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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Tabsi am 25. Oktober 2023, 15:25:46

Titel: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tabsi am 25. Oktober 2023, 15:25:46
Ich habe im Oktober 23 meinen Weiterbewilligungsantrag gestellt. Auf dem Kontoauszug war ersichtlich, dass ich eine geringe Summe von der Erbengemeinschaft (Mutter verstorben) überwiesen bekommen habe. Heute wurde ich aufgefordert, einen Erbschein als Nachweis zu erbringen. Das blöde ist, dass ich enterbt wurde. Also bekomme ich ja gar keinen. Wir haben uns innerhalb der Erbengemeinschaft auf gleiche Teile geeinigt. Ich wurde nicht benachteiligt. Testament liegt vor.

Soll ich da jetzt das Testament schicken? Da steht ja nichts weiter als die Namen der Erben.

Wer kann mir einen Rat geben?
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Fettnäpfchen am 25. Oktober 2023, 16:14:07
Tabsi

Zitat von: Tabsi am 25. Oktober 2023, 15:25:46dass ich eine geringe Summe von der Erbengemeinschaft (Mutter verstorben) überwiesen bekommen habe. Heute wurde ich aufgefordert, einen Erbschein als Nachweis zu erbringen.
am besten mal das Schtreiben anonymisiert hier einstellen aber das Datum stehen lassen.

Um was für eine Summe geht es denn und würdest du damit dein Schonvermögen erhöhen?
Seit 01.07.23 gilt Erben nicht mehr als Einkommen sondern als Vermögen.

Darüber hinaus kostet ein Erbschein meines Wissens nach Geld und das würde ich nicht ausgeben wenn es das JC will und es eine rechtmäßige Forderung ist/wäre (dass weiß ich leider nicht) soll es auch vorab die Kosten übernehmen,
oder sich die Daten auf anderem Weg besorgen.

MfG FN
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tabsi am 25. Oktober 2023, 16:55:07
Hier das gewünschte Schreiben vom Jobcenter.

VG Tabsi
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Kopfbahnhof am 25. Oktober 2023, 17:22:41
Auch wenn es aus einer Erbengemeinschaft kommen sollte, wegen 360 € sollte das JC nicht so ein Theater machen.

Allein schon, dass es eh nicht Angerechnet werden kann.

Schreib denen es gibt keinen Erbschein, der geht ein JC eh nichts an.
Zumal der auch Geld kosten würde, was nun mal nicht jeder Erbe ausgeben möchte wenn der nicht gebraucht wird.

Die besagten 360€ sind dein Anteil vom Erbe, nach der Aufteilung und Abzüge aller Kosten.
Wodurch die entstanden sind ist völlig Egal.

Zitat von: Tabsi am 25. Oktober 2023, 15:25:46Das blöde ist, dass ich enterbt wurde
Dann war es dein Pflichtanteil?

Testament geht ein JC auch nichts an.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tabsi am 25. Oktober 2023, 17:39:44
Ja das war mein Pflichtteil. Hab ja Konto-Auszüge usw. alles gesehen. Beerdigung war ja auch teuer.
Mich wundert es ja auch, warum die wegen dem bisschen Geld jetzt einen Erbschein wollen. Darf ja eh nicht angerechnet werden.

Danke für die Antwort

Ach noch eine Frage: wäre es klug zu erwähnen, dass ich enterbt wurde? Eher nicht oder?
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Kopfbahnhof am 25. Oktober 2023, 17:58:27
Zitat von: Tabsi am 25. Oktober 2023, 17:39:44wäre es klug zu erwähnen, dass ich enterbt wurde?
Ist eher Unerheblich, diese Information braucht das JC nicht.

Wichtig ist nur, was an Erbe du bekommen hast.

Eben die 360€ weiteres Erbe gibt es nicht, ebenso keinen Erbschein oder Testament.

Die Erbschaft ist abgeschlossen und nichts weiter offen, wie z.B. noch ein Hausverkauf.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tabsi am 25. Oktober 2023, 19:38:25
Vielen Dank für die Antworten.

Ich habe ein Schreiben aufgesetzt und werde es ans JC senden. Ich hoffe, damit ist dann alles erledigt und es kommt dann diesbezüglich keine Post mehr.

VG Tabsi
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Rotti am 25. Oktober 2023, 20:48:08
Zitat von: Tabsi am 25. Oktober 2023, 15:25:46Das blöde ist, dass ich enterbt wurde. Also bekomme ich ja gar keinen. Wir haben uns innerhalb der Erbengemeinschaft auf gleiche Teile geeinigt. Ich wurde nicht benachteiligt. Testament liegt vor.
Die werden bestimmt das anrechnen so lange das nicht gerichtlich angefochten hast, enterbt gibt es nicht dein Pflichtteil steht dir zu.
Die brauchen den Erbschein wo auch dein Name steht lass dir eine Kopie geben von der Erbengescheinschaft.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tabsi am 25. Oktober 2023, 21:02:57
Ich habe meinen Pflichtteil bekommen, mehr gab es nicht zu erben. Habe doch die ganzen Unterlagen gesehen. Die Beerdigung war ja schon richtig teuer und die ganzen anderen Kosten noch dazu. Keiner von uns hat einen Erbschein. Ich würde ja gar keinen bekommen. Zur Not sollen sie halt die paar Euros anrechnen. Hab ich halt Pech gehabt.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Rotti am 25. Oktober 2023, 21:16:39
Zitat von: Tabsi am 25. Oktober 2023, 21:02:57Keiner von uns hat einen Erbschein.
ohne Erbschein kein Geld so ist es nun mal in unseren Staat.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: TG am 26. Oktober 2023, 08:04:25
Zitat von: Tabsi am 25. Oktober 2023, 21:02:57Ich habe meinen Pflichtteil bekommen, mehr gab es nicht zu erben.

Ein Anspruch auf Pflichtteil entsteht nur, wenn man KEIN Erbe ist. DU bist nicht Erbe!
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: september23 am 26. Oktober 2023, 09:13:55
Zitat von: TG am 26. Oktober 2023, 08:04:25Ein Anspruch auf Pflichtteil entsteht nur, wenn man KEIN Erbe ist. DU bist nicht Erbe!
Nein. Der Pflichtteil ist das, was man in jedem Fall als gesetzlicher Erbe bekommt, WENN man enterbt wurde. Man kann jemand nicht komplett enterben und auf Null stellen, der gesetzlicher Erbe ist.

Wenn man regulär erbt, bekommt man keinen Pflichtteil, sondern sein Erbe eben.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Kopfbahnhof am 26. Oktober 2023, 18:15:45
Zitat von: Rotti am 25. Oktober 2023, 21:16:39ohne Erbschein kein Geld so ist es nun mal in unseren Staat
Das ist total falsch.
Zitat von: Rotti am 25. Oktober 2023, 20:48:08Die brauchen den Erbschein wo auch dein Name steht
Brauchen sie nicht.
Es reicht die Erklärung was das Erbe ist, fertig.


Es gibt genug Erbschaften ohne Erbschein, auch bei Erbengemeinschaften.
Wenn der nicht benötigt wird, kann man sich das Geld dafür locker sparen.

Zitat von: TG am 26. Oktober 2023, 08:04:25Ein Anspruch auf Pflichtteil entsteht nur, wenn man KEIN Erbe ist.
So ein Quatsch, gerade wenn man Enterbt wurde bekommt man einen Pflichtanteil.
Nur in wenigen Fällen kann auch dieser weg sein. (hier aber nicht das Thema)
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Rotti am 26. Oktober 2023, 21:35:37
Zitat von: Kopfbahnhof am 26. Oktober 2023, 18:15:45Brauchen sie nicht.
Es reicht die Erklärung was das Erbe ist, fertig.
dann reicht ja das Testament des Verstorbenen, das er ja hat. Eine Erklärung von dem Notar ja.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Kopfbahnhof am 27. Oktober 2023, 16:50:55
Zitat von: Rotti am 26. Oktober 2023, 21:35:37reicht ja das Testament des Verstorbenen
Auch das braucht ein JC nicht.
Meine Erklärung an das JC wäre, es gibt kein Testament und keinen Erbschein, fertig.

Einen Notar braucht es hier auch nicht.

Alles sinnloses Geld ausgeben, für das JC.

Wollen die einen Erbschein, sollen sie den auch Bezahlen.
Abgesehen davon, steht im Erbschein eh nichts davon drin, wer wieviel bekommt.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Rotti am 27. Oktober 2023, 17:06:25
Zitat von: Kopfbahnhof am 27. Oktober 2023, 16:50:55Abgesehen davon, steht im Erbschein eh nichts davon drin, wer wieviel bekommt.
es geht ja eigentlich beim TE, weil er von Mutter enterbt wurde, wenn das JC nichts Genaues wissen werden sie die überwiesene Geldsumme anrechnen. Mit seiner aufgesetzten Erklärung glaube kaum das sie sich damit abfinden. :weisnich:
Zitat von: Kopfbahnhof am 27. Oktober 2023, 16:50:55Wollen die einen Erbschein, sollen sie den auch Bezahlen.
ja sollten sie schon
Zitat von: Kopfbahnhof am 27. Oktober 2023, 16:50:55Abgesehen davon, steht im Erbschein eh nichts davon drin, wer wieviel bekommt.
da haben sie ja schon die Summe von der Erbengemeinschaft.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Kopfbahnhof am 27. Oktober 2023, 17:23:22
Zitat von: Rotti am 27. Oktober 2023, 17:06:25es geht ja eigentlich beim TE, weil er von Mutter enterbt wurde
Zitat von: Rotti am 27. Oktober 2023, 17:06:25haben sie ja schon die Summe von der Erbengemeinschaft.

Beides kann eher nicht sein.
Abgerechnet werden kann erst nach Abzug aller Kosten, wie z.B. die Beerdigung usw.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Rotti am 27. Oktober 2023, 17:30:32
Zitat von: Kopfbahnhof am 27. Oktober 2023, 17:23:22
Zitat von: Rotti am 27. Oktober 2023, 17:06:25es geht ja eigentlich beim TE, weil er von Mutter enterbt wurde
Zitat von: Rotti am 27. Oktober 2023, 17:06:25haben sie ja schon die Summe von der Erbengemeinschaft.

Beides kann eher nicht sein.
Abgerechnet werden kann erst nach Abzug aller Kosten, wie z.B. die Beerdigung usw.

Eine Erbschaft wird somit nur auf das Bürgergeld angerechnet, wenn die durch das Erbe erhaltene Summe den Freibetrag von 15.000 Euro, beziehungsweise 40.000 Euro im ersten Jahr, übersteigt.

https://www.gegen-hartz.de/erbschaft-und-buergergeld
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Kopfbahnhof am 27. Oktober 2023, 18:11:35
Zitat von: Rotti am 27. Oktober 2023, 17:30:32Eine Erbschaft wird somit nur auf das Bürgergeld angerechnet
Was aber eigentlich auch schon in Antwort 1 und 3 so steht.

Es reicht wenn @TE das Erbe gemeldet hat und dessen gesamte Höhe.
Bei 360€ sollte das JC nicht so einen Zirkus machen und Dinge dazu Anfordern die es nicht darf und braucht.

Meiner Meinung nach wäre dieses Erbe nicht mal Meldepflichtig, weil nicht Leistungsrelevant.
Aber da streitet man sich wohl noch darüber.

Hier dürfte der Freibetrag, noch lange nicht erreicht sein.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tabsi am 27. Oktober 2023, 22:26:47
Ja ich habe alles ordnungsgemäß gemeldet. Habe gestern eine Mail geschrieben. Mal sehen, ob sie das jetzt so akzeptieren oder nicht. Zur Not würde ich das Testament schicken, wo ersichtlich ist, dass ich enterbt wurde. Eigentlich will ich das nicht, wäre auch super peinlich für mich.
Aber jetzt warte ich erstmal auf Post. Ich hoffe aber, sie schicken mir den Bescheid und die ganze Sache hat sich erledigt.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Rotti am 27. Oktober 2023, 23:28:46
Zitat von: Kopfbahnhof am 27. Oktober 2023, 18:11:35Meiner Meinung nach wäre dieses Erbe nicht mal Meldepflichtig, weil nicht Leistungsrelevant.
Aber da streitet man sich wohl noch darüber.

Nun ist es aber auf dem Konto so ersichtlich und auch bei nur 360 € ist es doch viel Geld für jemanden im Bürgergeld um darauf zu verzichten.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Chakotay am 28. Oktober 2023, 12:21:46
Nun das JC benötigt ja einen Nachweis das es sich bei dem Zufluß um ein Erbe handelt und nicht um etwas anderes.
Da die Erbengemeinschaft  sich untereinander geeinigt hatt war das Nachlassgericht nicht involviert, und somit gibt es auch keinen Erbschein.

Die Erbengemeinschaft muss ja das Konto der Erblasserin aufgelöst haben. Im Idealfall sollte auf dem letzten Kontoauszug die Überweisung an den TE zu sehen sein. Spätestens in Kombination mit der Sterbeurkunde sollte der Beweis das es sich um eine Erbe handelt erbracht sein.
(Das es nur der Pflichteil war ist unerheblich, das ist eine Angelegenheit der Erbengemeinschaft)

M.E muss dies aber nicht als Kopie eingereicht werden, eine in Augenscheinnahme sollte ausreichen. Die Gesetzgebung sprich von "vorzulegen"

§ 60 SGB I
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
....
3.Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tabsi am 28. Oktober 2023, 13:20:12
Ja das Konto von meiner Mutter ist aufgelöst. Hat meine Schwester gemacht. Sie hatte ja auch die Kontovollmacht.
Ich könnte schon alles nachweisen, aber die Erbengemeinschaft stimmt dem nicht zu. Seh ich ja auch ein, die haben ja mit dem JC nichts zu tun. Sterbeurkunde wäre kein Problem.
Ich warte jetzt erstmal auf Post vom JC.
Danke für die Antwort.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Kopfbahnhof am 28. Oktober 2023, 16:35:42
Zitat von: Tabsi am 28. Oktober 2023, 13:20:12aber die Erbengemeinschaft stimmt dem nicht zu
Was völlig Legitim ist, Daten Dritter gehen kein JC etwas an.

Sterbeurkunde max. als Kopie oder Vorlage, nicht das Original zum JC senden.

Steht denn im Betreff von der Überweisung auf dein Konto nicht was dabei, wofür die ist?
(sollte dann als Nachweis auch reichen)
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tabsi am 28. Oktober 2023, 17:07:13
Als Verwendungszweck steht "Erbengemeinschaft". Also das ist schon ersichtlich. Aber anscheinend reicht das dem JC nicht.
Die Sterbeurkunde werde ich einscannen und per Mail senden. Originale versende ich nie.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tomaten_Torsten am 28. Oktober 2023, 18:25:40
Zitat von: Tabsi am 25. Oktober 2023, 15:25:46Heute wurde ich aufgefordert, einen Erbschein als Nachweis zu erbringen. Das blöde ist, dass ich enterbt wurde.
Du kannst überhaupt keinen Erbschein vorlegen, weil du gar nicht antragsberechtigt für einen Erbschein bist.

Wie hier bereits wenigstens von einem Nutzer richtig erwähnt, bist du aufgrund des Testaments kein Erbe geworden, sondern lediglich pflichtteilsberechtigt. Erben sind nur die Personen, die im Testament dazu bestimmt wurden. Daher greift auch die Neuregelung nicht, nach der Erbschaften nicht mehr angerechnet werden dürfen. Der an dich ausgezahlte Pflichtteil ist als Einkommen anzurechnen.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tabsi am 28. Oktober 2023, 19:04:23
Ja ich weiß, dass ich keinen Erbschein bekomme.
Bist du dir sicher, dass das bei mir als Einkommen angerechnet wird? Pflichtteil ist doch trotzdem ein Erbe.
Davon hab ich nirgendwo was gelesen oder gehört.
Das wäre ja richtig ärgerlich.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tomaten_Torsten am 28. Oktober 2023, 22:01:34
Zitat von: Tabsi am 28. Oktober 2023, 19:04:23Pflichtteil ist doch trotzdem ein Erbe.
Genau das ist ja der entscheidende Punkt. Ein Pflichtteil ist kein Erbteil und ein Pflichtteilsberechtigter ist kein Erbe.

Du bist aufgrund des Testaments von der Erbfolge ausgeschlossen und somit kein Erbe. Siehe dazu auch § 2303 BGB
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Ottokar am 29. Oktober 2023, 10:11:18
Lt. § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II sind Einnahmen aus "Erbschaften" kein Einkommen.
Definiert wird der Begriff "Erbschaften" in § 1922 BGB als Vermögen einer verstorbenen Person.
Gemeint ist demnach im SGB II jeglicher Zufluss aus diesem Vermögen, somit auch der Pflichtteil aus diesem Vermögen.
Das die Regelung in § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II nur für den Teil der "Erbschaften" gilt, der Erbteilsberechtigten zufließt, lässt sich daraus gerade nicht entnehmen. Auch die Gesetzesbegründung gibt nichts Derartiges her. Vielmehr umfasst die Pauschalierung "Erbschaften" alle Zuflüsse aus dem Vermögen einer verstorbenen Person, somit neben dem Pflichtteil auch testamentarische Zuwendungen an Dritte (Vermächtnisnehmer).

Da die Erben dem Pflichtteilsberechtigten eine Vermögensauskunft schulden, auf deren Grundlage die Höhe des Pflichtteiles berechnet wird, kann hier von den Erben eine solche (mit Berechnung des Pflichtteiles) gefordert werden.
Bei Weigerung der Erben(gemeinschaft) ist diese Vermögensauskunft einklagbar. So kann gegenüber dem JC der Nachweis geführt werden, dass es sich bei dem Betrag um den Pflichtteil aus einer Erbschaft handelt.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tabsi am 29. Oktober 2023, 12:55:38
Oh man, das klingt ja richtig kompliziert. Ich habe ja alles gesehen, aber die werden das nicht wollen/machen. Zur Not soll das JC halt die Summe als Einkommen anrechnen. Keine Lust auf Stress mit denen so relativ kurz vor der Rente.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tomaten_Torsten am 29. Oktober 2023, 13:40:47
Zitat von: Ottokar am 29. Oktober 2023, 10:11:18Definiert wird der Begriff "Erbschaften" in § 1922 BGB als Vermögen einer verstorbenen Person.
Wenn du schon mit dem § 1922 BGB argumentierst, dann doch bitte vollständig. Da steht nämlich auch, dass die Erbschaft auf die Erben übergeht. Wer Pflichtteilsberechtigter ist, ist aber kein Erbe.

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: TG am 29. Oktober 2023, 16:21:26
Zitat von: Tabsi am 28. Oktober 2023, 19:04:23Pflichtteil ist doch trotzdem ein Erbe.

NEIN, Pflichtteil ist KEIN Erbe. Google das mal. Ich habe das gerade erst hinter mir. Erbe und Pflichtteilanspruch sind unterschiedliche Begriffe. Die werden von einigen Usern hier durcheinander gebracht. Du hast nicht geerbt, sondern einen Anspruch auf einen Pflichtteil ausgelöst, weil du ENTerbt wurdest. Deshalb gibt es auch keine Erbengemeinschaft mit dir. Da ist einiges juristisch schief gelaufen.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Rotti am 29. Oktober 2023, 16:35:50
Zitat von: Tabsi am 29. Oktober 2023, 12:55:38Oh man, das klingt ja richtig kompliziert. Ich habe ja alles gesehen, aber die werden das nicht wollen/machen. Zur Not soll das JC halt die Summe als Einkommen anrechnen. Keine Lust auf Stress mit denen so relativ kurz vor der Rente.
Das ist auch noch wichtig für dich zu wissen @Tabsi

So fordern Sie den Pflichtteil ein

    Fordern Sie vom Erben ein detailliertes Nachlassverzeichnis an.
    Prüfen Sie, ob das Verzeichnis vollständig ist und der von den Erben ermittelte Nachlasswert stimmt.
    Ermitteln Sie mithilfe des Nachlassverzeichnisses Ihren Pflichtteil.
    Fordern Sie den Erben schriftlich zur Auszahlung Ihres erbrechtlichen Pflichtteils auf.

§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils. (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Nach der Testamentseröffnung haben Sie drei Jahre Zeit, um Ihren Pflichtteil einzufordern. Danach verjährt Ihr Anspruch.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tabsi am 29. Oktober 2023, 17:14:17
TG, ich habe danach gegooglet und es stimmt, was du geschrieben hast. Danke

Ich habe meinen Pflichtteil bekommen. Hab auch alle Unterlagen gesehen. Ich bin ja mit meinen Geschwistern nicht verstritten, im Gegenteil. Sie waren auch richtig entsetzt, als sie das erfahren haben, dass ich enterbt wurde. Meine Mutter hat ja das Testament ändern lassen, als mein Vater verstorben ist und keiner wusste es.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tomaten_Torsten am 29. Oktober 2023, 20:17:45
Zitat von: Tabsi am 29. Oktober 2023, 17:14:17Meine Mutter hat ja das Testament ändern lassen, als mein Vater verstorben ist und keiner wusste es.
Gab es denn ein so genanntes "Berliner Testament", also ein gemeinschaftliches Testament bei dem sich die Ehegatten zuerst als Alleinerben einsetzen und beim zweiten Sterbefall erben dann die Kinder?
Und hat deine Mutter dann nach dem Versterben des Vaters nochmal ein eigenes Testament geschrieben?

Sofern es im gemeinschaftlichen Testament keine Regelung gab, dass der überlebende Ehegatte neu und frei testieren darf, kann es sein, dass diese "Enterbung" unwirksam ist.


Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: TG am 29. Oktober 2023, 22:02:13
Zitat von: Tomaten_Torsten am 29. Oktober 2023, 20:17:45Sofern es im gemeinschaftlichen Testament keine Regelung gab, dass der überlebende Ehegatte neu und frei testieren darf, kann es sein, dass diese "Enterbung" unwirksam ist.

Genauso könnte es sein. Laß dir das Testament vom Vater zeigen. Wenn es keine ausdrückliche Regelung für eine neue Testierung des überlebenden Elternteils gibt, dürfte die Mutter kein neues Testament machen, und die Enterbung wäre damit nicht wirksam.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tomaten_Torsten am 29. Oktober 2023, 22:11:00
Zitat von: TG am 29. Oktober 2023, 22:02:13Laß dir das Testament vom Vater zeigen.
Tabsi muss vom Nachlassgericht eigentlich bereits alle vorhandenen Testamente bekommen haben.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tabsi am 29. Oktober 2023, 22:33:45
Ja meine Eltern hatten ein Berliner Testament. Das habe ich auch bekommen.

Das geänderte Testament ist vom gleichen Notar gemacht worden. Also denke ich schon, dass das so in Ordnung ist.

Aber gut, jetzt warte ich erstmal auf Post vom JC.

Ich danke euch für die Antworten
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tomaten_Torsten am 30. Oktober 2023, 07:07:04
Zitat von: Tabsi am 29. Oktober 2023, 22:33:45Ja meine Eltern hatten ein Berliner Testament. Das habe ich auch bekommen.
Dann schau bitte nach, ob dort eine Passage zu finden ist, so dass der überlebende Ehegatte neu testieren durfte.

Zitat von: Tabsi am 29. Oktober 2023, 22:33:45Das geänderte Testament ist vom gleichen Notar gemacht worden. Also denke ich schon, dass das so in Ordnung ist.
Ganz ehrlich....das hat überhaupt nichts zu sagen. Ich habe beruflich mit Nachlassregelungen zu tun und ich habe hier schon Testamente von Notaren gesehen, die hätte jeder Laie besser formuliert.

Falls deine Mutter nicht neu testieren durfte, hätte das zwei Vorteile für dich: 1. Wärst du Erbin und würdest du mehr Geld bekommen und 2. würde für dich die Regelung des § 11 SGB II greifen, so dass die Erbschaft nicht angerechnet werden darf.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: TG am 30. Oktober 2023, 07:45:37
Zitat von: Tabsi am 29. Oktober 2023, 22:33:45Ja meine Eltern hatten ein Berliner Testament. Das habe ich auch bekommen.

Der genaue Wortlaut ist wichtig. Immer bedenken, auch Notare machen Fehler.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Chakotay am 31. Oktober 2023, 01:04:16
Zitat von: TG am 29. Oktober 2023, 16:21:26
Zitat von: Tabsi am 28. Oktober 2023, 19:04:23Pflichtteil ist doch trotzdem ein Erbe.
NEIN, Pflichtteil ist KEIN Erbe.

Im Sinne des BGB ist das richtig, aber darum geht es dem TE wohl eher nicht. Es geht um die Anrechnung im Sinne SGB II.
Es ist zu Unterscheiden zwischen  Erbe im BGB und dem Begriff  Erbschaft im SGB II.

Ottokar hatt hier schon deutlich gemacht, daß das SGB II nicht zwischen Erbberechtigten und Pflichteilsberechtigen unterscheidet. Beides ist anrechnungsfrei:

Zitat von: Ottokar am 29. Oktober 2023, 10:11:18Vielmehr umfasst die Pauschalierung "Erbschaften" alle Zuflüsse aus dem Vermögen einer verstorbenen Person, somit neben dem Pflichtteil auch testamentarische Zuwendungen an Dritte (Vermächtnisnehmer).


@Tabsi,
wenn Dir dein Teil vom Konto der Erblasserin überwiesen wurde und der Name der Erblasserin auf deinem Konto zu sehen ist, sollte die Sterbeurkunde auch ausreichen. Zumindest ist es eine Glaubhaftmachung das es sich um eine Erbschaft handelt.
Aufgrund des geringen Betrages wird das JC dies sicher so akzeptieren.

Falls das JC sich damit nicht zufrieden geben sollte, und weiter Belege fordert so kannst du gegenüber den Erben von deren Auskunftspflicht Gebauch machen:
 BGB § 3214
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2314.html

Aber ich denke schon das sich das JC mit der Sterbeurkunde zufrieden geben wird.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tomaten_Torsten am 31. Oktober 2023, 07:03:06
Zitat von: Chakotay am 31. Oktober 2023, 01:04:16Ottokar hatt hier schon deutlich gemacht, daß das SGB II nicht zwischen Erbberechtigten und Pflichteilsberechtigen unterscheidet.
Eine Erbschaft kann aber nur einem Erben zufließen. Tabsi ist keine Erbin, egal wie ihr euch das versucht hinzudrehen.

Da im SGB II keine Regelung zu finden ist, gelten logischerweise die Regelungen aus dem BGB. Wäre es anders, müsste dies im SGB II auch explizit so aufgeführt sein, weil es dann eine abweichende Regelung gegenüber dem BGB wäre.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tabsi am 31. Oktober 2023, 10:29:54
Nein, das Geld wurde nicht vom Konto meiner Mutter überwiesen, weil es zu diesem Zeitpunkt schon gekündigt war.
 
Habe mir aber "vorsorglich" die Sterbeurkunde in Kopie geben lassen. Vielleicht wird das akzeptiert.

Ach so, weil hier in einigen Kommentaren steht, ich solle das alles nochmal überprüfen bzw. überprüfen lassen. Das brauche ich nicht, denn wir Geschwister verstehen uns super. Die waren ja auch entsetzt, dass die mich enterbt hat. Wollte mir einfach noch etwas Schaden zufügen oder Ärger bereiten meine tolle Mutter.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tomaten_Torsten am 31. Oktober 2023, 10:33:50
Zitat von: Tabsi am 31. Oktober 2023, 10:29:54Das brauche ich nicht, denn wir Geschwister verstehen uns super.
Der Hinweis auf Überprüfung hat doch nichts mit deinen Geschwistern zu tun. Es geht dabei darum, dass die "Enterbung" eventuell unwirksam ist und du doch als Erbin zählst, was wiederum zur Folge hat, dass keine Anrechnung als Einkommen durch das JC erfolgen darf.
Niemand hier will dein gutes Verhältnis zu den Geschwistern belasten, sondern dich vor der Anrechnung durch das JC schützen.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Rotti am 31. Oktober 2023, 11:39:16
das verstehe einer das man einen Blutsverwandten so einfach vom Gesetz als nicht erbberechtigt ausschließen kann und er doch einen Pflichtteil erhält das kein Erbe sein soll.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tomaten_Torsten am 31. Oktober 2023, 11:57:37
Zitat von: Rotti am 31. Oktober 2023, 11:39:16das verstehe einer das man einen Blutsverwandten so einfach vom Gesetz als nicht erbberechtigt ausschließen kann und er doch einen Pflichtteil erhält das kein Erbe sein soll.
Was ist daran schwer zu verstehen? Es ist dein Eigentum und damit darfst du nunmal machen was du willst. Das schließt ein, dass du das auch nach deinem Tode an eine Person deiner Wahl weitergeben darfst und nicht an irgendwelche Verwandtschaftsverhältnisse gebunden bist.
Zum "Schutz" der Abkömmlinge, der Eltern und des Ehegatten gibt es dann den Pflichtteil. Aber eine Erbenstellung ist eben eine grundsätzlich andere Rechtsposition als ein Pflichtteilsanspruch.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Rotti am 31. Oktober 2023, 12:08:17
Zitat von: Tomaten_Torsten am 31. Oktober 2023, 11:57:37Was ist daran schwer zu verstehen? Es ist dein Eigentum und damit darfst du nunmal machen was du willst. Das schließt ein, dass du das auch nach deinem Tode an eine Person deiner Wahl weitergeben darfst und nicht an irgendwelche Verwandtschaftsverhältnisse gebunden bist.
ja schon aber es ist was anderes, ob ein Freund als Erbe bezeichnet, dass er ja wäre oder einen Abkömmling der vom Nachlass des Erblassers den Pflichtteil bekommt, was vom Gesetz ja vorgeschrieben wird.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tomaten_Torsten am 31. Oktober 2023, 12:12:30
Zitat von: Rotti am 31. Oktober 2023, 12:08:17aber es ist was anderes, ob ein Freund als Erbe bezeichnet, dass er ja wäre oder einen Abkömmling der vom Nachlass des Erblassers den Pflichtteil bekommt, was vom Gesetz ja vorgeschrieben wird.
Sorry, aber ich verstehe nicht, was du damit sagen willst.
 

Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Rotti am 31. Oktober 2023, 12:20:40
Zitat von: Tomaten_Torsten am 31. Oktober 2023, 12:12:30
Zitat von: Rotti am 31. Oktober 2023, 12:08:17aber es ist was anderes, ob ein Freund als Erbe bezeichnet, dass er ja wäre oder einen Abkömmling der vom Nachlass des Erblassers den Pflichtteil bekommt, was vom Gesetz ja vorgeschrieben wird.
Sorry, aber ich verstehe nicht, was du damit sagen willst.
 
ich finde es ungerecht, wenn das Geld vom JC angerechnet wird.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tomaten_Torsten am 31. Oktober 2023, 12:24:48
Zitat von: Rotti am 31. Oktober 2023, 12:20:40ich finde es ungerecht, wenn das Geld vom JC angerechnet wird.
Dann muss der Gesetzgeber im SGB II nachbessern und nicht nur "Erbschaften", sondern "erbrechtliche Ansprüche" anrechnungsfrei stellen. Damit wären nämlich auch Vermächtnisse und Pflichtteile umfasst.
Das hat aber nichts mit den Regelungen des BGB zu tun und insofern sehe ich weder den Sinn noch den Zusammenhang mit deinem Beitrag #46.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Rotti am 31. Oktober 2023, 12:31:49
Zitat von: Tomaten_Torsten am 31. Oktober 2023, 12:24:48Dann muss der Gesetzgeber im SGB II nachbessern und nicht nur "Erbschaften", sondern "erbrechtliche Ansprüche" anrechnungsfrei stellen. Damit wären nämlich auch Vermächtnisse und Pflichtteile umfasst.
genau darum ging es mir aber.

Hab mich dazu noch etwas schlauer gemacht

Bürgergeld = erbrechtlicher Unsinn?

4. Pflichtteilsanspruch

Auch der Pflichtteil, oftmals unzutreffend bezeichnet als Pflichtanteil, begründet nach § 2303 BGB nur einen schuldrechtlichen Geldanspruch. Der Pflichtteilsanspruch ist eigentlich kein typischer erbrechtlicher Anspruch im eigentlichen Sinn.

Es ist ein Anspruch, der zwar im Rahmen der Regelungen zum Erbrecht normiert ist, ist aber keine Erbschaft.

Das deutsche Pflichtteilsrecht unterscheidet sich hier ganz eklatant von dem italienischen oder schweizerischen Erbrecht, wonach der Pflichtteilsberechtigte Noterbe ist, also Miterbe ist, mit einer reduzierten Erbquote.

Keine konkrete Stellungnahme bezüglich des Bürgergeldes.

https://erbrecht-abc.info/buergergeld-erbrechtlicher-unsinn/
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tomaten_Torsten am 31. Oktober 2023, 13:15:16
Zitat von: Rotti am 31. Oktober 2023, 12:31:49Hab mich dazu noch etwas schlauer gemacht
Da steht genau das, was TG und ich die ganze Zeit schon geschrieben haben....
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Ottokar am 01. November 2023, 19:39:35
Zitat von: Tomaten_Torsten am 29. Oktober 2023, 13:40:47
Zitat von: Ottokar am 29. Oktober 2023, 10:11:18Definiert wird der Begriff "Erbschaften" in § 1922 BGB als Vermögen einer verstorbenen Person.
Wenn du schon mit dem § 1922 BGB argumentierst, dann doch bitte vollständig. Da steht nämlich auch, dass die Erbschaft auf die Erben übergeht. Wer Pflichtteilsberechtigter ist, ist aber kein Erbe.

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
Es geht um eine Begriffsdefinition, nicht darum was dort geregelt ist.
Schade das du nicht mal diesen kleinen simplen Unterscheid begreifst.

Zitat von: Tomaten_Torsten am 31. Oktober 2023, 07:03:06Eine Erbschaft kann aber nur einem Erben zufließen.
Nein, kann sie nicht.
Wie im BGB geregelt, gehören auch Pflichtteile und Vermächtnisse zum Vermögen einer verstorbenen Person und sind somit unter "Erbschaften" in § 1922 BGB subsummiert.
Im Übrigen kann ein Erbteil auch verpfändet oder abgetreten sein und fließt dann dem Gläubiger zu, nicht dem Erben.

Zitat von: Tomaten_Torsten am 31. Oktober 2023, 07:03:06Da im SGB II keine Regelung zu finden ist, gelten logischerweise die Regelungen aus dem BGB.
Ja, genau. Nur verstehst du sie leider überhaupt nicht.

Zitat von: Rotti am 31. Oktober 2023, 12:31:49Es ist ein Anspruch, der zwar im Rahmen der Regelungen zum Erbrecht normiert ist, ist aber keine Erbschaft.
Schade das dort der Begriff Erbschaft falsch verwendet wird, korrekt wäre (gesetzlicher) Erbe oder Erbteil.

Es bleibt dabei: der Begriff "Erbschaften" ist in § 1922 BGB als Vermögen der verstorbenen Person definiert. Somit regelt § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II, das Einnahmen aus dem Vermögen einer verstorbenen Person kein Einkommen sind. Ob es sich um Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Erbteile handelt, ist dabei vollkommen egal, denn all dies wird in § 1922 BGB unter "Erbschaften" subsummiert.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tomaten_Torsten am 01. November 2023, 21:44:11
Zitat von: Ottokar am 01. November 2023, 19:39:35Schade das du nicht mal diesen kleinen simplen Unterscheid begreifst.
Zitat von: Ottokar am 01. November 2023, 19:39:35Nur verstehst du sie leider überhaupt nicht.
Wie üblich...fehlen die Argumente, dann kommen persönliche unsachliche Angriffe.

Du überliest nach wie vor den zweiten Teil des § 1922 BGB, der klar aussagt, dass eine Erbschaft dem Erben zufließt.

Zitat von: Ottokar am 01. November 2023, 19:39:35Wie im BGB geregelt, gehören auch Pflichtteile und Vermächtnisse zum Vermögen einer verstorbenen Person und sind somit unter "Erbschaften" in § 1922 BGB subsummiert.
Nein. Vermächtnisse und Pflichtteile sind erbrechtliche Ansprüche, die gegen den Erben geltend zu machen sind und die dieser aus der Erbschaft zu befriedigen hat. Trotzdem ist weder ein Vermächtnis noch ein Pflichtteil eine Erbschaft.

Zitat von: Ottokar am 01. November 2023, 19:39:35Es bleibt dabei: der Begriff "Erbschaften" ist in § 1922 BGB als Vermögen der verstorbenen Person definiert....
...welches im Ganzen auf den oder die Erben übergeht. Und auf niemanden sonst. Steht genauso in § 1922 BGB.

Deine sozialrechtliche Fachexpertise ist unbestritten, aber die nachlassrechtlichen Grundsätze kennst du leider überhaupt nicht. Oder um es mit deinen Worten zu sagen:
Zitat von: Ottokar am 01. November 2023, 19:39:35Nur verstehst du sie leider überhaupt nicht.

Ich werde das Ganze morgen früh nochmal mit einer entsprechenden Erklärung aus der Fachliteratur belegen, die sich nämlich explizit mit der Problematik hinsichtlich Erbschaften im SGB II beschäftigt.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tomaten_Torsten am 02. November 2023, 07:17:57
Auszugsweise aus "Bürgergeld: Erbschaften und erbrechtlicher Erwerb im System der Sozialleistungen" von Dr. Dierk Bredemeyer (RA/FAErbR):
ZitatMit dem ,,Bürgergeldgesetz" ändern sich die gesetzlichen Vorgaben für die Berücksichtigung von Erbschaften im sozialrechtlichen Leistungsbezug als Vermögen und nicht wie bisher als Einkommen. Die vom Gesetzgeber angestrebte Transparenz und Vereinfachung droht aber auszubleiben. Klärungsbedürftig ist, ob die Vergünstigung für andere Fälle des erbrechtlichen Erwerbs, etwa Pflichtteil und Vermächtnis, gilt.
[...]
V. Formen erbrechtlichen Erwerbs
1. Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession)
Der erbrechtliche Erwerb ist vielfältig. Grundprinzip ist die Gesamtrechtsnachfolge. Nach § 1922 BGB geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes über. Der Erbe wird Inhaber sämtlicher Vermögenswerte.
[...]
4. Pflichtteil
Auch der Pflichtteil begründet nach § 2303 BGB (nur) einen schuldrechtlichen Geldanspruch. Hier kann man nicht von einer Erbschaft im eigentlichen Sinn sprechen. Dies gilt gleichermaßen für pflichtteilsrechtliche ,,Ergänzungsansprüche" nach §§ 2305, 2307 und § 2325 ff. BGB.
Auch nach Ansicht des RA und Fachanwalts für Erbrecht ist ein Pflichtteil keine Erbschaft, sondern lediglich ein erbrechtlicher Erwerb und begründet einen schuldrechtlichen Geldanspruch gegen den oder die Erben.

Und auch Wolfgang Conradis, Fachanwalt für Sozialrecht, schreibt:
ZitatAufgrund der Neuregelung in § 11 a Abs. 1 Nr. 7 SGB II ist eine Erbschaft nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Folgerichtig gilt nunmehr die Regelung in § 1922 Abs. 1 BGB, wonach mit dem Tode einer Person deren Vermögen auf den oder die Erben übergeht, auch im SGB II. Damit hat sich die langjährige Rechtsprechung des BSG erledigt, wonach eine Erbschaft nur dann als Vermögen gewertet wurde, wenn sie vor erstmaligem Bezug einer existenzsichernden Leistung angefallen ist. Der Anfall der Erbschaft während des Bezuges hingegen wurde als Einkommen gewertet, nach dem Grundsatz: Erhält jemand während des Leistungsbezuges etwas dazu, handelt es sich um Einkommen.

Allerdings ist hinzuzufügen, dass ein Vermächtnis oder ein Pflichtteilsanspruch weiterhin nicht in § 11 a SGB II ausgeschlossen sind, sodass es sich hierbei nach wie vor um Einkommen handeln dürfte.
(info also 2023, 9, beck-online)
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Ottokar am 02. November 2023, 12:41:15
Zitat von: Tomaten_Torsten am 01. November 2023, 21:44:11Wie üblich...fehlen die Argumente, dann kommen persönliche unsachliche Angriffe.
Ich habe genügend Argumente benannt, nur versehst du diese ganz offensichtlich nicht.

Zitat von: Tomaten_Torsten am 01. November 2023, 21:44:11Du überliest nach wie vor den zweiten Teil des § 1922 BGB, der klar aussagt, dass eine Erbschaft dem Erben zufließt.
Ich überlese gar nichts. Du verstehst nicht, was eine Legaldefinition ist und inwiefern sich diese von einer Rechtsgrundverweisung unterscheidet.

ZitatKlärungsbedürftig ist, ob die Vergünstigung für andere Fälle des erbrechtlichen Erwerbs, etwa Pflichtteil und Vermächtnis, gilt.
Genau das hatte ich auch bereits ausführlich geschrieben.
Die Frage die sich stellt ist, ob der Gesetzgeber mit "Erbschaften" gemäß Begriffsdefinition in § 1922 BGB sämtliche Einnahmen aus dem Vermögen eines Verstorbenen meint, oder ob er lediglich gesetzliche Erben besser stellen wollte.
Aus der Gesetzesbegründung lässt sich Letzteres jedenfalls nicht entnehmen, sondern eher das Gegenteil.
Danach sollen mit § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II Erbschaften im Zuflussmonat nicht mehr als Einkommen qualifiziert sein.
Lt. Rechtsprechung des BSG ist bei gesetzlichen Erben aber nicht der Zuflussmonat für die Qualifizierung als Einkommen maßgeblich, sondern der Zeitpunkt des Erbfalles, da dort die Gesamtrechtsnachfolge stattfindet.
Nur bei Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsansprüchen qualifiziert der Zufluss dieses als Einkommen, so auch das BSG.
Zudem soll es sich um eine Verwaltungsvereinfachung handeln, um Rückforderungen (von im Folgemonat als Einkommen zu berücksichtigenden Einnahmen) im Zuflussmonat zu vermeiden.
Insofern bleibe ich bei meiner Ansicht, dass der Gesetzgeber mit "Erbschaften" in § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II auf die Legaldefinition dieses Begriffes in § 1922 Abs. 1 BGB als Vermögen einer verstorbenen Person abstellt und zwar ohne die (erst nachfolgend im BGB getroffene) Unterscheidung zwischen Erbteil, Pflichtteil und Vermächtnis, denn andernfalls hätte der Gesetzgeber diese spezielleren Begriffe verwendet.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tomaten_Torsten am 02. November 2023, 12:50:10
Zitat von: Ottokar am 02. November 2023, 12:41:15Aus der Gesetzesbegründung lässt sich Letzteres jedenfalls nicht entnehmen, sondern eher das Gegenteil.
Aus der Gesetzesbegründung lässt sich gar nichts in die eine oder andere Richtung entnehmen.

Zitat von: Ottokar am 02. November 2023, 12:41:15Insofern bleibe ich bei meiner Ansicht, dass der Gesetzgeber mit "Erbschaften" in § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II auf die Definition dieses Begriffes in § 1922 Abs. 1 BGB als Vermögen einer verstorbenen Person abstellt .....
...welches nach wie vor auf den oder die Erben übergeht. Deine konsequente Ignoranz gegenüber des zweiten Teils des § 1922 BGB ist schon beachtlich.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Ottokar am 02. November 2023, 13:15:47
Zitat von: Tomaten_Torsten am 02. November 2023, 12:50:10...welches nach wie vor auf den oder die Erben übergeht. Deine konsequente Ignoranz gegenüber des zweiten Teils des § 1922 BGB ist schon beachtlich.
Ja, ich ignoriere den weiteren Wortlaut des § 1922 BGB, weil er nicht zur Legaldefinition des Begriffes "Erbschaften" gehört.
Danke das du meine Aussage
Zitat von: Ottokar am 02. November 2023, 12:41:15Du verstehst nicht, was eine Legaldefinition ist und inwiefern sich diese von einer Rechtsgrundverweisung unterscheidet.
so vehement bestätigst.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tomaten_Torsten am 02. November 2023, 13:24:17
Zitat von: Ottokar am 02. November 2023, 13:15:47Ja, ich ignoriere den weiteren Wortlaut des § 1922 BGB, weil er nicht zur Legaldefinition des Begriffes "Erbschaften" gehört.
Du ignorierst dabei auch, wem diese Erbschaft überhaupt zusteht. Einem Pflichtteilsberechtigten nämlich nicht.
Würdest du deine Ignoranz nämlich aufgeben, müsstest du einsehen, ein Pflichtteil keine Erbschaft sondern ein erbrechtlicher Anspruch gegen den Erben ist.

Aber die hier bereits zitierten Fachanwälte für Erbrecht und Sozialrecht habe natürlich auch keine Ahnung, während du es sogar besser wissen willst als die Genannten.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Ottokar am 02. November 2023, 13:34:19
Zum letzten Mal:
Es geht NICHT um Erbrecht, sondern die Legaldefinition des Begriffes "Erbschaften" aus § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II.
Diese findet sich in § 1922 Abs. 1 BGB wie folgt (hier mal farbig hervorgehoben):
Zitat(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
In § 1922 Abs. 1 BGB nimmt der Gesetzgeber insgesamt sogar drei Legaldefinitionen vor: Erbfall, Erbschaft und Erben, relevant ist für § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II aber nur die des Begriffes Erbschaft.
Was § 1922 Abs. 1 BGB regelt, ist dabei ohne jeden belang, denn § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II enthält keinen Verweis auf § 1922 BGB und dessen Anwendung.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tomaten_Torsten am 02. November 2023, 13:54:50
Okay...du weißt es also nach wie vor besser als die bereits zitierten Fachanwälte. Geht klar....
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tabsi am 02. November 2023, 15:20:57
Also, heute kam mein neuer Bescheid ohne Abzüge. Die haben nichts angerechnet. Oh man, ich bin wirklich froh darüber.

Ich wollte mich nochmal bedanken für die vielen Antworten, die mir wirklich sehr geholfen haben.

Dank dem tollen Forum hier ist alles gut ausgegangen.

Gruß Tabsi
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Ottokar am 02. November 2023, 16:49:28
Zitat von: Tomaten_Torsten am 02. November 2023, 13:54:50Okay...du weißt es also nach wie vor besser als die bereits zitierten Fachanwälte. Geht klar....
Das der eine Anwalt nahezu das Gleiche schreibt wie ich, ist dir offensichtlich nicht aufgefallen, trotz Hinweis meinerseits.
Und nein, ich weis es nicht besser, denn beide Anwälte schreiben klar und deutlich nur Ihre - im Übrigen nicht identische - Meinung, weil sie es auch nicht wissen. Aber auch das ist dir offenbar entgangen.
Und wenn Anwälte immer Recht hätten, bräuchte es keine Gerichte.
Und wenn Gerichte immer Recht hätten, bräuchte es davon keine 3 Instanzen.
Und auch ich schreibe nur meine Meinung und begründe diese entsprechend.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Kopfbahnhof am 02. November 2023, 17:51:05
Zitat von: Tabsi am 02. November 2023, 15:20:57Die haben nichts angerechnet. Oh man, ich bin wirklich froh darüber.
Na dann Glückwunsch dazu.

Hat wohl mal einer im JC Bescheid gewusst, laut neuer Regelung eben kein Einkommen.

Völlig Wurscht ob Pflichtteil oder nicht, Erbe ist Erbe.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Rotti am 02. November 2023, 18:02:01
Zitat von: Kopfbahnhof am 02. November 2023, 17:51:05Völlig Wurscht ob Pflichtteil oder nicht, Erbe ist Erbe.
ja genau er ist enterbt und der Staat sagt nein er muss einen Pflichtteil bekommen also ist das doch Erbe.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Tabsi am 02. November 2023, 20:32:13
Zitat von: Kopfbahnhof am 02. November 2023, 17:51:05
Zitat von: Tabsi am 02. November 2023, 15:20:57Die haben nichts angerechnet. Oh man, ich bin wirklich froh darüber.
Na dann Glückwunsch dazu.

Hat wohl mal einer im JC Bescheid gewusst, laut neuer Regelung eben kein Einkommen.

Völlig Wurscht ob Pflichtteil oder nicht, Erbe ist Erbe.

Danke

Ja richtig, hätte nie gedacht, dass das dann doch so reibungslos ging. Kann also auch Mal was positives vom JC kommen.
Titel: Aw: Problem wegen Erbschaft
Beitrag von: Ottokar am 08. Januar 2024, 15:53:45
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2024 im SGB II und XII eine Klarstellung zur Nichtberücksichtigung von Erbschaften vorgenommen.
Die jeweilige Regelung lautet nunmehr:

Zitat§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
[...]
7. Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen.

Zitat§ 82 Begriff des Einkommens
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
[...]
9. einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen,

Damit ist nun unmissverständlich geregelt, dass auch Vermächtnisse und Pflichtteilszuwendungen zu dieser Ausnahme gehören.