Guten Abend zusammen. Ich habe eine Frage und zwar ist mein Vater vor wenigen Tagen gestorben und hat Bürgergeld bezogen. Mein Bruder und seine Freundin sind vor einiger Zeit bei ihm eingezogen, weil er vieles nicht mehr alleine tun Konnte. Beide erhalten auch Bürgergeld.
Der Name unseres Vaters steht im Mietvertrag. Was können die beiden jetzt machen, oder müssen sie tun, um die Wohnung nicht zu verlieren und auf der Straße zu sitzen.
Vielen Dank für eure Hilfe
Mein Beileid.
Zur Frage: Der Mietvertrag geht auf die Erben über
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/vermieterrechtsschutz/mietvertrag-tod-mieter/
Das ist nett vielen Dank für die rasante Antwort und die Beileidsbekundung.
Das sind schonmal gute Nachricht. Weiß ich zu schätzen. :ok:
Ghostrider89
Mein Beileid.
Zitat von: Ghostrider89 am 27. Oktober 2023, 19:09:18Beide erhalten auch Bürgergeld.
Hier sollte nicht vergessen werden dem JC eine VÄM zukommen zu lassen da sich ja einiges ändert.
VÄM (http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk2/~edisp/l6019022dstbai381595.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI381598)
MfG FN
Zitat von: Ghostrider89 am 27. Oktober 2023, 19:09:18Was können die beiden jetzt machen
Kontakt mit dem VM aufnehmen.
Zitat von: Meph1977 am 27. Oktober 2023, 19:23:08Der Mietvertrag geht auf die Erben über
Ergänzung dazu, falls Erbe Ausgeschlagen wird, dann nicht.
(wenn hier evtl. zutreffend)
Zitat von: Ghostrider89 am 27. Oktober 2023, 19:09:18Mein Bruder und seine Freundin sind vor einiger Zeit bei ihm eingezogen
Der VM weiß auch davon?
Der Mietvertrag geht lt. § 564 S. 1 BGB automatisch auf die Erben über.
Die Erben müssen jedoch den Vermieter über den Tod des Mieters sowie darüber informieren, ob sie in den Mietvertrag eintreten oder nicht.
Wenn, wie hier, im gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters leben, treten diese lt. § 563 Abs. 2 BGB in das Mietverhältnis ein. Das Eintrittsrecht nach § 563 BGB geht der Regelung des § 564 BGB vor.
Auch hier müssen die Kinder den Vermieter über den Tod des Mieters sowie darüber informieren, ob bzw. dass sie in den Mietvertrag eintreten.
Der Vermieter kann, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausnahme: Bei WohnungsbauGenossenschaften kann es anders sein. Auch hier gilt das allgemeine Mietrecht ohne Einschränkung, aber da die Mitgliedschaft Bedingung für die Bereitsstellung von Wohnraum ist, entscheidet letztendlich diese und was für den Todesfall in der Satzung steht. Die Mitgliedschaft kann mit dem Tode enden.
Die Mitgliedschaft endet immer mit dem Tod, ebenso wird sie vererbt.