Hallo zusammen,
ich habe für dieses Jahr noch meine vollen 21 Tage Ortsabwesenheit "im Gepäck", also noch nicht gebraucht.
Diese würde ich jetzt gerne zum Jahreswechsel nehmen, also die letzten 2 Dezemberwochen und die erste Januarwoche.
Fragen dazu:
1.
Kann man die Tage in das neue Jahr übertragen? Oder kann ich jetzt nur 2 Dezemberwochen beantragen und Januar dann erst die erste Woche 2024?
2.
Wie verhält es sich mit den Feiertagen selbst? Zählen die auch als "Urlaubstage", wo ich Ortsabwesenheit mit "verbrauchen" muss oder sind die davon ausgenommen, da eh frei?
3.
Wie stehen überhaupt die Chancen, glatte 3 Wochen am Stück genehmigt zu bekommen?
(Ich werde alle 4 Wochen eingeladen.)
4.
Sollten dann dennoch Einladungen oder Vermittlungsvorschläge oder sonstige Aufforderungen kommen, kann ich die alle ignorieren?
Danke
Ortsabwesenheit ist kein Urlaub und deshalb auch nicht in das neue Jahr übertragbar. Entweder du nimmst alle 3 Wochen im Dezember oder aber die erste Woche im Januar ist OA für das Jahr 2024.
Ergänzend zur ersten Antwort:
Zitat von: Hansejunge am 14. November 2023, 20:10:29Sollten dann dennoch Einladungen oder Vermittlungsvorschläge oder sonstige Aufforderungen kommen, kann ich die alle ignorieren?
kommt drauf an. Du musst nicht sofort reagieren, das bedeutet Ortsabwesenheit ja, egal, ob man nun weg ist oder nicht. Aber wenn die Post keine sofortige Reaktion erfordert, sondern etwas enthält, was für die Zeit nach Deiner OA gilt, solltest Du es nicht ignorieren.
Zitat von: Hansejunge am 14. November 2023, 20:10:29Wie verhält es sich mit den Feiertagen selbst? Zählen die auch als "Urlaubstage"
Leider ja bei den 21 Tagen spielt es keine Rolle, wie viele Feier- oder Sonntage dabei sind.
Ich hatte heute mein JC-Gespräch, welches katastrophal verlief, aber das ist ein anderes Thema.
Ich übergab meinen Antrag auf Ortsabwesenheit, welchen der SB mir auch zusagte, dennoch schicke ich das lieber noch einmal nachweislich per Fax raus.
Meine Frage: Der SB meinte, ich müsste mich am 1. Tag nach der erfolgten, genehmigten OA persönlich beim Jobcenter am Empfang melden. Ist dem so? Oder recht auch per Telefon/Fax?
Wer macht heutzutage noch einen Antrag auf Ortsabwesenheit, ich fahre 2 Wochen einfach weg wann ich lustig bin.
Zitat von: Besitzwehr am 21. November 2023, 13:33:28Wer macht heutzutage noch einen Antrag auf Ortsabwesenheit, ich fahre 2 Wochen einfach weg wann ich lustig bin.
Wirst Du denn auch alle 4 Wochen eingeladen ins JC?
Also noch einmal: Rückmeldung nach genehmigter Ortsabwesenheit per Telefon/Fax ausreichend? Darf die Nummer dabei unterdrückt sein?
Zitat von: Hansejunge am 21. November 2023, 13:38:07Also noch einmal: Rückmeldung nach genehmigter Ortsabwesenheit per Telefon/Fax ausreichend? Darf die Nummer dabei unterdrückt sein?
Wenn eine persönliche Rückmeldung gefordert wird, reicht telefonisch (erst recht nicht mit unterdrückter Nummer, der Anruf könnte ja von überall herkommen) oder Fax nicht aus.
Nur wenn das JC schriftlich dazu auffordert gibt es eine Pflicht zur Rückmeldung.
Wobei du dann bei der Rückmeldung gegen Empfangsbestätigung am Besten einen "Antrag auf Benennung der exakten Rechtsgrundlage für die persönliche Rückmeldung" einreichst. Im SGB steht nämlich keine Pflicht dazu.....
Zitat von: Hansejunge am 21. November 2023, 12:50:30ich müsste mich am 1. Tag nach der erfolgten, genehmigten OA persönlich beim Jobcenter am Empfang melden. Ist dem so?
Nein dem ist nicht so, auch nicht per Telefon oder Mail.
(was eh keinen Sinn macht kann man ja aus der ganzen Welt versenden)
Wenn dann soll er dir eine Einladung zusenden, als Begründung dafür reicht nicht allein Grund diese Rückmeldung.
Dann gibt es auch Fahrgeld zurück, sonst nicht.
Zitat von: lappa am 21. November 2023, 14:43:16Wobei du dann bei der Rückmeldung gegen Empfangsbestätigung am Besten einen "Antrag auf Benennung der exakten Rechtsgrundlage für die persönliche Rückmeldung" einreichst. Im SGB steht nämlich keine Pflicht dazu.....
....verbunden mit dem Antrag zur Erstattung der Reisekosten. :yes:
So war bei mir die Forderung nach persönlicher Meldung vom Tisch. :lachen:
Zitat von: Hansejunge am 14. November 2023, 20:10:29Kann man die Tage in das neue Jahr übertragen?
nein, es gilt das Kalenderjahr
Zitat von: Hansejunge am 14. November 2023, 20:10:29Wie verhält es sich mit den Feiertagen selbst?
Die Verordnung stellt zur Gesamtdauer auf Wochen ab. Werden einzelne Tage beantragt, zählen 7 Tage als Woche.
Sofern der Zeitraum der Ortsabwesenheit Samstage, Sonntage oder Feiertage umfasst (Bsp. 18. - 31.12.2023), zählen diese mit.
Allerdings ist lt. Verordnung eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit für Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht erforderlich. Wer clever ist, beantragt also die Ortsabwesenheit ohne diese Tage (Bsp 18. - 22.12.2023, 27. - 29.12.2023, 02. - 05.01.2024).
Zitat von: Hansejunge am 14. November 2023, 20:10:29Sollten dann dennoch Einladungen oder Vermittlungsvorschläge oder sonstige Aufforderungen kommen, kann ich die alle ignorieren?
Einladungen musst du unter Hinweis auf die genehmigte OA absagen und Vermittlungsvorschläge nach der OA beantworten.
Zitat von: Hansejunge am 21. November 2023, 12:50:30Der SB meinte, ich müsste mich am 1. Tag nach der erfolgten, genehmigten OA persönlich beim Jobcenter am Empfang melden.
Dabei handelt es sich um einen mündlichen Verwaltungsakt, hier in Form einer Meldeaufforderung, d.h. ja, du musst dich wie gefordert melden.
Du kannst auch verlangen, dass dir diese Meldeaufforderung zusätzlich schriftlich zugesendet wird, das ändert aber nichts daran, dass dir gegenüber dieser mdl. VA rechtswirksam bekanntgegeben wurde.
Danke euch allen. Schönen Abend. :ok:
Ich habe mich all die Jahre nie abgemeldet. Musste mich 1-mal im Jahr melden. Das war immer im selben Monat.
Von dem ganzen Schwachsinn, den so mancher hier mitmachen musste, wurde ich verschont. Keine Ahnung, weshalb das so war.
UPDATE:
Ich hatte ja meinen Termin. Dort habe ich dann auch den Antrag auf Ortsabwesenheit für 2023 eingereicht, die letzen beiden Wochen.
Der SB meinte:"Ja, geht in Ordnung."
Jetzt habe ich noch dazu schriftlich, nachweislich per Fax, einen Antrag auf Ortsabwesenheit für die ersten beiden Tage 2024 eingereicht und dazu der Vollständigkeit halber 2023 noch einmal schriftlich nachweislich dazu mit der Bitte um schriftliche Bestätigung.
Mein SB hat also für 2023 meinen Antrag und ich habe mündlich die Bestätigung, ebenso hat er dies noch einmal per Fax, wo ich ihn auffordere, mir das schriftlich zu bestätigen.
Lange Rede, kurzer Sinn: Die mündliche Zusage habe ich ja, aber mündlich hat ja keinen großen Wert. Wenn er jetzt auf meine schriftliche Bitte um schriftliche Bestätigung nicht reagiert, was dann? Kann ich in den Urlaub gehen? Dieses Mündliche "Ja, geht in Ordnung." kann ja keiner bezeugen.
Warum hast du nicht gleich vor Ort nachgefragt ob du das noch schriftlich bekommst?
Zitat von: Sheherazade am 05. Dezember 2023, 12:25:52Warum hast du nicht gleich vor Ort nachgefragt ob du das noch schriftlich bekommst?
Diese Frage stellt sich mir nicht.
Wenn er "ja" sagt und nichts kommt, sind wir wieder am gleichen Punkt wie jetzt.
Wenn er "nein" sagt, dann wäre mir das auch zu unsicher und ich hätte mein Anliegen noch einmal schriftlich eingereicht - womit wir wieder am gleichen Punkt sind, wie jetzt.
Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit ist an keine Form gebunden, weder § 7b SGB II noch § 4 ErrV regeln dazu etwas. Damit ist auch eine mündliche Zustimmung ausreichend und rechtsverbindlich. Es wäre allerdings fatal, wenn der SB sich hinterher nicht mehr daran erinnern kann, oder offenbar falsche Daten eingetragen hat.
In einem solchen Fall sieht u.a. das Bayerisches LSG (L 10 AL 109/20 vom 26.10.2021) die Beweislast auf Seiten der Behörde, da allein diese durch eine schr. Bestätigung die Beweissicherheit hätte herstellen können, dies aber ohne zwingende Gründe unterlassen hat.
Nach meiner - nicht maßgeblichen - Auffassung liegt bei der Zustimmung nach § 7b Abs. 2 SGB II der Fall einer Zusicherung nach § 34 SGB X vor, denn die Zusicherung, sich außerhalb des näheren Bereichs aufhalten zu dürfen und solange nicht erreichbar sein zu müssen, ist gleichzeitig die Zusicherung, keinen Rückforderungsbescheid für diesen Zeitraum zu erlassen, weil die Person nicht erreichbar war. Damit wäre die Schriftform zwingend.
Bitte beachten!
Wenn die Zustimmung zur Ortsabwesenheit mit der Auflage verbunden wird, sich am Folgetag nach der Ortsabwesenheit persönlich beim JC zu melden, liegt mit dieser Meldeaufforderung ein mündlicher Verwaltungsakt vor, der lt. § 33 Abs. 2 S. 2 SGB X schriftlich zu bestätigen ist, wenn daran ein "berechtigtes Interesse" besteht und der Betroffene dies zeitnah verlangt.
Aufgrund der Rechtsfolgen einer Nichtmeldung oder gar Unterstellung einer weiteren und dann ungenehmigten Ortsabwesenheit sollte hier immer ein "berechtigtes Interesse" vorliegen. Man sollte also für die Meldeaufforderung sofort eine schr. Bestätigung fordern, in welcher als Grund zwingend die Ortsabwesenheit genannt werden muss, womit man dann auch die Zustimmung zur Ortsabwesenheit nachweisen kann.
Gut, also wenn nichts schriftlich erfolgt vonseiten des JC, wie von mir schriftlich - nachweislich - angefordert, dann ist alles Schall und Rauch.
Zu meiner eigenen Sicherheit sollte ich aber dennoch am Tag nach der beantragten Ortsabwesenheit beim JC vorstellig werden, auch wenn ich nichts schriftliches habe, ob die beantragte Ortsabwesenheit überhaupt stattgefunden hat.
Für den Fall, dass wirklich keine schriftliche Bestätigung kommt, kam mir noch die Idee, einfach die JC-Hotline anzurufen und zu fragen, ob eine Ortsabwesenheit eingetragen ist.
Falls keine eingetragen ist, ist alles klar.
Falls ja, dann könnte ich mich ja auf das Gespräch berufen mit der Hotline? Würde das zählen, falls der SB im Januar auf einmal meint, es habe gar keine bestätigte und stattgegebene Ortsabwesenheit gegeben (Und ich hätte vielleicht einen Termin versäumt, kann ja passieren.).
Ich kenne es auch so, dass die Zustimmung mündlich erteilt wird. Das ist sicher nichts Besonderes und wenn normale Menschen hinterm Schreibtisch sitzen, für bare Münze zu nehmen.
Dort nochmal anzurufen, um die Nerven zu beruhigen, ist eine Möglichkeit. Man könnte natürlich auch einfach eine E-Mail an das JC schreiben: Bitte um Auskunft, ob diese bzw. welche Zeiten vermerkt wurden. So hätte man die Antwort sogar schriftlich.
Die ausdrückliche Aufforderung zur Rückmeldung am Tag X sollte man erst nehmen. Wenn eine konkrete Aufforderung nicht erfolgt, ist sie auch nicht notwendig bzw. überflüssig.
Ich kenns so, dass entweder ein okay kommt oder nichts und beides = okay. Letzters weils nichts kostet. Ein Ja per Brief kostet.
Nur ein nachweisbares Nein = Nein.
UPDATE:
Ich habe die Hotline jetzt angerufen, meine Ortsabwesenheiten stehen jetzt drin. Ebenso wird noch einmal nachgehakt, dass ich eine schriftl. Bestätigung möchte.
Mir fiel aber erst jetzt etwas auf: Man muss sich ja am Tag nach der Ortsabwesenheit persönlich zurückmelden im JC.
Ich sehe gerade, dass das bei mir der Mittwoch wäre. Aber da ist das JC geschlossen, die Hotline ist auch nicht geschaltet.
Dann also am Donnerstag? Oder über die Zentrale in Nürnberg?
PS.: Ich wusste nicht, dass das alles so kompliziert wird mit der OA, es ist meine erste.....
Zitat von: Hansejunge am 14. Dezember 2023, 10:43:56Mir fiel aber erst jetzt etwas auf: Man muss sich ja am Tag nach der Ortsabwesenheit persönlich zurückmelden im JC.
Liest du auch, was man dir schreibt? Persönliche Rückmeldung nur, wenn es auch gefordert wird und zwar schriftlich. Das kann zwar jetzt noch kommen, weil du ja unbedingt eine schriftliche Bestätigung für die Genehmigung willst, aber Stand jetzt musst du dich nicht persönlich zurückmelden. Das die Genehmigung eingetragen wurde, weißt du ja jetzt durch die Hotline.
Zitat von: Sheherazade am 14. Dezember 2023, 11:02:25Liest du auch, was man dir schreibt?
Ottokar schrieb im Beitrag 11 ganz unten:
"Dabei handelt es sich um einen mündlichen Verwaltungsakt, hier in Form einer Meldeaufforderung, d.h. ja, du musst dich wie gefordert melden.
Du kannst auch verlangen, dass dir diese Meldeaufforderung zusätzlich schriftlich zugesendet wird, das ändert aber nichts daran, dass dir gegenüber dieser mdl. VA rechtswirksam bekanntgegeben wurde."
Mündlich hatte ich schon die Zusage mit der Aufforderung, mich zurückmelden zu müssen. Schrifltich habe ich noch nichts, was ich aber möchte.
Jetzt sehe ich, dass das JC geschlossen ist, da ein Mittwoch.
Zitat von: Hansejunge am 14. Dezember 2023, 11:12:36Jetzt sehe ich, dass das JC geschlossen ist, da ein Mittwoch.
Die werden ja auch mal in deinen JC etwas Ruhe sich gönnen wollen entweder man ruft in der Information des JC noch mal an oder schreibt sie nochmal an Zeit bis zum Jahreswechsel hat man noch.
Zitat von: Hansejunge am 14. Dezember 2023, 11:12:36Ottokar schrieb im Beitrag 11 ganz unten:
Habe ich wohl überlesen. Wenn dein Jobcenter an dem Folgetag deiner Rückkehr geschlossen hat, gehst du am nächstmöglichen Tag hin. Wäre ja bei Rückkehr an einem Samstag oder vor einem Feiertag auch nichts anderes.
UPDATE:
Heute kam endlich der Brief mi der schriftlichen Bestätigung der Ortsabwesenheit.
Ebenso steht drin, dass ich mich am übernachsten Tag darauf vor Ort persönlich melden soll.
Man hat also "automatisch" den übernächsten Tag eingetragen, da der nächste Tag ja ein Mittwoch war, an dem hat das JC geschlossen.
Also alles gut, alles schwarz auf weiß, so wie ich es haben wollte.
Danke an alle hier.
PS.: Als persönlichen Bonus habe ich jetzt auch schwarz auf weiß, dass mein Fax angekommen war, darauf bezieht man sich nämlich. Vorher hieß es mündlich, dass es mit Faxen eher schwierig ist.
Zitat von: Hansejunge am 20. Dezember 2023, 13:27:20Also alles gut, alles schwarz auf weiß, so wie ich es haben wollte
Vorbildlich, aber ich hatte mich bis Heilige 3 Könige nie Ortsabwesend gemeldet. :schaem:
Zitat von: Rotti am 20. Dezember 2023, 13:44:55Vorbildlich, aber ich hatte mich bis Heilige 3 Könige nie Ortsabwesend gemeldet. :schaem:
Ja, manchmal geht das, aber ich hatte echt den Eindruck, dass mir der SB über die Feiertage extra einen Termin reinknallt, ohne, dass ich da bin. Das wollte ich einfach verhindern. Und da ich ja eh noch meine 3 Wochen nicht verbraucht hatte, hat es mich ja "nichts" gekostet, außer viel Ärger, hätte ich einen Termin am 22.12. bekommen oder am 27.12. oder so. Meinem SB traue ich alles zu. Ich bekam ja auch erst mit Nachdruck diese schriftliche Bestätigung.
Vergiss nicht, die Fahrtkosten beim Termin einzufordern. Diese stehen dir zu.
Zitat von: Schnuffel01 am 20. Dezember 2023, 15:43:16Vergiss nicht, die Fahrtkosten beim Termin einzufordern. Diese stehen dir zu.
Fahrtkosten wird nichts mit mir: Keinen Führerschein, kein Auto. Nur das Deutschlandticket und ein Fahrrad. ;-)
Dann fahr mit dem Fahrrad. Es gab schon Urteile, dass fürs Fahrrad auch Fahrtkosten bezahlt werden müssen. Schon kann man wieder etwas Papier schmutzig machen zusammen mit dem JC bei der Diskussion über die Fahrtkosten.
Mir hat damals, Jahre her, jemand von einem Hilfeverein gesagt, dass das mit dem Fahrrad nichts wird.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-fahrtkostenerstattung-der-radtour-zum-jobcenter
Das JC hat hier also Ermessensspielraum.
Und falls ja / kurz OffTopic:
Inwieweit kann man so eine Abrechnung im Nachhinein einreichen? Ich hatte im Februar dieses Jahres hier meinen ersten Termin vor Ort.
Kann ich also Ende Dezember eine "Abrechnung" für 2023 fertig machen?
Und das JC kann ja so selbst festlegen, was es mir zahlen möchte: Ich kann sagen 40 Euro, die können sagen, nö, 5 Euro - und das wars.
Einfach beantragen und auf vorhandene Urteile verweisen.
Bei Ablehnung Widerspruch.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-fahrtkostenerstattung-der-radtour-zum-jobcenter#:~:text=Wer%20mit%20dem%20Fahrrad%20zum,H%C3%B6he%20der%20Erstattung%20einen%20Ermessensspielraum.
Wichtiger ist der Papieraufwand für die SBs als die 20 Cent, die man dir auszahlt.
Zitat von: lappa am 20. Dezember 2023, 19:14:52Bei Ablehnung Widerspruch
Widerspruch gegen was?
Dass mir der Betrag zu niedrig ist, den, nach Gerichtsurteil, jedes JC selbst bestimmen kann?
Zitat: "Das Urteil des 17. Senats überlässt es jedoch dem Ermessen des Jobcenters Leipzig, welche konkreten Kosten für die Fahrt mit dem Fahrrad zu einem Meldetermin zu erstatten sind."
Zitat von: Hansejunge am 20. Dezember 2023, 19:21:23Zitat: "Das Urteil des 17. Senats überlässt es jedoch dem Ermessen des Jobcenters Leipzig, welche konkreten Kosten für die Fahrt mit dem Fahrrad zu einem Meldetermin zu erstatten sind."
wenn du einen Platten bekommst, zur Fahrt zum JC dann ist das schon relevant, Flickzeug kostet ja auch was.
So ein Blödsinn.
"Hiermit beantrage ich Fahrtkosten in Höhe von, keine Ahnung, dass darf das JC entscheiden, nach höchst richterlicher Sprechung. - Liebes JC, zahlt mir also, was ihr wollt."
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Ok, das wird hier Off Topic. Es ging ja um die Ortsabwesenheit und das ist geklärt und ich bedanke mich noch einmal für die hilfreichen Antworten dazu.
Zitat von: lappa am 20. Dezember 2023, 19:14:52Wichtiger ist der Papieraufwand für die SBs als die 20 Cent, die man dir auszahlt.
In der Zeit könnte er auch wirklich wichtige Dinge bearbeiten als eine reine Trotzreaktion, aber was solls. Für ein wenig Genugtuung kann man darauf keine Rücksicht nehmen. :mail: