Hallo,
ich bin in der Angehörigenpflege meiner beiden Eltern, sowohl meines Kindes tätig und beziehe zur Sicherung des Lebensunterhaltes Bürgergeld. Alle Angehörigen befinden sich in der Pflegestufe III.
Der Sachbearbeiter des Jobcenters wollte nun eine genaue Stundenauflistung meiner Pflegetätigkeit haben um zu sehen wo ich zeitlich Verfügbar bin. Er verwies auf das MDK Gutachten dieses in Kopieform bereitzustellen, da dort explizit die genaue Stundenaufteilung hervorgeht. Derzeitig reichte bis vor kurzem ein Schreiben der Krankenkasse aus, wo hervorging, wieviel Stunden ich wöchentlich für eine Person aufbringe.
Auf Grund der Vielzahl der stündlichen Aufwendung besteht derzeit keine Vermittelbarkeit.
Meine Fragen: Ist der SB berechtigt, eine Kopie des MDK Gutachtens zu verlangen?
Darf der SB diese spezifischen Details überhaupt verlangen?
Danke!
Pflegestufen gibt's nicht mehr, das nennt sich jetzt Pflegegrad, das nur nebenbei.
Das MDK-Gutachten enthält Sozialdaten der pflegebedürftigen Personen. Diese stehen zum JC aber in keiner Sozialrechtsbeziehung, sodass das JC mE kein Einsichtsrecht hat und daher die Vorlage dieser Gutachten nicht verlangen darf.
Die Einholung der Auskunft über die Stundenzahl von der Pflegekasse ist allerdings zulässig.
Die Angehörige die du pflegst ist nicht beim Jc und richtig das geht dem Jc nichts an .
Das sind Daten Dritter
Ich würde dem Jc schreiben Sie sollen die Rechtsgrundlage nennen das du verpflichtet wärst Daten Dritter rauszugegeben ,dir wäre nicht bekannt das dies Rechtmässig wäre und verweisst auf Datenschutz.
mark80
Zitat von: mark80 am 09. Dezember 2023, 19:29:42ich bin in der Angehörigenpflege meiner beiden Eltern, sowohl meines Kindes tätig und beziehe zur Sicherung des Lebensunterhaltes Bürgergeld. Alle Angehörigen befinden sich in der Pflegestufe III.
Also nicht nur eine Person die du pflegst sondern drei.
Respekt!
Zitat von: mark80 am 09. Dezember 2023, 19:29:42Der Sachbearbeiter des Jobcenters wollte nun eine genaue Stundenauflistung meiner Pflegetätigkeit haben um zu sehen wo ich zeitlich Verfügbar bin.
da würde ich mal dem JC mit dem § 10 und der unten stehenden Erläuterungen antworten und wie das bei einer zu pflegenden Person ist und du eben drei pflegst.
Ab Seite 9
2.4
https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-II-10_ba015846.pdf
auch kleingedrucktes wie
Zitat2 Bestandsfälle: Bei der zu pflegenden Person wurde bereits eine Pflegestufe nach den Rege-
lungen bis zum 31.12.2016 festgelegt. Bei den Pflegegraden 2 und 3 ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass sich für die Pflegeperson eine hohe Betreuungslast ergibt. Ferner sehen die neuen Begutachtungsrichtlinien keine Zeitangaben in Minuten/Stunden vor. Bei
den Pflegegraden 4 und 5 ist eine Beschäftigung grundsätzlich unzumutbar, jedoch kann auf
Wunsch des/der Kunde/in der Vermittlungsprozess aktiv betrieben werden.
Neufälle: Bei der zu pflegenden Person wird ab dem 01.01.2017 erstmalig ein Pflegegrad
festgestellt. Empfohlen werden kann eine Orientierung der zumutbaren Arbeit an den Ausfüh-
rungen zu den bisherigen Bestandsfällen. Hierbei ist jedoch auf die individuellen Angaben
der/des Kunden einzugehen, um eine zumutbare Arbeitszeit festzulegen
verwenden.
In anderen Links z.B.:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/soziale-absicherung-der-pflegeperson
wurde schon ab 2 bis fünf argumentiert allerdings ging es da um die soziale Absicherung Rente Unfallvers. und Arbeitslosenvers.
MfG FN
Vielen lieben Dank an Alle für Eure schnellen Antworten!
@ Fettnäpfchen: Bisher habe ich immer nur ein Bestätigungsschreiben über den Pflegegrad und des wöchentlichen Stundenaufwandes seitens der Krankenkasse von allen zu pflegenden Personen an das JC weitergereicht. Dies hatte auch bis zu letzt gereicht. Nun möchte man eben genauer wissen, wann ich die Pflegestunden bei den zu Pflegenden anwende.
In meinen Augen Sinnfrei aber das scheint der SB anders zu sehen.
Zitat von: begees am 09. Dezember 2023, 20:45:56Die Einholung der Auskunft über die Stundenzahl von der Pflegekasse ist allerdings zulässig.
Da bin ich anderer Meinung. Auch hier handelt es sich um med. Daten der Pflegebedürftigen, die nicht an das JC übermittelt werden dürfen.
Zitat von: mark80 am 09. Dezember 2023, 19:29:42Meine Fragen: Ist der SB berechtigt, eine Kopie des MDK Gutachtens zu verlangen?
Definitiv: nein!
Es handelt sich um med. Daten der Pflegebedürftigen, die nicht an das JC übermittelt werden dürfen. Auch nicht auszugsweise.
Zitat von: begees am 09. Dezember 2023, 20:45:56Die Einholung der Auskunft über die Stundenzahl von der Pflegekasse ist allerdings zulässig.
Liest sich für mich auch falsch.
Zitat3) Die Beurteilung, in welchem zeitlichen Umfang bei einer Pflegetätigkeit einer Beschäftigung nachgegangen werden kann, erfolgt unter Berücksichtigung des Pflegeaufwandes gemäß den Einstufungen der zu pflegenden Person nach Pflegebedürftigkeitsgraden in Anlehnung an §§ 14, 15 SGB XI. Bei Pflegegrad 1 bis 3 können sich aus der Pflege zudem Einschränkungen hinsichtlich Dauer, Lage
und Verteilung der noch möglichen Arbeitszeit ergeben. Die durch die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nachgewiesenen Einschränkungen sind einzelfallbezogen mit der IFK zu besprechen. Entsprechende Nachweise (z.B. Bescheide) sollen aber nur erfasst und nicht zur Akte genommen werden. Auf die Übersicht auf der nachfolgenden Seite wird verwiesen.
FW § 10 SGB II, Rn. 10.22
Aus der nachfolgenden Tabelle geht hervor, dass bei Pflegegrad 3 in Abhängigkeit von der erforderlichen Präsenz der Pflegeperson bis zu 6 Stunden am Tag möglich sein sollen.
In diesem Fall dürfte es völlig ausreichend sein, wenn die Bescheide vorgelegt werden, aus dem sich der Pflegegrad ergibt, damit das JC daraus die notwendigen Daten erfassen kann. Also keine Kopie zur Akte nimmt. Wenn selbst die FW keine Grundlage für die Forderung liefern, dann.... Bei drei zu Pflegenden dürfte doch klar sein, dass da keine Vermittlungsfähigkeit besteht.
1. Du darfst keine Kopien aus einem Gutachten der Personen rausgeben. Das sind deren sensible Daten.
Da musst du schon mal gar nichts.
2. Die Stundenanzahl ist nicht so wichtig. 3 x PG3 ist schon eine ausreichende Aussage. Du bist sozusagen Rentner. Beim JobCenter ohne Vermittlung. =D
Du könntest einen WochenStundenPlan erstellen und diese von den drei unterzeichnen lassen. Das wäre doch schon mal eine glaubhafte Mitwirkung. Wenn auch noch der Hausarzt oder so mit unterschreibt, wäre das sogar richtig gut. So was machen wir. =)
Ottokar und die anderen haben sehr gut geantwortet. Dem kann ich mich nur anschließen.
Ist dir bewusst, dass du 3 x 2.418€ über die Verhinderungspflege abrechnen kannst? Und eventuell das ganze noch 4 Jahre Rückwirkend? Wenn da ganz viele Deteils passen, so könntest du in 2 Monaten fast 30.000 € auf dein Bankkonto haben und an deine Freunde weitergeben dürfen. =)
Außerdem sind die 1500€ im Jahr (diese monatlichen 125€) mittlerweile auch über Freunde möglich.
und du selber kannst dir mit Bürgergeld 3.000 € ehrenamtlich über 2 x 1.500 € bei nicht Verwanten dazuverdienen die auch einen Pflegegrad haben.
Wenn du das alles weißt, freu ich mich für dich. =)
Mach weiter so.
Zitat von: PaulHilft am 11. Dezember 2023, 03:53:34Ist dir bewusst, dass du 3 x 2.418€ über die Verhinderungspflege abrechnen kannst? Und eventuell das ganze noch 4 Jahre Rückwirkend? Wenn da ganz viele Deteils passen, so könntest du in 2 Monaten fast 30.000 € auf dein Bankkonto haben und an deine Freunde weitergeben dürfen. =)
Jo, wenn da ganz viele Details passen. Also leier ich mir die Details rückwirkend aus dem Ärmel und bastel da was zusammen. Da wird die Sache aber auch ziemlich schnell vor der Strafkammer des Amtsgerichtes, wenn nicht sogar Landgericht verhandelt. Wenn die Verhinderungspflege nicht nachgewiesen werden kann, lasst so einen Quatsch mit der rückwirkenden Forderung dieser Art.
Hier würde ich mich beim nächsten Beratungseinsatz beraten lassen. Sofern dieser nicht von einem Pflegedienst, sondern einer unabhängigen Stelle erfolgt, dürfte eine gute Beratung auch sichergestellt sein.
Zitat von: PaulHilft am 11. Dezember 2023, 03:53:34Außerdem sind die 1500€ im Jahr (diese monatlichen 125€) mittlerweile auch über Freunde möglich.
und du selber kannst dir mit Bürgergeld 3.000 € ehrenamtlich über 2 x 1.500 € bei nicht Verwanten dazuverdienen die auch einen Pflegegrad haben.
Für den Entlastungsbetrag müssen Anforderungen erfüllt sein. Ohne sittliche Verpflichtung wird das Pflegegeld bei Nicht-Verwandten als Einkommen gewertet.
Ich denke auch, dass hier eine massive Kollision mit dem Datenschutz vonstatten geht. Du bist garnicht berechtigt Daten Dritter an irgendeine Behörde zu übermitteln. Zumal es hier noch um (besonders geschützte) Sozialdaten geht, wiegt es umso schwerer.
Wenn ein Nachweis notwendig und rechtmäßig sein sollte, müsste der auf anderem Wege beschafft werden, aber keinesfalls über medizinische Unterlagen von unbeteiligten Dritten. Das kann nur rechtswidrig sein.
Frage das Jobcenter nach der "gesetzlichen Grundlage" für die Aufforderung und bestehe darauf diese schriftlich zu erhalten.
Ab PS2 ist man eh faktisch nicht vermittelbar, und doch muss das JC zahlen. Also wenn man nen PS2 pflegt. Denn PS2 kann auch bedeuten, dass die Pflegeperson vieles kann, aber zB nicht mehr an ihren Hintern kommt.
Aber ob man bei man 3 Personen noch BG bekommt bezweifle ich sehr, denn das ist halt ein Vollzeitjob+.
Verhinderungspflege: das KANN eh keiner überprüfen, weil es faktisch reicht wenn man sagt, dass man 3 Wochen nix machen will und nun xyz pflegt. Man ist ja nicht gezwungen abwesend zu sein.
Und nein, es geht das JC 0 an, was die PersonEn hat/haben. Nur die eigenen Gesundheit geht die was an und das auch nur begrenzt. Eben die Dinge, die eine Arbeit erschweren, wie zB Rücken, Tinnitus, etc.
Zitat von: PaulHilft am 11. Dezember 2023, 03:53:34Ist dir bewusst, dass du 3 x 2.418€ über die Verhinderungspflege abrechnen kannst?
nur wenn einem bewusst ist, dass es dazu auch einer Person bedarf, die als Ersatzpflege angemeldet wird und dass die Angabe, man habe jemand zur Entlastung da gehabt, während dies nicht zutraf, Betrug ist
Zitat von: PaulHilft am 11. Dezember 2023, 03:53:34Und eventuell das ganze noch 4 Jahre Rückwirkend? Wenn da ganz viele Deteils passen, so könntest du in 2 Monaten fast 30.000 € auf dein Bankkonto haben und an deine Freunde weitergeben dürfen. =)
Diese Details wären interessant. Was genau soll das sein, wenn man in den vergangenen 4 Jahren keine Freunde engagiert hat, die für einen eingesprungen sind?
Zitat von: PaulHilft am 11. Dezember 2023, 03:53:34Außerdem sind die 1500€ im Jahr (diese monatlichen 125€) mittlerweile auch über Freunde möglich.
Die auch eine Leistung zu erbringen haben, weil wir sonst wieder beim Betrug sind.
Das Geld der Pflegekasse ist nicht dazu da, seinen Freunden mit falschen Angaben das Einkommen steuerfrei aufzubessern
Zitat von: PaulHilft am 11. Dezember 2023, 03:53:34und du selber kannst dir mit Bürgergeld 3.000 € ehrenamtlich über 2 x 1.500 € bei nicht Verwanten dazuverdienen die auch einen Pflegegrad haben.
also bei Bekannten nachfragen, ob es irgendwelche Pflegebedürftige gibt und dann bei Eltern, Kind und zwei weiteren Personen, zu denen man noch hinfahren muss, die Pflege machen. Easy :lol:
Du hast das Wort betrug verwendet. Eventuell ist es so dann in deinem Fall.
Fast täglich erreichen mich über 10 Menschen, die schon lange Pflegebedürftig sind und auch Unterstützung durch Familie, Freunde und Nachbarn bekommen. Fast immer wird der Pflegerad zu spät anerkannt oder genemigt. Die Zeit dahin, will der Gesetzgeber sogar deutlich ausgleichen. Die Ämter müssen Beweisen dass sie dich aufgeklärt haben über deine Rechte. Es entsteht ja kein nachteil, weil wenn man schon so lange so eingeschränkt war, und das beweisen kann, dann hätte man ja eh die Leistung erhalten.
Deswegen. Wie du magst. Hier (https://www.youtube.com/watch?v=Hv0gCrQUVS0) haben über 100te bereits 4 Jahre Rückwirkend das erhalten. Und 1.000 bekommen es ab nun. Alles besonders legal.
Zitat von: Jimmy Neutron am 11. Dezember 2023, 11:01:37Für den Entlastungsbetrag müssen Anforderungen erfüllt sein. Ohne sittliche Verpflichtung wird das Pflegegeld bei Nicht-Verwandten als Einkommen gewertet.
Nein. Bei uns in Niedersachen kann man sich mit gutem Führungszeugnis und maximal 5 Jahre alten Erste Hilfe Kurs anerkennen lassen. Dann bekommt man eine Urkunde die es einem erlaubt, selber die 3.000 € im Jahr Ehrenamtlich abrechnen zu können. Ich mach das.
Zitat von: PaulHilft am 12. Dezember 2023, 20:15:20Du hast das Wort betrug verwendet. Eventuell ist es so dann in deinem Fall.
Nein, in dem von Dir angemerkten Fall, Leistungen abzurechnen,
wenn sie gar nicht stattgefunden haben.
Zitat von: PaulHilft am 12. Dezember 2023, 20:15:20Fast täglich erreichen mich über 10 Menschen, die schon lange Pflegebedürftig sind und auch Unterstützung durch Familie, Freunde und Nachbarn bekommen. Fast immer wird der Pflegerad zu spät anerkannt oder genemigt. Die Zeit dahin, will der Gesetzgeber sogar deutlich ausgleichen. Die Ämter müssen Beweisen dass sie dich aufgeklärt haben über deine Rechte. Es entsteht ja kein nachteil, weil wenn man schon so lange so eingeschränkt war, und das beweisen kann, dann hätte man ja eh die Leistung erhalten.
dazu sag ich lieber nichts, nur, dass das alles nichts mit der Fragestellung der TE zu tun hat
Zitat von: PaulHilft am 11. Dezember 2023, 03:53:34Außerdem sind die 1500€ im Jahr (diese monatlichen 125€) mittlerweile auch über Freunde möglich.
das geht doch nur über offizielle und keine privatpersonen oder nicht?
Zitat von: börgie am 15. Dezember 2023, 04:46:06Zitat von: PaulHilft am 11. Dezember 2023, 03:53:34Außerdem sind die 1500€ im Jahr (diese monatlichen 125€) mittlerweile auch über Freunde möglich.
das geht doch nur über offizielle und keine privatpersonen oder nicht?
Das geht kaum, die Regeln für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB XI haben sich längst gravierend geändert.
In den meisten Bundesländern gibt es Vorschriften, die das verunmöglichen.
Damit diese gemeinnützige Nachbarschaftshilfe anerkannt wird, benötigt der Helfer eine von seiner KK bestätigte Qualifizierung.
Viele Bundesländer schließen zudem nahe Angehörige von der sog. Nachbarschaftshilfe generell aus und beschränken den Kreis der Helfer auf das unmittelbare Wohnumfeld.
Zitat von: Ottokar am 15. Dezember 2023, 17:00:47Zitat von: börgie am 15. Dezember 2023, 04:46:06Zitat von: PaulHilft am 11. Dezember 2023, 03:53:34Außerdem sind die 1500€ im Jahr (diese monatlichen 125€) mittlerweile auch über Freunde möglich.
das geht doch nur über offizielle und keine privatpersonen oder nicht?
Das geht kaum, die Regeln für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB XI haben sich längst gravierend geändert.
In den meisten Bundesländern gibt es Vorschriften, die das verunmöglichen.
Damit diese gemeinnützige Nachbarschaftshilfe anerkannt wird, benötigt der Helfer eine von seiner KK bestätigte Qualifizierung.
Viele Bundesländer schließen zudem nahe Angehörige von der sog. Nachbarschaftshilfe generell aus und beschränken den Kreis der Helfer auf das unmittelbare Wohnumfeld.
ja so kenne ich das auch. ich habe auch einen kurs gemacht der von meiner kk bezahlt wurde. habe etwas ausgestellt bekommen. ich müsste eigentlich dafür in frage kommen. wird aber oft nicht akzeptiert.
Zitat von: Ottokar am 15. Dezember 2023, 17:00:47Zitat von: börgie am 15. Dezember 2023, 04:46:06Zitat von: PaulHilft am 11. Dezember 2023, 03:53:34Außerdem sind die 1500€ im Jahr (diese monatlichen 125€) mittlerweile auch über Freunde möglich.
das geht doch nur über offizielle und keine privatpersonen oder nicht?
Das geht kaum, die Regeln für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB XI haben sich längst gravierend geändert.
In den meisten Bundesländern gibt es Vorschriften, die das verunmöglichen.
Damit diese gemeinnützige Nachbarschaftshilfe anerkannt wird, benötigt der Helfer eine von seiner KK bestätigte Qualifizierung.
Viele Bundesländer schließen zudem nahe Angehörige von der sog. Nachbarschaftshilfe generell aus und beschränken den Kreis der Helfer auf das unmittelbare Wohnumfeld.
@Ottokar, Ich bin seit Anfang 2022 anerkannter Nachbarschaftshelfer. In Niedersachsen, musste ich das Erweitertes Führungszeugnis, einen erste Hilfe Kurs (maximal 5 Jahre alt) und eine Online Schulung bei einer Krankenkasse einreichen. (PDF Präsentation mit Multiple Chois Fragen am ende. Wenn wichtig, gibt es die Urkunde zum Download.)
Seit dem rechne ich jeden Monat ganz legal 250€ ab (3k im Jahr) und gebe diese beim Amt auch an. Darf alles behalten. Es gab sogar weitere Benutzer hier im Forum, die ich vorher ausfragte. Die machen das schon fast ein länger.
Es ist wirklich Baby einfach, ich werde darüber ein Video machen.
Zitat von: PaulHilft am 17. Dezember 2023, 04:32:51Zitat von: Ottokar am 15. Dezember 2023, 17:00:47Zitat von: börgie am 15. Dezember 2023, 04:46:06Zitat von: PaulHilft am 11. Dezember 2023, 03:53:34Außerdem sind die 1500€ im Jahr (diese monatlichen 125€) mittlerweile auch über Freunde möglich.
das geht doch nur über offizielle und keine privatpersonen oder nicht?
Das geht kaum, die Regeln für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB XI haben sich längst gravierend geändert.
In den meisten Bundesländern gibt es Vorschriften, die das verunmöglichen.
Damit diese gemeinnützige Nachbarschaftshilfe anerkannt wird, benötigt der Helfer eine von seiner KK bestätigte Qualifizierung.
Viele Bundesländer schließen zudem nahe Angehörige von der sog. Nachbarschaftshilfe generell aus und beschränken den Kreis der Helfer auf das unmittelbare Wohnumfeld.
@Ottokar, Ich bin seit Anfang 2022 anerkannter Nachbarschaftshelfer. In Niedersachsen, musste ich das Erweitertes Führungszeugnis, einen erste Hilfe Kurs (maximal 5 Jahre alt) und eine Online Schulung bei einer Krankenkasse einreichen. (PDF Präsentation mit Multiple Chois Fragen am ende. Wenn wichtig, gibt es die Urkunde zum Download.)
Seit dem rechne ich jeden Monat ganz legal 250€ ab (3k im Jahr) und gebe diese beim Amt auch an. Darf alles behalten. Es gab sogar weitere Benutzer hier im Forum, die ich vorher ausfragte. Die machen das schon fast ein länger.
Es ist wirklich Baby einfach, ich werde darüber ein Video machen.
ja mach mal würde mich interessieren
Zitat von: PaulHilft am 17. Dezember 2023, 04:32:51@Ottokar, Ich bin seit Anfang 2022 anerkannter Nachbarschaftshelfer. In Niedersachsen, musste ich das Erweitertes Führungszeugnis, einen erste Hilfe Kurs (maximal 5 Jahre alt) und eine Online Schulung bei einer Krankenkasse einreichen. (PDF Präsentation mit Multiple Chois Fragen am ende. Wenn wichtig, gibt es die Urkunde zum Download.)
ich sehe keinen Widerspruch zu
Zitat von: Ottokar am 15. Dezember 2023, 17:00:47In den meisten Bundesländern gibt es Vorschriften, die das verunmöglichen.
Damit diese gemeinnützige Nachbarschaftshilfe anerkannt wird, benötigt der Helfer eine von seiner KK bestätigte Qualifizierung.
Viele Bundesländer schließen zudem nahe Angehörige von der sog. Nachbarschaftshilfe generell aus und beschränken den Kreis der Helfer auf das unmittelbare Wohnumfeld.
Es mag ja sein, dass je nach Bundesland und KK das Anforderungen geringer oder höher ausfällt.
Nahe Angehörige (Kinder, Ehepartner) sind meist ausgeschlossen. Angehörige 2. Grades nicht. Also z.B. ein Cousin.
Zitat von: PaulHilft am 17. Dezember 2023, 04:32:51Seit dem rechne ich jeden Monat ganz legal 250€ ab (3k im Jahr) und gebe diese beim Amt auch an. Darf alles behalten. Es gab sogar weitere Benutzer hier im Forum, die ich vorher ausfragte. Die machen das schon fast ein länger.
das wird nirgends in Frage gestellt. Diese Gelder sind bis zu einer bestimmten Summe anrechnungsfrei. Steuerfrei oder bezogen auf Bürgergeld.
Zitat von: PaulHilft am 17. Dezember 2023, 04:32:51Seit dem rechne ich jeden Monat ganz legal 250€ ab (3k im Jahr) und gebe diese beim Amt auch an. Darf alles behalten. Es gab sogar weitere Benutzer hier im Forum, die ich vorher ausfragte. Die machen das schon fast ein länger.
Die AnerkVO von NRW ist auch die mit den wenigsten Einschränkungen, in den meisten anderen Bundesländern gelten wesentlich strengere Verordnungen.
Und was die Nichtanrechnung der 250€ betrifft, ist dein Sozialamt offenbar im Irrtum.
Die Steuerfreiheit des Entlastungsbetrages ist in § 3 Nr. 36 EStG geregelt, dafür sind weder in § 11a SGB II noch § 82 SGB XII Ausnahmen geregelt. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist damit zwar steuerfrei, aber im SGB II und XII weder als steuerfreie Aufwandsentschädigungen noch steuerfreie Einnahme aus nebenberuflicher Tätigkeiten von der Anrechnung ausgenommen, und deshalb als Nebeneinkommen anzurechnen, auch in NRW: https://www.pflegewegweiser-nrw.de/system/files/FAQ%20Nachbarschaftshilfe%2027.01.2022.pdf
@Ottokar, ich hab mir deinen Link durchgelesen. Dort ist die rede von 200€. Daran erkenne ich, dass es sich noch um die alte Regelung handelt. Mitlerweile sind es 250€ moantlich. Und diese 12x250€ können nun sogar auf einmal augezahlt werden. zB 3k in einem Monat. Das ging vorher auch nicht.
Darf ich dich fragen was ich dann an diesen Aussagen missinterpretiere?
ZitatWerden Auslagen- oder Aufwandsentschädigungen für mein Ehrenamt auf die Grundsicherung angerechnet?
Wenn Ihnen tatsächlich nachgewiesenen Auslagen ersetzt werden, ändert sich nichts an der Unentgeltlichkeit Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Neben der Grundsicherung haben Sie einen monatlichen Erwerbstätigengrundfreibetrag in Höhe von 100 Euro. Dieser erhöht um weitere 150 Euro im Monat für Bezüge aus einer öffentlichen Kasse. Steuerfreie Bezüge aus einer öffentlichen Kasse, Einnahmen, die unter die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale fallen, sowie Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund und Pfleger sind in Höhe von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen und werden somit auch nicht auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet.
Quelle: Bund (https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/buergerschaftliches-engagement/haeufige-fragen-und-antworten/haeufige-fragen-und-antworten-node.html#:~:text=Werden%20Auslagen%2D%20oder%20Aufwandsentsch%C3%A4digungen%20f%C3%BCr%20mein%20Ehrenamt%20auf%20die%20Grundsicherung,der%20Unentgeltlichkeit%20Ihrer%20ehrenamtlichen%20T%C3%A4tigkeit.)
Und hier sogar mit großen Rechenbeispiel (https://www.gegen-hartz.de/news/neue-zuverdienste-in-der-grundsicherung-sgb-xii).
Zitat von: PaulHilft am 18. Dezember 2023, 01:40:44@Ottokar, ich hab mir deinen Link durchgelesen. Dort ist die rede von 200€. Daran erkenne ich, dass es sich noch um die alte Regelung handelt. Mitlerweile sind es 250€ moantlich. Und diese 12x250€ können nun sogar auf einmal augezahlt werden. zB 3k in einem Monat. Das ging vorher auch nicht.
Darf ich dich fragen was ich dann an diesen Aussagen missinterpretiere?
ZitatWerden Auslagen- oder Aufwandsentschädigungen für mein Ehrenamt auf die Grundsicherung angerechnet?
Wenn Ihnen tatsächlich nachgewiesenen Auslagen ersetzt werden, ändert sich nichts an der Unentgeltlichkeit Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Neben der Grundsicherung haben Sie einen monatlichen Erwerbstätigengrundfreibetrag in Höhe von 100 Euro. Dieser erhöht um weitere 150 Euro im Monat für Bezüge aus einer öffentlichen Kasse. Steuerfreie Bezüge aus einer öffentlichen Kasse, Einnahmen, die unter die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale fallen, sowie Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund und Pfleger sind in Höhe von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen und werden somit auch nicht auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet.
Quelle: Bund (https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/buergerschaftliches-engagement/haeufige-fragen-und-antworten/haeufige-fragen-und-antworten-node.html#:~:text=Werden%20Auslagen%2D%20oder%20Aufwandsentsch%C3%A4digungen%20f%C3%BCr%20mein%20Ehrenamt%20auf%20die%20Grundsicherung,der%20Unentgeltlichkeit%20Ihrer%20ehrenamtlichen%20T%C3%A4tigkeit.)
Und hier sogar mit großen Rechenbeispiel (https://www.gegen-hartz.de/news/neue-zuverdienste-in-der-grundsicherung-sgb-xii).
wo bleibt das video?
Zitat von: PaulHilft am 18. Dezember 2023, 01:40:44Darf ich dich fragen was ich dann an diesen Aussagen missinterpretiere?
Alles.
In § 11a SGB II und § 82 SGB XII werden nur:
- Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in
§ 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, sowie
- Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach
§ 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
von einer Anrechnung ausgenommen.
Wie ich bereits schrieb, ist die Steuerfreiheit des Entlastungsbetrages jedoch in § 3 Nr. 36 EStG geregelt.
Weder in § 11a SGB II noch § 82 SGB XII gibt es eine Regelung, die eine steuerfreie Einnahme nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes von der Anrechnung ausnimmt. Diese Ausnahmen gibt es im SGB II und XII nur für steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes, wozu der Entlastungsbetrag jedoch nicht gehört, weil der in § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes geregelt ist.
Und ohne im Gesetz geregelte Ausnahme ist es normales Einkommen. Relativ einfach zu verstehen.
Nachtrag:
Die sittliche Pflicht wird nur im EStG bei der Beurteilung der Steuerfreiheit als rechtliche Voraussetzung genannt (§ 3 Nr. 36 EStG).
Im SGB II und XII gibt es keine Regelungen, wonach Einnahmen, die aus der Erfüllung einer sittlichen Pflicht resultieren, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Das an die zu pflegende Person von der Pflegekasse ausgezahlte Pflegegeld ist
- im SGB II wegen der gesetzlichen Zweckbindung des Pflegegeldes kein Einkommen (§ 11a Abs. 3 SGB II),
- im SGB XII wegen der Identität gleicher aber nachrangiger Leistungen des SGB XII kein Einkommen (§ 63b Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII).
Das an die Pflegeperson weitergegebene Pflegegeld ist
- im SGB II lt. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen,
- im SGB XII nach bundesweit einheitlichen kommunalen Verordnungen nur dann von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen, wenn es an einen Ehepartner, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, oder einen Verwandten ersten oder zweiten Grades weitergegeben wird.
Die zur sog. Nachbarschaftshilfe des § 45b SGB XI erlassenen Landesverordnungen beinhalten ausnahmslos alle eine Klausel, wonach Ehepartner, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, sowie Verwandte ersten und zweiten Grades nicht als Nachbarschaftshelfer tätig sein können/dürfen.
Der Personenkreis, welcher im SGB XII von der Anrechnung der Pflegegeld-Einnahme ausgenommen ist, kann somit erst gar keine Einnahmen als Nachbarschaftshelfer aus § 45b SGB XI erhalten.
Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Einnahmen als Nachbarschaftshelfer ist damit ausgeschlossen.
Dein Sozialamt, und vermutlich auch noch andere, legen hier offensichtlich die veraltete und nicht mehr anwendbare Vorgängerversion der Landesverordnung zur sog. Nachbarschaftshilfe zugrunde, wonach man sich bei der Kommune oder einer als gemeinnützig anerkannten Organisation als ehrenamtlicher Nachbarschaftshelfer registrieren musste, und die Einnahmen - imho in falscher Anwendung bereits damals geltender Rechtsnormen - als steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr 26 EStG angesehen wurde.
Die Regelung in § 3 Nr. 36 EStG (zu Einnahmen aus § 45b SGB XI) und § 45b SGB XI traten zeitgleich zum 01.01.2017 in Kraft, die Steuerfreiheit dieser Einnahme war also schon immer in § 3 Nr. 36 EStG geregelt. Und eine Nichtberücksichtigung als steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr 26 EStG kommt nur dann in Betracht, wenn die Bezahlung des Nachbarschaftshelfers durch eine gemeinnützig Organisation erfolgt. Diese Bezahlung erfolgte aber gemäß § 45b SGB XI schon immer direkt zwischen Nachbarschaftshelfer und pflegebedürftiger Person.
Eine Nichtberücksichtigung der Einnahme aus Nachbarschaftshilfe war und ist nur dann gegeben, wenn der Nachbarschaftshelfer für und im Auftrag einer gemeinnützigen Organisation tätig ist und von dieser bezahlt wird. Denn nur dann ist für diese Einnahme § 3 Nr 26 EStG anzuwenden.
"Das an die Pflegeperson weitergegebene Pflegegeld ist
- (...)
- im SGB XII nach bundesweit einheitlichen kommunalen Verordnungen nur dann von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen, wenn es an einen Ehepartner, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, oder einen Verwandten ersten oder zweiten Grades weitergegeben wird."
Bundesweit einheitliche kommunale Verordnungen - was meinst du damit konkret, in Niedersachsen kenne ich sowas nicht :weisnich:
Niedersachsen ist ein Bundesland, keine Kommune.
Frage in deiner Kommune (Gemeinde (https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinde_(Deutschland))) nach der Verwaltungsanweisung zu § 82 SGB XII.
Eine gute Zusammenfassung dazu: https://ksl-arnsberg.de/de/node/3552
Hier erfährt man auch den Grund für die o.g. bundesweit einheitliche Handhabung: die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Zitat von: Ottokar am 28. Dezember 2023, 14:53:58Niedersachsen ist ein Bundesland, keine Kommune.
Frage in deiner Kommune (Gemeinde (https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinde_(Deutschland))) nach der Verwaltungsanweisung zu § 82 SGB XII.
Eine gute Zusammenfassung dazu: https://ksl-arnsberg.de/de/node/3552
Hier erfährt man auch den Grund für die o.g. bundesweit einheitliche Handhabung: die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Ich weiß, was ein Bundesland und was eine Kommunalverwaltung ist. Nur kenne ich keine "bundeseinheitlichen kommunalen Verordnungen", was ja schon ein Widerspruch in sich ist.
Nun weiß ich zufällig auch, dass im Bundesland Niedersachsen keine einzige Kommune (wobei eine Gemeinde im Rechtskreis SGB XII ohnehin nicht verordnungsberechtigt wäre) eine solche Regelung, wie von dir zitiert, hat.
Das verlinkte Kompetenzzentrum ist übrigens auch keine Kommune, sondern ein eingetragener Verein.
Der Grund für die Nichtanrechenbarkeit weitergeleitetem Pflegegeld ergibt sich aus dem Urteil des BVerwG vom 4.6.1992 - 5 C 82.88 und nicht aus irgendwelchen kommunalen Verordnungen.
Es gibt allerdings in einigen Bundesländern informelle Ausführungsempfehlungen, z. B. in Niedersachsen und NRW, die in den Ämtern angewandt werden. In den nds. Hinweisen zu Eingliederungshilfe und Sozialhilfe ist auch die Nichtanrechenbarkeit von weitergeleitetem Pflegegeld geregelt. Das sind aber keine "kommunalen Verordnungen".
@begees
Das ich Verwaltungsanweisungen meine, hatte ich schon korrigiert.
Wenn du keine kommunalen Verwaltungsanweisung kennst, die hinsichtlich der Nichtanrechnung weitergegebenen Pflegegeldes bundesweit einheitliche Regelungen haben, kann ich daran auch nichts ändern. Einen Widerspruch beinhaltet diese Aussage jedoch nicht.
Das die Nichtanrechnung dazu auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts basiert, und gerade deshalb die kommunalen Verwaltungsanweisung in dem Punkt bundesweit einheitlich sind, hatte ich bereits geschrieben.
Das ich ein Kompetenzzentrum verlinkt habe und keine Kommune, weis ich selbst, ich habe auch nicht geschrieben, dass es sich um eine Kommune handelt.
Wie du auf diesen Unfug kommst, über den du dich hier aufbläst, ist nicht nachvollziehbar. Aber du kannst dich gern weiter aufblasen und damit dein Ego pushen.
Zitat von: Ottokar am 28. Dezember 2023, 10:49:47Die sittliche Pflicht wird nur im EStG bei der Beurteilung der Steuerfreiheit als rechtliche Voraussetzung genannt (§ 3 Nr. 36 EStG). Im SGB II und XII gibt es keine Regelungen, wonach Einnahmen, die aus der Erfüllung einer sittlichen Pflicht resultieren, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Ist dies neu? Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass deine bisherige Feststellung bzgl. der Verbindung zwischen Steuerfreiheit und Anrechnungsmöglichkeit korrekt ist.
ZitatDas an eine Pflegeperson vom Pflegebedürftigen weitergeleitete Pflegegeld gem. § 37 SGB XI bleibt bei Ansprüchen auf Alg II nur dann anrechnungsfrei, wenn die Pflege von Angehörigen oder von Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht wird. (Leitsatz des Verfassers)
LSG Hamburg, Urteil vom 08.09.2016 - L 4 AS 569/15
Zitat1. Pflegegeld, welches die zu pflegende Person an eine Pflegeperson weiterleitet, wird als Einkommen nach dem SGB II angerechnet.
2. Etwas anderes gilt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ALG II-VO nur dann, wenn die Leistungen der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung von Angehörigen des Pflegebedürftigen erbracht werden oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, d.h. von Personen, die sich dieser Pflicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können (§ 3 Nr. 36 i.V.m. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG). (Leitsätze des Verfassers)
LSG Hessen, Urteil vom 12.11.2014 - L 6 AS 491/11
https://openjur.de/u/755013.html
Die Leitsätze stammen aus der Anmerkung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main zu den Entscheidungen.
Zitat§ 1 Abs. 1 Nr. 4: Nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung (sog. weitergegebenes Pflegegeld). Nicht steuerpflichtig sind (§ 3 Nr. 36 EStG) Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes (§ 37 SGB XI), wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von andern Personen, die damit eine sittliche Pflicht (im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG) gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden; entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach der Vorgabe des SGB XI oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält. Die Leistungen der Pflegeversicherung an den Berechtigten sind nach dem SGB XI (§ 13 Abs. 5) nicht zu berücksichtigen, ebenso Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (§§ 61 ff.) gemäß § 11a Abs. 3 Satz 1.
Münder/Geiger/Lenze, SGB II 8. Auflage 2023, Rn. 41
ZitatPrivilegiert werden diese Leistungen bei Pflege von Angehö-
rigen. Angehörige sind Ehepartner/in, Verlobte/r, Geschwister, Verwandte und Verschwägerte sowie Geschwister des Ehepartners/der Ehepartnerin und Ehepartner/in und Kinder von Geschwistern, auch Pflegeeltern und Pflegekinder. Eine sittliche Verpflichtung kann auch infolge innerer Bindungen z. B. als Stiefkind, Partner/in in eheähnlicher Gemeinschaft oder langjährige Haushaltshilfe angenommen werden, insbesondere bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft (HG). Im Übrigen kommt es vornehmlich auf langjährige Beziehungen oder soziale Bindungen an, z. B. bei Nachbarn/Nachbarinnen.
Fachliche Weisungen §§ 11-11b SGB II, Rn. 11.110, Stand 01.07.2023
Im SGB XII finde ich unterschiedliche Meinungen. Die einen schließen eine Anrechnung aus und die anderen nur, wenn eine sittliche Verpflichtung besteht.
Im SGB II jedenfalls ist meine aktuelle Kenntnis, dass die Aufwandsentschädigung aus der Nachbarschaftshilfe bzw. weitergeleitetes Pflegegeld bzw. Verhinderungspflege als Einkommen berücksichtigt wird, bis auf genannten Ausnahmen und das Pflegegeld, was man als Pflegebedürftiger erhält, nicht als Einkommen angerechnet werden kann. Wenn sich da was geändert hat, wäre das hochinteressant.
Zitat von: Ottokar am 28. Dezember 2023, 10:49:47Dein Sozialamt, und vermutlich auch noch andere, legen hier offensichtlich die veraltete und nicht mehr anwendbare Vorgängerversion der Landesverordnung zur sog. Nachbarschaftshilfe zugrunde, wonach man sich bei der Kommune oder einer als gemeinnützig anerkannten Organisation als ehrenamtlicher Nachbarschaftshelfer registrieren musste, und die Einnahmen - imho in falscher Anwendung bereits damals geltender Rechtsnormen - als steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr 26 EStG angesehen wurde.
Sehr interessant.
Die Nachbarschaftshilfe wird in Niedersachsen seit 2022 gezahlt. Dass die das dann immer noch nach veralteter Normen einführen, wie dämlich ist das denn bitte.
Was mir gerade noch einfällt, ist dass "Pflegegeld darf nicht gepfändet werden. ... weitergeleitetes Pflegegeld nicht als Arbeitseinkommen gilt." Quelle. (https://www.tagesschau.de/inland/bundesgerichtshof-urteil-pflegegeld-101.html)
Ich find das beißt sich etwas mit den ganzen anderen auch guten Aussagen der letzten Jahre. =)
@Jimmy Neutron, ja, in Niedersachsen werdne nur die zwei Versionen von 2021 verlinkt.
Ehrenamt (https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/themen/steuern/ehrenamt/steuerliche-informationen-fur-ehrenamtliche-210735.html) und Nachbarschaftshilfe (https://soziales.niedersachsen.de/startseite/soziales_gesundheit/gesundheit_und_pflege/angebote_zur_unterstutzung_im_alltag/entlastungsbetrag-angebote-zur-unterstutzung-im-alltag-nach-dem-sgb-xi-208184.html).
Echt klasse, was wir alle gemeinsam wissen. Ich hab all eure Links durchgelesen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 21:58:08Ist dies neu?
Das ist schon immer so.
Meine bisherigen Feststellungen bzgl. der Verbindung zwischen Steuerfreiheit und Anrechnungsmöglichkeit basieren allein auf den Regelungen in SGB II und XII mit Gesetzesverweisen auf das EStG.
Offenbar siehst du das nur aus der falschen Richtung: nicht die Steuerfreiheit führt zur Nichtanrechung, sondern die Festlegung zur Nichtanrechung im SGB II/XII.
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 21:58:08Im SGB II jedenfalls ist meine aktuelle Kenntnis, dass die Aufwandsentschädigung aus der Nachbarschaftshilfe bzw. weitergeleitetes Pflegegeld bzw. Verhinderungspflege als Einkommen berücksichtigt wird, bis auf genannten Ausnahmen und das Pflegegeld, was man als Pflegebedürftiger erhält, nicht als Einkommen angerechnet werden kann. Wenn sich da was geändert hat, wäre das hochinteressant.
Da hat sich nichts geändert.
Der Bezug in deinen Quellen auf die sog. sittliche Pflicht resultiert aus zwei Urteilen:
1. Bundesfinanzhof vom 29.08.1996, Az. III R 4/95
2. Bundesverwaltungsgericht vom 04.06.1992, Az. 5 C 82/88
In beiden Urteilen geht es um Pflegegeld, wobei es auch für die Verhinderungspflege Pflegegeld gibt, der Entlastungsbeitrag ist jedoch ausdrücklich kein Pflegegeld.
Zudem ist das Urteil des BFH nur hinsichtlich der Steuerfreiheit relevant und nicht für die Berücksichtigung als Einkommen im SGB II/XII.
Und, dabei ganz besonders interessant, das Bundesverwaltungsgericht verwendet den Begriff der sittlichen Pflicht gar nicht. Vielmehr stellt es darauf ab, dass das Pflegegeld im SGB XII ja auch zusätzlich zur Grundsicherung gezahlt wird, also auf die von mir bereits genannte Normenkette (§ 63b Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII), und deshalb auch dann nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf, wenn es an einen Grundsicherungsempfänger weitergeleitet wird ("jedenfalls dann unzulässig ist, wenn es sich bei der Pflegeperson um den nicht getrennt lebenden Ehegatten des Pflegebedürftigen handelt.").
Während das BVerwG nur nahe Angehörige privilegiert (strenggenommen sogar nur Haushaltsmitglieder), geht die ALG II-V/Bürgergeld-Verordnung weiter und privilegiert in § 1 Abs. 1 Nr. 4 "
nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung," ohne Einschränkung des Personenkreises.
Zwar ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI lt. § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei und zu den nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI gehört auch die Haushaltsführung (=hauswirtschaftliche Versorgung), jedoch ist der Nachbarschaftshelfer keine Pflegeperson (und darf es auch nicht sein). Somit lässt sich § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-V auch nicht auf den Entlastungsbetrag anwenden.
Was den Entlastungsbetrag als Einkommen im SGB II/XII betrifft, bleibt es bei dem, was ich bereits schrieb.
Eine Nichtberücksichtigung der Einnahme aus Nachbarschaftshilfe war und ist nur dann gegeben, wenn der Nachbarschaftshelfer für und im Auftrag einer gemeinnützigen Organisation tätig ist und von dieser bezahlt wird. Denn nur dann ist für diese Einnahme § 3 Nr 26 EStG anzuwenden, für welche sowohl im SGB II als auch XII eine Nichtanrechenbarkeit geregelt ist.
Andernfalls ist die Einnahme aus Nachbarschaftshilfe Einkommen aus einer Nebentätigkeit.
Das diese Einnahme nach § 3 Nr. 36 EStG steuerlich privilegiert ist, spielt dabei keine Rolle, da weder SGB II noch XII eine Regelung beinhalten, welche Einnahmen aus steuerfreiem Einkommen nach § 3 Nr. 36 EStG privilegiert.
Ob der Nachbarschaftshilfe eine sittliche Pflicht zugrunde liegt, spielt dabei ebenfalls keine Rolle, da weder SGB II noch XII eine Regelung beinhalten, welche Einnahmen privilegiert, die aus einer sittlichen Pflicht resultieren.
Und halt, wie gesagt:
Sollte man wen Pflegen und das JC meint, dass dennoch zu einer (zu 99,99% sinnlosen) Maßnahme soll, muss das JC eine Ersatzkraft stellen und zwar eine gewerbliche! Eine private muss niemand hinnehmen. Und da gewerbliche mehr als 2000€ im Monat kosten ... :grins:
Ich hab jetzt im Juni nach 4 Jahren mal wieder nen Termin, scheinbar ist der Mitarbeiter nicht in der Lage zu lesen: "Herr X hat eine Person von PG2 zu pflegen". Aber egal, wenn die mir ne Maßnahme aufs Auge drücken, bitte: wenn die 2000€~ löhnen wollen, soll mir recht sein. Macht dann aber Online flott die Runde.
Liegt aber daran, dass es wieder mal nen neuer Mitarbeiter ist. Jeder meint ja es besser zu wissen als alle davor ...
Ich nehm da auch eiskalt meine Pflegeperson mit, denn diese kann natürlich mehr meckern, als ich.