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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Ghostrider89 am 27. Oktober 2023, 19:09:18

Titel: Notfall Todesfall
Beitrag von: Ghostrider89 am 27. Oktober 2023, 19:09:18
Guten Abend zusammen. Ich habe eine Frage und zwar ist mein Vater vor wenigen Tagen gestorben und hat Bürgergeld bezogen. Mein Bruder und seine Freundin sind vor einiger Zeit bei ihm eingezogen, weil er vieles nicht mehr alleine tun Konnte. Beide erhalten auch Bürgergeld.

Der Name unseres Vaters steht im Mietvertrag. Was können die beiden jetzt machen, oder müssen sie tun, um die Wohnung nicht zu verlieren und auf der Straße zu sitzen.


Vielen Dank für eure Hilfe
Titel: Aw: Notfall Todesfall
Beitrag von: Meph1977 am 27. Oktober 2023, 19:23:08
Mein Beileid.

Zur Frage: Der Mietvertrag geht auf die Erben über

https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/vermieterrechtsschutz/mietvertrag-tod-mieter/

Titel: Aw: Notfall Todesfall
Beitrag von: Ghostrider89 am 27. Oktober 2023, 20:33:39
Das ist nett vielen Dank für die rasante Antwort und die Beileidsbekundung.
Das sind schonmal gute Nachricht. Weiß ich zu schätzen. :ok:
Titel: Aw: Notfall Todesfall
Beitrag von: Fettnäpfchen am 28. Oktober 2023, 16:01:06
Ghostrider89

Mein Beileid.

Zitat von: Ghostrider89 am 27. Oktober 2023, 19:09:18Beide erhalten auch Bürgergeld.
Hier sollte nicht vergessen werden dem JC eine VÄM zukommen zu lassen da sich ja einiges ändert.
VÄM (http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk2/~edisp/l6019022dstbai381595.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI381598)

MfG FN
Titel: Aw: Notfall Todesfall
Beitrag von: Kopfbahnhof am 28. Oktober 2023, 16:52:58
Zitat von: Ghostrider89 am 27. Oktober 2023, 19:09:18Was können die beiden jetzt machen
Kontakt mit dem VM aufnehmen.

Zitat von: Meph1977 am 27. Oktober 2023, 19:23:08Der Mietvertrag geht auf die Erben über
Ergänzung dazu, falls Erbe Ausgeschlagen wird, dann nicht.
(wenn hier evtl. zutreffend)

Zitat von: Ghostrider89 am 27. Oktober 2023, 19:09:18Mein Bruder und seine Freundin sind vor einiger Zeit bei ihm eingezogen
Der VM weiß auch davon?
Titel: Aw: Notfall Todesfall
Beitrag von: Ottokar am 29. Oktober 2023, 12:35:31
Der Mietvertrag geht lt. § 564 S. 1 BGB automatisch auf die Erben über.
Die Erben müssen jedoch den Vermieter über den Tod des Mieters sowie darüber informieren, ob sie in den Mietvertrag eintreten oder nicht.
Wenn, wie hier, im gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters leben, treten diese lt. § 563 Abs. 2 BGB in das Mietverhältnis ein. Das Eintrittsrecht nach § 563 BGB geht der Regelung des § 564 BGB vor.
Auch hier müssen die Kinder den Vermieter über den Tod des Mieters sowie darüber informieren, ob bzw. dass sie in den Mietvertrag eintreten.
Der Vermieter kann, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
Titel: Aw: Notfall Todesfall
Beitrag von: jens123 am 31. Oktober 2023, 19:59:27
Ausnahme: Bei WohnungsbauGenossenschaften kann es anders sein. Auch hier gilt das allgemeine Mietrecht ohne Einschränkung, aber da die Mitgliedschaft Bedingung für die Bereitsstellung von Wohnraum ist, entscheidet letztendlich diese und was für den Todesfall in der Satzung steht. Die Mitgliedschaft kann mit dem Tode enden.
Titel: Aw: Notfall Todesfall
Beitrag von: Ottokar am 01. November 2023, 20:02:16
Die Mitgliedschaft endet immer mit dem Tod, ebenso wird sie vererbt.