Hallo Ihr Lieben,
meine Mutter ist vor kurzem verstorben. Nun will mir das Jobcenter das Erbe anrechnen. Es sind ungefähr 5000 EUR Sparbuch plus noch die Rente für 2 Monate und ein paar Überweisungen meiner Familie, damit ich die Bestattungskosten bezahlen kann. Insgesamt sind es in etwa 6500 EUR. Ich war der Meinung, dass das seit dem 01.07. nicht mehr angerechnet werden darf, sofern es nicht 15000 übersteigt. Jetzt habe ich aber mit einem Anwalt gesprochen, Hotline meiner VS, und der meinte es wird angerechnet. Ich bin jetzt völlig durcheinander, da auch davon die Bestattung bezahlt werden sollte. Wisst ihr mehr, damit ich weiß wie ich damit umgehen soll? Danke Euch
Zitat von: Claudi am 04. Dezember 2023, 20:54:49Nun will mir das Jobcenter das Erbe anrechnen.
Gibt es dazu was schriftliches? Dann bitte mal den genauen Wortlaut des Schreibens abtippen.
Claudi
Zitat von: Claudi am 04. Dezember 2023, 20:54:49Ich war der Meinung, dass das seit dem 01.07. nicht mehr angerechnet werden darf, sofern es nicht 15000 übersteigt. Jetzt habe ich aber mit einem Anwalt gesprochen, Hotline meiner VS, und der meinte es wird angerechnet.
Hat auch nichts mit 15 000.- Euro zu tun.
Erben ist kein Einkommen mehr und wird dem Vermögen zugerechnet.
Wenn euer VM schon an der Vermögensgrenze liegt dann wird der übersteigende Anteil angerechnet.
Wenn ihr schon vor dem 01.01.23 im Bezug wart dann gilt für dieses Jahr ein Freibetrag von 40 000.- für den Antragsteller und jedes weiter BG Mitglied in Höhe von 15 000.-
Ab dem 01.01.24 dann nur noch 15 000.- und für jedes weitere BG Mitglied auch.
Ratgeber Vermögen (http://hartz.info/index.php?topic=25.msg27#msg27)
also eine Rechenaufgabe für dich dann weißt du mehr, hier kann das ja keiner wissen. :zwinker:
MfG FN
Das wurde mir am Telefon gesagt. Er meinte, dass es angerechnet wird. Ein Schreiben habe ich auch vor 3 Tagen bekommen, wo drin stand : Zur Feststellung der bereiten Mittel (Der Betrag der vom Jobcenter als Erbe angerechnet werden muss) benötigen wir folgende Unterlagen.....
Zitat von: Fettnäpfchen am 05. Dezember 2023, 15:20:30Claudi
Zitat von: Claudi am 04. Dezember 2023, 20:54:49Ich war der Meinung, dass das seit dem 01.07. nicht mehr angerechnet werden darf, sofern es nicht 15000 übersteigt. Jetzt habe ich aber mit einem Anwalt gesprochen, Hotline meiner VS, und der meinte es wird angerechnet.
Hat auch nichts mit 15 000.- Euro zu tun.
Erben ist kein Einkommen mehr und wird dem Vermögen zugerechnet.
Wenn euer VM schon an der Vermögensgrenze liegt dann wird der übersteigende Anteil angerechnet.
Wenn ihr schon vor dem 01.01.23 im Bezug wart dann gilt für dieses Jahr ein Freibetrag von 40 000.- für den Antragsteller und jedes weiter BG Mitglied in Höhe von 15 000.-
Ab dem 01.01.24 dann nur noch 15 000.- und für jedes weitere BG Mitglied auch.
Ratgeber Vermögen (http://hartz.info/index.php?topic=25.msg27#msg27)
also eine Rechenaufgabe für dich dann weißt du mehr, hier kann das ja keiner wissen. :zwinker:
MfG FN
Der Ansicht war ich auch, aber er meinte nein das würde angerechnet werden, weil es Einkommen ist. Mein Erbe ist weit unter 15000 und anderes Vermögen besitze ich nicht. Von daher bin ich irritiert, weil das kann ja dann nicht stimmen. Und dieser RA meinte auch das es Einkommen wäre, es sei denn ich hätte erst geerbt und würde dann ins Bürgergeld fallen. Das ist aber nicht der Fall. Bin schon seit 5 Jahren aufgrund Krankheit darin.
Zitat von: Claudi am 05. Dezember 2023, 21:10:51Das wurde mir am Telefon gesagt. Er meinte, dass es angerechnet wird. Ein Schreiben habe ich auch vor 3 Tagen bekommen, wo drin stand : Zur Feststellung der bereiten Mittel (Der Betrag der vom Jobcenter als Erbe angerechnet werden muss) benötigen wir folgende Unterlagen.....
Das in der Klammer steht da auch drin? :schock:
Dass das Jobcenter Unterlagen zur Prüfung anfordert, ist normal. Es muss schon ersichtlich sein, wieviel du tatsächlich geerbt hast. Wobei z. B. die Zahlungen deiner Familie kein Erbe sind, hoffentlich steht im Verwendungszweck was von Zuschuss zu Bestattungskosten o.ä., bei den Rentenzahlungen bin ich mir auch nicht so sicher.
Zitat von: Claudi am 04. Dezember 2023, 20:54:49Hallo Ihr Lieben,
meine Mutter ist vor kurzem verstorben. Nun will mir das Jobcenter das Erbe anrechnen. Es sind ungefähr 5000 EUR Sparbuch plus noch die Rente für 2 Monate und ein paar Überweisungen meiner Familie, damit ich die Bestattungskosten bezahlen kann. Insgesamt sind es in etwa 6500 EUR. Ich war der Meinung, dass das seit dem 01.07. nicht mehr angerechnet werden darf, sofern es nicht 15000 übersteigt. Jetzt habe ich aber mit einem Anwalt gesprochen, Hotline meiner VS, und der meinte es wird angerechnet. Ich bin jetzt völlig durcheinander, da auch davon die Bestattung bezahlt werden sollte. Wisst ihr mehr, damit ich weiß wie ich damit umgehen soll? Danke Euch
Mein Beileid erstmal. Wann ist Deine Mutter gestorben? War die Beerdigung schon und wurde das bezahlt?
Bist Du Alleinerbe? Oder muss das noch geklärt werden?
Zitat von: september23 am 06. Dezember 2023, 08:37:28Zitat von: Claudi am 04. Dezember 2023, 20:54:49Hallo Ihr Lieben,
meine Mutter ist vor kurzem verstorben. Nun will mir das Jobcenter das Erbe anrechnen. Es sind ungefähr 5000 EUR Sparbuch plus noch die Rente für 2 Monate und ein paar Überweisungen meiner Familie, damit ich die Bestattungskosten bezahlen kann. Insgesamt sind es in etwa 6500 EUR. Ich war der Meinung, dass das seit dem 01.07. nicht mehr angerechnet werden darf, sofern es nicht 15000 übersteigt. Jetzt habe ich aber mit einem Anwalt gesprochen, Hotline meiner VS, und der meinte es wird angerechnet. Ich bin jetzt völlig durcheinander, da auch davon die Bestattung bezahlt werden sollte. Wisst ihr mehr, damit ich weiß wie ich damit umgehen soll? Danke Euch
Mein Beileid erstmal. Wann ist Deine Mutter gestorben? War die Beerdigung schon und wurde das bezahlt?
Bist Du Alleinerbe? Oder muss das noch geklärt werden?
Ich bin Alleinerbe, ja. Sie ist am 4.11. verstorben. Die Rechnungen der Bestattung liegen noch hier aber das muss bald bezahlt werden. Und das wollte ich auch von dem Erbe machen. Aber wenn die das wirklich anrechnen? Ich bin echt irritiert, da ich dachte es geht in vermögen über
Claudi
Zitat von: Claudi am 05. Dezember 2023, 22:23:26Der Ansicht war ich auch, aber er meinte nein das würde angerechnet werden, weil es Einkommen ist. Mein Erbe ist weit unter 15000 und anderes Vermögen besitze ich nicht. Von daher bin ich irritiert, weil das kann ja dann nicht stimmen. Und dieser RA meinte auch das es Einkommen wäre, es sei denn ich hätte erst geerbt und würde dann ins Bürgergeld fallen. Das ist aber nicht der Fall. Bin schon seit 5 Jahren aufgrund Krankheit darin.
Telefon und JC kannst schon mal vergessen
und einen RA der nur die Hälfte weiß auch.
Was uU relevant gewesen wäre wäre wenn der Todesfall vor Gesetzesänderung eingetreten wäre.
Ich hänge mal was in den Anhang und das wesentliche setze ich ins Zitat.
Zitat§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
1. Leistungen nach diesem Buch,
2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen,
die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für
Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur
Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a >>Gilt bis zum 30. Juni 2023<<
Aufwandspauschale nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich
bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten
Betrag,
5. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten,
die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfrei sind, soweit die Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000
Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
6. Mutterschaftsgeld nach §19 des Mutterschutzgesetzes,
7. Erbschaft.
>>Tritt am 1. Juli 2023 in Kraft<<
Vllt. solltest du mal das erwähnte Schreiben einstellen, natürlich anonymisiert. Dann kann man weitere Tipps zum Vorgehen geben.
Ich selber würde es kurz halten bei einem Schreiben an den SB; auf den §11a verweisen und anregen dass SB mal eine Schulung machen sollte.
Bei weiterem Beharren nach dem $ fragen auf den Sie sich bezieht und
wenn nicht umgehend damit "aufgehört" wird eine Beschwerde oder Meldung beim Vorgesetzten folgt.
MfG FN
Angerechnet/berücksichtigt werden darf natürlich nur das, was nach Abzug aller direkt entstandenen üblichen Unkosten übrig bleibt.
Hier wird es, wie oben beschrieben, so zusammengefasst:
"Zudem zählen Erbschaften ab Juli 2023 nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen. Dadurch führt eine Erbschaft nur dann zu einer Rückforderung, wenn der Erbende nach dem Erbe mehr Geld hat als den Freibetrag für Vermögen. Der Freibetrag für Vermögen ist für Singles im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs 40.000 Euro und danach 15.000 Euro."
https://www.verbraucherzentrale.nrw/aktuelle-meldungen/geld-versicherungen/buergergeld-diese-aenderungen-gelten-ab-juli-2023-85362
Ich habe das Schreiben vom JC mal eingefügt. Und telefonisch meinte er, dass es eben kein Schonvermögen ist, sondern Einkommen. Ich habe versucht mich schlau zu machen und egal wo ich geschaut habe, steht, dass es Vermögen ist, und eben kein Einkommen, sofern man nicht über dem limit liegt. Und dieser RA hat mich dann an meiner Meinung zweifeln lassen. Aber so wie ihr hier schreibt, habe ich wohl nicht so unrecht. Und ich möchte jetzt schonmal danke sagen, dass ihr versucht mir zu helfen :sehrgut:
Offenbar sind das JC und der Anwalt gleichermaßen inkompetent.
Ich würde dem JC Folgendes mitteilen:
ZitatIhre Aufforderung zur Mitwirkung vom ...
Anrede,
mit in Kraft treten des § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II zum 01.07.2023 sind Erbschaften im SGB II nicht (mehr) als Einkommen zu berücksichtigen.
Meine Mutter ist am 04.11.2023 verstorben, also deutlich erkennbar nach in Kraft treten des § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II.
Meine Erbschaft darf von Ihnen also nicht als Einkommen berücksichtigt werden, das sollte Ihnen eigentlich bekannt sein.
Ihrer o.g. Mitwirkungsaufforderung zur "Feststellung der bereiten Mittel" fehlt es somit bereits an einer rechtlichen Grundlage, da die Erbschaft nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf und somit auch keine "bereiten Mittel" nach § 11 SGB II darstellt.
Ich werde deshalb Ihrer rechtswidrigen Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachkommen.
Sollten Sie deshalb meine Leistung einstellen, werde ich gerichtlich dagegen vorgehen.
MfG
...
Zitat von: Ottokar am 06. Dezember 2023, 16:00:10Offenbar sind das JC und der Anwalt gleichermaßen inkompetent.
Ich würde dem JC Folgendes mitteilen:
ZitatIhre Aufforderung zur Mitwirkung vom ...
Anrede,
mit in Kraft treten des § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II zum 01.07.2023 sind Erbschaften im SGB II nicht (mehr) als Einkommen zu berücksichtigen.
Meine Mutter ist am 04.11.2023 verstorben, also deutlich erkennbar nach in Kraft treten des § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II.
Meine Erbschaft darf von Ihnen also nicht als Einkommen berücksichtigt werden, das sollte Ihnen eigentlich bekannt sein.
Ihrer o.g. Mitwirkungsaufforderung zur "Feststellung der bereiten Mittel" fehlt es somit bereits an einer rechtlichen Grundlage, da die Erbschaft nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf und somit auch keine "bereiten Mittel" nach § 11 SGB II darstellt.
Ich werde deshalb Ihrer rechtswidrigen Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachkommen.
Sollten Sie deshalb meine Leistung einstellen, werde ich gerichtlich dagegen vorgehen.
MfG
...
Vielen lieben Dank für Deine Hilfe und dieses tolle Schreiben. Ich bin gerade sowas von erleichtert. Ich werde ihm das jetzt schriftlich zukommen lassen. Und meiner VS werde ich auch noch was erzählen, was die für kompetente Anwälte an die Hotline setzen. Danke danke danke
Das Schreiben des JC ist missverständlich formuliert, aber eigentlich will das JC nur wissen, wie hoch das Erbe ist und ob davon etwas angerechnet werden kann. Nämlich dann, wenn es die momentanen 40.000,- € übersteigt.
Dass sich die Erbmasse lediglich auf etwa 6.500,- € beläuft, kann das JC ohne Mitteilung nicht wissen.
Das Schreiben selbst ist eindeutig, auch wenn der Satz "was angerechnet werden muss" missverständlich ist: Nachweis über die Bestattungskosten, laufende Kosten und Nachweis über das Guthaben, das nach der Auflösung des Konto übrig bleibt.
Zudem kommt, dass der von Dir genannte Restbetrag unter 40 000 Euro liegt. Wie @Tomate_Torsten sagt, können die das ohne Mitteilung nicht wissen.
Die Aussagen am Telefon und des Anwalts sind unzureichend und falsch gewesen. Allerdings gibt es auch keinen erkennbaren Grund die Mitteilung, was am Ende tatsächlich Dein Erbe ist, nicht mitzuteilen.
Naja ich weiß ja nicht. Meiner Meinung nach ist dieses Schreiben weit über das Ziel hinaus formuliert.
Da spielt schon so was wie vorauseilender Gehorsam, allerdings nur vom JC gefordert, die Hauptrolle.
Liegt wohl am Generalverdacht unter dem eLB`s stehen.
Und natürlich der Hoffnung Gelder zu sparen.
Würde es darum gehen dass das JC etwas zahlen muss wäre es mit Sicherheit nicht mit einem Anschreiben getan sondern mit ..... dem was man im Forum immer wieder liest wenn sich ein JC vor seiner gesetzl. Pflicht drücken will.
Eine Forderung über die Höhe der Summe und einen Beleg dazu hätte vollkommen ausgereicht damit das JC feststellt das es VM ist.
Und würde auch dem Grundgedanken des neuen Bürgergeldgesetzes entsprechen auf "Augenhöhe zusammen zu arbeiten".
MfG FN
Zitat von: Tomaten_Torsten am 07. Dezember 2023, 07:22:45Das Schreiben des JC ist missverständlich formuliert
Das Schreiben ist durchaus eindeutig.
Das JC möchte die bereiten Mittel aus der Erbschaft feststellen. Diesen vom BSG geprägten Begriff gibt es ausschließlich beim Einkommen.
Zudem schreibt das JC, dass es beabsichtigt, das Erbe "anzurechnen". Auch diesen Begriff gibt es ausschließlich beim Einkommen.
Hingegen fehlt jeder Bezug auf Vermögen und den Vermögensfreibetrag.
Allerdings kann ich keine Rechtsfolgenbelehrung erkennen, ebensowenig die Nennung einer Rechtsgrundlage für diese Datenerhebung.
Zitat von: september23 am 07. Dezember 2023, 08:02:53Das Schreiben selbst ist eindeutig, auch wenn der Satz "was angerechnet werden muss" missverständlich ist: Nachweis über die Bestattungskosten, laufende Kosten und Nachweis über das Guthaben, das nach der Auflösung des Konto übrig bleibt.
Zudem kommt, dass der von Dir genannte Restbetrag unter 40 000 Euro liegt. Wie @Tomate_Torsten sagt, können die das ohne Mitteilung nicht wissen.
Die Aussagen am Telefon und des Anwalts sind unzureichend und falsch gewesen. Allerdings gibt es auch keinen erkennbaren Grund die Mitteilung, was am Ende tatsächlich Dein Erbe ist, nicht mitzuteilen.
Ich habe kein Problem damit denen alle Informationen zukommen zu lassen, sollen die ruhig kontrollieren. Über den Wert komme ich lange nicht. Bin gespannt ob er es dann wirklich nicht anrechnet. Aber falls doch, dann weiß ich ja jetzt , dass das auf jeden fall falsch ist. Und dafür danke ich Euch allen ganz herzlich :sehrgut:
Zitat von: Fettnäpfchen am 07. Dezember 2023, 13:01:58Liegt wohl am Generalverdacht unter dem eLB`s stehen.
Diese Prüfung kann nun mal nur bei Leistungsbezug umgesetzt werden bzw. wird dann notwendig, zumindest in der allgemeinen Aussage der Höhe des Erbe.
Zitat von: Fettnäpfchen am 07. Dezember 2023, 13:01:58Und natürlich der Hoffnung Gelder zu sparen.
Eine Erbschaft kann die Hilfebedürftigkeit beenden. Wenn sie hoch genug ist. Und natürlich spart man dann das Geld und gibt es lieber dort, wo es weiter benötigt wird :scratch:
Zitat von: Fettnäpfchen am 07. Dezember 2023, 13:01:58Eine Forderung über die Höhe der Summe und einen Beleg dazu hätte vollkommen ausgereicht damit das JC feststellt das es VM ist.
stimmt.
Wenn es allgemein formuliert wird, kann es aber nur bedeuten, dass erst nach Abzug der Kosten angerechnet wird. Man kann in der Tat die Gesamtsumme mitteilen und gut ist. Denn was davon noch abgeht, ist im Grund egal, da die Summe nicht mal ansatzweise an den Freibetrag grenzt. :clever: