Kurze Frage. Wir haben hier eine unzulässige Aufrechnung vom Jobcenter in dem mehrmals vorgeworfen wird, das man Aufforderungen nicht nachgekommen ist und keine Nachweise erhalten hat. Besagtes Jobcenter hat jetzt schon zum dritten Mal die Nachweise bekommen. Anscheinend stellt man sich hier dumm und will einfach die Nachweise nicht anerkennen.
Dateien wurden hochgeladen über deren Portal, dann einmal per Post direkt in deren Briefkasten mit Zeuge, dann über Email Kontakt zu dem Sachbearbeiter direkt.
Offensichtlich ist hier pure Willkür und Schikane am Werk, denn man hat einfach eine Aufrechnung durchgezogen obwohl mehrmals die Nachweise vorliegen, die deren Behauptungen belegen. Widerspruch wurde eingelegt, natürlich ohne Grund abgelehnt.
Nun gibt es aber ein Problem, durch Stress und andere schwerwiegende Lebensprobleme privat, hat man vergessen mit dem Widerspruch sich an das SG zu wenden. Zeit ist also verstrichen und es wurde auch schon aufgerechnet. Wir haben jetzt 2 mal noch einmal versucht mit dem Jobcenter in Kontakt zu treten. Einmal waren wir persönlich da, keiner konnte uns helfen, selbst einen Termin bei besagter SB zu bekommen, da war wir ja nun vor Ort waren, war nicht möglich. Man riet uns über das Jobcenter Portal mit der SB in Kontakt zu treten. Ganz toll...!
Wir haben es erneut darüber dann versucht und zum vierten mal die Sachlage erklärt und Nachweise hochgeladen. Wir haben auch um ein persönliches Gespräch, Termin, gebeten.
Nach 1 Monat (!) kam eine Antwort, nicht per Post, sondern nur per Email, obwohl wir auf Postalische Antwort bestanden haben.
Und die Antwort kam nicht mal von der SB persönlich, sondern vom Kundenreaktionsmanagment. Darin wurde hingewiesen, das Widerspruch schon eingelegt wurde, dieser wurde von der Widerspruchsstelle auf Rechtmäßigkeit geprüft und unbegründet zurückgewiesen. Man hätte ja die Möglichkeit gehabt vors Sozialgericht zu gehen aber diese nicht genutzt. Demzufolge, die Frau zitiert weiter, gäbe es keine Möglichkeit mehr, dagegen vorzugehen.
Weiter schrieb sie "Außerdem verweise ich auf § 9 SGB II. Demnach liegt die Darlegung und Beweislast hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit immer beim Leistungsempfänger selbst. Soweit Unterlagen trotz Anforderung nicht eingereicht werden, wird nach Aktenlage entschieden. Dies kann sich manchmal nachteilig für den Leistungsempfänger auswirken."
Zu jeder Aufforderung wurde aber immer geantwortet! Und jedesmal wurden die gleichen Nachweise hochgeladen und trotzdem wird weiterhin rigoros behauptet man habe sich nicht an Aufforderungen gehalten.
Weiter schreibt sie, "Insofern gehe ich derzeit davon aus, dass auch ein persönliches Gespräch keine andere Entscheidung in dieser Sache herbeiführen wird."
Das ist schon Unterste Schublade. Kann ein Jobcenter so einfach willkürlich und rechtswidrig aufrechnen obwohl Nachweise eingereicht wurden?
Gibt es hier noch Chancen da gegen an zu gehen? Wäre ein Gang zum Amtsgericht zwecks Beratungsschein und Anwalt hinzuziehen noch hilfreich? Könnte man mit Anwalt einen Überprüfungsantrag stellen, da sich das Jobcenter ja anscheinend dumm stellt und seine Willkür alle Ehre macht?
Oder muss man jetzt diese Unrechtmäßige und rechtswidrige Aufrechnung über einen ergehen lassen weil man den Gang zum Sozialgericht verpasst hat. Das ist so ungerecht.
Rick
Rick
Ein Ü-Antrag sollte schon gehen, der ist ja auch dafür da wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.
Bei dem was man so raus liest könnte auch ein RA hilfreich sein denn es scheint sich um mehrere Schreiben zu handeln. Und ohne entsprechenden Input hier kann man eh nichts anderes dazu schreiben.
MfG FN
Das ist erst einmal gut zu wissen, dann wissen wir Bescheid. Danke Dir Fettnäpfchen. Die Email vom Jobcenter kam diesen Freitag. Meine Finger haben ja gebrannt, das glaubst Du gar nicht, aber nach etlichen Schreiben,der ganze Terror mit dem Jobcenter geht seit Anfang 2023, bzw. es geht um eine Sache im Jahre 2022,und nach all den ganzen Stellungnahmen, dem Aufklären und den doppelt und dreifachen einsenden von Nachweisen, zu deren Aufforderungen unsererseits, sehe ich, ohne Anwalt, keinen Sinn mehr das man sich weiter mit dem Jobcenter alleine rumärgert. Für mich ist das schlicht und einfach kriminell was die da veranstalten.
Ich hoffe, wir haben Erfolg mit dem Anwalt. Amtsgericht morgen früh und nach einem Beratungsschein fragen? Was sollte man da mitnehmen, aktueller Bewilligungsbescheid?
Ist das erste mal nach so etwas zu fragen.
Beste Grüße
Rick
Du kannst in Zukunft ja Schreiben / Dokumente / Kopien per Einschreiben mit Rückschein an das JC senden. Das kostet Dich zwar jedesmal einiges an Geld, aber Du hast einen Nachweis, das die Deine Unterlagen erhalten haben und sie können sich nicht rausreden. Bei wichtigen Sachen mache ich das auch so.
Sei vorsichtig bei Anwälten. Da hat mich einer ganz übel abgezockt.
Rick
Zitat von: Rick am 10. Dezember 2023, 17:52:18Amtsgericht morgen früh und nach einem Beratungsschein fragen? Was sollte man da mitnehmen, aktueller Bewilligungsbescheid?
und Kontoauszüge und evtl Sparbücher was man halt hat um nachzuweisen das man sich einen RA so nicht leisten kann.
Ratgeber Klage vor dem Sozialgericht (http://hartz.info/index.php?topic=18.msg20#msg20)
Zitat von: Yessamin82 am 11. Dezember 2023, 13:03:49Sei vorsichtig bei Anwälten. Da hat mich einer ganz übel abgezockt.
Ja da muss man Glück haben und auf jeden Fall nachfragen ob der RA spezialisiert auf SGB 2 ist. Selbst da ist Vorsicht oberstes Gebot.
Suche nach Rechtsanwälten und Beratungsstellen (http://hartz.info/index.php?topic=62514.0)
MfG FN
@Yessamin82 Wir wollen jetzt etwas Abstand von diesen Jobcenter Digital machen, denn anscheinend kommt da nicht immer alles an, merkwürdigerweise. Wir haben uns gedacht, das wir alles nur noch per Fax machen und Kontoauszüge nur noch vorlegen zur Einsicht, nicht mehr über Digital schicken. Wir haben zwar direkt kein Fax Gerät, aber da gibt es Seiten, wo man Faxe schicken kann. Würde das auch gehen, statt Einschreiben?
@Fettnaepfchen Den Beratungsschein haben wir uns jetzt geholt. Kontoauszüge wurde schon ausgedruckt, Bürgergeld Bescheid liegt bei, Sparbücher sind keine Vorhanden. Frage, gibt es einen bestimmten Freibetrag, den man auf dem Konto haben kann, aber trotzdem diesen Beratungsschein bekommt? Es befindet sich momentan 1400 Euro noch auf dem Konto, das gehört aber zum Notgroschen, da die Miete nicht ganz bezahlt wird und auch, wie gesagt, rechtswidrig aufgerechnet wird, da bleibt dann leider nicht viel zum Leben vom Regelsatz.
Hoffentlich geht das alles noch Rechtzeitig. Wenn ein Überprüfungsantrag die letzte Chance ist, dann müsste der doch spätestens bis 31. 12. 2023 gestellt werden, für das Jahr 2022 oder liege ich da falsch? Ich habe gerade etwas Bedenken, das die diesen Schein so schnell bearbeiten und ausstellen.
Danke euch zwei für die Info mit dem SGB 2. Bei der Dame steht nur Anwalt für Sozialrecht. Ich frage dort gleich mal nach. Wir hatten schon einmal eine angeschrieben, Top Bewertungen im Profil auf Anwalt . De, stand auch "Anwalt für Sozialrecht" Die Dame meinte aber patzig, sie gehe nicht gegen das Jobcenter vor. Das sagt dann schon alles... Leider ist sie die einzige in unserer Stadt mit dieser Bezeichnung und auch überall zu finden als einzige zu finden bei den links die Du gepostet hast. Da wird es dann wohl ein Anwalt aus einer anderen Stadt.
Rick
Zitat von: Rick am 12. Dezember 2023, 12:23:27Würde das auch gehen, statt Einschreiben?
Bin zwar nicht Yessamin82 aber ja das geht und ist sogar sicherer, immer eine Faxbestätigung ausdrucken!
Zitat von: Rick am 12. Dezember 2023, 12:23:27Es befindet sich momentan 1400 Euro noch auf dem Konto, das gehört aber zum Notgroschen,
Den genauen Freibetrag weiß ich nicht das sollte aber kein Problem sein. Bei Hartz4 war es glaube ich das Schonvermögen und das ist ja wesentlich geringer gewesen als jetzt.
Zitat von: Rick am 12. Dezember 2023, 12:23:27enn ein Überprüfungsantrag die letzte Chance ist, dann müsste der doch spätestens bis 31. 12. 2023 gestellt werden, für das Jahr 2022 oder liege ich da falsch? Ich habe gerade etwas Bedenken, das die diesen Schein so schnell bearbeiten und ausstellen.
Ja genau.
Aber den Ü.Antrag könnt ihr auch ohne RA einreichen.
Ratgeber Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (http://hartz.info/index.php?topic=23.0)
Zitat von: Rick am 12. Dezember 2023, 12:23:27Die Dame meinte aber patzig, sie gehe nicht gegen das Jobcenter vor.
Nicht dass das meine Koriphäe ist :zwinker: die meinte das sie keinen Kleinkrieg anfängt am Schluss hat sie nicht mal ihren Lohn bekommen.
Es gibt ja die Möglichkeit bei fähigen RA`s das meiste über E-Mail zu machen und manchmal, bei zu weiten Anfahrten zum Gericht, holen sie sich einen Kollegen zur Vertretung.
Im Hinterkopf habe ich nur noch einen Herr Schoon als RA und mit coolio habe ich mich auch mal ausgetauscht. Weiß aber nicht wie es aktuell ausschaut und hatte auch nie Kontakt mit einem.
s. Anhang
MfG FN
Gerade eine Email von der RA aus der anderen Stadt erhalten und die meinte jetzt, für den Überprüfungsantrag gibt es leider keine Beratungshilfe. Toll. Gerade da brauchen wir ja die Hilfe. Man muss doch den Überprüfungsantrag gut begründen oder nicht? Was für ein Stress bei uns gerade. Es läuft dann wohl hinaus, das ich den alleine schreiben muss und da habe keinen Plan was ich da reinschreiben soll.
Das mit dem Fax war eine echt gute Idee! Irgendwo hier hatte ich von dieser einen Fax Seite gehört. Konto eingerichtet, 5 Euro aufgeladen, fertig. Fahrkosten Antrag ging gestern Abend noch a das Jobcenter per Fax raus :cool: :sehrgut: Sendebericht gleich ausgedruckt und eingeheftet. Macht ihr das auch so? Jetzt war es ja nur der Fahrkostenantrag, wie sieht das aber mit WBA und anderen Sachen aus, die weitaus mehr persönliche Daten beinhalten, zwecks Datenschutz? Es ist ja nicht unser Fax Zuhause was da rumsteht und Faxe sendet.
Grüße - Rick
ZitatEs läuft dann wohl hinaus, das ich den alleine schreiben muss und da habe keinen Plan was ich da reinschreiben soll.
Um was geht es denn überhaupt, denn daraus
ZitatWir haben hier eine unzulässige Aufrechnung vom Jobcenter in dem mehrmals vorgeworfen wird, das man Aufforderungen nicht nachgekommen ist und keine Nachweise erhalten hat.
wird wohl niemand schlau.
Eine Aufrechnung bedeutet eigentlich, dass das Jobcenter irgendeine Rückforderung dir gegenüber geltend gemacht hat und jetzt sagt "von deinen 800 Euro Bürgergeld behalten wir 50 Euro zur Tilgung der Schulden ein". Das hat aber im Normalfall nichts mit nicht eingereichten Nachweisen zu tun.
Wer ist hier niemand?
Es geht hier nicht um mich und natürlich hat eine Aufrechnung in diesem Fall etwas mit Nachweise zu tun. Jobcenter stellt eine Behauptung auf, darauf wird vom Bürgergeld Empfänger mehrmals Stellung genommen und mit Nachweisen wieder legt, dass deren Behauptung falsch ist. Diese rechtsgültigen Beweise werden rigoros ignoriert und es wird im Anschluss nach Aktenlage gegen den Empfänger entschieden. Das Jobcenter rechnet nun über 100 Euro monatlich vom Regelsatz auf.
Zitat von: Rick am 14. Dezember 2023, 11:11:27Wer ist hier niemand?
Ich zum Beispiel. Ich lese seit Anfang an mit, aber irgendwie kommt niemand auf das eigentliche Thema, nämlich das deine Nachweise offenbar nicht ausreichend sind um beim Jobcenter etwas zu widerlegen.
Ich habe geschrieben, das die Nachweise, die vorliegen rechtsgültig sind, das ignoriert hier das Jobcenter und rechnete trotz dieser Beweise rechtswidrig auf.
Wenn Du das eigentliche Thema, Überprüfungsantrag, nicht rauslesen kannst, ist es nicht mein Problem.
OK. Wer hat denn bewiesen, was rechtsgültig und rechtswidrig ist? Ohne Beweis bleibt es doch erstmal nur eine Behauptung. Aber gut, ich bin dann mal raus als so völlig ahnungslos.
Ich weiß nicht, rede ich hier gegen eine Wand? Noch einmal, die Nachweise die mehrmals vorliegen sind Beweise, die rechtsgültig sind.
Ein Sendungsbericht von einem Fax zum Beispiel ist ein rechtsgültiger Nachweis bzw. ein Beweis, das etwas abgeschickt und angekommen ist. Oder zum Beispiel eine Umsatzübersicht vom Konto, das eine Sache bezahlt wurde. Quittungen ebenfalls Nachweise, die beweisen, das jemand eine Zahlung erhalten hat. Soll ich noch mehr Wikipedia zitieren? Wenn ein Jobcenter rechtsgültige Beweise rigoros ignoriert und willkürlich aufrechnet, ist das falsch und rechtswidrig.
Ja, bitte bleib meinem Thread fern. Ich werde nicht weiter auf deine Antworten eingehen. Danke.
- Rick
Rick
Zitat von: Rick am 13. Dezember 2023, 17:33:31Man muss doch den Überprüfungsantrag gut begründen oder nicht? Was für ein Stress bei uns gerade. Es läuft dann wohl hinaus, das ich den alleine schreiben muss und da habe keinen Plan was ich da reinschreiben soll.
Zitat von: Rick am 14. Dezember 2023, 11:56:31Wenn Du das eigentliche Thema, Überprüfungsantrag, nicht rauslesen kannst, ist es nicht mein Problem.
Zitat von: Fettnäpfchen am 12. Dezember 2023, 14:16:12Aber den Ü.Antrag könnt ihr auch ohne RA einreichen.
Ratgeber Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (http://hartz.info/index.php?topic=23.0)
und in dem Antrag listest du die Bescheide auf die den Zeitraum der Überprüfung betreffen und auch die Zwischenbescheide sowie alle Schreiben die du abgegeben hast, (
Das braucht es theoretisch nicht aber besser als wenn eine unbefriedigende Rückantwort kommt.) dann schreibst du dazu dass was du hier nicht ausführlich schreibst.
Im übrigen sind die Nachfragen nötig um deine Frage wie ein Ü.- Antrag geschrieben/begründet werden soll einigermaßen zu beantworten. Beim SGB 2 geht es halt mal um Kleinigkeiten die ganz schnell falsch ausgelegt werden können wenn man es nicht weiß. Also ganz leicht nach hinten losgehen können.
Deine Reaktion darauf finde ich gelinde gesagt unterirdisch/unfreundlich.
Wenn man schon die Frist zur Klage versäumt hat sollte man wenigstens schauen alles zu unternehmen um Hilfe zu bekommen und die ist ja unterschwellig von TripleH und Sheherazade gekommen.
Übrigens gehöre ich auch zum Kreis von niemand.
Allerdings weiß ich, die anderen natürlich auch, wenn dein Ü-Antrag abgelehnt wird du dann nochmal in Klage gehen kannst. Hoffentlich hast du die Belege auch nachweislich abgegeben ansonsten kann es passieren das du noch Akteneinsicht brauchst.
und was ja selten gelesen wird ähnlich den Nutzungsbedingungen hier ein Auszug aus der
Netiquette (http://hartz.info/index.php?topic=10133.0)
Zitat• Vergiss niemals, dass auf der anderen Seite ein Mensch sitzt.
• Niemand weiß, was Du denkst oder meinst, es sei denn, Du schreibst es auch.
• Wenn Du Fragen hast, dann nenne auch alle zur Beantwortung erforderlichen Fakten.
MfG FN
@Fettnäpfchen
Vielleicht habe ich etwas überreagiert, dafür entschuldige ich mich bei beiden wirklich. Es geht nicht explizit um mich oder meiner Familie aber aus meinem erweiterten Familienkreis. Ich versuche nur zu helfen, weil ich die Probleme die Jobcenter machen selber all zu gut aus der Vergangenheit kenne.
Das Problem wurde hier schon einmal angesprochen, aber nicht von mir, und es wurde um Hilfe gebeten. Daraufhin wurde sie arg belästigt und es wurden ihr Dinge unterstellt, auch in Privat Nachrichten, von einem anderen User hier. Der User wurde gemeldet aber leider wurde erst nichts dagegen unternommen. Erst eine längere Zeit später wurde der User gesperrt. Das war Ende letzten Jahres. Das hinterlässt natürlich Spuren und das Misstrauen wächst. Leider wird man das Gefühl auch nicht los, das SB sich in Foren wie diese anmelden um gezielt Personen mit bestimmten Themen anzugreifen.
Es war nicht böse gemeint, wenn ich schroff reagiert habe, dafür entschuldige ich mich. Ich möchte nicht weiter tiefer ins Detail der Aufrechnung eingehen um die Betroffene zu schützen und bedanke mich trotzdem für die gute Hilfe die ich bis jetzt hier erfahren durfte.
Ja, die Nachweise sind alle Nachweislich eingegangen per Jobcenter Digital. Ich denke, wir werden es dann so angehen, alles mit Datum aufzulisten, wie, wann und wie oft erneut Beweise erbracht wurden. Wenn dann wieder alles vom Jobcenter abgelehnt wird, wissen wir wo man sich dann zu melden hat um gegen das Jobcenter diesmal rechtzeitig vorzugehen. Die Anwältin haben wir ja jetzt bereits.
Eine Frage hätte ich da noch was vielleicht für das Anschreiben auf Ü-Antrag wichtig für uns sein könnte. Ich hoffe, ich bin jetzt nicht gebrannt marked hier. Es war keine böse Absicht, nur Unsicherheit.
Darf ein Jobcenter weiterhin unnötige Daten verlangen/abfragen, obwohl rechtssichere Beweise, wie die genannten Beispiele oben, vom Bürgergeld Empfänger bereits vorgelegt und eindeutig widerlegen, das dass Jobcenter Unrecht hatte?
Ist da die Mitwirkungspflicht bzw. Mitteilungspflicht weiterhin gegeben oder ist das Verhalten vom Jobcenter eher dann rechtswidrig?
Gibt es da vielleicht eine Rechtsprechung oder Paragraphen?
- Rick
Zitat von: Rick am 14. Dezember 2023, 11:11:27Es geht hier nicht um mich und natürlich hat eine Aufrechnung in diesem Fall etwas mit Nachweise zu tun. Jobcenter stellt eine Behauptung auf, darauf wird vom Bürgergeld Empfänger mehrmals Stellung genommen und mit Nachweisen wieder legt, dass deren Behauptung falsch ist. Diese rechtsgültigen Beweise werden rigoros ignoriert und es wird im Anschluss nach Aktenlage gegen den Empfänger entschieden. Das Jobcenter rechnet nun über 100 Euro monatlich vom Regelsatz auf.
Dann wäre hier der Widerspruch gegen diese Aufrechnung das erforderliche Rechtsmittel. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, sodass die Aufrechnung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht mehr vollzogen werden darf.
Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann dagegen Klage erhoben werden. Auch diese Klage entfaltet aufschiebende Wirkung.
Scheint ja nicht mehr möglich zu sein, deshalb Ü-Antrag. Allerdings ist eine Aufrechnung ja letztlich nur das Ergebnis eines (bestandskräftigen) Erstattungsbescheides (ob nun nach § 50 SGB X oder nach 41a Abs. 6 SGB II sei dahingestellt), so dass vorrangig der Erstattungsbescheid mit Ü-Antrag angegriffen werden müsste.
Daher auch meine Nachfrage, was die Aufrechnung jetzt mit Nachweisen zu tun haben soll. Nachweise reicht man eigentlich ein, wenn man eine Aufhebung und Erstattung abwenden/mindern oder eine endgültige Festsetzung haben möchte. Die Aufrechnung ist doch nur die Folge dieser behördlichen Entscheidungen.
@Ottokar Widerspruch wurde eingelegt. Das Jobcenter hat diesen als unbegründet zurückgewiesen. Nachweise, die auch rechtsgültig sind, lagen dem Jobcenter von Anfang an in mehrfacher Ausführung vor. Diese will man nicht anerkennen. Daraus schließt das Jobcenter, das sie keine Nachweise erbracht hat. Das heisst, das Jobcenter bastelte aus Nachweisen, die sie nicht anerkennen will, Nicht-Nachweise, um so, in meinen Augen, rechtswidrig aufzurechnen. Ich meine man kann doch nicht einfach erst Beweise ablehnen und dann behaupten man hätte gar keine Nachweise erhalten um so dann einen Grund zu haben einfach aufrechnen zu können.
Das grosse Problem, wie gesagt ist, das die Zeit, um vor das SG zu ziehen, verstrichen ist. So versuchen wir jetzt über diesen Überprüfungsantrag doch noch dagegen vorgehen zu können. Schwieriger Fall ich weiß, aber ich versuche so gut wie es geht zu helfen und bin über jegliche Hilfe dankbar, muss aber auch vorsichtig sein.
Grüße - Rick
Rick
Zitat von: Rick am 14. Dezember 2023, 15:46:31Vielleicht habe ich etwas überreagiert, dafür entschuldige ich mich bei beiden wirklich.......bedanke mich trotzdem für die gute Hilfe die ich bis jetzt hier erfahren durfte. .
:ok: Wenns einen Smiley mit "Hut ab" geben würde hätte ich den genommen!
Und ja das Problem mit diversen Usern sieht man ja immer wieder mal wobei in letzter Zeit hat es GsD nachgelassen. So etwas muss man halt als Fragesteller erkennen und wenn es sehr pro JC oder deren "Redensart"ist dann sollte man schon hellhörig werden in einem Forum das gegenhartz heißt.
Zitat von: Rick am 14. Dezember 2023, 15:46:31Darf ein Jobcenter weiterhin unnötige Daten verlangen/abfragen, obwohl rechtssichere Beweise, wie die genannten Beispiele oben, vom Bürgergeld Empfänger bereits vorgelegt und eindeutig widerlegen, das dass Jobcenter Unrecht hatte?
Ist da die Mitwirkungspflicht bzw. Mitteilungspflicht weiterhin gegeben oder ist das Verhalten vom Jobcenter eher dann rechtswidrig?
Gibt es da vielleicht eine Rechtsprechung oder Paragraphen?
Hmmh ohne entsprechende Anforderungsschreiben schwierig zu beurteilen, aber
Im Prinzip nein.
Doppelte Datenerhebung ist nicht erlaubt und Datensparsamkeit ist einzuhalten.
Zur weiteren Datenerfassung muss ein Grund angegeben werden.
Und ja wenn das schon vorliegt und bei der Mitwirkung kein Grund angegeben wird dann ist das rechtswidrig
und § muss ich mal in meine Sammlung schauen. Dann im Anhang.
Da Ottokar inzwischen involviert ist kommt da sicherlich noch was von ihm, aber für den Anfang hast du schon mal was zum informieren.
MfG FN
Zitat von: Rick am 14. Dezember 2023, 19:08:34So versuchen wir jetzt über diesen Überprüfungsantrag doch noch dagegen vorgehen zu können.
Dann kann man zeitgleich zum Ü-Antrag beim zuständigen Sozialgericht Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Aufrechnung stellen. Dieser Antrag sollte dann aber auch gut begründet werden.
Vielleicht sollte man dazu einen Anwalt hinzuziehen.
@Fettnäpfchen :smile: :sehrgut: Auch ich mache Fehler und dafür stehe ich ein und entschuldige mich auch. Ist auch ein sensibles Thema was mir sehr nahe geht, denn hier ist wirklich absolute Willkür seitens des Jobcenters am Werk.
Bei dem Brief 'Aufforderung zur Mitwirkung' steht nur der übliche Textbaustein. "..Sie beziehen derzeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).."
Nachdem die Nachweise nach 'eigenen Jobcenter Gesetzen' nicht anerkannt werden, schreibt und fordert man plötzlich weiter:
"Es ist zu prüfen, ob und inwieweit für Sie ein Anspruch auf Leistungen besteht beziehungsweise bestanden hat. Folgende Unterlagen beziehungsweise Angaben werden hierzu noch benötigt: - lückenlose und ungeschwärzte Kontoauszüge vom 01. 11. 2021 bis 30. 09. 2022 (keine Umsatzübersicht)"
Darauf kam wieder eine Stellungnahme in der gebeten wird, das dass Jobcenter zu erklären hat, warum plötzlich Kontoauszüge von über 10 Monaten verlangt werden obwohl Nachweise, die Zahlungen bestätigen, bereits eingereicht wurden.
Die Antwort vom Jobcenter kam darauf dann als 'Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung' in der stand:
"..Mit Schreiben vom 26. 01. 2023 habe ich Sie gebeten, bei der abschließenden Klärung Ihres Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mitzuwirken. Bisher liegen folgende Unterlagen nicht vor: lückenlose und ungeschwärzte Kontoauszüge vom 01. 11. 2021 bis 30. 09. 2022 (keine Umsatzübersicht) Die Vorlage der Kontoauszüge wird benötigt um die Angaben in ihrem Schreiben vom 20. 01. 2023 (Stellungsnahme zur Anhörung vom 05. 01. 2023) zu prüfen. Ohne die angeforderten Unterlagen muss ich nach Aktenlage entscheiden."
Das ist in meinen Augen kein Grund das dem Jobcenter das Recht gibt, weitere Daten zu erheben obwohl Nachweise/Beweise bereits vorliegen und die Unschuld des Bürgergeldempfängers beweisen.
Gibt es vielleicht irgend ein Gesetz bzw Paragraphen, der besagt, das es Jobcenter untersagt weitere Daten zu erheben obwohl die Sache durch die Beweise eigentlich schon längst geklärt sein müsste? Ich sehe gerade deinen Anhang, den sauge ich gleich einmal auf!
Wenn das Jobcenter sich maßgeblich stur stellt und die Beweise nicht anerkennt - Es geht um Quittungen die nicht anerkannt werden, die aber laut Gesetz alle Mindestangaben beinhalten und rechtsgültig sind. Das wollte hier die Sachbearbeiterin augenscheinlich nicht wahrhaben und bezog sich nun darauf, das keine Kontoauszüge eingereicht wurden und nahm das zum Anlass aufzurechnen. Von bereits eingereichten Nachweisen ist natürlich keine Rede mehr.
@Ottokar Das ist ein guter Tip. Bei der momentanen Anwältin, mit der wir in Kontakt sind, wird gemeint, das sie bei Überprüfungsanträgen keine Beratungshilfe gibt. Jetzt müssen wir uns auch noch nach einem neuen Anwalt umsehen und die sind hier so rarr. Ich hoffe, ich kriege den Ü-Antrag so einigermaßen hin. Ich kann mir aber vorstellen, das der genau wie die anderen Widersprüche nicht einmal angeschaut und sofort ablehnt wird. :wand: Aber dann kann der neue Anwalt den angreifen, hoffentlich! Und können so gegen das Aufrechnen vorgehen.
Rick
Zitat von: Rick am 15. Dezember 2023, 20:43:32Die Vorlage der Kontoauszüge wird benötigt um die Angaben in ihrem Schreiben vom 20. 01. 2023 (Stellungsnahme zur Anhörung vom 05. 01. 2023) zu prüfen. Ohne die angeforderten Unterlagen muss ich nach Aktenlage entscheiden."
Nun zumindest ist ein Grund für diese Datenerhebung angegeben worden.
Da ich zu sehr Laie bin um zu wissen ob das auch ein rechtskräftiger Grund ist lasse ich das gerne Ottokar zur Beantwortung nicht das ich ein "Schmarrn" schreibe.
Zitat von: Rick am 15. Dezember 2023, 20:43:32Ich hoffe, ich kriege den Ü-Antrag so einigermaßen hin.
Das schaffst du sicherlich zumindest hinterlässt du den Eindruck wenn man das so formulieren kann.
Dann stellst du es zum querlesen (anonymisiert natürlich) einfach mal hier ein und dann sehen wir ja ob es passt.
Wie schon erwähnt:
Zitat von: Fettnäpfchen am 14. Dezember 2023, 14:17:29und in dem Antrag listest du die Bescheide auf die den Zeitraum der Überprüfung betreffen und auch die Zwischenbescheide sowie alle Schreiben die du abgegeben hast, (Das braucht es theoretisch nicht aber besser als wenn eine unbefriedigende Rückantwort kommt.) dann schreibst du dazu dass was du hier nicht ausführlich schreibst.
Das in Klammer hat Ottokar mal erläutert, den genauen Wortlaut habe ich nicht mehr im Kopf. Sinngemäß ist es überflüssig weil eh alle Anträge in dem Zeitraum gemeint sind.
Ich hatte das mal vor Jahren, vllt. gab es die Regelung noch nicht denn mein JC lehnte ab weil ich nicht konkret übermittelt habe um was für Anträge es sich handelt, oder so ähnlich.
Ich mach mal mein Muster in den Anhang, denke aber das wenn Ottokar nochmal antwortet es anders/bzw besser ausführt.
MfG FN
@Fettnäpfchen Erst einmal, ich muss noch einmal betonen, bin ich Dir sehr dankbar für die freundliche und sachliche Hilfe und deine Zeit, die Du dir nimmst, um hier zu helfen. Ich schätze das wirklich sehr.
Ich werde mich morgen, okay heute, es ist ja schon Sonntag. :sleep: dann im laufe des Tages an das Anschreiben ran setzten. Ich bin zuversichtlich.
Habe mich heute noch einmal mit ihr unterhalten. Sie hat es echt nicht leicht. Von Aufgeben war die Rede, von zu viel Stress wegen dieser Sache, zu viel Willkür. Einfach das Unrecht über einen ergehen lassen in der Hoffnung das es besser wird. Sie leidet auch gesundheitlich (Panikstörung mit Panikattacken und Kreislaufprobleme) Nur wann ist es Zeit aufzugeben. Man kann doch nicht einfach aufgeben, denn wenn Unrecht zu Recht wird, dann sollte doch Widerstand zur Pflicht werden. Ich für meinen Teil weiß, ich lass sie nicht im Stich, und ich bin euch echt Dankbar für die Hilfe, auch wenn sie noch so klein ist. :ok: Wünsche Dir, euch, noch einen wunderschönes Restwochenende.
-Rick
Rick
Zitat von: Rick am 17. Dezember 2023, 00:23:44Einfach das Unrecht über einen ergehen lassen in der Hoffnung das es besser wird.
Dann hört es nie auf.
Ich könnte jetzt eine lange Kurzgeschichte dazu schreiben aber .......
Meine Erfahrung ist das man erst Ruhe bekommt wenn man sich permanent wehrt.
Auch das Einschalten von dem Datenschutz und das KRM gehört dazu, genauso wie das SG!
MfG FN
Ich melde mich wieder zurück. Überprüfungsantrag wurde eingereicht. Ich habe den Bewilligungsbescheid und den Aufrechnungs Bescheid, der die Aufrechnung beinhaltet, angegeben. Ich hoffe, das war richtig. Hatte hier wo gelesen, das Anträge abgelehnt wurden weil Bescheide nicht richtig genannt waren. Obwohl ich in diesem Fall, egal ob richtig oder falsch, mir so oder so hundert prozentig sicher bin, dass es abgelehnt wird. Dieses Jobcenter hat kein Interesse an einer Aufklärung.
Wir waren ebenfalls noch einmal beim Jobcenter zusammen, hatten ein letztes Mal versucht die Sache zu klären, die neue Sachbearbeiterin hat gleich abgeblockt
"Ist nicht mein Gebiet" Sie hat uns zwar widerwillig den Namen der Abteilungschefin gegeben, wir sollten der doch noch einmal einen Brief schreiben, aber ob das was gebracht hätte?! Somit haben die jetzt den Überprüfungsantrag bekommen. Ich habe auch eine Frist von 4 Wochen angesetzt. Raus ging er über Fax mit Sendungsbericht und ebenfalls über Jobcenter Digital hochgeladen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Dezember 2023, 14:16:36Dann hört es nie auf.
Ja, Recht hast Du! Sehe ich genau so.
Ich bin gespannt was da kommt, und besonders wann!
Grüße - Rick
Rick
Zitat von: Rick am 28. Dezember 2023, 20:59:14Ich habe den Bewilligungsbescheid und den Aufrechnungs Bescheid, der die Aufrechnung beinhaltet, angegeben. Ich hoffe, das war richtig. Hatte hier wo gelesen, das Anträge abgelehnt wurden weil Bescheide nicht richtig genannt waren. Obwohl ich in diesem Fall, egal ob richtig oder falsch, mir so oder so hundert prozentig sicher bin, dass es abgelehnt wird. Dieses Jobcenter hat kein Interesse an einer Aufklärung.
Ja wenn nur die zwei Schreiben und dazwischen kein anderes kam dann ist das richtig.
Das mit der Ablehnung ist mir selber passiert hat aber ein anderer erwähnt und so wie ich es von Ottokar gelesen habe war das so auch nicht korrekt. Liegt vllt. am Einzelfall (oder am JC).
Zitat von: Rick am 28. Dezember 2023, 20:59:14Ich bin gespannt was da kommt, und besonders wann!
Dann einfach wieder melden und bei Ablehnung gleich das Schreiben hier einstellen.
Einen guten Rutsch ins Neue
FN
Ich habe Neuigkeiten. Ehrlich gesagt, weiss ich nicht, was ich von diesem Blödsinn halten soll.
Hatte nun das Schreiben Ende Dezember aufgesetzt. Wir haben es per Fax, mit Sendungsbericht, und per Jobcenter Digital hochgeladen. Ich habe explizit angeben, "hiermit stelle ich einen Überprüfungsantrag nach Paragraf (ich glaube es war 44) ect" Habe die Sachlage auch erklärt und um Bestätigung des Antrages gebeten - obwohl darauf hätte ich auch verzichten können, da der Sendungsbericht eigentlich reicht. Somit also ein gültig gestellter Antrag auf Überprüfung.
Wir hatten eigentlich gedacht, das Jobcenter lässt sich jetzt 6 Monate Zeit und kommt dann am Ende mit einem plumpen Ablehnungsbescheid. Nun kam aber gestern ein Schreiben vom Jobcenter, genauer gesagt vom "Kundenreaktionsmanagement" und man hat kurzerhand aus dem Überprüfungsantrag eine Beschwerde gemacht. Darin steht das übliche Bla Bla, sie nehmen Bezug auf die "Beschwerde"und weißen darauf hin, das man nichts machen kann, da man die Frist für das Sozialgericht verpasst hat. Kein Ablehungs Bescheid, nichts.
Nun, wir sind echt Fassungslos. Man macht aus einen deutlichen Antrag auf Überprüfung eine Beschwerde. Was machen wir da jetzt? 6 Monate warten und dann Anwalt einschalten zwecks Untätigkeitsklage?
Ich könnte dem Jobcenter - oder dem "Kundenreaktionsmanagement - noch einmal schreiben, und 'diese' SB darauf hinweisen, das ein Antrag auf Überprüfung gestellt und keine Beschwerde eingereicht wurde. Ich bezweifle aber, das weitere Kontaktaufnahmen mit diesem Jobcenter noch irgend etwas erreichen. Hier macht man sich offensichtlich seine eigenen Gesetze.
Grüße,
-Rick
Zitat von: Rick am 16. Januar 2024, 21:06:47hiermit stelle ich einen Überprüfungsantrag nach Paragraf (ich glaube es war 44) ect" H
falscher § vielleicht?
Grundsätzlich liegt die Frist für einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGX X bei 4 Jahren. Diese Frist wird aber bei Verfahren rund um Bürgergeld aufgrund des § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II auf ein Jahr reduziert.
Ich würde das JC schriftlich darauf hinweisen, dass es sich beim Schreiben vom ... unverkennbar um einen mit Verwaltungsakt zu bescheidenden Antrag nach § 44 SGB X handelt und keine Beschwerde, und man nach Ablauf der 6monatsfrist Untätigkeitsklage stellen wird.
So werde ich heute das Schreiben fertig machen. :sehrgut: Danke Dir @Ottokar Wir hätten jetzt nicht gewusst, was wir tun können, außer warten.
@Ottokar Brief erneut vom Mobcenter. Man schreibt, "Ihr Antrag auf Überprüfung nach §44 SGB X der Bescheide vom xyz. Sehr geehrte Frau XXX hiermit erläutere ich Ihnen erneut den Sachverhalt zu den von Ihnen genannten Bescheiden. Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom Zeitraum Januar bis September 2022 und gegen den Bewilligungsbescheid vom Zeitraum September 2022 bis Januar 2023 haben Sie bereits Widerspruch eingelegt. Beide Bescheide sind demnach von der Widerspruchsstelle auf Rechtmäßigkeit geprüft worden. Beide Widersprüche wurde als unbegründet zurück gewiesen. Sie hatten jeweils die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Bescheide Klage vor dem Sozialgericht xxx einzureichen, haben diese aber nur für den Bescheid vom 10. 11. 2022 genutzt."
- Das war laut Aussage meiner Bekannten aber etwas ganz anderes und wurde vom SG schon längst beendet. Ich denke, hier wird einfach Verwirrung seitens des JC gestiftet. -
"Das bedeutet, beide Widerspruchsbescheide sind zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Es gibt demnach keine Möglichkeit mehr, gegen den Bescheid vorzugehen. Die Entscheidung vom Sozialgericht zu dem Bescheid vom 10. 11. 2022 bleibt abzuwarten."
Wie geht man hier weiter vor? Den Hinweis, das es sich hier um einen Antrag handelt erneut denen zukommen lassen? Es hat den Anschein, man möchte sich hier um einen Ablehnungebescheid (?) - ist das die richtige Bezeichnung? - drücken. Also, Ich lese nur, sie können nicht mehr, sie können nicht mehr, aber ein Überprüfungsantrag ist ein Antrag den sie annehmen müssen, oder irre ich mich da?
Grüße,
Rick
Zitat von: Rick am 27. Januar 2024, 19:43:52Zitat von: Rotti am 27. Januar 2024, 19:29:34falscher Text
Was meinst Du?
ich hatte nur geschrieben das ein Widerspruch per Fax mit Unterschrift beim JC nicht gültig ist. War bei dir ja nicht der Fall.
https://www.faxvorlagen-druckvorlagen.de/ist-ein-widerspruch-per-fax-zulaessig/
Kein Ding Rotti. Alles gut.
@Fettnäpfchen Hast Du vielleicht einen Tip wie man weiter vorgehen kann? Ich bin einfach nur fassungslos über so viel Willkür. :wand:
Rick
Zitat von: Rick am 28. Januar 2024, 01:05:02@Fettnäpfchen Hast Du vielleicht einen Tip wie man weiter vorgehen kann? Ich bin einfach nur fassungslos über so viel Willkür. :wand:
:scratch:
Bei der Behauptung des JC
Zitat von: Rick am 27. Januar 2024, 18:37:26Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom Zeitraum Januar bis September 2022 und gegen den Bewilligungsbescheid vom Zeitraum September 2022 bis Januar 2023 haben Sie bereits Widerspruch eingelegt. Beide Bescheide sind demnach von der Widerspruchsstelle auf Rechtmäßigkeit geprüft worden. Beide Widersprüche wurde als unbegründet zurück gewiesen. Sie hatten jeweils die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Bescheide Klage vor dem Sozialgericht xxx einzureichen, haben diese aber nur für den Bescheid vom 10. 11. 2022 genutzt." - Das war laut Aussage meiner Bekannten aber etwas ganz anderes und wurde vom SG schon längst beendet. Ich denke, hier wird einfach Verwirrung seitens des JC gestiftet. -
liest es sich ja wie das schon
erwähnte Zitat von: Rick 10. Dezember 2023, 15:59:51Darin wurde hingewiesen, das Widerspruch schon eingelegt wurde, dieser wurde von der Widerspruchsstelle auf Rechtmäßigkeit geprüft und unbegründet zurückgewiesen. Man hätte ja die Möglichkeit gehabt vors Sozialgericht zu gehen aber diese nicht genutzt. Demzufolge, die Frau zitiert weiter, gäbe es keine Möglichkeit mehr, dagegen vorzugehen.
Meiner Meinung nach haben die sich an den letzten Satz gehalten und werden abwarten ob noch etwas von Dir (also Ihr; ich schreibe der Einfachheit weiter von Dir) kommt.
Bei dem
blauen kam mir der Gedanke dass das durchaus im Widerspruch zu den § 13 bis 15 SGB 1 steht denn der Ü_Antrag ist eben eine Möglichkeit. Und das hast du schriftlich, vllt kann man das verwerten weiß es aber nicht und vllt geht Ottokar darauf ein. Ich denke eh das er sich da noch äußert wenn er wieder online ist.
Ich sehe es so das du dem JC genau dass:
Zitat von: Rick am 27. Januar 2024, 18:37:26- Das war laut Aussage meiner Bekannten aber etwas ganz anderes und wurde vom SG schon längst beendet. Ich denke, hier wird einfach Verwirrung seitens des JC gestiftet. -
darlegen musst und bei erneuter Ablehnung ansonsten wieder eine erneute Klage stellen musst.
Ist ja doch recht umfangreich und ohne alles was damit zu tun hat eine Lösung anzubieten bzw den Weg zu zeigen ist schon sehr schwierig und dann noch über eine dritte Person ist es noch schlimmer.
Mitunter kam deswegen wahrscheinlich schon der Vorschlag einen RA einzuschalten denn dem legt man alles vor der hat die Zeit und das Wissen was man wie macht.
So etwas:
Zitat von: Rick am 27. Januar 2024, 18:37:26Die Entscheidung vom Sozialgericht zu dem Bescheid vom 10. 11. 2022 bleibt abzuwarten."
in Verbindung mit der Antwort deiner Bekannten:
Zitat von: Rick am 27. Januar 2024, 18:37:26- Das war laut Aussage meiner Bekannten aber etwas ganz anderes und wurde vom SG schon längst beendet.
macht es nicht leichter.
Mehr fällt mir dazu im Moment nicht ein.
MfG FN
verwirrt zudem zusätzlich.
Zitat von: Rick am 27. Januar 2024, 18:37:26Ihr Antrag auf Überprüfung nach §44 SGB X der Bescheide vom xyz.
Von wann sind die Bescheide, die überprüft werden sollen? Gehört jetzt dieser Bescheid vom 10.11.22 mit dazu oder nicht?
Zitat von: Rick am 27. Januar 2024, 18:37:26Das war laut Aussage meiner Bekannten aber etwas ganz anderes und wurde vom SG schon längst beendet.
Was genau meinst du mit "was anderes"? Und wie wurde es beendet?
Kann man die Widerspruchsbescheide vielleicht mal lesen? Und ggf. die Entscheidung vom SG? Vielleicht auch noch die Bescheide, die zur Überprüfung gestellt wurden und deinen Überprüfungsantrag?
Wenn gegen die Bescheide schonmal Widerspruch erhoben wurde: hast du jetzt im Überprüfungsantrag neue Gründe genannt oder die gleichen wie in den Widersprüchen?
Zitat von: Rick am 27. Januar 2024, 18:37:26Wie geht man hier weiter vor?
Das JC irrt.
Hier ist das Rechtsmittels des Antrages nach § 44 SGB X gut beschrieben:
https://ra-klose.com/leistungsspektrum/sozialrecht/ueberpruefung-44-sgbx
Auch wenn gegen den Verwaltungsakt bereits Widerspruch oder Klage geführt wurde und diese erfolglos waren, oder sich im Nachhinein neue Mängel im Verwaltungsakt herausstellen, die bei erfolgreichem Widerspruch oder Klage nicht beseitigt wurden, weil man sie z.B. übersehen hat, kann eine - erneute - Überprüfung des fehlerhaften Verwaltungsaktes beantragt werden.
Solange die in § 44 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen, ist das JC verpflichtet, einen danach gestellten Antrag zu bearbeiten. Das gegen diesen Verwaltungsakt bereits Widerspruch oder Klage geführt wurden, ist für den Überprüfungsanspruch nach § 44 SGB X rechtlich ohne Belang, insbesondere wenn es sich um andere Gründe handelt als die in Widerspruch oder Klage.
Was den VA betrifft, bei dem der Widerspruchsbescheid bestandskräftig wurde, da nicht geklagt wurde, muss das JC den Überprüfungsantrag bearbeiten. Ich würde das JC schriftlich darauf hinweisen, Begründung wie oben, und ankündigen, ohne weitere Mahnung nach Ablauf der 6monatsfrist Untätigkeitsklage zu erheben.
Was den VA betrifft, der noch vor Gericht zu verhandeln ist, sollte hier umgehend die Klage auf die neuen weiteren Gründe erweitert werden. Wurde das Verfahren bereits beendet, gilt hier das Gleiche wie für den vorgenannten bestandskräftigen Widerspruchsbescheid.
Ich wollte kurz ein Update geben. Da wir momentan dicke im Rechtstreit gegen die Willkür unseres Jobcenter stecken,(siehe anderer Faden) haben wir, was den Überprüfungsantrag angeht, bis heute keine Einigung / Beschluss (?) erzielt. Stattdessen kam heute ein Brief von der Staatsanwaltschaft, das meiner Tochter Betrug vorgeworfen wird. Sie habe 2022 Wohngeld beantragt obwohl ihr keines, laut Aussage des Jobcenters, zugestanden hatte. Diese Anschuldigungen wurden mehrmals mit Nachweisen widerlegt, das ihr Wohngeld zu stand und das sie mit diesem ihre Miete zahlte. Quittungen sowie eine Mietschuldenfreiheitbescheinigung wurden vom Jobcenter nie anerkannt. Dieser Streit geht seit 2022 und das Jobcenter weigerte sich rigoros diese falschen Tatsachen aufzuklären. Darauf kam dann nach langen hin und her die Aufrechnung und das Jobcenter wollte das Geld zurück. Dieses wurde willkürlich 1 Jahr als Aufrechnung über ihren Regelsatz Zwangs zurück gezahlt. Nun kommt die Staatsanwaltschaft und wirft ihr Betrug vor. Wir sind fassungslos. Fassungslos über dieses Jobcenter.
Ich denke, da wird jetzt ein Anwalt ran müssen, den wir am Montag aufsuchen werden. Das geht eindeutig zu weit!
Ich wollte euch nur über den Stand der Dinge aufklären.
Mfg, Rick
Zitat von: Rick am 27. Juli 2024, 13:07:50Ich wollte kurz ein Update geben. Da wir momentan dicke im Rechtstreit gegen die Willkür unseres Jobcenter stecken,(siehe anderer Faden) haben wir, was den Überprüfungsantrag angeht, bis heute keine Einigung / Beschluss (?) erzielt. Stattdessen kam heute ein Brief von der Staatsanwaltschaft, das meiner Tochter Betrug vorgeworfen wird.
Zitat von: Rick am 27. Januar 2024, 18:37:26Das war laut Aussage meiner Bekannten aber etwas ganz anderes und wurde vom SG schon längst beendet.
Um wen geht es jetzt nun eigentlich wirklich? Im eine Bekannte? Um euch selbst? Warum beantwortest du keine Fragen oder lädst mal was hoch:
Zitat von: TripleH am 28. Januar 2024, 12:37:26Was genau meinst du mit "was anderes"? Und wie wurde es beendet? Kann man die Widerspruchsbescheide vielleicht mal lesen? Und ggf. die Entscheidung vom SG? Vielleicht auch noch die Bescheide, die zur Überprüfung gestellt wurden und deinen Überprüfungsantrag? Wenn gegen die Bescheide schonmal Widerspruch erhoben wurde: hast du jetzt im Überprüfungsantrag neue Gründe genannt oder die gleichen wie in den Widersprüchen?
???
TripleH, Mein Beitrag diente lediglich als Update. Es sollte nur den interessierten Lesern, und die die uns trotz allem sehr geholfen haben, davon unterrichten, wie der Überprüfungsantrag ausgegangen ist und wie wir jetzt weiter vorgehen. Jetzt ist Hilfe und Unterstützung von einem Anwalt angesagt, denn das geht zu weit!
Mfg Rick
Zitat von: Rick am 27. Juli 2024, 16:37:42Es sollte nur den interessierten Lesern, und die die uns trotz allem sehr geholfen haben, davon unterrichten, wie der Überprüfungsantrag ausgegangen ist
Aus:
Zitat von: Rick am 27. Juli 2024, 13:07:50Da wir momentan dicke im Rechtstreit gegen die Willkür unseres Jobcenter stecken,(siehe anderer Faden) haben wir, was den Überprüfungsantrag angeht, bis heute keine Einigung / Beschluss (?) erzielt.
soll jemand erlesen können, wie der Ü-Antrag ausgegangen ist?! Also, ich bin ja nun schon seit vielen Jahren in diversen Sozialhilfe und danach Alg2/Bürgergeldforen unterwegs, aber ein Ergebnis kann ich in der Formulierung "bis heute keine Einigung" nun wirklich nicht erkennen.
TripleH Nehme doch bitte meine Antwort zur Kenntnis und gut ist. Danke.
Mfg, Rick