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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Turok am 20. Oktober 2023, 07:38:34

Titel: Termin Jobcenter
Beitrag von: Turok am 20. Oktober 2023, 07:38:34
Hallo zusammen, es ist mal wieder soweit. Mein Sachbearbeiter lädt mich zum Termin ein und will einen Kooperationsplan mit mir erstellen.

Dazu hätte ich ein paar fragen:

Was ist ein Kooperationsplan und in wie weit habe ich da die Möglichkeit diesen mit zu gestallten?

Ich möchte mich da zu nichts verpflichten, bestimmt wird er versuchen mich in eine Maßnahme zu verweisen.

Muss man den Kooperationsplan Unterschreiben? Oder kann man das ablehnen? Ich habe nie was unterschrieben. Wird daraus dann auch ein Verwaltungsakt?

Vielen Dank für eure Hilfe
Titel: Aw: Termin Jobcenter
Beitrag von: Besitzwehr am 20. Oktober 2023, 09:00:28
Dieser KO-Plan wurde mir diese Woche ausgehändigt im Termin. Gestaltungsmöglichkeiten gab es bei mir keine, mir wurde aber gesagt, falls ich eine Weiterbildung wünsche wird der Ko-Plan entsprechend geändert. Der Ko-Plan wird nicht unterschrieben, ausser, man will irgendwelche Leistungen (Umschulung, Weiterbildung ect) und um das ganze etwas "verbindlicher" zu machen.

Vorlage Ko-Plan = Annahme oder Beschwerde (Schlichtung)

In der Regel wird das ganze wortlos ausgehändigt und sofern man da keine Nachteile sieht braucht man nichts unternehmen.

Titel: Aw: Termin Jobcenter
Beitrag von: Hary am 20. Oktober 2023, 13:06:21
Zitat von: Besitzwehr am 20. Oktober 2023, 09:00:28Gestaltungsmöglichkeiten gab es bei mir keine, mir wurde aber gesagt, falls ich eine Weiterbildung wünsche wird der Ko-Plan entsprechend geändert.
Aber wenn diese Aussage vom SB ernst gemeint wäre, dann gebe es ja keinen Grund dies nicht auch in den Plan aufzunehmen. Wenn das JC dir einer Weiterbildung ermöglichen will, dann wäre es richtig dies auch schriftlich festzuhalten. Von daher solltest du diese Aussage eher als Lüge verstehen um dich bei Laune zu halten.

Wenn ich jemanden verspreche im etwas zu ermöglichen, dann habe ich auch kein Problem dies schriftlich festzuhalten. Habe ich nicht vor meinen Worten auch Taten folgen zu lassen, dann werde ich es meiden mich später irgendwie darauf festnageln zu lassen...
Titel: Aw: Termin Jobcenter
Beitrag von: Besitzwehr am 20. Oktober 2023, 14:00:28
Zitat von: Hary am 20. Oktober 2023, 13:06:21
Zitat von: Besitzwehr am 20. Oktober 2023, 09:00:28Gestaltungsmöglichkeiten gab es bei mir keine, mir wurde aber gesagt, falls ich eine Weiterbildung wünsche wird der Ko-Plan entsprechend geändert.
Aber wenn diese Aussage vom SB ernst gemeint wäre, dann gebe es ja keinen Grund dies nicht auch in den Plan aufzunehmen. Wenn das JC dir einer Weiterbildung ermöglichen will, dann wäre es richtig dies auch schriftlich festzuhalten. Von daher solltest du diese Aussage eher als Lüge verstehen um dich bei Laune zu halten.

Wenn ich jemanden verspreche im etwas zu ermöglichen, dann habe ich auch kein Problem dies schriftlich festzuhalten. Habe ich nicht vor meinen Worten auch Taten folgen zu lassen, dann werde ich es meiden mich später irgendwie darauf festnageln zu lassen...

Wenn der LE dies wünscht wird es auch schriftlich festgehalten, je mehr reingeschrieben wird desto größer der Hebel vom JC (im späteren Verwaltungsakt). Solange aber unschlüssig ist was LE überhaupt will wird nichts festgehalten ausser dem Standardtext der überall zu lesen ist. Zunächst geht es um den verpflichtenden KO-Plan, der ein MUSS für jeden LE ist. Und klar, der LE unterschreibt den KO-Plan wenn er zu seinem Vorteil gestaltet ist.

Bei meinem Termin habe ich keinerlei Wünsche zu irgendwelchen Maßnahmen geäußert.

Titel: Aw: Termin Jobcenter
Beitrag von: Fettnäpfchen am 21. Oktober 2023, 16:01:19
Turok

Zitat von: Turok am 20. Oktober 2023, 07:38:34Was ist ein Kooperationsplan und in wie weit habe ich da die Möglichkeit diesen mit zu gestallten?
Quelle im Anhang
Zitat§ 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan
(1) 1Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen
persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese Feststellungen
erstrecken sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände die
berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (Potenzialanalyse). 2Tatsachen, über die
die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen nicht
erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Umstände, die
für die Eingliederung maßgebend sind, verändert haben.
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach der
Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der
Feststellungen nach Absatz 1 gemeinsam einen Plan zur Verbesserung der Teilhabe
(Kooperationsplan) erstellen.
(2) 1In diesem werden das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung
festgehalten, insbesondere soll festgelegt werden
1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem
Abschnitt in Betracht kommen,
2. welche für eine erfolgreiche Überwindung von Hilfebedürftigkeit, vor allem durch
Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen Eigenbemühungen
erwerbsfähige Leistungsberechtigte mindestens unternehmen und nachweisen,
3. eine vorgesehene Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des
Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen
Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,
4. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen
werden,
5. in welche Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll und
6. ob ein möglicher Bedarf für Leistungen zur beruflichen oder medizinischen
Rehabilitation mit dem Ziel einer entsprechenden Antragstellung in Betracht
kommt.
2Im Kooperationsplan kann auch festgehalten werden,
25
Tacheles: Konsolidierte Fassung des SGB II zum 01.01.bzw. 01.07.20231. welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Hinblick auf
mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den
Arbeitsmarkt entgegenstehen, in Betracht kommen und welche anderen
Leistungsträger im Hinblick auf diese Beeinträchtigungen voraussichtlich zu
beteiligen sind und
2. welche Leistungen nach diesem Abschnitt für Personen in Betracht kommen, die
mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, um Hemmnisse der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt
Person zu beseitigen oder zu verringern; diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
(3) 1Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erhält den Kooperationsplan in Textform.
2Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam
aktualisiert und fortgeschrieben werden.
(4) Die erste Einladung zum Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des
Kooperationsplans erfolgt ohne Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme.
(5) 1Die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig, ob die erwerbsfähige leistungsberechtigte
Person die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einhält. 2Aufforderungen hierzu
erfolgen grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbesondere bei Maßnahmen gemäß §§
16, 16d ist eine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen.
(6) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden
kann, erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen mit
Rechtsfolgenbelehrung.
>>Tritt am 1. Juli 2023 in Kraft<<
§ 15a (weggefallen)
§ 15a Schlichtungsverfahren
(1) 1Ist die Erstellung, oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans aufgrund von
Meinungsverschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit oder kommunalem Träger und
leistungsberechtigter Person nicht möglich, so soll auf Verlangen einer oder beider Seiten
ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. 2Die Agentur für Arbeit schafft im
Einvernehmen mit dem kommunalen Träger die Voraussetzungen für einen
Schlichtungsmechanismus unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten und insofern nicht
weisungsgebundenen Person innerhalb oder außerhalb der Dienststelle. 3Das nähere
Verfahren entsprechend § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 legt die Trägerversammlung fest.
(2) 1In dem Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag entwickelt
werden. 2Diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag haben die Agentur für Arbeit und der
kommunale Träger zu berücksichtigen.
(3) Während des Schlichtungsverfahrens führt die Verletzung von Pflichten nach § 31 nicht
zu Leistungsminderungen.
(4) Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens mit Ablauf von vier
Wochen ab Beginn.

Besitzwehr

Zitat von: Besitzwehr am 20. Oktober 2023, 14:00:28Zunächst geht es um den verpflichtenden KO-Plan, der ein MUSS für jeden LE ist. Und klar, der LE unterschreibt den KO-Plan wenn er zu seinem Vorteil gestaltet ist.
EinKooP wird nicht unterschrieben.
Und muss, naja nur wenn es vom SB gemacht wird. Ich habe keinen.

MfG FN
Titel: Aw: Termin Jobcenter
Beitrag von: Besitzwehr am 23. Oktober 2023, 14:09:50
Zitat von: Fettnäpfchen am 21. Oktober 2023, 16:01:19Turok

Zitat von: Turok am 20. Oktober 2023, 07:38:34Was ist ein Kooperationsplan und in wie weit habe ich da die Möglichkeit diesen mit zu gestallten?
Quelle im Anhang
Zitat§ 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan
(1) 1Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen
persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese Feststellungen
erstrecken sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände die
berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (Potenzialanalyse). 2Tatsachen, über die
die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen nicht
erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Umstände, die
für die Eingliederung maßgebend sind, verändert haben.
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach der
Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der
Feststellungen nach Absatz 1 gemeinsam einen Plan zur Verbesserung der Teilhabe
(Kooperationsplan) erstellen.
(2) 1In diesem werden das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung
festgehalten, insbesondere soll festgelegt werden
1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem
Abschnitt in Betracht kommen,
2. welche für eine erfolgreiche Überwindung von Hilfebedürftigkeit, vor allem durch
Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen Eigenbemühungen
erwerbsfähige Leistungsberechtigte mindestens unternehmen und nachweisen,
3. eine vorgesehene Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des
Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen
Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,
4. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen
werden,
5. in welche Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll und
6. ob ein möglicher Bedarf für Leistungen zur beruflichen oder medizinischen
Rehabilitation mit dem Ziel einer entsprechenden Antragstellung in Betracht
kommt.
2Im Kooperationsplan kann auch festgehalten werden,
25
Tacheles: Konsolidierte Fassung des SGB II zum 01.01.bzw. 01.07.20231. welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Hinblick auf
mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den
Arbeitsmarkt entgegenstehen, in Betracht kommen und welche anderen
Leistungsträger im Hinblick auf diese Beeinträchtigungen voraussichtlich zu
beteiligen sind und
2. welche Leistungen nach diesem Abschnitt für Personen in Betracht kommen, die
mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, um Hemmnisse der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt
Person zu beseitigen oder zu verringern; diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
(3) 1Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erhält den Kooperationsplan in Textform.
2Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam
aktualisiert und fortgeschrieben werden.
(4) Die erste Einladung zum Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des
Kooperationsplans erfolgt ohne Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme.
(5) 1Die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig, ob die erwerbsfähige leistungsberechtigte
Person die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einhält. 2Aufforderungen hierzu
erfolgen grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbesondere bei Maßnahmen gemäß §§
16, 16d ist eine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen.
(6) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden
kann, erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen mit
Rechtsfolgenbelehrung.
>>Tritt am 1. Juli 2023 in Kraft<<
§ 15a (weggefallen)
§ 15a Schlichtungsverfahren
(1) 1Ist die Erstellung, oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans aufgrund von
Meinungsverschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit oder kommunalem Träger und
leistungsberechtigter Person nicht möglich, so soll auf Verlangen einer oder beider Seiten
ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. 2Die Agentur für Arbeit schafft im
Einvernehmen mit dem kommunalen Träger die Voraussetzungen für einen
Schlichtungsmechanismus unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten und insofern nicht
weisungsgebundenen Person innerhalb oder außerhalb der Dienststelle. 3Das nähere
Verfahren entsprechend § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 legt die Trägerversammlung fest.
(2) 1In dem Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag entwickelt
werden. 2Diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag haben die Agentur für Arbeit und der
kommunale Träger zu berücksichtigen.
(3) Während des Schlichtungsverfahrens führt die Verletzung von Pflichten nach § 31 nicht
zu Leistungsminderungen.
(4) Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens mit Ablauf von vier
Wochen ab Beginn.

Besitzwehr

Zitat von: Besitzwehr am 20. Oktober 2023, 14:00:28Zunächst geht es um den verpflichtenden KO-Plan, der ein MUSS für jeden LE ist. Und klar, der LE unterschreibt den KO-Plan wenn er zu seinem Vorteil gestaltet ist.
EinKooP wird nicht unterschrieben.
Und muss, naja nur wenn es vom SB gemacht wird. Ich habe keinen.

MfG FN

Das was Sie im §15 zitieren kollidiert mit der Realität extrem. Duch unzählige Einsichtnahme diverse Vereinbarungen ist nicht ersichtlich, dass sich an den §15, bzw. dessen Vorgaben, gehalten wird, dass war bei den ganzen EGV's auch nicht der Fall, es wird am Bedarf "vorbei diktiert".. Das "muss" bezüglich der Verpflichtung zum Abschluss ist ja nicht in Frage zu stellen. Und ja, man kann unterschreiben wenn man will insb. dann wäre eine Unterschrift ratsam wenn für den LE dabei etwas positives rauskommt.

In meinem Fall zb. wurde der §15 mit Füßen getreten und in den restlichen 99% komme ich zum gleichen Ergebnis.
Titel: Aw: Termin Jobcenter
Beitrag von: Turok am 23. Oktober 2023, 14:31:18
Vielen Dank für eure Antworten und Hilfsbereitschaft.
 
Ich habe dieses Dokument gefunden welches sehr Hilfreich ist.

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-p15-potenzialanalyse-und-kooperationsplan_ba044231.pdf

Fachliche Weisungen SGB II

Der neue Kooperationsplan: Worum geht's?
Die Grundidee des neuen Kooperationsplans ist denkbar
einfach: Der Kooperationsplan schafft für die
Leistungsberechtigten und die Integrationsfachkräfte eine
gemeinsame Orientierung über das Ziel und die wesentlichen
Schritte der Zusammenarbeit. Er ist möglichst konkret, kurz und
übersichtlich abzufassen. Der Kooperationsplan ist verbindlich
im Sinne einer guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit,
aber er ist nicht rechtlich verbindlich - in keinem Fall. Deshalb
enthält er keine Rechtsfolgenbelehrung und wird nicht
unterschrieben.

Gut zu wissen.

Was dort auch steht ist, dass die Erste Einladung zum Termin zwecks Kooperationsplan ohne Rechtsfolgebelehrung erfolgt.

Fakt ist aber das meine Einladung eine Rechtsfolgebelehrung enthält.

Komisch..
Titel: Aw: Termin Jobcenter
Beitrag von: Besitzwehr am 23. Oktober 2023, 14:33:40
Er wird dann mit einem Verwaltungsakt gültig, viele SB warten nur darauf.
Titel: Aw: Termin Jobcenter
Beitrag von: Fettnäpfchen am 23. Oktober 2023, 16:31:41
Turok

Zitat von: Turok am 23. Oktober 2023, 14:31:18Fakt ist aber das meine Einladung eine Rechtsfolgebelehrung enthält.

Komisch..
Das zeigt mir nur dass die selber keine Ahnung haben, oder es zu viel Arbeit ist die Standardschreiben zu ändern.

Zitat von: Besitzwehr am 23. Oktober 2023, 14:33:40Er wird dann mit einem Verwaltungsakt gültig, viele SB warten nur darauf.
wenn die Schlichtung die dazwischen sein sollte und man der zweiten o. dritten festgehaltenen Vereinbarung nicht nachkommt.

Zitat von: Besitzwehr am 23. Oktober 2023, 14:09:50Das was Sie im §15 zitieren kollidiert mit der Realität extrem.
das war zu EinV Zeiten kein bißchen anders nur konnte man da wesentlich besser dagegen vorgehen weil es ein öffentl. rechtlicher Vertrag war oder eben ein VA.

Mal ein Beispiel was genau eine Potentialanalyse aus Sicht des Gesetzgebers sein soll ist im Link zu finden. Da ist die Realität schon anders wenn man oben links liest führt wen das gedacht ist > Führungsakademie< kommt bei Hinz und Kunz ja nicht darauf an sind ja keine Akademiker.
Irgendwo wird auch beschrieben dass das auch und besonders für Optionskommunen anzuwenden ist.

Ich kenne niemand der das Prozedere durchlaufen musste und mich würde es auch nicht wundern wenn es noch nie so von den Ämtern gemacht wurde.
Traurig ist wenn Richter der Meinung sind irgendeine andere Version wäre ausreichend.
Meine bei mir gemachte Potentialanalyse war grob gesagt eine Zusammenfassung meines LL und zu was ich gesundheitlich noch in der Lage bin. Erwähnter Richter sah das als ausreichend an, aber der war sehr JC freundlich eingestellt.
(und in der Realität bekam ich nur VV´s die NICHT gepasst haben)


MfG FN
Titel: Aw: Termin Jobcenter
Beitrag von: Turok am 27. Oktober 2023, 07:24:45
Kurzes Update:

Der Termin verlief erfolgreich, jedoch wurde die Frage warum die erste Einladung mit Rechtsfolgebelehrung erfolge nicht beantwortet.

Der Kooperationsplan wurde erstellt, steht nicht besonderes drin und verpflichtet habe ich mich auch zu nichts.

Jedoch habe ich den Kooperationsplan nicht schriftlich ausgehändigt bekommen, der Plan wurde erstellt aber nur Digital.

Alles irgendwie komisch, egal.

MFG Turok
Titel: Aw: Termin Jobcenter
Beitrag von: Jimmy Neutron am 27. Oktober 2023, 10:29:47
Bei der Rechtsfolgebelehrung dürfte es nur um die Einladung und die Folgen bei Nichterscheinen gehen. Hat nur indirekt, was mit dem Plan zu tun.