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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Wursti am 24. November 2023, 20:31:35

Titel: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Wursti am 24. November 2023, 20:31:35
Hallo liebes Forum,

... welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Leistungsbezieher dann noch? Das ist tatsächlich eine Frage, die sich mir schon länger stellt. Da scheint mir in der ganzen § 7 Abs.3 SGB II-Wurstelei, wo JC und Gesetzgeber darüber befinden ob Menschen nun ein Paar sind oder nicht, irgendwie ein Logikfehler vorzuliegen (oder ich bin zu blöd  :grins: ).

Wir nehmen folgenden Fall an:

A und B sind weder verheiratet noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft und haben keine gemeinsamen Kinder. Sie wohnen zusammen in einer Wohnung. A bezieht Bürgergeld, B nicht. Das JC vermutet/ unterstellt nun eine Partnerschaft mit wechselseitigem Verantwortungs- und Einstehenswillen nach § 7 Abs. (3a) 1. SGB II und damit eine Bedarfsgemeinschaft und rechnet das Einkommen von B auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von A an. Nach abgelehntem Widerspruch erhebt A gegen den Bescheid des Jobcenters Klage vor dem Sozialgericht und verliert, da das Sozialgericht A und B ebenfalls als Partner mit wechselseitigem Verantwortungs- und Einstehenswillen ansieht.

B hält allerdings nichts von diesem Urteil und der richterlich "festgestellten" Einstehensgemeinschaft und weigert sich, A finanziell zu unterstützen. Da A gegenüber B keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat und auch das JC nicht mehr zu (voller) Unterstützung verpflichtet ist, ist A nun mittellos. Welche rechtlichen Möglichkeiten bleiben A hier noch zur Geltendmachung eines gesetzlichen Leistungsanspruchs?

Bin gespannt auf eure Gedanken dazu.
Viele Grüße
W.
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: september23 am 25. November 2023, 08:53:30
Zitat von: Wursti am 24. November 2023, 20:31:35Nach abgelehntem Widerspruch erhebt A gegen den Bescheid des Jobcenters Klage vor dem Sozialgericht und verliert, da das Sozialgericht A und B ebenfalls als Partner mit wechselseitigem Verantwortungs- und Einstehenswillen ansieht.
B hält allerdings nichts von diesem Urteil und der richterlich "festgestellten" Einstehensgemeinschaft und weigert sich, A finanziell zu unterstützen. Da A gegenüber B keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat und auch das JC nicht mehr zu (voller) Unterstützung verpflichtet ist, ist A nun mittellos.
A war auch vorher schon mittellos

Zitat von: Wursti am 24. November 2023, 20:31:35Welche rechtlichen Möglichkeiten bleiben A hier noch zur Geltendmachung eines gesetzlichen Leistungsanspruchs?
Bin gespannt auf eure Gedanken dazu.
Rechtlich bliebe nur eine höhere Instanz vor Gericht, das Landessozialgericht. Dort müsste das Paar darlegen, dass sie so eine Art Freundschaft-Plus unter einem Dach leben, also keine Partnerschaft haben. :weisnich:
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Ottokar am 25. November 2023, 10:38:17
Zunächst mal bitte das lesen:
- https://hartz.info/index.php/topic,4590.0.html
- Ratgeber "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB" (http://hartz.info/index.php?topic=30)

Außerdem gibt es noch die Rechtsprechung des BSG, wonach der hilfebedürftige Partner Anspruch auf Zahlung der Regelleistung und anteiligen Unterkunftskosten hat, wenn der nach §§ 7 und 9 SGB II unterstützungspflichtige Partner den hilfebedürftigen Partner tatsächlich nicht unterstützt.
Der Grund ist, dass die in §§ 7 und 9 SGB II normierte Unterstützungsvermutung nicht einklagbar ist.
Die Beweislast obliegt dabei dem hilfebedürftigen Partner.
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Sheherazade am 25. November 2023, 10:52:57
Zitat von: Wursti am 24. November 2023, 20:31:35Nach abgelehntem Widerspruch erhebt A gegen den Bescheid des Jobcenters Klage vor dem Sozialgericht und verliert, da das Sozialgericht A und B ebenfalls als Partner mit wechselseitigem Verantwortungs- und Einstehenswillen ansieht.

Das Sozialgericht hat seine Ansicht doch bestimmt begründet. Wie lauten die Gründe?

Davon abgesehen sollte die hilfebedürftige Person nicht weiter an einer Beziehung festhalten, die keine ist und sich eigenen Wohnraum suchen.
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Ottokar am 25. November 2023, 11:03:55
Zitat von: Sheherazade am 25. November 2023, 10:52:57Das Sozialgericht hat seine Ansicht doch bestimmt begründet. Wie lauten die Gründe?
Unwichtig, außer der TE will gegen das Urteil Berufung einlegen.
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Hary am 25. November 2023, 22:11:11
Dieses "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB" Dingens ist für mich etwas seltsam und es wundert mich, dass es so etwas überhaupt gibt. Soweit mir bekannt ist, gibt es keine rechtliche Grundlage (außer der gesetzlichen Ehe) auf der eine Person dazu verpflichtet wäre einer anderen Person finanzielle Unterstützung zahlen zu müssen.

Wurde eigentlich von dieser Regelung schon einmal die Zulässigkeit geprüft? Der mittellose wird auf eine fiktive Pflicht eines anderen verwiesen, ohne die Möglichkeit zu besitzen diesen fiktiven Anspruch auch rechtlich geltend zu machen.

Ich bin kein Jurist, sehe es aber als sehr fragwürdig an.
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: TripleH am 25. November 2023, 22:24:30
Das Konstrukt gab es bereits vor Einführung des SGB II und ist Ausfluss des im Grundgesetz verankerten Schutzes der Ehe. Paare ohne Trauschein sollen nicht besser gestellt werden als verheiratete Paare.
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Hary am 25. November 2023, 23:28:41
Zitat von: TripleH am 25. November 2023, 22:24:30Das Konstrukt gab es bereits vor Einführung des SGB II und ist Ausfluss des im Grundgesetz verankerten Schutzes der Ehe. Paare ohne Trauschein sollen nicht besser gestellt werden als verheiratete Paare.

Aber meine Annahme, dass dies juristisch nicht durchsetzbar wäre ist richtig oder?

Könnte man in so eine Konstellation nicht die Behörde auffordern die Leistung vorläufig oder so ähnlich zu bewilligen und diese zusätzlich auffordern diesen Betrag dann bei Person B einzutreiben? Dann wäre die Behörde ja in der Verantwortung für diese Forderung eine Rechtsgrundlage zu finden die bestehen kann...
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: september23 am 26. November 2023, 00:38:17
Zitat von: Hary am 25. November 2023, 22:11:11Dieses "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB" Dingens ist für mich etwas seltsam und es wundert mich, dass es so etwas überhaupt gibt. Soweit mir bekannt ist, gibt es keine rechtliche Grundlage (außer der gesetzlichen Ehe) auf der eine Person dazu verpflichtet wäre einer anderen Person finanzielle Unterstützung zahlen zu müssen.
Ist in der Ehe nicht anders. Wenn der verdienende Partner ein Geizhals ist, kannst Du wenig dagegen tun.
Einen "Unterhalt" muss auch der Ehepartner nicht zahlen.

Zitat von: Hary am 25. November 2023, 22:11:11Wurde eigentlich von dieser Regelung schon einmal die Zulässigkeit geprüft? Der mittellose wird auf eine fiktive Pflicht eines anderen verwiesen, ohne die Möglichkeit zu besitzen diesen fiktiven Anspruch auch rechtlich geltend zu machen.

Ich bin kein Jurist, sehe es aber als sehr fragwürdig an.
Der nicht verdienende profitiert auch ohne "Unterhalt". Wenn der Partner die Nahrungsmittel, die Miete zahlt, Restaurant und Urlaube finanziert usw.
Wenn der "Partner" all das nicht macht, kann der nicht verdienende gehen. Ohne juristische Auseinandersetzungen.
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Quinky am 26. November 2023, 13:38:08
September23,
hier liegst du völlig falsch.
zu1. Bei deinem Geizhals, selbstverständlich ist dieser zu Unterhalt verpflichtet. Er kann sich z.B. NICHT wehren, Miete usw. zu zahlen. er ist gesetzlich dazu verpflichtet. Sogar Taschengeld kann in einer Ehe (ohne den Unterhakt zu schmälern) eingeklagt werden!
zu2. Ohne juristische Auseinandersetzungen geht es eben nicht, denn
der verdienende Partner kann NICHT zur Zahlung verurteilt werden, im Gegenteil, er kann Mietanteil usw. per Gericht einklagen UND bekommt Recht!
weiterhin:
einfach gehen ist in den meisten Fällen nicht so ohne weiteres möglich, da Verpflichtungen (z.B. beim Mietvertrag/Untermietvertrag) bestehen, wobei während dieser Zeit rechtlich KEINE Zahlungen erfolgen (unter Umständen der Tod durch verhungern/medizinische Unterversorgung entstehen kann).
Die hilfsbedürftige Person wird rechtlich über einen teilweise langen Zeitraum "im Regen stehen gelassen".
Diese § 7-Regelung ist in meinen Augen ein Verbrechen, da keine korrekte Regelung (es wird per Gesetz von einer Vermutung, nicht von einer Tatsache gesprochen) gibt.
Selbst ein Tod wird per Gesetz zugelassen.
Wenn Eheleute sich trennen, stehen rechtlich alle Möglichkeiten offen
Wenn Nicht-Eheleute sich trennen, darf laut Gesetz der hilfsbedürftigen Person sämtliche Hilfen verweigert werden bis hin zum Tode.
Der § 7 SGBII ist eingeführt worden, zum Schutz der Ehe
gleichzeitig
wurden aber ALLEN nicht verheirateten gegenüber Eheleuten gigantisch benachteiligt.
z.B.
Krankenversicherung
Rentenversicherung
Erbrecht
Unterhaltsrecht
usw. usw.

Ernie
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Hary am 26. November 2023, 13:47:24
Aber mal ganz objektiv: Wenn es notwendig wäre den Partner zu verklagen, damit er etwas Geld abgibt in einer Beziehung, dann wäre ja die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft eigentlich schon im Grundsatz zerstört, da mindestens einer nicht einstehen möchte.
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Ottokar am 26. November 2023, 13:53:03
Lt. § 1360a BGB sind die Ehegatten einander zum Unterhalt verpflichtet, dieser ist genau deshalb auch einklagbar.
Das BGB kennt jedoch keine Unterhaltspflicht für Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, diese lässt sich somit auch nicht einklagen.
Das SGB II postuliert deshalb für eheähnliche Gemeinschaften auch nur die widerlegbare Vermutung, das Unterhalt geleistet wird.
Wird tatsächlich kein Unterhalt geleistet, widerlegt dies die Vermutung des Bestehens einer Wirtschaftsgemeinschaft, die jedoch für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwingend vorliegen muss.
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Jimmy Neutron am 26. November 2023, 15:34:12
Die VuE zu widerlegen, ist grundsätzlich kein Hexenwerk.

Wurde hier Klage erhoben oder das Eilverfahren betrieben? Nicht selten werden Verfahren beim Sozialgericht allg. als Klage bezeichnet. Sofern Klage betrieben wurde, kann zwar immer noch der Weg in die nächste Instanz erwogen werden. Nur müsste ja auch in der Zwischenzeit in irgendeiner Weise der Lebensunterhalt sichergestellt gewesen sein. In einer solchen Situation, die VuE zu widerlegen wird umso schwerer, je länger das Verfahren dauert.
Die Begründung des Sozialgerichts wäre insofern interessant, als man bei einer erneuten Antragsstellung nicht dieselben Fehler bei der Begründung macht. Eine neue Beantragung von Leistungen dürfte aber grundsätzlich möglich sein, da sich ja auch der Umstand einer VuE auch verändern kann. Also der Partner sich entscheiden kann, nicht mehr bereit ist finanziell zu unterstützen. Darlehen sind da auch eine Alternative., aber schwer umzusetzen.

Die Beweislast liegt aber beim Antragssteller. Informationen über das bisherige Vorgehen und die Begründung, mit der man die VuE verneint hat, wäre hilfreich.

Eine Art eine VuE zu verneinen ist übrigens das Führen eines Haushaltsbuches, mit dem auch Zahlungen untereinander protokolliert werden. Im Bekanntenkreis habe ich letztes Jahr einem Paar (beide im SGB-Bezug) empfohlen, sich ein zweites kostenloses Konto bei einer Onlinebank anzulegen (hier in meinem Beispiel war es Revolut) und dieses Konto für diese Zwecke zu verwenden. Das Haushaltsbuch in Verbindung mit den Kontoauszügen/Rechnungen/Kassenzettel waren vor dem SG dann ausreichend genug, um die VuE nach dem ersten Jahr zu widerlegen.
Wenn ein Partner nicht im Bezug ist, würde ich die Anforderung jetzt vielleicht nicht so hoch ansetzen.
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Ottokar am 27. November 2023, 12:49:14
Zitat von: Jimmy Neutron am 26. November 2023, 15:34:12Die VuE zu widerlegen, ist grundsätzlich kein Hexenwerk.
Außer man gerät an einen Sozialrichter, der sich einen Scheiß um die Rechtsprechung des BSG kümmert und stattdessen "aus dem Bauch heraus" entscheidet.
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Wursti am 27. November 2023, 12:50:11
Zitat von: Ottokar am 25. November 2023, 10:38:17Außerdem gibt es noch die Rechtsprechung des BSG, wonach der hilfebedürftige Partner Anspruch auf Zahlung der Regelleistung und anteiligen Unterkunftskosten hat, wenn der nach §§ 7 und 9 SGB II unterstützungspflichtige Partner den hilfebedürftigen Partner tatsächlich nicht unterstützt.
Der Grund ist, dass die in §§ 7 und 9 SGB II normierte Unterstützungsvermutung nicht einklagbar ist.
Die Beweislast obliegt dabei dem hilfebedürftigen Partner.

Es gibt ja aber eben keine gesetzliche Unterstützungspflicht für den verdienenden Partner. Ein Link zu der von dir zitierten Rechtsprechung des BSG wäre hilfreich. Wie der hilfebedürftige Partner beweisen soll, dass er kein oder zu wenig Geld bekommt, ist mir rätselhaft.

Zitat von: Hary am 25. November 2023, 22:11:11Dieses "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB" Dingens ist für mich etwas seltsam und es wundert mich, dass es so etwas überhaupt gibt. Soweit mir bekannt ist, gibt es keine rechtliche Grundlage (außer der gesetzlichen Ehe) auf der eine Person dazu verpflichtet wäre einer anderen Person finanzielle Unterstützung zahlen zu müssen.

Wurde eigentlich von dieser Regelung schon einmal die Zulässigkeit geprüft? Der mittellose wird auf eine fiktive Pflicht eines anderen verwiesen, ohne die Möglichkeit zu besitzen diesen fiktiven Anspruch auch rechtlich geltend zu machen.

Ich bin kein Jurist, sehe es aber als sehr fragwürdig an.

Genau das ist der Punkt. Ich sehe hier ein massives Rechtsproblem, das für den Leistungsbeziehenden zu existenzbedrohenden Konsequenzen führen kann.

Zunächst nimmt sich der Gesetzgeber das Recht heraus zu entscheiden, wer in seinem Sinne (ab) wann ein Paar ist. Alleine hier ist eine objektive Abgrenzung schon unmöglich.
Daraus leitet er dann zwangsläufig einen gegenseitigen finanziellen Unterstützungswillen ab. Bequem, aber falsch. Denn (vermeintliche) Partner sind ja vlt. auch gerade deshalb nicht verheiratet, weil sie sich eben nicht finanziell füreinander verantwortlich fühlen wollen.  :clever:
Zudem kann die Höhe der finanziellen Unterstützung auch nicht zwangsläufig an der Einkommenshöhe des verdienenden Partners bemessen werden. Da dieser keine gesetzliche Unterhaltspflicht hat, kann seine Unterstützung immer nur freiwillig erfolgen und eben auch stark von den amtsseitig "berechneten" Beträgen abweichen. B kann bspw. freiwillig und bei guter Laune mal die Telefonkosten für A mittragen wollen, aber deshalb noch lange nicht dauerhaft und erst recht nicht die Miete etc.

Das krampfige Ringen zwischen JC und Leistungsbeziehern um WG, BG, VuE etc. mit Kassenbüchern, getrennten Waschmitteln, unangekündigten Hausbesuchen und SG-Verhandlungen geht daher m.E. völlig an der Sache vorbei.

Spätestens wenn B eine eidesstattliche Erklärung abgibt, dass er/sie nicht willens ist, für A einzustehen, sollte die Sache eigtl. zu Gunsten des Leistungsbeziehers erledigt sein. Ist sie aber nicht, wie ja Gerichtsurteile auch zeigen.

Daher noch mal zurück zu meiner Ausgangsfrage: Hat A de facto im ausgangs beschriebenen Szenario also unweigerlich die A-Karte  :grins: oder gäbe es noch eine rechtliche Option zur sofortigen Existenzsicherung?

PS: So was Unrealistisches wie "eine neue Wohnung suchen/ finden und dann einen Neuantrag stellen" zählt nicht.  :no:

PPS: Falls jemand eine(n) engagierten Politiker(in) und/ oder Rechtsanwalt kennt, der/ die sich der Problematik mal grundsätzlich annehmen möchte, kann mich sehr gerne kontaktieren.  :ok:
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Ottokar am 27. November 2023, 13:42:58
Wie schon geschrieben, steht die Weigerung, den Partner in einer VuE zu unterstützen, im Widerspruch zur Vermutung einer Wirtschaftsgemeinschaft.
Darüber hinaus steht die Weigerung, den Partner in einer VuE zu unterstützen, auch im Widerspruch zur Vermutung eines wechselseitigen Einstehens- und Verantwortungswillens.
Ist eines davon, oder sind beide nicht gegeben, besteht keine VuE.
Zudem handelt es sich beim Merkmal der Wirtschaftsgemeinschaft um ein objektives Kriterium, welches das JC beweisen muss, bevor es sich auf die gesetzliche Vermutung einer VuE berufen kann, die (erst) dann widerlegt werden kann/muss.
https://urteile-gesetze.de/rechtsprechung/b-4-as-34-12-r
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Wursti am 27. November 2023, 18:22:40
Zitat von: Ottokar am 27. November 2023, 13:42:58Wie schon geschrieben, steht die Weigerung, den Partner in einer VuE zu unterstützen, im Widerspruch zur Vermutung einer Wirtschaftsgemeinschaft.
Darüber hinaus steht die Weigerung, den Partner in einer VuE zu unterstützen, auch im Widerspruch zur Vermutung eines wechselseitigen Einstehens- und Verantwortungswillens.
Ist eines davon, oder sind beide nicht gegeben, besteht keine VuE.
https://urteile-gesetze.de/rechtsprechung/b-4-as-34-12-r

Diese Schlussfolgerungen kann ich aus dem Urteil leider nicht herauslesen. Da wird viel herumgeeiert und die Entscheidung wird ja dann auch ans LSG zurückgegeben. (Alleine das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft "objektiv" feststellen wollen zu können anhand so lachhafter Kriterien wie "getrennte Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten" oder "das Reinigen der Wohnung und der Wäsche" ist ja schon absurd, da fasst sich jede WG an den Kopf).

Inwieweit die Weigerung des erwerbstätigen "Partners" zur finanziellen Unterstützung überhaupt gehört und gewürdigt wird, erschließt sich hier ebenfalls nicht. Diese Weigerung spielt bei der abschließenden Beurteilung ob VuE oder nicht ja offenbar keine hinreichende Rolle, und genau das ist dann das Problem.  :teuflisch:

Hätte die Betroffene in dem von dir verlinkten Urteil im Verhandlungszeitraum nicht auf Sparbuchguthaben ihrer Schwester zurück greifen können, hätte es für sie dann auch zappenduster ausgesehen.

Insofern bleibt meine Frage nach den tatsächlichen rechtlichen Möglichkeiten des subjektiv-objektiv in einer VuE lebenden Leistungsbeziehers ohne finanzielle Zuwendung des angeblichen Partners bestehen. Offenbar hat er schlicht keine. Das bleibt für mich ein gesetzlicher Skandal, dem man entweder mit der Festlegung einer Unterhaltspflicht des erwerbstätigen Partners oder mit der Streichung des Par. 7 Abs. 3 SGB 2 begegnen müsste.
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Ottokar am 28. November 2023, 14:03:45
Zitat von: Wursti am 27. November 2023, 18:22:40Da wird viel herumgeeiert
Da wird nicht "herumgeeiert".

Zitat von: Wursti am 27. November 2023, 18:22:40Inwieweit die Weigerung des erwerbstätigen "Partners" zur finanziellen Unterstützung überhaupt gehört und gewürdigt wird, erschließt sich hier ebenfalls nicht. Diese Weigerung spielt bei der abschließenden Beurteilung ob VuE oder nicht ja offenbar keine hinreichende Rolle, und genau das ist dann das Problem.
Dann hast du offensichtlich nicht verstanden, was eine Wirtschaftsgemeinschaft ist.
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Wursti am 28. November 2023, 16:20:40
Zitat von: Ottokar am 27. November 2023, 13:42:58Wie schon geschrieben, steht die Weigerung, den Partner in einer VuE zu unterstützen, im Widerspruch zur Vermutung einer Wirtschaftsgemeinschaft.
Darüber hinaus steht die Weigerung, den Partner in einer VuE zu unterstützen, auch im Widerspruch zur Vermutung eines wechselseitigen Einstehens- und Verantwortungswillens.
Ist eines davon, oder sind beide nicht gegeben, besteht keine VuE.
Zudem handelt es sich beim Merkmal der Wirtschaftsgemeinschaft um ein objektives Kriterium, welches das JC beweisen muss, bevor es sich auf die gesetzliche Vermutung einer VuE berufen kann, die (erst) dann widerlegt werden kann/muss.
https://urteile-gesetze.de/rechtsprechung/b-4-as-34-12-r
Zitat von: Ottokar am 28. November 2023, 14:03:45
Zitat von: Wursti am 27. November 2023, 18:22:40Da wird viel herumgeeiert
Da wird nicht "herumgeeiert".

Zitat von: Wursti am 27. November 2023, 18:22:40Inwieweit die Weigerung des erwerbstätigen "Partners" zur finanziellen Unterstützung überhaupt gehört und gewürdigt wird, erschließt sich hier ebenfalls nicht. Diese Weigerung spielt bei der abschließenden Beurteilung ob VuE oder nicht ja offenbar keine hinreichende Rolle, und genau das ist dann das Problem.
Dann hast du offensichtlich nicht verstanden, was eine Wirtschaftsgemeinschaft ist.
Zitat von: Ottokar am 28. November 2023, 14:03:45
Zitat von: Wursti am 27. November 2023, 18:22:40Da wird viel herumgeeiert
Da wird nicht "herumgeeiert".

Zitat von: Wursti am 27. November 2023, 18:22:40Inwieweit die Weigerung des erwerbstätigen "Partners" zur finanziellen Unterstützung überhaupt gehört und gewürdigt wird, erschließt sich hier ebenfalls nicht. Diese Weigerung spielt bei der abschließenden Beurteilung ob VuE oder nicht ja offenbar keine hinreichende Rolle, und genau das ist dann das Problem.
Dann hast du offensichtlich nicht verstanden, was eine Wirtschaftsgemeinschaft ist.

Doch da wird mächtig herumgeeiert.

Ansonsten verstehe ich dich nicht.
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Lockenstab am 29. November 2023, 00:07:13
@Wursti

die Frage die sich mir stellt, ist zur Antragstellung nicht schon was falsch gemacht worden? Denn ohne triftigen Grund kommt auch ein SG nicht zu dem Schulss das eine VuE bestünde.... hatte sowas selbst noch nciht, aber der verweigernde Teil muss ja irgendwie gehört gefunden haben. daher meine Frage ob bei antragsstellung nicht schon was schief ging.
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: september23 am 29. November 2023, 07:44:46
Zitat von: Lockenstab am 29. November 2023, 00:07:13@Wursti

die Frage die sich mir stellt, ist zur Antragstellung nicht schon was falsch gemacht worden? Denn ohne triftigen Grund kommt auch ein SG nicht zu dem Schulss das eine VuE bestünde.... hatte sowas selbst noch nciht, aber der verweigernde Teil muss ja irgendwie gehört gefunden haben. daher meine Frage ob bei antragsstellung nicht schon was schief ging.

eventuell war das Problem dieses hier
Zitatrechnet das Einkommen von B auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von A an.
woher hatte das JC Kenntnis über die Höhe des Einkommens, um es auf A anzurechnen? Man hat offenbar Unterlagen ausgegeben, was stets problematisch ist, denn in einer WG würde man das nicht machen.

Der Darlegung, man sei ein Paar, unterstütze sich aber in keiner Weise, wollte sich das SG aus hier nicht bekannten Gründen, nicht anschließen.  :weisnich:
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: begees am 29. November 2023, 12:19:04
Man könnte das SG-Urteil ja mal hier einstellen, dann erhellt sich da vielleicht einiges.
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Besitzwehr am 29. November 2023, 13:04:54
Die Bezeichnung "Partnerin" sagt schon einiges aus insb. das im Vorfeld schon einiges abgelaufen ist was das JC in dieser Position bekräftigt zumal es die Einsicht in Einkommen Dritter hat was zur Berechnung jetzt einbezogen wird.

Aber in der Summe fehlen viele Angaben des TE sodass hier keine Bewertung vorgenommen werden kann.

 
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Wursti am 29. November 2023, 23:09:02
Zitat von: Besitzwehr am 29. November 2023, 13:04:54Die Bezeichnung "Partnerin" sagt schon einiges aus insb. das im Vorfeld schon einiges abgelaufen ist was das JC in dieser Position bekräftigt zumal es die Einsicht in Einkommen Dritter hat was zur Berechnung jetzt einbezogen wird.

Aber in der Summe fehlen viele Angaben des TE sodass hier keine Bewertung vorgenommen werden kann.

 

Zu den letzten Postings: Ihr seid alle auf dem spekulativen Holzweg, aber das wundert mich in diesem Forum dann leider auch nicht mehr, da schießen dann die absurden Vermutungen gerne mal ins Kraut, wenn man nichts Substanzielles beizutragen hat.  :no:

Es wurden weder bei Antragstellung noch beim WBA falsche Angaben gemacht und es gab auch keine Angaben/ Dokumente zum Einkommen des Mitbewohners/ der Mitbewohnerin. Dem JC genügt der Umstand, dass man mehr als ein Jahr zusammen wohnt und einen "Hausbesuch" verweigert. Da staunt ihr, gell?

Aber das tut auch nichts zur Sache, denn es geht mir hier um ein grundsätzliches gesetzliches Dilemma, nicht um den Einzelfall. Versteht wohl nicht jeder. Kann dann zu.
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: begees am 30. November 2023, 00:23:39
Das ist jetzt aber sehr merkwürdig   :schaem:

Kaum verdichten sich konstruktiv gemeinte Hilfe- und Unterstützungsansätze mit der Bitte um sachdienliche Hinweise (etwa das SG-Urteil hier mal anonymisiert einzustellen) und schon flüchtest du aus dieser Problematik  :nea:

Eine solche Reaktion nährt natürlich Zweifel an der ganzen Geschichte - und weitergekommen in der Sache bist du damit auch nicht. Aber Zeit hast du anderen abverlangt, das hat dich nicht gestört  :teuflisch:
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: september23 am 30. November 2023, 09:06:05
Zitat von: Wursti am 29. November 2023, 23:09:02Zu den letzten Postings: Ihr seid alle auf dem spekulativen Holzweg, aber das wundert mich in diesem Forum dann leider auch nicht mehr, da schießen dann die absurden Vermutungen gerne mal ins Kraut, wenn man nichts Substanzielles beizutragen hat.  :no:
Ja, gern geschehen, dass man Dir helfen wollte. So viel Dank ist aber nicht nötig. :empathy:

Zitat von: Wursti am 29. November 2023, 23:09:02Es wurden weder bei Antragstellung noch beim WBA falsche Angaben gemacht und es gab auch keine Angaben/ Dokumente zum Einkommen des Mitbewohners/ der Mitbewohnerin. Dem JC genügt der Umstand, dass man mehr als ein Jahr zusammen wohnt und einen "Hausbesuch" verweigert. Da staunt ihr, gell?
nö, ich staune nicht, ich frage mich, warum Du erst schreibst
Zitat von: Wursti am 29. November 2023, 23:09:02rechnet das Einkommen von B auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von A an.

um bei der Überlegung, dass ja dann auch Unterlagen herausgegeben worden sein müssen, so um Dich zu beißen.

Es ist ja nicht so, dass "verdienender Partner" neuerdings ein Job mit festem und bekannten Einkommen ist.

Also, was hat das JC da berechnet? Phantasierechnung?

Zitat von: Wursti am 29. November 2023, 23:09:02Aber das tut auch nichts zur Sache, denn es geht mir hier um ein grundsätzliches gesetzliches Dilemma, nicht um den Einzelfall. Versteht wohl nicht jeder. Kann dann zu.
Das Dilemma ist, dass wohl kaum noch ein unverheiratetes Paar, das zusammenlebt oder ziehen will und wo einer der Hilfe bedarf noch sagen würde "wir wirtschaften zusammen", wenn die einfache Feststellung "wir sind ein Paar mit allem drum und dran nur ohne Trauschein und Kinder, aber ich unterstütze sie/ihn nicht und es ist mir egal, wo sie/er unterkommt und ob er/sie morgen zu essen hat", zur Bewilligung der vollen Leistung führen würde.
Dann könnte auch die Freundin des "Reichen", die nicht so gern arbeiten möchte, mit der Aussage ein schönes Taschengeld vom Staat erhalten.
Will man das?



Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Quinky am 30. November 2023, 12:12:49
Dann könnte auch die Freundin des "Reichen", die nicht so gern arbeiten möchte, mit der Aussage ein schönes Taschengeld vom Staat erhalten.
Will man das?

Die "reichen" holen sich das auf andere Weise, sofern die Freundin nicht arbeiten will!
Wie?
Ganz einfach, sie bezeichnen sich als eine Bedarfsgemeinschaft (Antragstellung beim Jobcenter). Zwar wird durch das Einkommen des "reichen" das ALGII/Bürgergeld abgelehnt, jedoch mit dieser Ablehnungsbescheinigung wird beim Finanzamt ein Steuerfreibetrag über das Existenzminimum einschl. KV und PV auf der Steuerkarte des "reichen", was durchaus in der Größenordnung von 10.000€/jährlich sein kann, eingetragen. Bei einem Steuersatz des "reichen" von 42% ergibt das eine Steuerersparnis von mehr als 4000€!!!
Das ist durch § 7 SGBII möglich!!!

Ernie
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: september23 am 30. November 2023, 16:56:33
Zitat von: Quinky am 30. November 2023, 12:12:49Bei einem Steuersatz des "reichen" von 42% ergibt das eine Steuerersparnis von mehr als 4000€!!!
Das ist durch § 7 SGBII möglich!!!
Ernie
Hast Du den 4000 Euro "Ersparnis" auch mal gegengerechnet, was 42% an Steuern ergibt?

Und dass die 4000 Euro nur die Summe ist, die der Betreffende nicht an Steuern zahlen muss?

Oder meinst Du, wenn man 42 000 Euro Steuern zahlt= vom Einkommen einbehalten werden, wären 4000 ein Gewinn?

Außerdem kann auch der weniger Reiche, also jeder, der soviel verdient, dass er nicht nur grad drüber, sondern ein gutes Einkommen hat, diesen Freibetrag geltend machen.
Titel: Aw: Wenn der "Partner" in einer VE die finanzielle Unterstützung verweigert...
Beitrag von: Quinky am 30. November 2023, 17:03:44
ist mir alles bekannt, jedoch
je "reicher" man ist, je höher ist die Einsparung. Mir ist völlig klar, das jemand der einen Steuersatz von 42% hat ein hohes Steueraufkommen hat.
Das jeder diese Steuerersparnis geltend machen kann, allerdings je geringer der Verdienst, je geringer die Steuerersparnis.