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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: Lillyfee am 22. Oktober 2023, 09:49:40

Titel: Steruerklärung bei ALGII, Ersatzanspruch Agentur für Arbeit
Beitrag von: Lillyfee am 22. Oktober 2023, 09:49:40
Hallo allerseits,

ich habe eine kniffliche Frage: Und zwar ist eine Freundin von mir aufgefordert worden eine Lohnsteuererklärung für 2021 abzugeben. Da sie davon keine Ahnung hat, hat sie mich um Hilfe gebeten.

Jetzt haben wir den Fall, dass sie ALG II bekommen hat, aber das Jobcenter einen Ersatzanspruch bei der Agentur für Arbeit angemeldet hat. (Die Schreiben vom Jobcenter liegen vor.) ALG I müsste sie ja in Elster eintragen. Nehmen wir jetzt einfach die Summen, die das Jobcenter ermittelt hat? Es gibt keinen "Wisch" von der Agentur für Arbeit, wie viel die gezahlt haben.

Weiß jemand, wie man da vorgeht?

LG Lilyfee
Titel: Aw: Steruerklärung bei ALGII, Ersatzanspruch Agentur für Arbeit
Beitrag von: Sheherazade am 22. Oktober 2023, 11:07:54
Das ALGII (auch irgendwelche Ersatzansprüche vom Jobcenter) haben in der Steuererklärung an sich nichts zu suchen, da ALGII bzw. jetzt Bürgergeld nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Die Agentur meldet dem Finanzamt alle bezogenen Gelder digital, darüber muss es Anfang des nächsten Jahres bzw. nach Ende des ALGI-Bezuges für den Bezieher auch eine Bescheinigung gegeben haben - deine Freundin sollte noch mal alle ihre Unterlagen durchgehen. Ich bin mir nicht ganz sicher, aber über Elster sollte man das auch abrufen können.
Titel: Aw: Steruerklärung bei ALGII, Ersatzanspruch Agentur für Arbeit
Beitrag von: Ottokar am 22. Oktober 2023, 13:00:44
Zitat von: Lillyfee am 22. Oktober 2023, 09:49:40Und zwar ist eine Freundin von mir aufgefordert worden eine Lohnsteuererklärung für 2021 abzugeben.
Mit welcher Begründung und von wem wurde sie aufgefordert?

Eine (richtig) Einkommenssteuererklärung muss man weder als ausschließlich abhängig beschäftigter Erwerbstätiger noch als Bezieher von ALG I oder II machen.
Da ALG I dem Progressionsvorbehalt unterliegt, entsteht eine Pflicht, wenn man im selben Kalenderjahr sowohl Erwerbseinkommen als auch ALG I bezogen hat.
Die Höhe des ALG I ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid sowie den Gutschriften auf dem Konto.
Die des Erwerbseinkommens aus den Lohnabrechnungen.
ALG II/Bürgergeld hat in der Steuererklärung nichts verloren, da es weder steuerpflichtig ist, noch dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Titel: Aw: Steruerklärung bei ALGII, Ersatzanspruch Agentur für Arbeit
Beitrag von: Lillyfee am 22. Oktober 2023, 16:42:25
@Sheherazade:
Ich weiß, dass ALG II nix mit der Steuererklärung am Hut hat. Ich bin nur stutzig geworden wegen dem ALG I-Ersatzanspruch.

Eigentlich hätte sie sich ja beim Arbeitsamt melden müssen und wäre dann vom JC aufgestockt worden. Dann wäre jetzt auch alles klar und wir könnten das an entsprechender Stelle in Elster eintragen, aber sie war direkt beim JC und die haben sich dann gekümmert. Die Durchschriften vom JC, wo der Erstattungsanspruch angemeldet wurde, liegen hier. Da steht im Grunde genommen aber nur drin: " Bezahlen Sie aufgrund Erstattungsanspruch Summe x bis zum xx.xx.xxxx." Die Zahlung ging dann direkt ans JC. Ob das JC die Summe richtig berechnet hat und ob die AfA das dann auch bezahlt hat, entzieht sich unserer Kenntnis.

@Ottokar:
Eine Begründung steht da nicht drin. Nur was von "Sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, ... Elster" und so weiter.

Hintergrund:
Sie hatte einen Job, ist dann aber aufgrund der Corona-Misere in Kurzarbeit gelandet und wurde dann gekündigt. Sie ist dann zum Jobcenter und hat Hartz 4 beantragt und bewilligt bekommen. Das Jobcenter hat sich dann an die Agentur für Arbeit gewendet und einen Ersatzanspruch angemeldet. Die Zahlung ging - wie schon geschrieben - direkt ans JC.

Mein Problem ist jetzt, dass ALG I in der Regel angegeben werden muss, aber sie hat - abgesehen von den Schreiben mit der Anmeldung des Erstattungsanspruch vom JC - keine Unterlagen dazu.

Es ist ein einziges Chaos...
Titel: Aw: Steruerklärung bei ALGII, Ersatzanspruch Agentur für Arbeit
Beitrag von: Sheherazade am 22. Oktober 2023, 16:58:42
Zitat von: Lillyfee am 22. Oktober 2023, 16:42:25Mein Problem ist jetzt, dass ALG I in der Regel angegeben werden muss, aber sie hat - abgesehen von den Schreiben mit der Anmeldung des Erstattungsanspruch vom JC - keine Unterlagen dazu.

Dann gib doch erstmal alles bei Elster an und ruf die gemeldeten Einkünfte ab, das geht super einfach und ihr könnt schon vor der Abgabe sehen ob die Steuererklärung überhaupt erforderlich ist. Wobei auch das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

ZitatEine Begründung steht da nicht drin. Nur was von "Sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, ... Elster" und so weiter.

Von wem kam das Schreiben denn?
Titel: Aw: Steruerklärung bei ALGII, Ersatzanspruch Agentur für Arbeit
Beitrag von: Lillyfee am 22. Oktober 2023, 17:13:50
Das Schreiben mit der Aufforderung zur Abgabe einer Lohnsteuererklärung kam vom Finanzamt.

Von der Höhe des Kurzarbeitergeldes her, kommt sie auch nicht drumherum.

Der Abruf geht leider nicht. Das müssten wir erst aktivieren und auf den Freischaltcode warten. Wenn ich überlege, wie lange die bei mir gebraucht haben, kommt der erst, wenn die vom Finanzamt gesetzte Frist um ist...

Wir versuchen das jetzt mal über die Krankenkasse. Die sind schneller als das Finanzamt. Da kann man eine Kopie der Sozialversicherungsmeldung online abrufen. Aber auch hier muss sie sich erst registrieren...
Titel: Aw: Steruerklärung bei ALGII, Ersatzanspruch Agentur für Arbeit
Beitrag von: Sheherazade am 22. Oktober 2023, 17:22:34
Dann gebt ihr die Steuererklärung eben ohne die Angabe von ALGI ab, das Finanzamt wird die fehlenden Beträge schon ergänzen vor der Berechnung.