Hallo zusammen.
Momentan gehe ich einer versicherungspflichtigen Arbeit nach über eine Zeitfirma, habe eine Stelle die soweit passt. Es gibt aber Gerüchte dass bei Übernahme der Firma in einem Monat eventuell einige Leute gehen könnten. Daher bin ich verunsichert.
Vor einigen Tagen ist mein Vater verschieden. Meine Mutter lebt nun alleine in einer ca. 100m² Wohnung. Warmmiete alles zusammen mit Strom ca 1300€. Dazu ein Auto dass sie behalten möchte. Meine Schwester lebt auch noch in dieser Wohnung mit meiner Mutter zusammen und bekommt noch bis Mai 2025 Kindergeld (drittes Kind). Auch ich besitze ein Auto.
Sie hat durch ihre selbstständige Tätigkeit ca 900€ Einkünfte pro Monat. Witwenrente wird voraussichtlich 60% des Einkommens meines Vaters betragen, wohl um die 500€-600€.
1) Meine Frage nun: Wenn ich nun zu meiner Mutter ziehen würde in o.g. Wohnung, und keine Stelle mehr hätte und Bürgergeld beziehen würde, würde ich dann etwas bekommen, und wenn ja, wie viel? Würde viel angerechnet werden von meiner Mutter?
2) Meine zweite Frage: Würde ich bei meiner Mutter leben und im Bürgergeld Bezug landen, würde ich dann, sofern immernoch im Bezug; falls ich in Zukunft eine passende Wohnung für mich finde, seitens des Amts einen Umzug bewilligt bekommen und somit eine Wohnung bezahlt, die den Angemessenheitskriterien des Ortes entspricht?
VIelen Dank.
Zitat von: falke278 am 19. Oktober 2023, 11:36:461) Meine Frage nun: Wenn ich nun zu meiner Mutter ziehen würde in o.g. Wohnung, und keine Stelle mehr hätte und Bürgergeld beziehen würde, würde ich dann etwas bekommen, und wenn ja, wie viel? Würde viel angerechnet werden von meiner Mutter?
Falke, wie alt bist? Über 25? Du würdest deine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden. Eine Anrechnung von Einkommen jeglicher Art deiner Mutter ist weder möglich noch korrekt.
Zitat von: falke278 am 19. Oktober 2023, 11:36:462) Meine zweite Frage: Würde ich bei meiner Mutter leben und im Bürgergeld Bezug landen, würde ich dann, sofern immernoch im Bezug; falls ich in Zukunft eine passende Wohnung für mich finde, seitens des Amts einen Umzug bewilligt bekommen und somit eine Wohnung bezahlt, die den Angemessenheitskriterien des Ortes entspricht?
In erster Linie würde man prüfen ob der Umzug notwendig ist.
Wie lange übst du deine derzeitige Beschäftigung denn schon aus?
Eventuell kommt ja Alg I in Betracht.
Wäre wesentlich weniger Aufwand.
Du bist ab dem 25. Lj Deine eigene BG, bekommst bei Arbeitslosigkeit nach eventuellem ALG-I oder zusätzlich zu diesem Bürgergeld in Form von Regelsatz und Mietanteil.
Das mit der passenden Wohnung, die Du später findest und dann ausziehen willst, verstehe ich nicht.
Wozu ziehst Du jetzt, ohne Bezug und mit eigener Wohnung um, um dann wieder nach was ,,passenden" zu suchen? Wenn Du Dich verändern möchtest wohnlich gesehen, zieh doch gleich in die nächste eigene Wohnung, wenn erwünscht nahe Deiner Mutter.
Hallo. Danke für die Antworten.
1) Um das erstmal abzuklären: Ich bin schlicht gesagt unsicher ob ich meiner Mutter Beistand leisten soll und zu ihr ziehen soll, oder nicht. Daher will ich für die Zukunft die Alternative offenhalten, eventuell wieder eine eigene Wohnung zu beziehen, auch wenn ich ins Bürgergeld rutschen sollte. Das ist einfach so. Muss man nicht verstehen, ich bin da einfach etwas unentschieden.
2) Ich bin 30 Jahre alt. Heißt das, dass ich somit, wenn ich bei meiner Mutter lebte und BG bezöge, meinen Regelsatz ganz unabhängig vom EK meiner Mutter bekäme?
3) Ich muss hinzufügen: Meine Mutter gibt nichts von ihrem Einkommen steuerlich an, würde offiziell also von W-Rente leben. Das würde sicherlich Fragen aufwerfen, würde jemand von außerhalb sehen dass man eine so große Wohnung bewohnt, und nichtmal dazu ausreichnde finanzielle Mittel besitzt.
Frage: Würde das JC in diesem Fall Probleme machen, würde ich meine Mutter in gesetzliche Bedrängnis bringen dadurch dass ich dort lebte und BG beziehen würde?
Oder wäre es so wie eben von euch angemerkt, dass durch mein Alter das JC kein Recht hätte, meinen Regelsatz vom Einkommen meiner Mutter abhängig zu machen, und würde daher vollkommen egal für das JC sein was meine Mutter für Einkommen hat und in was für einer Wohnung sie lebt?
Vielen vielen Dank.....
Zitat von: falke278 am 19. Oktober 2023, 20:10:19Hallo. Danke für die Antworten.
1) Um das erstmal abzuklären: Ich bin schlicht gesagt unsicher ob ich meiner Mutter Beistand leisten soll und zu ihr ziehen soll, oder nicht. Daher will ich für die Zukunft die Alternative offenhalten, eventuell wieder eine eigene Wohnung zu beziehen, auch wenn ich ins Bürgergeld rutschen sollte. Das ist einfach so. Muss man nicht verstehen, ich bin da einfach etwas unentschieden.
Du kannst jederzeit umziehen, ob es Gründe gibt, Dir diesen zu finanzieren, käme auf die Situation zum entsprechenden Zeitpunkt an
Zitat von: falke278 am 19. Oktober 2023, 20:10:192) Ich bin 30 Jahre alt. Heißt das, dass ich somit, wenn ich bei meiner Mutter lebte und BG bezöge, meinen Regelsatz ganz unabhängig vom EK meiner Mutter bekäme?
ja, sie ist nicht mehr unterhaltspflichtig Dir gegenüber
Zitat von: falke278 am 19. Oktober 2023, 20:10:193) Ich muss hinzufügen: Meine Mutter gibt nichts von ihrem Einkommen steuerlich an, würde offiziell also von W-Rente leben. Das würde sicherlich Fragen aufwerfen, würde jemand von außerhalb sehen dass man eine so große Wohnung bewohnt, und nichtmal dazu ausreichnde finanzielle Mittel besitzt.
wenn Deine Mutter nicht im Bezug ist, geht das JC nichts an, wie sie lebt und was sie an Einnahmen hat.
Zitat von: falke278 am 19. Oktober 2023, 20:10:19Frage: Würde das JC in diesem Fall Probleme machen, würde ich meine Mutter in gesetzliche Bedrängnis bringen dadurch dass ich dort lebte und BG beziehen würde?
nein, da die Daten Deiner Mutter für das JC nicht von Belang sind und dort auch nicht anzugeben sind. Außer der Miete, da Du ja einen Mietanteil bekommen möchtest, so der Fall der Fälle eintritt
Zitat von: falke278 am 19. Oktober 2023, 20:10:19Oder wäre es so wie eben von euch angemerkt, dass durch mein Alter das JC kein Recht hätte, meinen Regelsatz vom Einkommen meiner Mutter abhängig zu machen, und würde daher vollkommen egal für das JC sein was meine Mutter für Einkommen hat und in was für einer Wohnung sie lebt?
so ist es. Wenn sie nicht im Bezug ist, geht das JC nichts an, was Daten der Mutter sind, weder Rente noch sonst was. Nur eben die Miete, je nachdem was ihr für ein Kontrukt zum Zeitpunkt machen würdet.
Vielleicht wirst Du ja auch nicht gekündigt oder such vielleicht jetzt schon nach einer Alternative.
Zitat von: september23 am 19. Oktober 2023, 20:36:45Du kannst jederzeit umziehen, ob es Gründe gibt, Dir diesen zu finanzieren, käme auf die Situation zum entsprechenden Zeitpunkt an
Erstmal lieben Dank für die Antworten. Sehr hilfreich. Dazu noch eine Frage: Die Finanzierung wäre ja egal, solange die Nebenkostenabrechnung übernommen würde, was ja standard ist sofern eine Wohnung angemessen ist.
Würden die NK in voller Höhe übernommen, sofern ich von dieser Situation aus (bei meiner Mutter lebend) in eine angemessene Wohnung ziehen würde?
LG
falke278
Zitat von: falke278 am 20. Oktober 2023, 11:41:51solange die Nebenkostenabrechnung übernommen würde, was ja standard ist sofern eine Wohnung angemessen ist.
Würden die NK in voller Höhe übernommen, sofern ich von dieser Situation aus (bei meiner Mutter lebend) in eine angemessene Wohnung ziehen würde?
Die anteiligen NK also als Mietanteil für deine Mutter?
Denn die vollen werden sicher nicht übernommen, Ausnahme die Höhe der NK als Miete
und dann im worste case wieder ausziehen und eine passende Whg finden, dafür das ihr dann bis dahin zu dritt in einer 100qm Whg. euch auf die Füße tretet.
und wehe die Whg. ist nicht angemessen und du ziehst noch innerhalb deines JC um, und noch schlimmer ohne Genehmigung weil du nicht mal die Angemessenheit hast bestätigen lassen und das JC der Notwendigkeit nicht zugestimmt hat.
Zitat von: falke278 am 19. Oktober 2023, 20:10:191) Um das erstmal abzuklären: Ich bin schlicht gesagt unsicher ob ich meiner Mutter Beistand leisten soll und zu ihr ziehen soll, oder nicht. Daher will ich für die Zukunft die Alternative offenhalten, eventuell wieder eine eigene Wohnung zu beziehen, auch wenn ich ins Bürgergeld rutschen sollte. Das ist einfach so. Muss man nicht verstehen, ich bin da einfach etwas unentschieden.
Ein Beistand ist ganz was anderes. Du bist da nur Untermieter.
Unentschieden ist klar aber wenn du wüsstest was da alles auf dich zukommen kann würdest du es bleiben lassen.
Und Sicherheit für die Zukunft im Zusammenhang mit einer Abhängigkeit ist schon sehr blauäugig.
Das erkennt man an deinen Fragen schon und diese:
Zitat von: falke278 am 20. Oktober 2023, 11:41:51Würden die NK in voller Höhe übernommen, sofern ich von dieser Situation aus (bei meiner Mutter lebend) in eine angemessene Wohnung ziehen würde?
wäre überflüssig in der Konstellation Angemessene Whg.
Lies dir mal den Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0) durch, vllt hilft es ja um dein Wissen zu erweitern.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 21. Oktober 2023, 16:14:13... dafür das ihr dann bis dahin zu dritt in einer 100qm Whg. euch auf die Füße tretet.
:schock:
Zitat von: Fettnäpfchen am 21. Oktober 2023, 16:14:13Ein Beistand ist ganz was anderes. Du bist da nur Untermieter.
Für dem praktischen und emotionalen Beistand bietet sich eher an, eine Wohnung in der Nähe zu suchen. Dann entfällt der erneute Auszug/Umzug, der auch Stress bedeutet.
Ich verstehe etwas nicht
ZitatVor einigen Tagen ist mein Vater verschieden. Meine Mutter lebt nun alleine in einer ca. 100m² Wohnung. Warmmiete alles zusammen mit Strom ca 1300€. Dazu ein Auto dass sie behalten möchte. Meine Schwester lebt auch noch in dieser Wohnung mit meiner Mutter zusammen und bekommt noch bis Mai 2025 Kindergeld (drittes Kind).
Lebt die Mutter nun jetzt allein in der Wohnung oder mit der Tochter und deren 3 Kinder zusammen? Also derzeit 5 Personen? Wenn ja: warum leistet die Tochter nicht den Beistand, den der TE jetzt leisten will?
Ich verstehe: Die Mutter lebt allein, die noch im Haushalt lebende Tochter ist das 3. Kind, daher bekommt sie noch Kindergeld. Offenbar noch nicht über das Berechtigungsalter.
In der Tat widerspricht es sich, dass die Mutter "allein" lebt, während im nächsten Satz eine weitere Person im Haushalt lebt.
Zitat von: Fettnäpfchen am 21. Oktober 2023, 16:14:13Die anteiligen NK also als Mietanteil für deine Mutter?
Denn die vollen werden sicher nicht übernommen, Ausnahme die Höhe der NK als Miete
und dann im worste case wieder ausziehen und eine passende Whg finden, dafür das ihr dann bis dahin zu dritt in einer 100qm Whg. euch auf die Füße tretet.
und wehe die Whg. ist nicht angemessen und du ziehst noch innerhalb deines JC um, und noch schlimmer ohne Genehmigung weil du nicht mal die Angemessenheit hast bestätigen lassen und das JC der Notwendigkeit nicht zugestimmt hat.
[...]
Unentschieden ist klar aber wenn du wüsstest was da alles auf dich zukommen kann würdest du es bleiben lassen.
Also ich bin jetzt erneut drauf und dran, zu meiner Mutter zu ziehen, und meine alte Wohnung abzumelden. Das hat verschiedene Gründe.
Ich konnte auch aus dem Umzugsratgeber nicht schlau werden und würde jetzt gerne nochmal fragen, wie es bei einem Umzug in eine angemessene Wohnung aussähe, wenn ich mit meiner Mutter lebte (um die Fragen von oben zu klären: mit mir wäre es ein drei Personen Haushalt, Mutter, Schwester, Ich)
Verstehe nicht was mit "anteiligen NK also als Mietanteil für deine Mutter" gemeint ist. Meine Frage bezieht sich auf die Nebenkosten einer angemessenen Wohnung, in die ich alleine ziehen würde, nachdem ich einige Zeit bei meiner Mutter gelebt hätte, und dort bereits ALG 2 bezogen hätte.
Meine einzige Frage ist damit, ob die Kosten für eine solche Wohnung, die ja so oder so übernommen werden würden wäre ich dort bereits wohnhaft wenn ich ins ALG 2 rutschte, auch in diesem Fall in voller Höhe (damit meine ich halt Warmmiete plus Nebenkosten) vom Amt übernommen werden würden.
"Was auf mich zukommen kann" - was ist damit gemeint? Ich habe vor, zu meiner Mutter zu ziehen und dort solange wohnen zu bleiben, bis ich was besseres finde, denn der Wohnungsmarkt ist katastrophal, und meine jetzige Wohnung ist seit Jahren durch Nachbarschaftsterror psychisch untragbar.
Daher will ich nun umziehen zu meiner Mutter, ich arbeite derzeit noch vollzeit, weiß aber nicht ob ich in der Firma übernommen werde und ob ich danach etwas passendes finde, und ich möchte für den Fall dass ich bei meiner Mutter in den ALG 2 Bezug rutsche einfach sicher stellen, dass ich von dort aus auch mit ALG 2 in eine von Amtswegen angemessene Wohnung ziehen kann.
Zitat von: september23 am 22. Oktober 2023, 00:37:01Zitat von: Fettnäpfchen am 21. Oktober 2023, 16:14:13Ein Beistand ist ganz was anderes. Du bist da nur Untermieter.
Für dem praktischen und emotionalen Beistand bietet sich eher an, eine Wohnung in der Nähe zu suchen. Dann entfällt der erneute Auszug/Umzug, der auch Stress bedeutet.
Emotionaler Stress eines Umzugs ist hier weniger schlimm, als wenn ich in dieser schlimmen Wohnsituation von jetzt bleiben würde, und eventuell wieder ins ALG 2 rutsche und immernoch in meiner jetzigen Wohnung gemeldet bin (300warm) - denn es gibt nichtmal im angemessenen Kostenbereich des JC Wohnungen in meiner Stadt, geschweige denn welche, die so billig sind wie meine jetzige! Ich würde hier nie rauskommen (sofern ich nicht neue Arbeit finde)
Es geht mir nicht mehr wirklich darum, meiner Mutter Beistand zu leisten, das war eher eine emotionale Reaktion auf den Tod meines Vaters. Mittlerweile scheint es einfach der beste Weg für mich, endlich aus dieser Wohnsituation herauszukommen, denn der Wohnungsmarkt ist aussichtslos zurzeit!
falke278
Gratuliere das deine Firma dich übernommen hat!
Dann mal aufdröseln was sich nach zwei Monaten so angesammelt hat.
Zitat von: falke278 am 12. Dezember 2023, 10:59:49und würde jetzt gerne nochmal fragen, wie es bei einem Umzug in eine angemessene Wohnung aussähe, wenn ich mit meiner Mutter lebte
das verstehe ich nicht! meine Fragen dazu markiere ich mal in blau.
Da deine Mutter eine eigene Whg bewohnt und du da einziehen willst was meinst du genau bei dem rot markierten?
Die Whg deiner Mutter wäre ja angemessen bei einem entsprechenden Untermietvertrag
und wenn es um eine eigene Whg für später geht was hat das mit deiner Mutter zu tun?
das untere lässt es zumindest vermuten:
Zitat von: falke278 am 12. Dezember 2023, 10:59:49Meine Frage bezieht sich auf die Nebenkosten einer angemessenen Wohnung, in die ich alleine ziehen würde,
Zitat von: falke278 am 12. Dezember 2023, 10:59:49Verstehe nicht was mit "anteiligen NK also als Mietanteil für deine Mutter" gemeint ist.
Ich AUCH nicht mehr, entweder ich hatte einen Denkfehler oder der Zusammenhang zu meiner Antwort finde ich nicht mehr; aber dein Satz geht ja weiter:
Zitat von: falke278 am 12. Dezember 2023, 10:59:49Meine Frage bezieht sich auf die Nebenkosten einer angemessenen Wohnung, in die ich alleine ziehen würde, nachdem ich einige Zeit bei meiner Mutter gelebt hätte, und dort bereits ALG 2 bezogen hätte.
Klar ansonsten wäre die Whg. nicht angemessen.
Zitat von: falke278 am 12. Dezember 2023, 10:59:49Meine einzige Frage ist damit, ob die Kosten für eine solche Wohnung, die ja so oder so übernommen werden würden wäre ich dort bereits wohnhaft wenn ich ins ALG 2 rutschte, auch in diesem Fall in voller Höhe (damit meine ich halt Warmmiete plus Nebenkosten) vom Amt übernommen werden würden.
Wenn die Kosten so oder so übernommen würden wenn du vor dem Bezug dort wohnst beläuft sich zur Zeit auf die Kulanz von einem Jahr wenn die Whg. NICHT angemessen wäre.
Wäre die Whg. angemessen wäre deine Frage überflüssig.
Zitat von: falke278 am 12. Dezember 2023, 10:59:49"Was auf mich zukommen kann" - was ist damit gemeint?
Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0) hast ja nicht verstanden daher ein Teilauszug im Zitat unten:
ZitatWenn man ohne Zustimmung des aktuellen Leistungsträgers und innerhalb dessen Zuständigkeitsbereiches umziehen will, gibt es dabei einiges zu beachten:
1. Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach einem nicht genehmigten Umzug der Leistungsträger für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Hierbei wird die Warmmiete insgesamt betrachtet. Der Anspruch auf Übernahme von Betriebskostennachzahlungen für die neue Wohnung ist dabei i.d.R. ausgeschlossen.
Kostet die neue Wohnung mehr, muss man die Mehrkosten für die Zeit seines ALG II-Bezuges selbst tragen, auch wenn sie innerhalb der Angemessenheitskriterien liegen.
Dies gilt nicht, wenn man den Zuständigkeitsbereich des aktuellen Leistungsträgers verlässt oder den Wohnort wechselt, da einem eine freie Wohnortwahl zusteht.
und dann noch wenn ein anderes JC zuständig werden würde was dann zu dem erwähnten Worse Case Szenario führen könnte:
ZitatUmzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers
Die Zustimmung des Leistungsträgers zum Umzug nach § 22 Abs. 4 SGB II ist nicht für die Übernahme der Unterkunftskosten erforderlich, wenn nach dem Umzug ein anderer Leistungsträger zuständig wird. Eine Kürzung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II kommt dabei regelmäßig nicht in Betracht, da dort nur verhindert werden soll, dass dem aktuell zuständigen Träger durch einen nicht erforderlichen Umzug höhere Kosten entstehen.
Zieht man dabei jedoch in eine unangemessene Wohnung, gilt das nicht. Da es dem Hilfebedürftigen ja bekannt ist, dass er bestimmte Grenzen einhalten muss, ist er gefordert, sich selbst über die für den neuen Wohnort geltenden Angemessenheitskriterien zu informieren und sicher zu stellen, dass die neue Wohnung angemessen ist. Auf die 6monatige Schonfrist lt. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II kann er sich dabei nicht berufen.
Die Übernahme der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten kann er trotzdem beim aktuellen Leistungsträger beantragen, wenn auch mit schlechten Erfolgsaussichten.
Hinweis: Beim neuen Leistungsträger muss i.d.R. ein kompletter ALG II-Neuantrag gestellt werden, da diese untereinander keinen Aktenaustausch betreiben.
und in der Konstellation auch keine Übernahme der Jahresendabrechnung NK!
Zitat von: falke278 am 12. Dezember 2023, 10:59:49ich arbeite derzeit noch vollzeit, weiß aber nicht ob ich in der Firma übernommen werde
das passt nicht zu deinem Eröffnungsbeitrag denn da hast du geschrieben:
Zitat von: falke278 am 19. Oktober 2023, 11:36:46Es gibt aber Gerüchte dass bei Übernahme der Firma in einem Monat eventuell einige Leute gehen könnten.
und das war vor fast zwei Monaten und da du heute geschrieben hast noch zu arbeiten bist du wohl übernommen worden.
Zitat von: falke278 am 12. Dezember 2023, 10:59:49denn es gibt nichtmal im angemessenen Kostenbereich des JC Wohnungen in meiner Stadt, geschweige denn welche, die so billig sind wie meine jetzige! Ich würde hier nie rauskommen (sofern ich nicht neue Arbeit finde)
Wenn es die jetzt schon nicht gibt wie kommst du auf die Idee wenn du irgendwann später mal bei deiner Mutter ausziehen willst es plötzlich angemessene Whg. geben würde?
Wenn dann müsstest du jetzt eine Whg anmieten die so viel kostet das du bei deinem eventuellen Bürgergeldbezug (abgesehen von der Jahreskulanz) so geringe Mehrkosten hättest das du bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung eine Kostenübernahme vom JC bekommen würdest.
Zitat von: falke278 am 12. Dezember 2023, 10:59:49endlich aus dieser Wohnsituation herauszukommen, denn der Wohnungsmarkt ist aussichtslos zurzeit!
Da du in Arbeit bist kannst du ja umziehen, außer du warst schon vor kürzerer Zeit im Bezug und bist was dein Umzugsbegehren angeht vom JC schon informiert worden. Aber das ist irrelevant solange du in Arbeit bist
und wer weiß ob das JC überhaupt noch weiß, oder in deine Akte schaut, um festzustellen das du das hättest wissen können/müssen.
MfG FN
Hallo fettnäpfchen, und danke für die Zeit die du dir nimmst.
Nun habe ich es folgendermaßen aufgefasst:
Würde ich bei meiner Mutter leben und ALG 2 beziehen, würde ich den Regelsatz bekommen plus einen Anteil der KDU den das JC dann entsprechend ausrechenen würde. Von dieser Situation aus könnte ich nur Wohnungen beziehen die insgesamt (Regelsatz plus KDU) nicht teurer sind, als das, was mir bei meiner Mutter wohnend vom JC her zusteht. Und da hätte ich wohl so gut wie keine Optionen, da es zu wenig Geld wäre.
In meiner jetzigen Wohnung habe ich dasselbe Problem jedoch schon von Haus aus, da diese nur 300€ warm kostet. Daher würde sich bei einem Umzug zu meiner Mutter nicht viel an dieser Lage ändern, wenn ich in den ALG 2 Bezug rutschte.
Um jetzt zu beurteilen, ob ich es durchziehe, versuche ich jetzt für mich herauszufinden, wieviel ich bei meiner Mutter lebend an ALG 2 bekommen würde, und entscheide dann anhand dessen, ob ich es mache. Ich denke es spielt für mich keine Rolle, ob ich (sollte es zum ALG 2 Bezug kommen) in meiner jetzigen Wohnung oder bei meiner Mutter festsitze.
Hat jemand Ideen wo ich das festmachen kann, sollte sich bei einer Anfrage beim örtlichen JC nichts ergeben?
LG und Danke
Edit: Was meine Beschäftigung angeht, ich arbeite (noch) über Randstad und hoffe auf Übernahme im Februar
Zitat von: falke278 am 13. Dezember 2023, 10:35:09Würde ich bei meiner Mutter leben und ALG 2 beziehen, würde ich den Regelsatz bekommen plus einen Anteil der KDU den das JC dann entsprechend ausrechenen würde.
Nein, nicht das Jobcenter rechnet deinen KdU-Anteil aus, das macht ihr schon selbst und setzt entsprechend eine vernünftige schriftliche (!) Kostenbeteiligungsvereinbarung auf.
Zitat von: falke278 am 13. Dezember 2023, 10:35:09Würde ich bei meiner Mutter leben und ALG 2 beziehen, würde ich den Regelsatz bekommen plus einen Anteil der KDU den das JC dann entsprechend ausrechenen würde.
Deinen Mietanteil rechnet das JC nicht aus, die sog. Kopfteilmethode gilt nur, wenn alle Bewohner Leistungen des SGB II beziehen - und auch dann vorbehaltlich vertraglicher Regelungen.
Wenn du mit deiner Mutter einen Untermietvertrag schließt, wozu ich hier dringend raten würde, ist dieser für das JC rechtlich bindend. Das bei 3 Bewohnern 1/3 der Betriebskosten auf dich entfallen, wäre dabei genau so akzeptabel wie die Kaltmiete, die sich nach der Größe der von dir allein genutzten Räume sowie 1/3 der Größe der gemeinsam genutzten Räume berechnet. Das kann 1/3 der Gesamtmiete sein, muss aber nicht. Es kann auch weniger oder - wenn die von dir allein genutzten Räume größer sind als die der anderen Bewohner - mehr sein.
falke278
Zitat von: falke278 am 13. Dezember 2023, 10:35:09Von dieser Situation aus könnte ich nur Wohnungen beziehen die insgesamt (Regelsatz plus KDU) nicht teurer sind, als das, was mir bei meiner Mutter wohnend vom JC her zusteht. Und da hätte ich wohl so gut wie keine Optionen, da es zu wenig Geld wäre.
Dann mal weiter mit deinem "was wäre wenn" Szenario.
Was du verstanden bzw. geschrieben hast trifft nur zu wenn du innerhalb deines JC Wirkungskreises ohne Genehmigung umziehst.
Mit Genehmigung steht dir das max. an Unterkunftskosten zu.
Bei egal was für einer Umzugsart ob zu Mutti und da dann raus oder direkt in eine eigene Whg.
https://www.harald-thome.de/informationen.html
Zitat von: falke278 am 13. Dezember 2023, 10:35:09In meiner jetzigen Wohnung habe ich dasselbe Problem jedoch schon von Haus aus, da diese nur 300€ warm kostet. Daher würde sich bei einem Umzug zu meiner Mutter nicht viel an dieser Lage ändern, wenn ich in den ALG 2 Bezug rutschte.
Was du vor Leistungsbezug machst, besonders wenn du zu deiner Mutter ziehst, geht das JC nichts an.
Wenn du eine eigene Whg beziehst solltest du halt schauen dass sie wenigsten einigermaßen in der Nähe der Angemessenheitskriterien liegt.
Das warum habe ich ja schon beschrieben in Kurz > weitere Kostenübernahme wegen Kostensenkungsaufforderung in Verb. mit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. <
Dazu
Zitat von: Ottokar am 13. Dezember 2023, 13:18:59Deinen Mietanteil rechnet das JC nicht aus, die sog. Kopfteilmethode gilt nur, wenn alle Bewohner Leistungen des SGB II beziehen - und auch dann vorbehaltlich vertraglicher Regelungen.
Wenn du mit deiner Mutter einen Untermietvertrag schließt, wozu ich hier.....
Kostenbeteiligungsvereinbarung/Mietvertrag Kind im Elternhaushalt (http://hartz.info/index.php?topic=64069.msg611454#msg611454) entweder der Untermietvertrag oder die KBV oder in Antwort 1 die Berechnung die Ottokar angesprochen hat.
MfG FN
Zitat von: falke278 am 13. Dezember 2023, 10:35:09Um jetzt zu beurteilen, ob ich es durchziehe, versuche ich jetzt für mich herauszufinden, wieviel ich bei meiner Mutter lebend an ALG 2 bekommen würde,
Der Regelsatz bleibt gleich. Die Miete wie genannt mit dem Anteil. Ist bei WG meist im Rahmen des Angemessenen.
Hast Du noch keinen Anspruch auf ALG-I erwerben können?
Zitat von: falke278 am 13. Dezember 2023, 10:35:09Hat jemand Ideen wo ich das festmachen kann, sollte sich bei einer Anfrage beim örtlichen JC nichts ergeben?
LG und Danke
Was willst Du festmachen und was willst Du das örtliche JC fragen? Die können Dir doch keine verbindliche Leistung für eine eventuelle Situation in der Zukunft ausrechnen.
Hallo zusammen.
Ich bedanke mich für eure Antworten. Was die Aufteilung der KDU betrifft, so hat mir eine JC Mitarbeiterin das so bestätigt, wie ich hier weiter oben im Faden gelesen habe.
Die Betriebskosten, Heizkosten und wohl auch die KM würden dann in dem Fall durch 3 geteilt. Dann werde ich in diesem Fall wohl einen Untermietvertrag machen und diese Aufteilung dort schriftlich festsetzen.
Noch eine Andere Sache, die jetzt mit einigen vorangehenden Antworten nicht zusammenpasst: Ich hatte gestern mit einem Mitarbeiter des örtlichen JC telefoniert und gefragt, ob ich im ALG2 Bezug, mit Mutter und Schwester in einem Haushalt lebend, einen Umzug in eine laut Kriterien andere, angemessene Wohnung für mich alleine bewilligt bekommen würde. Er führte § 22 SGB II an und beantwortete die Frage mit Ja, es steht mir ja frei auszuziehen, da ich über 25 Jahre bin.
Das heißt ja jetzt, dass ich ruhigen gewissens bei meiner Mutter einziehen kann; und sollte ich in meiner Firma keinen Zeitvertrag kriegen und evtl. bei Randstad gekündigt werden, trotz ALG 2 Bezug in eine passende Wohnung ziehen kann (heißt, den Umzug bewilligt bekäme mitsamt KDU und Nachzahlungen-Übernahme) wenn ich eine finde, oder?
ich würde erstmal 6 Monate ALG1 kriegen, aber die sind auch schnell vorbei, und wer weiß was bis dahin ist.
Zitat von: Fettnäpfchen am 13. Dezember 2023, 15:42:32Was du vor Leistungsbezug machst, besonders wenn du zu deiner Mutter ziehst, geht das JC nichts an.
Wenn du eine eigene Whg beziehst solltest du halt schauen dass sie wenigsten einigermaßen in der Nähe der Angemessenheitskriterien liegt.
Das warum habe ich ja schon beschrieben in Kurz > weitere Kostenübernahme wegen Kostensenkungsaufforderung in Verb. mit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. <
Ja, das ist mir klar. Ursprünglich ging es mir nur darum, ob ein solcher Umzug von Mutter aus genehmigt würde. Laut örtlichem JC scheint das der Fall zu sein.
LG und Danke
falke278
Zitat von: falke278 am 15. Dezember 2023, 12:36:07Die Betriebskosten, Heizkosten und wohl auch die KM würden dann in dem Fall durch 3 geteilt.
Das nennt sich Kopfteilprinzip.
Zitat von: falke278 am 15. Dezember 2023, 12:36:07Ursprünglich ging es mir nur darum, ob ein solcher Umzug von Mutter aus genehmigt würde. Laut örtlichem JC scheint das der Fall zu sein.
Ja das stimmt in der Form in der du es jetzt geschildert hast.
Wurde aber alles schon als Antworten von verschiedenen Usern gegeben,
Wenigsten hast du es selber nach kontrolliert, was ja vernünftig ist. Und du hast sogar richtige Antworten vom JC bekommen.
Zitat von: falke278 am 12. Dezember 2023, 10:59:49denn es gibt nichtmal im angemessenen Kostenbereich des JC Wohnungen in meiner Stadt, geschweige denn welche, die so billig sind wie meine jetzige! Ich würde hier nie rauskommen (sofern ich nicht neue Arbeit finde)
MfG FN
Klar kann man nach gutdünken umziehen, nur kann es dann sein, das man dann seine Miete nicht mehr zahlen kann.
Wenn man im laufenden Leistungsbezug umzieht und dabei kein anderes JC zuständig wird, muss der Umzug erforderlich sein, andernfalls kann das JC die Unterkunftskosten auf die bisherigen beschränken.
Das mag zunächst dann kein Problem sein, wenn die neuen Unterkunftskosten gleich hoch oder geringer sind als die bisherigen, aber spätestens bei der nächsten Betriebskostennachzahlung wird es dann zum Problem, weil die dann nämlich nur noch anteilig oder gar nicht übernommen wird.
Zitat von: falke278 am 15. Dezember 2023, 12:36:07Ursprünglich ging es mir nur darum, ob ein solcher Umzug von Mutter aus genehmigt würde. Laut örtlichem JC scheint das der Fall zu sein.
Du musst den Umzug und die Bezahlung der KDU bzw. eventueller Umzugskosten trennen.
Umziehen kannst Du immer, ohne Genehmigung und egal wie alt Du bist Nur wenn es um die volle Bezahlung und eben Umzugskosten geht, ist eine Prüfung und Genehmigung notwendig.
Zitat von: Fettnäpfchen am 15. Dezember 2023, 12:51:59Zitat von: falke278 am 12. Dezember 2023, 10:59:49 denn es gibt nichtmal im angemessenen Kostenbereich des JC Wohnungen in meiner Stadt, geschweige denn welche, die so billig sind wie meine jetzige! Ich würde hier nie rauskommen (sofern ich nicht neue Arbeit finde) MfG FN
Würde ich nun bei meiner Mutter leben, hätte ich prinzipiell Anspruch darauf, eine von Amtswegen angemessene Wohnung zu beziehen,
falls ich eine finden sollte.
Würde ich hier in meiner alten Wohnung weiter leben, ist das nicht der Fall; da 300 Warmmiete. Ich hatte früher während meines Leistungsbezugs einige gute Mietwohnungen gefunden, die ich hätte beziehen können, aber das Jobcenter wollte aufgrund der leicht höheren Kosten (die aber immernoch im örtlichen KDU Rahmen waren) den Umzug nicht bewilligen und schließlich damit auch keine eventuellen zukünftigen Übernahmen von BK-Nachzahlungen.
In diesem Sinne wäre es ja sogar von Vorteil für mich, zu ihr zu ziehen... Von meiner alten Wohnung aus würde dieses Spiel so weiter gehen und ich habe da einfach keine Lust mehr drauf.
Das ist so nicht korrekt.
Offenbar hast du nicht verstanden, dass es dabei darauf ankommt, ob mit dem Umzug ein neuer Leistungsträger zuständig wird, oder der bisherige zutändig bleibt.
Ist für den Wohnort deiner Mutter ein anderer Leistungsträger für dich zuständig als der aktuelle, hast du dort Anspruch auf die maximal angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Bleibt jedoch der aktuelle Leistungsträger für dich zuständig, weil du nur innerhalb des Ortes umziehst, greift die Kostenbegrenzung nach § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II und du erhälst nur Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der bisherigen 300€.
Das Gleiche gilt, wenn du aus der Wohnung deiner Mutter wieder ausziehst.
Und dabei der aktuelle Leistungsträger zuständig bleibt, weil du nur innerhalb des Ortes umziehst.
Dann greift auch die Kostenbegrenzung nach § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II und du erhälst nur Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der bisherigen, die du an deine Mutter gezahlt hast.
Das
Zitat von: falke278 am 15. Dezember 2023, 12:36:07Er führte § 22 SGB II an und beantwortete die Frage mit Ja, es steht mir ja frei auszuziehen, da ich über 25 Jahre bin.
gilt nur beim erstmaligen Auszug aus der elterlichen Wohnung in die erste eigene. Nicht wenn man zwischenzeitlich schon in der eigenen Wohnung gewohnt hat, wieder zurück zu den Eltern zur Untermiete zieht und dann dort wieder auszieht.
falke278
Dadurch das Ottokar sein Post knapp vorher hier ankam muss ich meine Aussage relativieren bzw den Schwerpunkt betonen mach ich mal in rot
Zitat von: falke278 am 16. Dezember 2023, 14:34:47Ich hatte früher während meines Leistungsbezugs einige gute Mietwohnungen gefunden, die ich hätte beziehen können, aber das Jobcenter wollte aufgrund der leicht höheren Kosten (die aber immernoch im örtlichen KDU Rahmen waren) den Umzug nicht bewilligen und schließlich damit auch keine eventuellen zukünftigen Übernahmen von BK-Nachzahlungen.
Was vom JC falsch gemacht wurde außer du hattest keinen Grund um die Notwendigkeit des Umzuges zu belegen und somit die Zusicherung zu bekommen die man braucht damit die Kosten der neuen Whg. übernommen werden.
Zitat von: falke278 am 16. Dezember 2023, 14:34:47In diesem Sinne wäre es ja sogar von Vorteil für mich, zu ihr zu ziehen... Von meiner alten Wohnung aus würde dieses Spiel so weiter gehen und ich habe da einfach keine Lust mehr drauf.
Dann zieh um. Wenn möglich solltest du die die zu vereinbarende Miete mit deiner Mutter so hoch ansetzen wie es möglich ist
*.
Bei drei Personen, außer deine Schwester hat noch Nachwuchs dabei, wird es eh nicht so hoch wie erlaubt werden.
*ZitatKostenbeteiligungsvereinbarung/Mietvertrag Kind im Elternhaushalt (http://hartz.info/index.php?topic=64069.msg611454#msg611454)
Also das unterste Muster falls es für dich von Vorteil ist.
ZitatEs gibt keine gesetzliche Regelung, wonach als Mietanteil der Kindes nur der Pro-Kopf-Anteil an den Gesamtkosten vom Jobcenter anerkannt werden muss.(weiterlesen...)
Ein schönes WE
FN
Zitat von: Ottokar am 16. Dezember 2023, 14:45:25Das ist so nicht korrekt.
Offenbar hast du nicht verstanden, dass es dabei darauf ankommt, ob mit dem Umzug ein neuer Leistungsträger zuständig wird, oder der bisherige zutändig bleibt.
Ist für den Wohnort deiner Mutter ein anderer Leistungsträger für dich zuständig als der aktuelle, hast du dort Anspruch auf die maximal angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Bleibt jedoch der aktuelle Leistungsträger für dich zuständig, weil du nur innerhalb des Ortes umziehst, greift die Kostenbegrenzung nach § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II und du erhälst nur Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der bisherigen 300€.
Das Gleiche gilt, wenn du aus der Wohnung deiner Mutter wieder ausziehst.
Und dabei der aktuelle Leistungsträger zuständig bleibt, weil du nur innerhalb des Ortes umziehst.
Dann greift auch die Kostenbegrenzung nach § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II und du erhälst nur Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der bisherigen, die du an deine Mutter gezahlt hast.
Das
Zitat von: falke278 am 15. Dezember 2023, 12:36:07Er führte § 22 SGB II an und beantwortete die Frage mit Ja, es steht mir ja frei auszuziehen, da ich über 25 Jahre bin.
gilt nur beim erstmaligen Auszug aus der elterlichen Wohnung in die erste eigene. Nicht wenn man zwischenzeitlich schon in der eigenen Wohnung gewohnt hat, wieder zurück zu den Eltern zur Untermiete zieht und dann dort wieder auszieht.
Hallo zusammen,
Da es mir nun doch etwas seltsam vorkam zu denken, ein Umzug sei ohne Bewilligung auch in eine Wohnung mit höheren KDU (im angemessenen örtlichen Rahmen) möglich, habe ich nun eben dem JC genau die oben beantwortete Frage per Mail gestellt, nämlich ob ich die höheren Kosten in so einem Fall dann auch voll bewilligt bekäme.
Der Sachbearbeiter hatte sich gegenüber mir wohl falsch ausgedrückt, denn er hatte es mir vor einigen Tagen so gesagt, dass es egal ist ob ich vorher schon einmal alleine gewohnt habe, und das generell jede Wohnung im örtlich zulässigen Rahmen des Leistungsträgers bewilligt würde, unabhängig davon wie teuer sie ist, solange es eben angemessen ist.
Das scheint ja nun falsch zu sein, und ich gehe auch davon aus dass er diese Fehlinfo korrigieren wird, wenn ich seine Antwort erhalte.
Im Endeffekt denke ich trotzallem, dass es die beste Entscheidung ist umzuziehen; und den Untermietvertrag so anzusetzen, dass ich soviel KDU wie möglich erhalte, mindestens aber soviel, dass es mehr ist als in meiner jetzigen Wohnung mit 300 Warm. Denn sofern ich mehr Geld bei meiner Mutter bekäme, und die schlimme Wohnsituation hier los wäre, wäre die Situation immerhin besser als jetzt, auch wenn sie immernoch weit entfernt davon ist, gut zu sein.
Aber immerhin nicht mehr existenziell schlimm - so wie jetzt.
Vielen Dank euch
Zitat von: falke278 am 16. Dezember 2023, 17:05:29Im Endeffekt denke ich trotzallem, dass es die beste Entscheidung ist umzuziehen; und den Untermietvertrag so anzusetzen, dass ich soviel KDU wie möglich erhalte, mindestens aber soviel, dass es mehr ist als in meiner jetzigen Wohnung mit 300 Warm.
es sollte plausibel und an der qm-Höhe Deines Wohnortes bezogen sein.
Ein Angestellter des JC hat mir jetzt zugesichert, ich würde in dem Fall, wenn ich bei meiner Mutter ausziehen wollte in eine angemessene Wohnung für mich alleine, den Umzug bewilligt bekommen. Er begründete das mit SGB2 §22, da ich über 25 bin und aus dem Haushalt meiner Mutter frei ausziehen darf - auch wenn es nicht mein erster Auszug aus dem Elternhaus ist. Solange ich nicht jedes Jahr hin und her ziehe, wäre das laut Amt ein Umzug, der bewilligt würde.
So ein Umzug würde auch bewilligt werden, wenn die Wohnung in die ich für mich allein von Mutter aus ziehen wollte, am Ende höhere KDU hätte als das was ich bei meiner Mutter lebend bekäme.
Ich denke das ist alles so rechtens? Es wurde mir so gesagt.
LG
Die rechtlichen Grundlagen habe ich dir genannt.
Wenn du aber lieber an etwas Anderes glauben willst, das dir der SB eines JC erzählt, obwohl der sich an eben jene rechtlichen Grundlagen halten muss, ist das deine Sache.
BTW ... das was der SB (d)eines JC "erzählt" hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Wenn es also später anders kommt: Pech gehabt und ich hatte es dir gesagt.
Zitat von: falke278 am 24. Dezember 2023, 13:40:10Ein Angestellter des JC hat mir jetzt zugesichert, ich würde in dem Fall, wenn ich bei meiner Mutter ausziehen wollte in eine angemessene Wohnung für mich alleine, den Umzug bewilligt bekommen. Er begründete das mit SGB2 §22, da ich über 25 bin und aus dem Haushalt meiner Mutter frei ausziehen darf - auch wenn es nicht mein erster Auszug aus dem Elternhaus ist. Solange ich nicht jedes Jahr hin und her ziehe, wäre das laut Amt ein Umzug, der bewilligt würde.
hat er auch gesagt, dass Du alles
komplett bezahlt bekommst?
Zitat von: falke278 am 24. Dezember 2023, 13:40:10So ein Umzug würde auch bewilligt werden, wenn die Wohnung in die ich für mich allein von Mutter aus ziehen wollte, am Ende höhere KDU hätte als das was ich bei meiner Mutter lebend bekäme.
Ich denke das ist alles so rechtens? Es wurde mir so gesagt.
Da Du zur Untermiete bei Deiner Mutter einziehst, nachdem Du bereits 25 Jahre alt warst und außerhalb gewohnt hast, ist das Mietverhältnis so zu behandeln, wie jedes andere auch. Du bekommst die KDU, so sie im Rahmen ist und die "über 300 Euro", die Du anstrebst nicht fast die gesamte Miete der Wohnung umfassen, aber ein Auszug mit mehr Miete kann bedeuten, dass Dir diese eben nicht voll übernommen wird.
Die später anders auslegbaren Wörter heißen "gesagt" und "bewilligt vs. Kostenübernahme".
Du musst selbst entscheiden, ob Du einer
mündlichen Zusicherung für etwas noch nicht beantragtes eines Mitarbeiters, der bei der Kostenzusage gar nicht der Ansprechpartner oder nicht mehr vor Ort ist, soweit vertrauen willst, dass Du entsprechend tätig wirst
(ich persönlich würde mir ja mehr Gedanken machen, wie ich möglichst das bestehende und gewollte Arbeitsverhältnis verlängern oder nahtlos in ein anderes wechseln kann, aber das ist sicher Geschmacksache).