Ich war jetzt vom 1.6.23- 30.9.23 inerhalb der EU ( Spanien) in einem Saisonjob. Der Job war Vollzeit und Sozialversichert.
Den ersten Lohn gab es im Folgemonat Juli . Demnach hatte ich im Juni keinen Zufluss bis auf den Regelsatz den ich jetzt zurueckzahlen soll.
Meiner Meinung nach bestand doch eine Hilfebdürftigkeit für den Monat Juni und da man innerhalb der EU alles anrechnen lassen kann doch nicht wichtig ob ich in Deutschland bin oder nicht?
Der Job ist ein jährlich wiederholender Dauervertrag für die Saison und bis 2017 habe ich dafür sogar Fahrkosten und Trennungskostenbeihilfe bekommen.
Sollte ich in den Widerspruch gehen ?
Zitat von: Rick1149 am 12. Oktober 2023, 08:57:30Ich war jetzt vom 1.6.23- 30.9.23 inerhalb der EU ( Spanien) in einem Saisonjob. Der Job war Vollzeit und Sozialversichert.
Und dem Jobcenter VORHER auch angemeldet worden? Sollst du zurückzahlen wegen Einkommen oder Ortsabwesenheit, was steht im Bescheid?
Ich hatte es in der letzten Maiwoche als offizielle Veränderung gemeldet. Da waren die Zahlungen wahrscheinlich schon freigegeben. Im Bescheid danach stand das ich nichtin Deutschland arbeite gibt es auch kein Anspruch. Daraufhin hatte ich gegen diesen Bescheid Widerspruch im Juni eingereicht und Kontoauszug Juni nachgereicht wegen besteheneder Hilfebedürftigkeit für den Monat Juni. Dieser Widerspruch kam angeblich nicht an ( Postweg)
Es gab aber wie gesagt in der Vergangenheit damit nie Probleme da meiner Meinung nach das nur gelten würde wenn ich ausserhalb der EU eine Arbeit aufnehmen würde und dadurch jegliche Ansprüche wegfallen würden.
Zitat von: Rick1149 am 12. Oktober 2023, 09:34:43da meiner Meinung nach das nur gelten würde wenn ich ausserhalb der EU eine Arbeit aufnehmen würde und dadurch jegliche Ansprüche wegfallen würden.
Das ist falsch, Sozialleistungen wie ALGII bzw. Bürgergeld entfallen bei einem ungenehmigten bzw. mehrmonatigem Aufenthalt ausserhalb von Deutschland. Bei ALGI mag das anders aussehen.
Mit ungenehmigt ist gemeint das ich haette fragen muessen ob ich da arbeiten darf?
In Spanien ist es aber üblich das man einen Arbeitsvertrag bekommt wenn man die Stelle zum ersten Mal antritt, und dieser Vertrag verliert über seine Jahre seine Gültigkeit nicht. Diesen Vertrag habe ich seit 2016 und muss jedes Jahr als erste Instanz vom Arbeitgeber angefragt werden ob ich im kommenden Jahr wieder die Stelle antrete. Sage ich nein verfällt der Vertrag.
Das ist dem Amt ja bekannt demnach würde ich das nicht als ungenehmigt sehen.
Dennoch musst du dir die Ortsabwesenheit genehmigen lassen. Und bei mehr als x (ich glaube es waren ca. 4) Wochen ausserhalb Deutschlands hat man keinen Anspruch auf die Leistung.
ZitatDas ist dem Amt ja bekannt demnach würde ich das nicht als ungenehmigt sehen.
Du musst doch auch jedes Jahr einen neuen WBA stellen, oder bekommst du die Leistungen automatisch, weil "das Amt" wissen muss, dass du hilfebedürftig bist? Genauso ist es bei solchen Ortsabwesenheiten.
Wenn du im Ausland arbeitest, hast du deinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland und damit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
§7 Abs.1 Nr.4 SGB II
Das verstehe ich aber meine Bedarfsgemeinschaft bzw. meine Meldeadresse/Wohnung in Deutschland bleibt ja bestehen und ich bin 4 Monate am Stück im Europäischen Ausland saisonbedingt arbeiten.Die restlichen 8 Monate bin ich an meinem Wohnort in meiner Bedarfsgemeinschat.
Das ist meine gerlernter Beruf den ich innerhalb Europas ausüben kann und muss.
Daher finde ich gewöhnlicher Aufenthalt bedeutet Deutschland.
Zitat von: Rick1149 am 12. Oktober 2023, 12:27:59Das verstehe ich aber meine Bedarfsgemeinschaft bzw. meine Meldeadresse/Wohnung in Deutschland bleibt ja bestehen und ich bin 4 Monate am Stück im Europäischen Ausland saisonbedingt arbeiten....
Das ist meine gerlernter Beruf den ich innerhalb Europas ausüben kann und muss.
Daher finde ich gewöhnlicher Aufenthalt bedeutet Deutschland.
Deine Meldeadresse bleibt bestehen, weil das JC Dir zumindest einen Teil der Miete zahlt. Zählen weitere Personen zur BG, erhalten die weiter Leistungen.
4 Monate ungenehmigt im Ausland und Bürgergeld schließen sich aus.
Wenn Du in Deinem Job nur in Spanien arbeiten kannst, musst Du dorthin ziehen.
Ich verstehe es nicht. Von 2017 bis jetzt waren die 3-4 Monate jedes Jahr kein Problem. Wieso sollte TE seinen Wohnsitz nach Spanien verlegen?
Sollen deutsche Saisonarbeiter z.B. in Österreich auch ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Österreich verlegen?
Oder gab es bei dem eingeführten Bürgergeldgesetz eine Änderung diesbezüglich?
Zitat von: Greywolf08 am 12. Oktober 2023, 13:52:29Von 2017 bis jetzt waren die 3-4 Monate jedes Jahr kein Problem.
Ja, schreibt der TE. Wobei ich annehme, dass bis 2017 ALGI bezogen wurde (weben Trennungskostenbeihilfe und Fahrtkosten), wie er das danach mit dem Jobcenter geregelt hat, entzieht sich mir. Seine BG dürfte schon da keinen Regelsatz für ihn bekommen haben. Ist ggf. nur nicht aufgefallen.
Zitat von: Greywolf08 am 12. Oktober 2023, 13:52:29Ich verstehe es nicht. Von 2017 bis jetzt waren die 3-4 Monate jedes Jahr kein Problem. Wieso sollte TE seinen Wohnsitz nach Spanien verlegen?
Sollen deutsche Saisonarbeiter z.B. in Österreich auch ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Österreich verlegen?
Oder gab es bei dem eingeführten Bürgergeldgesetz eine Änderung diesbezüglich?
Es ging um die ungenehmigte Abwesenheit.
Und vielleicht hab ich es verpasst und man darf Saison arbeiten, auch wenn damit die Aufnahme eines Jobs hier, der übers Jahr geht, ausgeschlossen wird.
Ja, schreibt der TE. Wobei ich annehme, dass bis 2017 ALGI bezogen wurde (weben Trennungskostenbeihilfe und Fahrtkosten), wie er das danach mit dem Jobcenter geregelt hat, entzieht sich mir. Seine BG dürfte schon da keinen Regelsatz für ihn bekommen haben. Ist ggf. nur nicht aufgefallen.
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Nein bis 2017 war es auch ALGII aber es war ein anderes Jobcenter für mich zuständig. Zu dem Zeitpunkt lag der Lohn sogar noch unter der Grundsicherung, wurde aber anerkannt da es berufsfördernd war. Jetzt ist es die selbe Arbeitssstelle und ich falle in den Monaten die ich dort bin komplett raus da der Lohn über der Grundsicherung liegt was ja klar ist.
Im Bescheid steht in der Begründung auch nichts mit ungenehmigt sondern nur die Begründung gewöhnlicher Aufenthalt.
Das gab es sonst nie und es waren nie mehr als 4 Monate im Jahr.
Hatte in Spanien und Österreich bei mir immer so funktioniert. Ausgenommen Schweiz, Norwegen Ägypten o.ä wo diese Begründung bestand hatte
Zitat von: Rick1149 am 12. Oktober 2023, 14:49:58Jetzt ist es die selbe Arbeitssstelle und ich falle in den Monaten die ich dort bin komplett raus da der Lohn über der Grundsicherung liegt was ja klar ist.
Im Bescheid steht in der Begründung auch nichts mit ungenehmigt sondern nur die Begründung gewöhnlicher Aufenthalt.
Das gab es sonst nie und es waren nie mehr als 4 Monate im Jahr.
Und du hast früher immer den 1. Monat noch Leistungen erhalten oder hatte dein Arbeitgeber damals zum Monatsletzten gezahlt? Wenn das jetzt neu ist, fällt dir das Zuflussprinzip auf die Füße. Theoretisch hättest du Anspruch auf die Regelleitung bei Lohnzahlung nach dem Monatsletzten, praktisch nicht, weil du dich nicht in Deutschland aufgehalten hast.
Theoretisch hättest du Anspruch auf die Regelleitung bei Lohnzahlung nach dem Monatsletzten, praktisch nicht, weil du dich nicht in Deutschland aufgehalten hast.
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Ja das ist dieser Punkt über den ich nicht komme.
Ich habe mich auch telefonisch mit einem Mitarbeiter des Jobcenters ( Servicenummer)unterhalten und er meinte das liegt im Ermessen des Bearbeiters. Aber bitte das kann nicht die offizielle Erklärung sein.
Nein es war immer zum 1. des Folgemonats.
Nun gut ich lege Widerspruch ein mit meine Begründung und den Erfahrungen der letzten Jahre und schau mal was mir dann als offizielle Begründung angegeben wird.