell eure Unterkunftskosten unangemessen sind, oder bezog sich das ausschließlich auf die Heizkosten?
Falls sich dies ausschließlich auf die Heizkosten bezog, ist die Ablehnung der Anerkennung der tatsächlichen Kosten schon aus dem Grund falsch, weil unangemessene Heizkosten nicht für sich allein genommen zu einer Kostenbegrenzung führen können, sondern nur im Gesamtzusammenhang mit den Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung. D.h. nur wenn die Gesamtkosten unangemessen sind, darf eine Kostenbegenzung vorgenommen werden, aber auch erst ab dem 7. Monat nach dieser Feststellung durch das JC. D.h. hier, dass die Heizkosten in jedem Fall in tatsächlicher Höhe anzuerkennen wären. Lt. BSG wäre eine Kostenbegrenzung auch unabhängig davon dann zulässig, wenn das JC verschwenderisches Verhalten nachweisen kann.
Hier geht es um eine Differenz von ca. 32€ (Nachzahlung 392€, angemessene Nachzahlung 360€), da kann man nicht mit verschwenderischem Verhalten argumentieren.
Was die ursprüngliche Frage betrifft: Nebenkosten lt. Betriebskostenverordnung gehören zu den Kosten für Unterkunft und Heizung und sind als solche anzuerkennen.
Da das JC diese hier anstandslos anerkannt hat, ist das auch so korrekt gelaufen.
Damit dürfte hier auch keine Erklärung vom JC erfolgt sein, das eure Unterkunftskosten generell unangemessen sind, denn dann wären diese Kosten nicht übernommen worden.
Somit versucht das JC hier rechtswidrig allein die HK zu kürzen und hat sich dabei auch noch verrechnet.
@MAC517
Bleib bitte beim Thema.
Es geht um die aktuelle HK-Abrechnung.
Zitat von: Ottokar am 16. Oktober 2023, 09:54:17Wurde vom JC erklärt, dass generell eure Unterkunftskosten unangemessen sind, oder bezog sich das ausschließlich auf die Heizkosten?
Dieser Bescheid bezog sich ausschließlich auf die Heizkosten. Wie gesagt, ich blicke da noch immer nicht durch. Auch in Bezug auf die Rechnung des Energieversorgers. Deswegen habe ich die "Guthaben"-Rechnung sowie die ursprüngliche Rechnung nochmal hier angehängt. Dieser hatten wir ja widersprochen, weil wir mit diesem "Plus-Betrag" von 163,99 Euro nichts anzufangen wussten bzw. es bis heute noch nicht wissen. Gezahlt haben wir aber inzwischen, um Folgen zu vermeiden.
Dennoch bleibt die Frage: Warum rechnet der Energieversorger diese angebliche Soforthilfe als PLUS dazu? Wir verstehen es bis heute nicht.
Zitat von: Zara am 16. Oktober 2023, 12:26:57Dennoch bleibt die Frage: Warum rechnet der Energieversorger diese angebliche Soforthilfe als PLUS dazu?
Wieso als Plus, vor der Zeile steht jeweils ein Minuszeichen und so wird der Betrag auch verrechnet.
Die einzige Angabe auf der Versorgerrechnung "Korrektur" vom 19.07.2023, die nicht plausibel ist, ist die in der letzten Zeile als "Ihre Zahlung bis zum" mit einem Betrag von 163,99€ steht.
Dieser Betrag müsste nämlich als Minus ausgewiesen sein und wird zudem rechnerisch nicht berücksichtigt, ansonsten würde die Forderung nicht 392,17€ betragen sondern nur 228,18€.
Das würde ich als dringend klärungsbedürftig ansehen.
Zitat von: Zara am 16. Oktober 2023, 12:26:57Dieser hatten wir ja widersprochen, weil wir mit diesem "Plus-Betrag" von 163,99 Euro nichts anzufangen wussten bzw. es bis heute noch nicht wissen.
Ihr habt auch einen Nachweis, dass ihr da Widerspruch eingelegt habt?
Falls der Versorger bislang darauf nicht reagiert hat, würde ich mich mit einer Beschwerde an die Bundesnetzagentur wenden:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/BeschwerdeSchlichtung/start.html
Zitat von: Ottokar am 16. Oktober 2023, 12:56:14Dieser Betrag müsste nämlich als Minus ausgewiesen sein und wird zudem rechnerisch nicht berücksichtigt, ansonsten würde die Forderung nicht 392,17€ betragen sondern nur 228,18€.
Das würde ich als dringend klärungsbedürftig ansehen.
Also wie gesagt, WIR haben keine 163,99 Euro gezahlt. Es ist genau der Betrag aus der Soforthilfe im Dezember 2022. Sieht man auch im ersten Screenshot Beitrag #25.
Zitat von: Ottokar am 16. Oktober 2023, 12:56:14Ihr habt auch einen Nachweis, dass ihr da Widerspruch eingelegt habt?
Falls der Versorger bislang darauf nicht reagiert hat, würde ich mich mit einer Beschwerde an die Bundesnetzagentur wenden:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/BeschwerdeSchlichtung/start.html (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/BeschwerdeSchlichtung/start.html)
Ich weiß mir da nicht mehr zu helfen, habe zig Schreiben an den Anbieter verfasst in den letzten Monaten. Schlichtungsstelle brachte auch nichts, da maßlos überfordert. Wir wurden immer wieder vertröstet, dass es noch dauert und da wir nun gezahlt haben, hat es sich sowieso erledigt.
Es existieren von uns Schreiben per Fax, E-Mail und eines hatten wir auch persönlich abgegeben. Der Versorger drohte stets nur mit Mahnschreiben und sogar mit Abstellung der Gasversorgung. Obwohl wir längst bei einem anderen Anbieter sind.
Hier diverse Schreiben von uns:
ZitatSehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Schreiben vom 08.06.2023 habe ich am 14.06.2023 erhalten.
Folgendes beanstande ich hieran:
Auf der Rechnung haben Sie nun zwar die Zählerstände korrigiert, jedoch geben Sie weiterhin auf Seite 1 Ihres Schreibens an, dass meine bisherigen Zahlungen bis zum 04.05.2023 lediglich 556,01 EUR betragen. Ich habe jedoch nachweislich am 04.05.2023 den Betrag von 720,00 EUR (Abschläge Januar bis April, je 180 EUR) an die XXX überwiesen. Anbei übersende ich Ihnen daher nochmals die entsprechende Überweisungsbestätigung.
Ebenso bin ich weiterhin nicht bereit, die Summe der Mahnpauschale in Höhe von 1,10 EUR zu übernehmen. In dieser Angelegenheit hatte ich die XXX nachweislich mehrere Male telefonisch wie schriftlich (per E-Mail + Fax) kontaktiert. Jedoch ohne jegliche Rückmeldung Ihrerseits!
Ich fordere Sie zur unverzüglichen Rechnungskorrektur auf. Hierzu setze ich Ihnen eine Frist bis zum 30.06.2023.
Ich beziehe Bürgergeld. Da ich nur eine korrekte Abschlussrechnung beim Jobcenter einreichen kann, erklärt es sich von selbst, dass ich eine Zahlung bis zur Rechnungskorrektur nicht vornehmen kann. Ich habe seinerzeit 720,00 EUR für Energiekosten (Gas) vom Jobcenter erhalten und diese auch direkt an die XXX überwiesen!
Zudem ist auch in Bezug auf die spätere Bearbeitung des Jobcenters eine gewisse Bearbeitungszeit einzukalkulieren. Ich möchte Sie daher bitten, von Mahnungen etc. abzusehen. Ich kenne meine Rechte.
Danach folgte die nächste "Korrektur", die 720 Euro stimmten dann zwar, jedoch tauchte dann plötzlich der Betrag von 163,99 Euro auf. Das ist doch genau die Differenz zwischen den tatsächlich von uns gezahlten 720 Euro und den vorher angeblich nur gezahlten 556,01 Euro.
Wieder ein ähnliches Schreiben verfasst Ende Juli 2023 und auch an die Schlichtungsstelle geschrieben. Dann hörten wir seitens des Anbieters nichts mehr. Bis Anfang / Mitte September dann eine Mahnung mit 4 Wochen Frist ins Haus flatterte. Ich habe dann dort angerufen und die Dame erklärte mir, es handele sich um die Soforthilfe und da wir im März 2023 die (rund) 52 Euro als Guthaben erhielten, wären diese 163,99 Euro nun als Minus anzusehen. Ich habe es bis heute nicht verstanden, aber es blieb uns nichts anderes, als die Rechnung dem JC einzureichen.
Was ich nun also noch tun soll, weiß ich nicht. Schlichtungsstelle haben wir ja abgesagt, weil es erledigt schien und die bis dato ohnehin noch nicht dazu kamen, die Sache zu bearbeiten. Wir erhielten dauernd irgendwelche Mails, dass es noch andauern würde.
Stimmt, der Betrag ist identisch mit der Soforthilfe im Dezember 2022.
Da die 163,99 Euro in der Berechnung selbst ignoriert werden, gehe ich davon aus, dass es sich um einen Fehler handelt, das diese Position überhaupt auftaucht.
Bleibt noch die falsche Berechnung des JC.
Zitat von: Ottokar am 16. Oktober 2023, 09:54:17@MAC517
Bleib bitte beim Thema.
Es geht um die aktuelle HK-Abrechnung
Sorry, aber mir hat es geholfen, ich schreibe wie ich das sehe, dann halte ich mich raus.
In Post 25 gibt es 2 Abrechnungen, die obere vom alten Anbieter, da wird die Dezembersoforthilfe 163,99 richtig abgezogen, es gibt ein Guthaben von 52€, ausgezahlt im März.
Die untere ist vom nächsten Anbieter, da die 163,99 nicht berechnet werden denke ich das sie da nur als ,,Zeichen" stehen das die Soforthilfe schon beim vorherigen Anbieter berechnet wurde. Wird wahrscheinlich vom Netzbetreiber übermittelt das die Soforthilfe nicht mehrfach gezahlt wird.
Weder beim ersten noch beim zweiten Anbieter wurde im Dezember ein Abschlag gezahlt, Zara hat aber im Dezember 110€ vom JC bekommen(post19).
Die 110€+die 52€ sind mehr als das was das JC ,,angeblich"(sorry, kenne den Bescheid nicht) nicht gezahlt hat.
Zitat von: MAC517 am 16. Oktober 2023, 21:03:09Zitat von: Ottokar am 16. Oktober 2023, 09:54:17@MAC517
Bleib bitte beim Thema.
Es geht um die aktuelle HK-Abrechnung
Sorry, aber mir hat es geholfen, ich schreibe wie ich das sehe, dann halte ich mich raus.
In Post 25 gibt es 2 Abrechnungen, die obere vom alten Anbieter, da wird die Dezembersoforthilfe 163,99 richtig abgezogen, es gibt ein Guthaben von 52€, ausgezahlt im März.
Die untere ist vom nächsten Anbieter, da die 163,99 nicht berechnet werden denke ich das sie da nur als ,,Zeichen" stehen das die Soforthilfe schon beim vorherigen Anbieter berechnet wurde. Wird wahrscheinlich vom Netzbetreiber übermittelt das die Soforthilfe nicht mehrfach gezahlt wird.
Weder beim ersten noch beim zweiten Anbieter wurde im Dezember ein Abschlag gezahlt, Zara hat aber im Dezember 110€ vom JC bekommen(post19).
Die 110€+die 52€ sind mehr als das was das JC ,,angeblich"(sorry, kenne den Bescheid nicht) nicht gezahlt hat.
Nein, alle Abrechnungen sind vom ehemaligen Anbieter.
Vom aktuellen Anbieter gibt es noch keinen Abschluss.
Stimmt, das waren ja auch meine Gedanken:
Das JC hat im Dezember 110€ an uns überwiesen, die wir ja nicht zahlen mussten. Und im März 2023 hatten wir das Guthaben von rund 52€.
Ich dachte du hättest am 15.12.22 auch Anbieter gewechselt weil der Berechnungszeitraum davor so klein war. Dann 1.5.23 noch Mal.
An den Zahlen ändert das aber nichts.
Zitat von: MAC517 am 16. Oktober 2023, 21:48:59Ich dachte du hättest am 15.12.22 auch Anbieter gewechselt weil der Berechnungszeitraum davor so klein war. Dann 1.5.23 noch Mal.
An den Zahlen ändert das aber nichts.
Nein, wir hatten im Oktober 2022 gewechselt wegen der Preisexplosion und zum Mai 2023 erneut.
Zitat von: Zara am 16. Oktober 2023, 21:12:57Das JC hat im Dezember 110€ an uns überwiesen, die wir ja nicht zahlen mussten. Und im März 2023 hatten wir das Guthaben von rund 52€.
Ich gehe davon aus, dass das JC diese 162€ irgendwann zurückfordern wird.
Zitat von: Ottokar am 17. Oktober 2023, 14:29:29Ich gehe davon aus, dass das JC diese 162€ irgendwann zurückfordern wird.
Wahrscheinlich spätestens dann, wenn ich Widerspruch einlege.
Ich bin aufgrund der Sache aus meinem anderen Thread (mein Kleingewerbe betreffend) momentan zu gar nichts mehr fähig. Weiß nun nicht wirklich, wie ich den Widerspruch des hiesigen Bescheides (Gas) erklären soll bzw. was nun von wem falsch ist. Wer hat nun falsch gerechnet: Energieversorger oder JC? Die Gas-Rechnung ist bezahlt und damit hat sich die Sache für die Schlichtungsstelle erledigt, kam gerade heute eine E-Mail rein.
Und was ich mit der Schornsteinfegerrechnung nun machen soll, weiß ich auch nicht. Die ist morgen fällig, werde ich dann auch wieder selbst bezahlen müssen. Frage mich nur, von was...
Auf der Rechnung vom Versorger steht eine Position, die da nicht drauf gehört.
Diese wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt, also die Berechnung selbst korrekt.
Die Berechnung des JC ist falsch, wie ich bereits mehrfach erklärt und vorgerechnet habe.
Außerdem ist die isolierte Begrenzung der HK unzulässig, solange kein verschwenderisches Verhalten vorliegt.
Die Schornsteinfegerrechnung reichst du dem JC ein.
Zitat von: Ottokar am 19. Oktober 2023, 09:40:14Auf der Rechnung vom Versorger steht eine Position, die da nicht drauf gehört.
Nur... wie soll ich das noch klären mit dem Versorger? Es ist ja bisher jeglicher Versuch gescheitert. Soll ich dies auch beim JC aufführen?
Zitat von: Ottokar am 19. Oktober 2023, 09:40:14Die Berechnung des JC ist falsch, wie ich bereits mehrfach erklärt und vorgerechnet habe.
Außerdem ist die isolierte Begrenzung der HK unzulässig, solange kein verschwenderisches Verhalten vorliegt.
Okay. Wie kann ich letzteres denn begründen? Also gibt es dazu einen Paragraphen, oder einfach nur, dass kein verschwenderisches Verhalten vorliegt?
Zitat von: Ottokar am 19. Oktober 2023, 09:40:14Die Schornsteinfegerrechnung reichst du dem JC ein.
Okay, werde ich tun.
Ich habe bisher die Schornsteinfegerrechnung noch nicht eingereicht, da es aktuell weitere Differenzen mit dem JC gibt. Werde ich aber noch erledigen.
Würde zudem gerne in diesem Jahr noch die Sache mit der falsch berechneten Heizkostenzahlung klären - sprich: ich müsste einen Überprüfungsantrag stellen, da die Widerrufsfrist bereits verstrichen ist.
Wer kann mir dabei helfen?
Beispiel
Absender
Empfänger JC
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
Anrede,
hiermit beantrage ich die Überprüfung des Bescheides vom xxx hinsichtlich der Heizkosten.
Begründung
Im o.g. Bescheid bewerten und begrenzen Sie die Angemessenheit meiner Heizkosten anhand des Verbrauches, dies ist rechtswidrig, zudem ist Ihre dazu angestellte Berechnung mathematisch falsch.
§ 22 Abs. 1 SGB II stellt allein auf die Angemessenheit der Kosten ab, Sie jedoch legen dafür den Verbrauch nach kWh zugrunde, was klar rechtswidrig ist, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Auch das Bundessozialgericht stellt in ständiger Rechtsprechung nur auf die Angemessenheit der Kosten ab. Der Verbrauch ist lt. Bundessozialgericht nur dann in die Gesamtbetrachtung der angemessenen Heizkosten mit einzubeziehen, wenn unwirtschaftliches Verhalten vorliegt. Das bei mir unwirtschaftliches Verhalten vorliegt, haben Sie weder festgestellt noch begründet.
Unabhängig davon ist laut ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die isolierte Begrenzung der Heizkosten unzulässig, maßgeblich sind immer die Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung.
Das meine Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung unangemessen sind, haben Sie weder festgestellt noch begründet. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sind lt. § 22 Abs. 1 S. 7 SGB II weiterhin für die folgenden 6 Monate die tatsächlichen Kosten anzuerkennen, und darüber hinaus, wenn eine Kostensenkung unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
Abgesehen davon gilt lt. § 65 Abs. 3 SGB II vom 01.01. - 31.12.2023 für jeden Bürgergeldbezieher die einjährige Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II, währenddessen die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzuerkennen sind.
Auch Ihre Berechnung ist falsch.
Die von mir verbrauchten 8.346 kWh kosten lt. Heizkostenabrechnung 1.371,73 Euro, das sind somit Grundkosten i.H.v. 0,1644€/kWh.
Der von Ihnen für mich als angemessen genannte Verbrauch von 6.575 kWh kostet mich demnach (6.575 kWh x 0,1644€/kWh) 1.080,65 Euro, die mindestens als Angemessen anzuerkennen sind.
Nach Abzug der von Ihnen bewilligten und gezahlten Vorauszahlung von 720 Euro für Heizkosten verbleibt ein Restbetrag von 360,65 Euro, der von Ihnen noch zu anzuerkennen ist, wenn man als Beurteilungsmaßstab den Verbrauch zugrunde legt.
Wie Sie stattdessen auf 250,66 Euro kommen, ist nicht nachvollziehbar.
MfG
Vielen Dank. Nun habe ich allerdings zu nachfolgendem Absatz noch eine Frage:
Zitat von: Ottokar am 19. Dezember 2023, 10:41:19§ 22 Abs. 1 SGB II stellt allein auf die Angemessenheit der Kosten ab, Sie jedoch legen dafür den Verbrauch nach kWh zugrunde, was klar rechtswidrig ist, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Auch das Bundessozialgericht stellt in ständiger Rechtsprechung nur auf die Angemessenheit der Kosten ab. Der Verbrauch ist lt. Bundessozialgericht nur dann in die Gesamtbetrachtung der angemessenen Heizkosten mit einzubeziehen, wenn unwirtschaftliches Verhalten vorliegt. Das bei mir unwirtschaftliches Verhalten vorliegt, haben Sie weder festgestellt noch begründet. Unabhängig davon ist laut ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die isolierte Begrenzung der Heizkosten unzulässig, maßgeblich sind immer die Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung. Das meine Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung unangemessen sind, haben Sie weder festgestellt noch begründet. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sind lt. § 22 Abs. 1 S. 7 SGB II weiterhin für die folgenden 6 Monate die tatsächlichen Kosten anzuerkennen, und darüber hinaus, wenn eine Kostensenkung unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Abgesehen davon gilt lt. § 65 Abs. 3 SGB II vom 01.01. - 31.12.2023 für jeden Bürgergeldbezieher die einjährige Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II, währenddessen die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzuerkennen sind.
Was die Angemessenheit angeht, waren wir ja nach unserem Einzug hier (2020) vor dem SG und haben die Klage verloren. Weder die Eigenbedarfskündigung sowie Schimmel in der alten Wohnung haben interessiert und auch nicht die Corona-Pandemie, welche die Suche nach einer neuen Wohnung zusätzlich erschwert hat.
(Dazu werde ich demnächst auch nochmal einen gesonderten Thread eröffnen, weil ich das so nicht stehen lassen möchte.)
Kann ich also diesen Absatz in der Begründung trotzdem schreiben?
Unter diesen Umständen sollte man die Begründung auf die Berechnung beschränken:
Begründung
Im o.g. Bescheid bewerten und begrenzen Sie die Angemessenheit meiner Heizkosten anhand des Verbrauches, Ihre dazu angestellte Berechnung ist jedoch falsch.
Die von mir verbrauchten 8.346 kWh kosten lt. Heizkostenabrechnung 1.371,73 Euro, das sind somit Grundkosten i.H.v. 0,1644€/kWh.
Der von Ihnen für mich als angemessen genannte Verbrauch von 6.575 kWh kostet mich demnach (6.575 kWh x 0,1644€/kWh) 1.080,65 Euro, die mindestens als Angemessen anzuerkennen sind.
Nach Abzug der von Ihnen bewilligten und gezahlten Vorauszahlung von 720 Euro für Heizkosten verbleibt ein Restbetrag von 360,65 Euro, der von Ihnen noch zu anzuerkennen ist.
Wie Sie stattdessen auf 250,66 Euro kommen, ist nicht nachvollziehbar.
Mit welcher Begründung waren die KdU nach dem Umzug nicht angemessen?
Mit welcher Begründung hat das SG den Anspruch zurückgewiesen?
Welcher Bewilligungszeitraum war hiervon betroffen?
Folgende Bescheide wären interessant:
Die abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2021 - 06/2021 (sofern im Jahre 2022 ergangen)
Die abschließende Bewilligung für den Zeitraum 07/2021 - 12/2021
Die abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2022 - 06/2022
Die vorläufige Bewilligung für den Zeitraum 07/2022 - 12/2022
Wichtig ist hier in erster Linie die Berechnung der KdU.
Selbst wenn eine Klage keinen Erfolg hatte, heißt dies nicht, dass man bei einem anderen VA nicht noch einmal klagen könnte. Für die o.g. Bescheide wäre noch ein Überprüfungsantrag möglich.
@Jimmy Neutron
Dafür will Zara einen gesonderten Thread eröffnen.